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Nr. 74 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

G e s e t z

vom . . . . . . . . . . . . . . , mit dem das Salzburger Landesbeamtengesetz 1987, das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981 und das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Landesbeamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../1996, wird geändert wie folgt:

1. Im § 5 Z 5 lautet der zweite Satz: "§ 20c Abs 3 gilt mit der Maßgabe, daß eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 200 vH auch gewährt werden kann, wenn der Beamte, dessen Ruhegenuß nicht nach § 4 Abs 3 bis 5 PG 1965 gekürzt worden ist, nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet."

2. § 6b lautet:

"§ 6b

Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl Nr 340, gelten mit folgenden Abweichungen:

1. Ergänzend zu § 4 Abs 4 PG 1965 gilt, daß eine Kürzung auch in folgenden Fällen nicht stattfindet:

a) wenn der Ruhebezug (§ 3 Abs 2 PG 1965 einschließlich einer allfälligen Nebengebührenzulage nach § 4 Abs 2 des Nebengebührenzulagengesetzes) bei nicht gekürzter Ruhegenußbemessungsgrundlage weniger beträgt als das jeweils für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V festgelegte Gehalt;

b) wenn und soweit der Ruhebezug (lit a) bei gekürzter Ruhegenußbemessungsgrundlage weniger betragen würde als das jeweils für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V festgelegte Gehalt. In diesem Fall ist die Kürzung nur soweit vorzunehmen, daß der Ruhebezug die Höhe dieses Gehaltes erreicht.

2. Bei der Berechnung der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit gelten ergänzend zu § 6 Abs 2 PG 1965 jene Zeiten, in denen der Beamte teilbeschäftigt war, nur in dem Ausmaß als ruhegenußfähige Landesdienstzeit, das dem Verhältnis der herabgesetzten Wochendienstzeit zur Vollarbeitszeit entspricht.

3. § 7 Abs 2 PG 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Ruhegenuß die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 4 Abs 2 PG 1965 nicht übersteigen und 50 vH des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten darf.

4. Die §§ 15a und 18 PG 1965 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Ermittlung des Witwen/Witwer- und Waisenversorgungsgenusses Kürzungen der Ruhegenußbemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs 3 bis 5 PG 1965 dann außer Betracht bleiben, wenn der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres stirbt."

3. Im § 7 lautet der erste Satz: "Landesbeamte, deren Ruhegenuß nicht nach § 4 Abs 3 bis 5 PG 1965 gekürzt worden ist, erhalten im Zeitpunkt der Beendigung ihres aktiven Dienstverhältnisses eine einmalige Entschädigung."

4. In der Anlage A werden angefügt:

4.1. in der Z 1 das Gesetzeszitat: "Art 1 Z 1 aus BGBl Nr 201/1996";

4.2. in der Z 2 das Gesetzeszitat: "Art 2 Z 7 bis 9 aus BGBl Nr 201/1996";

4.3. in der Z 5 das Gesetzeszitat: "Art 5 Z 1 und 2 aus BGBl Nr 201/1996";

4.4. in der Z 6 das Gesetzeszitat: "Art 16 Z 1 bis 11 aus BGBl Nr 201/1996";

4.5. in der Z 7 das Gesetzeszitat: "Art 4 Z 1 bis 5 aus BGBl Nr 201/1996".

5. In der Anlage B entfällt im I. Teil Abschnitt B die Wortfolge "Leiter des Landesverkehrsamtes Landesverkehrsdirektor".

