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Nr. 341 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

G e s e t z

vom . . . . . . . . . . , mit dem das Salzburger Landesbeamtengesetz 1987, das Salzburger Vertragsbedienstetengesetz 1987, das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981, das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968, das Haushaltsstrukturgesetz und das Gesetz LGBl Nr 60/1995 geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
 

Artikel I

Das Salzburger Landesbeamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../1997, wird geändert wie folgt:

1. Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die Z 5 lautet:

"5. § 17 Abs 2 und 5 BDG 1979 gilt für Landesbeamte, die Abgeordnete zum Salzburger Landtag sind, mit der Maßgabe, daß im Fall von Meinungsverschiedenheiten vor der Entscheidung der Dienstbehörde der Präsident des Salzburger Landtages zu hören ist. Abs 2 letzter Satz und Abs 5 letzter Satz sowie Abs 6 finden keine Anwendung."

1.2. In der Z 9 wird angefügt: "Die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) sind zu verwenden."

2. § 5 Z 4 lautet:

"4. Anstelle von § 13 Abs 8 und 9a sind Dienstbezüge im Sinne dieser Bestimmung die Bezüge gemäß § 3 des Gehaltsgesetzes 1956."

3. In der Anlage A wird angefügt:

3.1. in der Z 1 der Ausdruck "Art 1 Z 1, 3 und 5 aus BGBl Nr 375/1996, Art 5 Z 1 bis 4 aus BGBl Nr 392/1996;"

3.2. in der Z 2 das Gesetzeszitat "Art 6 Z 1 bis 6 aus BGBl Nr 392/1996;"

3.3. in den Z 5 und 6 jeweils das Gesetzeszitat "BGBl Nr 375/1996;"

3.4. in der Z 7 die Gesetzeszitate "BGBl Nr 375 und 392/1996;"

Artikel II

Das Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetz 1987, BGBl Nr 2, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 3/1997, wird geändert wie folgt:

1. Im § 2 Abs 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Nach der Z 1 wird eingefügt:

"1a. Ergänzend zu § 5 gilt, daß die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) zu verwenden sind."

1.2. Nach der Z 4 wird eingefügt:

"4a. § 24 Abs 8 gilt mit der Maßgabe, daß die Ergänzung durch das Land höchstens im Ausmaß von 49 % der Bezüge gewährt werden kann."

2. Im § 2a lautet der erste Satz: "Der Dienstgeber ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im § 1 genannten Vertragsbediensteten und deren Angehörigen sowie von Personen, die sonst in einem vertraglichen Beschäftigungsverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zum Land stehen, automationsunterstützt zu verarbeiten."

3. In der Anlage wird angefügt:

3.1. in der Z 1 die Gesetzeszitate "BGBl Nr 375 und 392/1996;"

3.2. in der Z 2 das Gesetzeszitat "BGBl Nr 375/1996;"

Artikel III

Das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981, LGBl Nr 42, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl .../1997, wird geändert wie folgt:

1. Im § 2 Abs 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die Z 1 lautet:

"1. § 17 Abs 2 und 5 gilt für Magistratsbeamte, die Abgeordnete zum Salzburger Landtag sind, mit der Maßgabe, daß im Fall von Meinungsverschiedenheiten vor der Entscheidung der Dienstbehörde der Präsident des Salzburger Landtages zu hören ist. Abs 2 letzter Satz und Abs 5 letzter Satz sowie Abs 6 finden keine Anwendung."

1.2. Vor der Z 1b, die die Bezeichnung "1c." erhält, wird eingefügt:

"1b. Ergänzend zu § 43 gilt, daß die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) zu verwenden sind."

2. In der Anlage wird angefügt:

2.1. in der Z 1 der Ausdruck "Art 1 Z 1, 3 und 5 aus BGBl Nr 375/1996, Art 5 Z 1 bis 4 aus BGBl Nr 392/1996;"

2.2. in der Z 2 das Gesetzeszitat "Art 6 Z 1 bis 6 aus BGBl Nr 392/1996;"

2.3. in den Z 5 und 6 jeweils das Gesetzeszitat "BGBl Nr 375/1996;"

2.4. in der Z 7 die Gesetzeszitate "BGBl Nr 375 und 392/1996;"

Artikel IV

Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../1997, wird geändert wie folgt:

1. Im § 9 Abs 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die Z 1 lautet:

"1. § 17 Abs 2 und 5 gilt für Gemeindebeamte, die Abgeordnete zum Salzburger Landtag sind, mit der Maßgabe, daß im Fall von Meinungsverschiedenheiten vor der Entscheidung der Dienstbehörde der Präsident des Salzburger Landtages zu hören ist. Abs 2 letzter Satz und Abs 5 letzter Satz sowie Abs 6 finden keine Anwendung."

