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Nr. 174 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

B e r i c h t

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 69 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Baupolizeigesetz, das Salzburger Aufzugsgesetz, das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 und das Salzburger Ortsbildschutzgesetz geändert werden (Baurechtsreform 1996 - BauRefG 1996)

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß hat sich in der Sitzung vom 4. und 5. Dezember 1996 eingehend in Anwesenheit von Landeshauptmann Dr. Schausberger und Landesrat Dr. Schnell sowie von Experten geschäftsordnungsgemäß mit der zitierten Vorlage der Landesregierung befaßt. Das zitierte Gesetzesvorhaben stand gemeinsam mit einer weiteren Vorlage der Landesregierung, nämlich zur Änderung des Raumordnungsgesetzes, des Bebauungsgrundlagengesetzes, des Baupolizeigesetzes und der Salzburger Gemeindeordnung (Nr. 68 der Beilagen) sowie verschiedenen Initiativanträgen der Landtagsparteien und einer Petition der Marktgemeinde Eugendorf auf der Tagesordnung. Der ÖVP-Antrag (Nr. 17 der Beilagen der 1. Session der 11. Gesetzgebungsperiode) zielte auf eine Durchforstung sämtlicher landesrechtlicher Vorschriften des Baurechtes im Hinblick auf deren Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ab. Von der SPÖ und der BL stammen je ein Initiativantrag (Nr. 314 und Nr. 320 der Beilagen der 3. Session der 11. Gesetzgebungsperiode) die darauf abzielen, die Garagenordnung mit bestimmten Vorgaben, welche jeweils in den Präambeln zu den Initiativanträgen dargestellt sind, zu ändern. Ein Initiativantrag der BL (Nr. 613 der Beilagen der 3. Session der 11. Gesetzgebungsperiode) verlangt eine Novellierung des Salzburger Baurechtes. Die Petition der Marktgemeinde Eugendorf, welche zur Prüfung durch die zuständige Fachabteilung des Amtes der Landesregierung zurückgestellt wurde, zielte auf eine Novellierung des Salzburger Baupolizeigesetzes bzw. Bautechnikgesetzes ab.

Das Gesetzesvorhaben geht auf eine Entschließung des Landtages vom 28. Februar 1996 (Nr. 290 der Beilagen der 3. Session der 11. Gesetzgebungsperiode) zurück. Diese Entschließung enthielt eine Fülle von verschiedenen Anträgen, welche als grundsätzliche Ziele für eine Überarbeitung formuliert wurden.

Bereits seit Beginn des Jahres 1996 befaßte sich im Amt der Landesregierung eine Arbeitsgruppe mit der möglichen Vereinfachung des Salzburger Baurechtes. Einvernehmlich wurde die Meinung vertreten, daß als erster Schwerpunkt das Baupolizeigesetz reformiert werden soll. Dabei sollten in einem relativ rasch bewältigbaren Schritt all jene Punkte aufgegriffen werden, die in Fachkreisen im wesentlichen unbestritten sind. In diesem Sinne wurde im April 1996 ein entsprechender Gesetzesentwurf der allgemeinen Begutachtung zugeführt. Das Ergebnis des Begutachtungsverfahrens legte allerdings nahe, den so beabsichtigten ersten Schritt nicht zu setzen, sondern über den Sommer die Vorschläge der Sozialpartner mit dem Ziel einer großen Novelle miteinzubeziehen.

Der Vorschlag eines Baurechtsreformgesetzes 1996 enthält als Kern eine Novelle des Baupolizeigesetzes (Art I) sowie die Änderung der damit im Zusammenhang stehenden baurechtlichen Vorschriften. Die Änderungen bedeuten erhebliche Vereinfachungen. Sie kommen zum einen den Bauwilligen zugute und entlasten andererseits die Baubehörde. Systematisch lassen sich zwei Schwerpunkte nennen: ein Kreis der Änderungen betrifft den Bewilligungsvorbehalt und die behördliche Überprüfung des Hergestellten, der zweite Kreis der Änderung betreffe eine ganze Reihe von verfahrensrechtlichen Änderungen. Im übrigen wird auf die ausführlichen Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung verwiesen.