Artikel II

Das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981, LGBl Nr 42, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../1996, wird geändert wie folgt:

1. Im § 5 wird nach dem Wort "Magistratsbeamten" eingefügt: ", deren Ruhegenuß nicht nach § 4 Abs 3 bis 5 PG 1965 gekürzt worden ist,"

2. Im § 14 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:

"(2) Abweichend von § 4 Abs 3 PG 1965 vermindert sich die Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage um 0,29 Prozentpunkte für jedes volle Kalenderjahr, in dem der Beamte als Bediensteter der Stadtgemeinde Salzburg

- mindestens 40 Nachtdienste ohne Schlaferlaubnis oder

- mindestens 80 Nachtdienste mit Schlaferlaubnis

geleistet hat. Als Nachtdienst gilt dabei eine Dienstleistung von mindestens zwei Stunden in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr. Sind in einem Kalenderjahr beide Arten von Nachtdiensten geleistet worden, zählt ein Nachtdienst ohne Schlaferlaubnis als zwei Nachtdienste mit Schlaferlaubnis.

(3) Die §§ 15a und 18 PG 1965 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Ermittlung des Witwen/Witwer- und Waisenversorgungsgenusses Kürzungen der Ruhegenußbemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs 3 bis 5 PG 1965 dann außer Betracht bleiben, wenn der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres stirbt."

3. In der Anlage werden angefügt:

3.1. in der Z 1 das Gesetzeszitat: "Art 1 Z 1 aus BGBl Nr 201/1996";

3.2. in der Z 2 das Gesetzeszitat: "Art 2 Z 1 bis 4 und 7 bis 9 aus BGBl Nr 201/1996";

3.3. in der Z 5 das Gesetzeszitat: "Art 5 Z 1 und 2 aus BGBl Nr 201/1996";

3.4. in der Z 6 das Gesetzeszitat: "Art 16 Z 1 bis 11 aus BGBl Nr 201/1966";

3.5. in der Z 7 das Gesetzeszitat: "Art 4 Z 1 bis 5 aus BGBl Nr. 201/1996".

Artikel III

Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr ..../1996, wird geändert wie folgt:

1. Im § 16 wird angefügt:

"(9) Die §§ 15a und 18 PG 1965 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Ermittlung des Witwen/Witwer- und Waisenversorgungsgenusses Kürzungen der Ruhegenußbemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs 3 bis 5 PG 1965 dann außer Betracht bleiben, wenn der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres stirbt."

2. Im § 18c wird nach dem Wort "Gemeindebeamten" eingefügt: ",deren Ruhegenuß nicht nach § 4 Abs 3 bis 5 PG 1965 gekürzt worden ist,"

3. In der Anlage werden angefügt:

3.1. in der Z 1 das Gesetzeszitat: "Art 1 Z 1 aus BGBl Nr 201/1996";

3.2. in der Z 2 das Gesetzeszitat: "Art 2 Z 1 bis 4 und 7 bis 9 aus BGBl Nr 201/1996";

3.3. in der Z 5 das Gesetzeszitat: "Art 5 Z 1 und 2 aus BGBl Nr 201/1996";

3.4. in der Z 6 das Gesetzeszitat: "Art 16 Z 1 bis 11 aus BGBl Nr 201/1996";

3.5. in der Z 7 das Gesetzeszitat: "Art 4 Z 1 bis 5 aus BGBl Nr 201/1996".

Artikel IV

Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die pensionsrechtlichen Bestimmungen sind auf Beamte anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt werden. Auf Beamte, die vor diesem Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt werden, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

E r l ä u t e r u n g e n

1. Allgemeines:

Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl Nr 201, sind auch zahlreiche Dienstrechtsgesetze des Bundes geändert worden. Diese Änderungen sollen auch in das landesrechtlich zu regelnde Dienstrecht übernommen werden.

Wesentlich sind folgende Neuerungen:

- Kürzung des Ruhegenusses bei Frühpensionierung und

- Kürzung des Karenzurlaubsgeldanspruches auf 18 Monate, wenn nur ein Elternteil das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.

Dabei sollen nur jene Regelungen übernommen werden, die für den Landes-, Magistrats- oder Gemeindedienst auch relevant sind. Die im Strukturanpassungsgesetz 1996 enthaltenen Änderungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 betreffen nur Lehrer und Hochschullehrer und sind daher nicht zu übernehmen. Dies gilt auch für weite Teile der Änderungen im BDG 1979 und im Gehaltsgesetz 1956. Die Änderungen des Pensionsgesetzes 1965, des Karenzzulagengesetzes und des Nebengebührenzulagengesetzes werden ohne die jeweils vorgesehenen Inkrafttretensbestimmungen übernommen, da landesgesetzlich eine eigenständige Regelung vorsehen ist (vgl Art IV).

