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Nr. 367 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

B e r i c h t

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zum dringlichen Antrag der Abg. Mag. Burgstaller, Haider und Dr. Burtscher (Nr. 305 der Beilagen) betreffend eine Zweckwidmung der Erträge aus der Gebrauchsabgabe

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß hat sich mit dem vorliegenden dringlichen Drei-Parteien-Antrag in der Sitzung vom 19. März 1997 geschäftsordnungsgemäß eingehend befaßt.

Auf die zitierte, von SPÖ, FPÖ und BL gemeinsam getragene Initiative von Abgeordneten zur Novellierung des Gebrauchsabgabegesetzes sowie die in der Präambel enthaltene Begründung wird verwiesen. Das Gesetzesvorhaben zielt darauf ab, die Erträge aus der Gebrauchsabgabe durch Zweckwidmung unmittelbar dem öffentlichen Personennahverkehr zuzuführen.

Die SPÖ kritisierte die spät eingelangten Stellungnahmen zu diesem Thema, in denen ua die Zweckwidmung als verfassungswidrig bezeichnet wird. Hinsichtlich der behaupteten Verfassungswidrigkeit sei der Gesetzesentwurf von Experten geprüft und für verfassungskonform befunden worden.

Auch der Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes, Hofrat Dr. Faber, vertrat die Meinung, daß der Landesgesetzgeber finanzverfassungsrechtlich eine Zweckwidmung für eine ausschließliche Gemeindeabgabe anordnen kann. Finanzverfassungsrechtliche Bedenken könnten sich höchstens bei einer weitgehenden Einschränkung der Dispositionsfähigkeit für den Haushalt der Stadtgemeinde Salzburg ergeben. Nach § 8 Abs 2 F-VG sei bei der Abgabenverteilung durch den Landesgesetzgeber die finanzielle Lebensfähigkeit der Gemeinde zu berücksichtigen.

Für die SPÖ hätten sich die finanziellen Verhältnisse der Stadt Salzburg in den letzten Jahren wesentlich verbessert. Dazu komme, daß die Stadt ohnedies behauptet, sie würde die Luftsteuer für den öffentlichen Verkehr verwenden, so daß ihre Beweglichkeit im Budget kaum eingeschränkt werden dürfte. Da sich die Stadtgemeinde Salzburg seit über einem Jahr weigere, einen Nahverkehrsfinanzierungsvertrag mit den Salzburger Stadtwerken abzuschließen, sei ein entsprechender Gesetzesbeschluß mit einer Zweckwidmung notwendig. Verwiesen wurde auch darauf, daß der Rechnungshof bereits mehrfach das Fehlen eines derartigen Finanzierungsvertrages kritisiert hätte. Die SPÖ macht auf die Alternativen zu einer Zweckwidmung aufmerksam: Es wären dies entweder die völlige Aufhebung des Gebrauchsabgabegesetzes oder eine wesentliche Reduzierung des Hebesatzes. Beide Vorgangsweisen würden nicht sicherstellen, daß die Finanzierungsbasis für den öffentlichen Verkehr verbessert wird. Der Gesetzgeber hätte aber diese Abgabe und den konkreten Hebesatz jeweils mit der Absicht beschlossen, daß die Einnahmen zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs verwendet werden.

Die ÖVP bezeichnete den Antrag als Schnellschuß aus der Hüfte. Die ÖVP sei grundsätzlich gegen die hundertprozentige Zweckwidmung, weil sie eine Einengung des finanziellen Spielraumes der Stadtgemeinde Salzburg darstellen würde. Vor einem weitreichenden Beschluß sollten wegen der vorliegenden massiven Bedenken alle Fragen geklärt sein.

Die FPÖ meinte, es handle sich nicht um einen Schnellschuß, sondern so ein Beschluß sei höchst an der Zeit. Es gebe im übrigen eine Reihe von Landesgesetzen, die Zweckwidmungen beinhalten. Seitens der FPÖ werde nicht eingesehen, warum gerade beim Gebrauchsabgabegesetz eine Zweckwidmung nicht verfassungskonform sein solle.

Die BL führte Klage, daß seit Jahren im Nahverkehr nichts weiter gehe. Es sei bereits genug Zeit verloren gegangen, weshalb auch heute ein entsprechender Beschluß gefaßt werden sollte.

Die ÖVP hat den Wunsch nach Ladung von Stadtvertretern geäußert, die anderen Fraktionen bestanden jedoch auf rascher Abstimmung des Gesetzes.

Nach sehr eingehender Diskussion kamen die Ausschußmitglieder von SPÖ, FPÖ und BL gegen die Stimmen der ÖVP zur Auffassung, dem Landtag die unveränderte Beschlußfassung des durch Initiativantrag eingebrachten Gesetzesvorhabens zu empfehlen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß stellt mit den Stimmen von SPÖ, FPÖ und BL gegen die der ÖVP - sohin mehrstimmig - den

A n t r a g ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das im dringlichen Antrag Nr. 305 der Beilagen enthaltene Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.

Salzburg, am 19. März 1997

Der Obmann-Stellvertreter: Der Berichterstatter:

Mag. Thaler Dr. Meisl