In den Ausschußberatungen haben sich sowohl der Landeshauptmann, als auch das für das Bauressort zuständige Regierungsmitglied Landesrat Dr. Schnell sowie alle Landtagsparteien für eine Vereinfachung des Baurechtes ausgesprochen.

Aus den Beratungen wird im Detail folgendes festgehalten:

Zu § 2 Abs 1 Z 17 Baupolizeigesetz: Die Zulässigkeit der Unterschreitung von Abstandsbestimmungen bezieht sich auch auf Abstände, die sich aus festgelegten Bebauungsgrundlagen ergeben.

Zu § 2 Abs 1 Z 20: Die hier vorgenommene Ergänzung erfolgt aus Ortsbildschutzgründen. Wenn die Kollektorflächen nicht in die Dachfläche integriert werden, haben sie auf dieser parallel aufzuliegen. Eine andere Art der Ausführung, etwa aufgestellt oder auch in einem größeren Abstand parallel zur Dachfläche, bedarf aber weiterhin der vorausgehenden baubehördlichen Beurteilung und Entscheidung.

Zu § 10 Abs 3a: Nachbarn, die im Anzeigeverfahren keine Parteistellung haben, sollen in den Verwaltungsakt über das angezeigte Bauvorhaben Einsicht nehmen können. Die Einräumung eines solchen Rechtes schließt allfällige Zweifel an der Zulässigkeit der Einsichtnahme durch diese Person aus. Die Einsichtnahme dient der Information des Nachbarn im allgemeinen, aber auch im Hinblick auf Umstände betreffend die Zulässigkeit des Anzeigeverfahrens.

Zu § 6 Abs 2 Altstadterhaltungsgesetz: Das Umwidmungsverbot für Wohnraum im Altstadtschutzgebiet wird dahingehend gelockert, daß der Ausgleich für die Änderung des Verwendungszweckes einer bisherigen Wohnung nicht nur im betreffenden Haus, sondern auch in einem anderen am selben Bauplatz bereits befindlichen oder allenfalls neu errichteten Bau erfolgen kann. Die Beschränkung auf denselben Bauplatz gewährleistet, daß der Ersatzwohnraum in unmittelbarer Nähe des bisherigen Wohnraumes geschaffen wird, was aus der Sicht des Altstadtschutzes allgemein wünschenswert ist. An der notwendigen Absicherung der Schaffung des neuen Wohnraumes tritt keine Änderung ein.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß stellt sohin einstimmig den

A n t r a g ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das in der Vorlage der Landesregierung Nr. 69 der Beilagen enthaltene Gesetz wird mit folgenden Änderungen und Ergänzungen zum Beschluß erhoben:

im Art I:

a) in der Z 2 hat § 2 Abs 2 Z 20 zu lauten:

"20. Solaranlagen, die höchstens 25 vH der Dachfläche in Anspruch nehmen und parallel zur Dachfläche auf dieser aufliegen oder in dieser eingefügt sind;"

b) nach der Z 4.3 wird eingefügt:

"4a. Im § 5 Abs 9 wird die Verweisung 'gemäß § 2 Abs 1 lit a' durch die Verweisung 'gemäß § 2 Abs 1 Z 1' ersetzt."

c) die Z 5.2.2 hat zu lauten:

"5.2.2. In der lit b wird die Verweisung auf '§ 2 Abs 1 lit e' durch die Verweisung auf '§ 2 Abs 1 Z 5' und die Verweisung '§ 9 Abs 1 lit a und b' durch die Verweisung '§ 9 Abs 1 Z 1 und 2' ersetzt."

d) in der Z 9 wird im § 10 nach dem Abs 3 eingefügt:

"(3a) Nachbarn im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 lit a haben das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG)."

e) nach der Z 16.2 wird angefügt:

"16.3. Im Abs 7 wird die Verweisung 'in den §§ 17 Abs 6 und 19 Abs 2' durch die Verweisung 'in den §§ 17 Abs 9 und 19 Abs 2' ersetzt;"

im Art III:

Nach der Z 3 wird eingefügt:

"3a. Im § 6 Abs 2 wird nach den Worten 'innerhalb desselben Baues' die Wortfolge 'oder in mehreren Bauten auf demselben Bauplatz' eingefügt.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.

Salzburg, am 4. Dezember 1996

Der Obmann: Der Berichterstatter:

Roßmann Höggerl