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:

Der Entwurf beruht auf der Dienstrechtskompetenz der Länder gemäß Art 21 B-VG.

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:

Der Regelungsinhalt steht mit europarechtlichen Bestimmungen nicht in Zusammenhang.

4. Kosten:

Die Änderungen sollen kostendämpfend wirken. Mehrkosten werden nicht erwartet.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Im Begutachtungsverfahren hat das Bundeskanzleramt gegen die vorgesehenen eigenständigen Pensionsregelungen für Landesbeamte (Art I Z 2) Bedenken im Hinblick auf das verfassungsrechtlich verankerte Homogenitätsgebot (Art 21 Abs 1 B-VG) geäußert. Diesen Bedenken ist entgegenzuhalten, daß die Abweichungen zwischen Bundes- und Landesdienstrecht im Bereich des Pensionsrechtes bis zum Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996 wesentlich bedeutender waren als die nunmehr vorgesehenen, da landesrechtlich bereits seit 1993 Kürzungen des Ruhegenusses für Frühpensionisten vorgesehen sind. Diese landesrechtliche Fortentwicklung des Pensionsrechtes hat der Bund nunmehr in leicht modifizierter Form nachvollzogen. Im Hinblick auf diese Entwicklung können die Bedenken des Bundes nicht geteilt werden.

Die Finanzabteilung des Amtes hat zur Kenntnis gebracht, daß die abweichenden Pensionsregelungen (Art I Z 2) nicht mit einer Vereinbarung übereinstimmen, die zwischen den Finanzausgleichspartnern anläßlich einer Besprechung mit dem Bundesminister für Finanzen erzielt worden ist. Diese Vereinbarung kann jedoch keine bindende Wirkung für den Landesgesetzgeber entfalten.

Von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten sind Vorschläge für begünstigende Maßnahmen für Gemeinde- und Magistratsbedienstete vorgelegt worden. Diese Vorschläge sind in Abstimmung mit den Vertretern der Dienstgeber (Österreichischer Städtebund und Salzburger Gemeindeverband) berücksichtigt worden (Art II Z 2 und Art III Z 1).

6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Art I:

Zu den Z 1 bis 3:

Im Landesdienstrecht ist bereits mit der Dienstrechtsnovelle LGBl Nr 103/1993 eine Kürzung des Ruhegenusses für jene Beamten angeordnet worden, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden. Die Landesregelung (§ 6b des Salzburger Landesbeamtengesetzes) sieht bisher eine Kürzung des Ruhegenusses um 2 % der Ruhegenußbemessungsgrundlage für jedes Jahr vor, das dem Beamten zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlt. Der Ruhegenuß darf nicht weniger als 60 % der Ruhegenußbemessungsgrundlage bzw 60 % des Gehaltsansatzes V/2 betragen.

Die Bundesregelung, die nunmehr in das Landesrecht übernommen wird und an die Stelle dieser dargestellten Regelung treten soll, sieht eine Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage um 0,1667 Prozentpunkte für jeden Monat vor, der dem Beamten auf die Vollendung des 60. Lebensjahres fehlt. Von dieser allgemeinen Kürzung sind nur Ruhestandsversetzungen wegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit sowie die Berechnung der Hinterbliebenenleistungen im Falle des Todes eines Beamten des Dienststandes ausgenommen. Als Untergrenze ist vorgesehen, daß die Ruhegenußbemessungsgrundlage 62 % und der Ruhegenuß selbst 40 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten darf.