1.2. Vor der Z 1a, die die Bezeichnung "1b." erhält, wird eingefügt:

"1a. Ergänzend zu § 43 gilt, daß die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) zu verwenden sind."

2. In der Anlage wird angefügt:

2.1. in der Z 1 der Ausdruck "Art 1 Z 1, 3 und 5 aus BGBl Nr 375/1996, Art 5 Z 1 bis 4 aus BGBl Nr 392/1996;"

2.2. in der Z 2 das Gesetzeszitat "Art 6 Z 1 bis 6 aus BGBl Nr 392/1996;"

2.3. in den Z 5 und 6 jeweils das Gesetzeszitat "BGBl Nr 375/1996;"

2.4. in der Z 7 die Gesetzeszitate "BGBl Nr 375 und 392/1996;"

Artikel V

Das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968, LGBl Nr 31, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 3/1997, wird geändert wie folgt:

1. Im § 2 Abs 4 wird angefügt: "Ergänzend zu § 5 VBG 1948 gilt, daß die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) zu verwenden sind."

2. Im § 4a wird angefügt:

"(4) § 24 Abs 8 VBG 1948 gilt mit der Maßgabe, daß die Ergänzung durch das Land höchstens im Ausmaß von 49 % der Bezüge gewährt werden kann."

3. Im § 4c lautet der erste Satz: "Der Dienstgeber ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im § 1 genannten Vertragsbediensteten und deren Angehörigen sowie von Personen, die sonst in einem vertraglichen Beschäftigungsverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zur Gemeinde stehen, automationsunterstützt zu verarbeiten."

4. In der Anlage wird angefügt:

4.1. in der Z 1 die Gesetzeszitate "BGBl Nr 375 und 392/1996;"

4.2. in der Z 2 das Gesetzeszitat "BGBl Nr 375/1996;"

Artikel VI

Das Haushalts-Strukturgesetz, LGBl Nr 58/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 3/1997, wird dahingehend geändert, daß im § 11 Abs 1 nach dem Ausdruck "Gehaltsgesetz 1956," eingefügt wird: "Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979,".

Artikel VII

Das Gesetz vom 22. März 1995, LGBl Nr 60, mit dem auf Gemeindeebene (Bürgermeister sowie Magistrats- und Gemeindebedienstete) der Pensions- und der Pensionssicherungsbeitrag erhöht, die Haushaltszulage durch eine Kinderzulage ersetzt und der Todesfallbeitrag vereinheitlicht wird, wird geändert wie folgt:

1. Im § 2 wird im zweiten Satz nach dem Ausdruck "Gehaltsgesetz 1956," eingefügt: "Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979,".

2. Im § 2 wird angefügt: "Über Anträge gemäß § 11 Abs 4 des Haushalts-Strukturgesetzes entscheidet in den Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg die Gemeindevorstehung."

Artikel VIII

Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

E r l ä u t e r u n g e n

1. Allgemeines:

Der Entwurf enthält vor allem die Übernahme des Bezügereformgesetzes, BGBl Nr 392/1996, in das landesrechtlich geregelte Dienstrecht. Weiters werden auch die für den Landes- und Gemeindedienst relevanten Änderungen der Dienstrechtsnovelle BGBl Nr 375/1996 übernommen. Darüber hinaus werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

* In die Dienstrechtsgesetze wird die Verpflichtung der Bediensteten aufgenommen, die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel zu verwenden. Diese Bestimmung soll vor allem die Verwendung von Dienstkraftfahrzeugen sicherstellen und beruht auf einer Entschließung des Finanzausschusses des Landtages vom 12. November 1996.

* Durch eine Änderung des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1987 und des Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetzes 1968 soll sichergestellt werden, daß Vertragsbedienstete weiterhin Leistungen der Salzburger Gebietskrankenkasse aus Anlaß des Mutterschutzes erhalten.

* Als Folge der Sozialversicherungspflicht bei bestimmten Werkverträgen ist es erforderlich, auch die Daten der Auftragnehmer solcher Werkverträge EDV-unterstützt verarbeiten zu können.

* Im Haushalts-Strukturgesetz und in den entsprechenden Bestimmungen auf Gemeindeebene werden einige Ergänzungen vorgenommen (Art VI und VII).

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:

Das Vorhaben beruht auf der Dienstrechtskompetenz der Länder.

