Meldung anzeigen


Nr. 156 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

B e r i c h t

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 74 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Landesbeamtengesetz 1987, das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981 und das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 geändert werden

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß hat sich in der Sitzung vom 14. November 1996 eingehend mit der zitierten Vorlage der Landesregierung geschäftsordnungsgemäß befaßt. Die Vorlage der Landesregierung zielt darauf ab, die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl Nr 201 geänderten Dienstrechtsgesetze soweit zu übernehmen, als diese Änderungen in das landesrechtlich zu regelnde Dienstrecht aufzunehmen sind.

Wesentlich sind folgende Neuerungen:

- Kürzung des Ruhegenusses bei Frühpensionierung und

- Kürzung des Karenzurlaubsgeldanspruches auf 18 Monate, wenn nur ein Elternteil das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.

Durch das Gesetzesvorhaben sollen nur jene Regelungen übernommen werden, die für den Landes-, Magistrats- oder Gemeindedienst auch relevant seien. Die im Strukturanpassungsgesetz 1996 enthaltenen Änderungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 betreffen nur Lehrer und Hochschullehrer und sind daher nicht zu übernehmen. Dies gilt auch für weite Teile der Änderungen im BDG 1979 und im Gehaltsgesetz 1956. Änderungen des Pensionsgesetzes 1965, des Karenzzulagengesetzes und des Nebengebührenzulagengesetzes werden ohne die jeweils vorgesehenen Inkrafttretensbestimmungen übernommen, da landesgesetzlich eine eigenständige Regelung vorgesehen ist. Im übrigen wird auf die ausführlichen Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung verwiesen.

Hinsichtlich der zu erwartenden Kosten wird davon ausgegangen, daß die Änderungen kostendämpfend wirken. Mehrkosten werden nicht erwartet.

Die Ausschußmitglieder kamen überein, dem Landtag einstimmig die unveränderte Beschlußfassung zu empfehlen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß stellt sohin einstimmig den

A n t r a g ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das in der Vorlage der Landesregierung Nr 74 der Beilagen enthaltene Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.

Salzburg, am 14. November 1996

Der Obmann: Der Berichterstatter:

Roßmann Saliger