Als landesrechtliche Sonderbestimmung sieht der Entwurf in Z 2 vor, daß

- der Ruhebezug (= Ruhegenuß Zulagen) mindestens dem Gehaltsansatz V/2 entsprechen muß; Kürzungen des Ruhegenusses, die den Ruhebezug unter diesen Betrag absenken würden, sind nicht vorzunehmen;

- der Ruhegenuß durch eine Kürzung nicht unter 50 % (statt wie beim Bund 40 %) des ruhegenußfähigen Monatsbezuges absinken darf;

- die Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nachträglich wieder zugunsten der Hinterbliebenen wegzufallen hat, wenn der frühpensionierte Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres stirbt.

Die Z 1 und 3 enthalten lediglich textliche Anpassungen an die geänderten bundesrechtlichen Bestimmungen. Die Bindung der Jubiläumszuwendung und der einmaligen Entschädigung an den Erhalt eines ungekürzten Ruhegenusses erfolgte im Landesrecht bereits im Jahr 1993.

Zu Z 4:

Für den Bereich des BDG 1979 (Z 1 der Anlage) wird lediglich eine Änderung des Wirksamwerdens von Ruhestandsversetzungen (mit Ablauf des betreffenden Monats) übernommen. Die übernommene Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 (Z 2 der Anlage) betrifft die Jubiläumszuwendung, die aus Anlaß des Ausscheidens aus dem Dienststand nur mehr bei Ruhestandsversetzungen ab dem 60. Lebensjahr gewährt wird (im Landesdienstrecht bisher nur bei ungekürztem Ruhebezug, vgl § 5 Z 5 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987). Die Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes (Z 5 der Anlage) bewirkt eine Anpassung an die pensionsrechtlichen Änderungen. Im Karenzurlaubsgeldgesetz (Z 6 der Anlage) wird die Kürzung des Anspruchszeitraumes auf 18 Monate übernommen. Zu den Änderungen des Pensionsgesetzes 1956 (Z 7 der Anlage) vgl die Erläuterungen zu den Z 1 bis 3.

Zu Z 5:

Der Entfall der Fachabteilung 15/1 (Fremdenverkehr) zieht den Entfall des besonderen Amtstitels nach sich.

Zu Art II:

Zu Z 1:

Diese Änderung ist im Begutachtungsverfahren von der Gemeindeabteilung des Amtes vorgeschlagen worden. Auch für Magistratsbeamte soll die einmalige Entschädigung nur gewährt werden, wenn der Ruhegenuß nicht gekürzt worden ist.

Zu Z 2:

Auch diese Änderung beruht auf dem Ergebnis des Begutachtungsverfahrens. Von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten ist hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung eine dem Art I Z 2 vergleichbare Regelung angeregt worden. Weiters soll eine Sonderregelung für Bedienstete mit häufigen Nachtdiensten aufgenommen werden. Diese Bestimmung wird vor allem für die Bediensteten der Berufsfeuerwehr zum Tragen kommen.

Zu Z 3:

Für die Magistratsbeamten wird die Übernahme der bundesrechtlichen Änderungen im gleichen Umfang wie für Landesbeamte vorgeschlagen (vgl die Erl zu Art I Z 4).

Zu Art III:

Zu Z 1:

Vgl sinngemäß die Erläuterungen zu Art II Z 2. Die Sonderregelung für Bedienstete der Berufsfeuerwehr ist für den Gemeindedienst nicht relevant und daher nicht vorgesehen.

Zu Z 2:

Vgl sinngemäß die Erläuterungen zu Art II Z 1.

Zu Z 3:

Vgl sinngemäß die Erläuterungen zu Art II Z 3.

Zu Art IV:

Da die Änderungen für die Betroffenen belastend sein werden, sollen sie nicht rückwirkend in Kraft treten. Im Hinblick darauf, daß aber lediglich bundesrechtlich bereits in Kraft getretene Bestimmungen übernommen werden, ist andererseits auch keine längere Legisvakanz erforderlich.

Die Landesregierung stellt sohin den

A n t r a g ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Salzburger Landtages ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuß zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.