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Nr. 305 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Dringlicher Antrag

der Abg. Mag. Burgstaller, Haider und Dr. Burtscher betreffend eine Zweckwidmung der Erträge aus der Gebrauchsabgabe

Am 11. Dezember 1996 hat der Landtag beschlossen, die Landesregierung zu ersuchen, dem Landtag bis 26. Februar 1997 eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die eine Zweckwidmung der Erträge aus der Gebrauchsabgabe für Maßnahmen, die unmittelbar dem Personennahverkehr dienen, im Gebrauchsabgabegesetz vorsieht. Die Landesregierung ist diesem Ersuchen des Landtages nicht nachgekommen.

Das Gesetz vom 11. Dezember 1991 über die Erhebung einer Abgabe für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes durch gemeindeeigene Unternehmungen (Gebrauchsabgabegesetz) betrifft nur gemeindeeigene Versorgungsunternehmen. Das sind Unternehmen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme oder dem öffentlichen Verkehr dienen und von der Gemeinde selbst betrieben werden oder an denen die Gemeinde mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist. Derzeit macht nur die Stadt Salzburg von der Möglichkeit Gebrauch, diese Abgabe einzuheben.

Der Landtag hat nach eingehender Diskussion im Ausschuß am 28. Februar 1996 eine Vorlage der Landesregierung zum Gebrauchsabgabegesetz mit den Stimmen der ÖVP und SPÖ beschlossen. Damit wurde das Gebrauchsabgabegesetz "authentisch interpretiert" und somit festgestellt, daß die Zahlungen der Salzburger Stadtwerke AG an die Stadt Salzburg von 1989 bis einschließlich 1991 zu Recht erfolgt sind. Die SPÖ hat jedoch aufgrund der Diskussionen und auch der alljährlichen Kritik des Rechnungshofes am fehlenden Verkehrsfinanzierungsvertrag zwischen der Salzburger Stadtwerke AG und der Stadt Salzburg im Lichte der schwierigen wirtschaftlichen Lage der Verkehrsbetriebe einen Antrag eingebracht: Die Stadt Salzburg wird darin aufgefordert, mit den Stadtwerken umgehend einen Verkehrsfinanzierungsvertrag abzuschließen und darüber dem Landtag einen Bericht zu übermitteln. Der Landtag hat diesen Antrag einstimmig beschlossen.

Die Stadtgemeinde muß sich ihrer verkehrspolitischen Verantwortung bewußt werden und auch die notwendigen finanziellen Mittel bereitstellen. Im Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes in bezug auf das Bundesland Salzburg im Verwaltungsjahr 1994 ist der Rechnungshof davon ausgegangen, daß noch im Jahre 1995 der Abschluß einer Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und der AG für die Finanzierung der Verkehrsleistungen ab 1996 zu erwarten ist. Da Bürgermeister Dr. Dechant jedoch den Standpunkt vertritt, daß aus der Sicht der Finanzverwaltung ein Eingehen längerfristiger Verpflichtungen in der derzeitigen Finanzsituation der Stadt Salzburg auf jeden Fall abzulehnen ist, ist nicht damit zu rechnen, daß die Verhandlungen von Bürgermeister Dechant mit dem Vorstand der Stadtwerke AG erfolgreich sein werden.

Es ist daher notwendig, die Erträge aus der Gebrauchsabgabe für den Personennahverkehr zweckzuwidmen. Die Erträge sollen unmittelbar dem Personennahverkehr zugute kommen, insbesondere durch Zahlungen an Verkehrsunternehmen für den laufenden Betrieb, aber auch für Investitionen oder Linienverbesserungen. Keine Zweckwidmung wäre die Finanzierung nur mittelbarer Maßnahmen wie die Errichtung von Kurzparkzonen, Parkscheinautomaten, Parkplätzen, Busspuren, Tarifstützungen für den Verkehrsverbund oder Asphaltierungen und dergleichen. Nur damit kann der Landtag unmittelbar dazu beitragen, daß der Nahverkehr in der Stadt Salzburg ausreichend finanziell abgesichert ist.

Es handelt sich bei der Gebrauchsabgabe um eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe gemäß § 14 Abs 1 Z 14 FAG 1993. Dabei gilt es festzuhalten, daß die Gebrauchsabgabe als Steuer und nicht als Gebühr konzipiert ist. Die Entscheidung über die Einführung einer solchen Abgabe bzw. über ihre nähere Ausgestaltung bleibt dem Landesgesetzgeber überlassen, der jeweils auf die regionalen Erfordernisse und auf die sonstigen landesgesetzlichen Bestimmungen Rücksicht nehmen kann. Einer gesetzlichen Verankerung der Zweckbindung steht also nichts entgegen.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den

dringlichen Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.

3. Dieser Antrag wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuß zur weiteren Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.

Gemäß § 60 Abs 5 der Geschäftsordnung des Landtages wird das Begehren auf Zuerkennung der Dringlichkeit gestellt.

Salzburg, am 26. Februar 1997

 Mag. Burgstaller eh.                   Haider eh.                      Dr. Burtscher eh.    

G e s e t z

vom . . . . . . . . . , mit dem das Gebrauchsabgabegesetz geändert

wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Gebrauchsabgabegesetz, LGBl Nr 21/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/1996 wird geändert wie folgt:

1. Nach § 3 wird eingefügt:

"Zweckwidmung

§ 3a

Die Erträge aus der Gebrauchsabgabe sind von der Gemeinde für Maßnahmen zu verwenden, die unmittelbar dem öffentlichen Personennahverkehr in ihrem Gemeindegebiet dienen."

2. Im § 5 wird angefügt:

"(4) § 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../1997 tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft. Die Zweckwidmung ist auf Abgabenerträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt entrichtet werden."