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:

Mit der Übernahme der durch BGBl Nr 375/1996 vorgenommenen Änderungen wird auch die Anpassung des Dienstrechtes der Länder und Gemeinden an die zweite Diplomanerkennungsrichtlinie (92/51/
WG) vorgenommen (vgl § 4a Abs 3 BDG 1979).

4. Kosten:

Die Einführung der Dienstpflicht, bereitgestellte Arbeitsmittel zu verwenden, soll den Entfall der im § 11 der Zulagenverordnung geregelten Zulage zur Folge haben und kann daher ausgabenvermindernd wirken. Auch die stärkere Einbeziehung der Träger der sozialen Krankenversicherung in die Leistungserbringung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 soll die Ausgaben des Landes verringern. Mehrbelastungen werden durch die Änderungen voraussichtlich nicht entstehen.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Über Anregung des Österreichischen Städtebundes wird nunmehr vorgeschlagen, auch das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in die Aufzählung jener Gesetze aufzunehmen, in denen die Kinderzulage anstelle der Haushaltszulage tritt (Art VI: § 11 des Haushalts-Strukturgesetzes, Art VII: § 2 des Gesetzes LGBl Nr 60/1995). Auch verschiedene Anregungen der Gemeindeabteilung des Amtes der Landesregierung sind aufgegriffen worden.

Die Personalvertretung der Landesbediensteten hat sich gegen die Verpflichtung ausgesprochen, bereitgestellte Arbeitsmittel zu verwenden. Dem Einwand, daß diese Anordnung ungeübten Autofahrern gegenüber nicht zumutbar sei, wird entgegengehalten, daß auch nicht die Absicht besteht, Dienstkraftfahrzeuge künftig in vermehrtem Ausmaß zur Verfügung zustellen. Es soll nur sichergestellt werden, daß im wesentlichen jener Personenkreis weiterhin (dh auch nach Entfall der Zulage gemäß § 11 der Zulagenverordnung) Dienstautos selbst lenkt, der dies auch bereits jetzt tut. Im übrigen ist auch auf das Land als Dienstgeber die Bestimmung des § 103 Abs 3 KFG 1967 anzuwenden, derzufolge jede Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Fahrzeuglenkers soweit als möglich zu vermeiden ist. Diese gesetzliche Anordnung ist von den Dienstvorgesetzten der Entscheidung zugrundezulegen, ob ein Bediensteter eine Dienstreise mit einem Dienstauto durchführen muß oder aber auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen kann.

Die Salzburger Gebietskrankenkasse hat sich gegen die Anfügung im § 2 Abs 3 Z 4a des Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetzes 1987 mit dem Argument ausgesprochen, daß dies zu einer zusätzlichen Belastung der sozialen Krankenversicherung führen würde. Dem ist entgegenzuhalten, daß mit dieser Ergänzung auf eine Änderung der Vollzugspraxis der Salzburger Gebietskrankenkasse bei der Zuerkennung von Wochengeld an weibliche Vertragsbedienstete im Sinne der schon in Oberösterreich getroffenen Lösung reagiert wird. Ansonsten bliebe es bei einer zusätzlichen Belastung des Landes, das für seine Vertragsbediensteten die gleichen Sozialversicherungsbeiträge leistet wie andere Arbeitgeber.

6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Art I:

Zu Z 1.1:

Für die Anwendung des § 17 BDG 1979 in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 392/1996 auf Abgeordnete des Salzburger Landtages wird Abweichendes geregelt: Für diesen Personenkreis ist die gemäß Art 59b B- VG eingerichtete Kommission nicht zuständig (wohl aber aufgrund des Art 59b Abs 1 für Landesbeamte, die Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates sind). Eine Anwendung des jeweils letzten Satzes des § 17 Abs 2 und 5 kommt daher für Landesbeamte, die Landtagsabgeordnete sind, nicht in Betracht. Analoge Bestimmungen sind nicht zu schaffen, da eine vergleichbare Kommission auf Landesebene nicht vorgesehen ist. Eine Anwendung des § 17 Abs 6 auf Bundesbeamte, die Mitglieder des Salzburger Landtages sind, scheidet damit aus. Die bisherige Vorgangsweise, daß der Präsident vor dienstbehördlichen Entscheidungen im Fall von Meinungsverschiedenheiten anzuhören ist, wird beibehalten, sie gilt nunmehr für Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitung der zu erfüllenden Dienstzeit im Durchrechnungszeitraum oder über die zumutbare Gleichwertigkeit eines anderen Arbeitsplatzes als des bisherigen.

Diese Änderungen im Landesbeamtengesetz gelten aufgrund des § 2 Abs 6 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1987 auch für Landesvertragsbedienstete. (Sinngemäßes gilt für die Gemeindevertragsbediensteten gemäß der Verweisung auf das Gemeindebeamtenrecht im § 2 Abs 6 des Gemeindevertragsbedienstetengesetzes 1968.)

Zu Z 1.2:

Dieser Änderungspunkt geht auf eine im Finanzausschuß gefaßte Entschließung des Landtages zurück. Diese Entschließung hat folgenden Wortlaut: "Die Landesregierung wird ersucht, das Dienstrecht des Landes dahingehend zu ändern, daß die Landesbediensteten verpflichtet sind, Betriebsmittel, die ihnen vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden, zB Dienstfahrzeuge, entsprechend ihrer Befähigung für die dienstliche Verrichtung zu benützen. Gleichzeitig ist damit der § 11 der Zulagenverordnung außer Kraft zu setzen."

Die Umsetzung dieser Landtagsentschließung erfordert auch Änderungen der Dienstrechtsgesetze, da ansonsten beim Entfall des finanziellen Anreizes für das Lenken von Dienstkraftfahrzeugen die Gefahr gesehen wird, daß die Bediensteten für Dienstreisen verstärkt auf öffentliche Verkehrsmittel oder private Kraftfahrzeuge zurückgreifen. Dies würde jedoch zu beachtlichen Mehrkosten für das Land führen und den Einsparungseffekt durch den Entfall der Lenkerzulage zunichte machen. Der Begriff "Arbeitsmittel" ist im Sinne des § 2 Abs 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, zu verstehen. Darunter fallen alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Arbeitnehmer vorgesehen sind. Der Klammerausdruck hat klarstellende Funktion. Selbstverständlich setzt die Verpflichtung, für Dienstreisen einen Dienstkraftwagen zu benutzen, wie dessen Zurverfügungstellung durch den Dienstgeber den Besitz eines entsprechenden Führerscheines voraus (vgl § 103 Abs 1 Z 3 KFG 1967).

Zu Z 2:

§ 5 Z 4 enthält bereits bisher einen von § 13 GG 1956 abweichenden Begriff der Dienstbezüge. In dieser Bestimmung müssen jedoch die Absatzbezeichnungen an die neue Rechtslage angepaßt werden.

Zu Z 3:

Die übernommenen bundesrechtlichen Vorschriften sind folgende:

BGBl Nr 375/1996: Die Sammelnovelle enthält ua die BDG-Novelle 1996. Für den Landes- und Gemeindedienst sind nur wenige der hier enthaltenen Änderungen relevant, so zB die unter Pkt 3 erwähnte Anpassung an europarechtliche Vorgaben (2. Diplomanerkennungsrichtlinie) und eine zusätzliche Meldepflicht des Beamten bei einer Dienstverhinderung, die von Dritten verursacht worden ist. Diese zusätzliche Meldepflicht (§ 53 Abs 1c BDG 1979, § 5 Abs 3 VBG 1948) soll es dem Dienstgeber ermöglichen, die aus der Dienstverhinderung des Beamten entstehenden finanziellen Belastungen gegenüber dem Verursacher im Schadenersatzweg geltend zu machen (vgl OGH vom 24.3.1994, Zl 2 0b 21/94).

BGBl Nr 392/1996: Das Bezügereformgesetz ordnet die Ansprüche jener Beamten neu, die politische Funktionen in einer gesetzgebenden Körperschaft, einem obersten Organ udgl ausüben. An die Stelle der bisher vorgesehenen Fortzahlung von 75 % der Dienstbezüge bei Abgeordneten zum Nationalrat, Bundesrat oder Landtag tritt eine Kürzung der Dienstbezüge je nach tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung. Die für Bundesbedienstete mit Art 5 bis 7 des Bezügereformgesetzes getroffenen Regelungen gelten bereits jetzt kraft ausdrücklicher verfassungsgesetzlicher Anordnung (Art 151 Abs 12 B-VG) auch für Landes- und Gemeindebedienstete. Durch die formelle Übernahme dieses Gesetzes in das Landesdienstrecht tritt daher inhaltlich keine Änderung ein. Abweichungen hiezu werden im § 4 Z 5 getroffen (s Art I Z 1.1).

Zu Art II:

Zu Z 1:

Hinsichtlich der Z 1.1 wird auf die Erläuterungen zu Art I Z 1.2 verwiesen. Die Z 1.2 modifiziert die Bestimmung des § 24 Abs 8 VBG 1948, der vorsieht, daß weiblichen Vertragsbediensteten für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs 1 bis 3 und § 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge gebühren, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Diese Bestimmung wird seit einiger Zeit im Zusammenhang mit § 166 Abs 1 Z 2 ASVG von der Gebietskrankenkasse zum Anlaß dafür genommen, kein Wochengeld an weibliche Vertragsbedienstete mehr zu erbringen, sodaß vom Land die vollen Bezüge zu leisten sind. Dem soll durch die vorgeschlagene Änderung abgeholfen werden. Den betroffenen Vertragsbediensteten werden dadurch keine Nachteile entstehen, da die Neuregelung lediglich zu einer gerechteren Verteilung der Lasten zwischen Sozialversicherungsträger und Land führen soll. Eine vergleichbare Bestimmung besteht bereits im oberösterreichischen Landesvertragsbedienstetengesetz (§ 29 Abs 8).

Zu Z 2:

Die sog "Werkvertragsregelung" (Quellensteuer und Sozialversicherungspflicht bei bestimmten Werkverträgen) macht es erforderlich, auch von den Auftragnehmern von Werkverträgen personenbezogene Daten EDV-unterstützt zu erfassen und zu verarbeiten. Die gesetzliche Ermächtigung im § 2a soll daher entsprechend ergänzt werden.

Zu Z 3:

Vgl Art I Z 3.

Zu Art III:

Zu Z 1:

Die für Landesbeamte geltenden Neuregelungen (vgl Art I Z 1) sollen auch für Magistratsbedienstete zum Tragen kommen.

Zu Z 2:

Vgl Art I Z 3.

Zu Art IV:

Zu Z 1:

Die für Landesbeamte vorgesehenen Neuregelungen (vgl Art I Z 1) sollen auch für Gemeindebeamte zum Tragen kommen.

Zu Z 2:

Vgl Art I Z 3.

Zu Art V:

Zu Z 1:

Vgl Art I Z 1.2 und Art IV Z 1.

Zu Z 2:

Vgl Art II Z 1. Die Übernahme auch für Gemeindebedienstete ist im Begutachtungsverfahren von der Gemeindeabteilung angeregt worden.

Zu Z 3:

Vgl Art II Z 2. Es wird davon ausgegangen, daß auch im Bereich der Gemeindevertragsbediensteten ein ähnlicher Regelungsbedarf besteht.

Zu Z 4:

Vgl Art II Z 3.

Zu Art VI:

Die geänderte Bestimmung des Haushalts-Strukturgesetzes enthält eine Auflistung jener Gesetze, bei deren Anwendung jeweils die Kinderzulage an die Stelle der Haushaltszulage tritt. Hier soll auch das BDG 1979 eingefügt werden, da auch darin an verschiedenen Stellen (vor allem im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren) Regelungen betreffend die Haushaltszulage zu finden sind. Die Änderung bewirkt die formale Klarstellung, daß auch in diesen Bestimmungen die Kinderzulage an die Stelle der Haushaltszulage tritt. Das Haushalts-Strukturgesetz enthält die wesentlichen inhaltlichen Regelungen zur Kinderzulage, daher soll die Einbeziehung des BDG 1979 auch in diesem Gesetz (und nicht im Landesbeamtengesetz 1987) erfolgen. Der Vorschlag beruht auf einer Anregung des Städtebundes.

Zu Art VII:

Zu Z 1 vgl Art VI. Z 2 enthält eine Zuständigkeitsbestimmung auf Gemeindeebene für die nach § 11 Abs 4 des Haushalts-Strukturgesetzes zu treffende Entscheidung (Zuerkennung der Kinderzulage auf Antrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen). Das Fehlen einer solchen Zuordnung der Entscheidungskompetenz ist von der Gemeindeabteilung aufgezeigt worden. Während für den Bereich der Landeshauptstadt Salzburg der Stadtsenat zur Entscheidung berufen ist (§ 36 Abs 1 des Salzburger Stadtrechtes 1966), müßte in den anderen Gemeinden die Gemeindevertretung mit dieser wenig bedeutsamen Bagatellangelegenheit befaßt werden (§ 19 Abs 1 der Salzburger Gemeindeordnung 1994).

Zu Art VIII:

Ein Bedarf für eine längere Legisvakanz wird nicht gesehen, sodaß ein Inkrafttreten aller vorgeschlagenen Änderungen mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten vorgesehen ist.

Die Landesregierung stellt sohin den

A n t r a g ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Salzburger Landtages ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsaus- schuß zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.