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Nr. 173 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

B e r i c h t

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 68 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Raumordnungsgesetz 1992, das Bebauungsgrundlagengesetz, das Baupolizeigesetz und die Salzburger Gemeindeordnung 1994 geändert werden

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß hat sich in der Sitzung vom 4. und 5. Dezember 1996 eingehend mit dem Bereich der Baurechtsreform geschäftsordnungsgemäß in Anwesenheit von Landeshauptmann Dr. Schausberger, Landesrat Dr. Schnell und zahlreichen Experten aus dem Bereich der Landesverwaltung, der Stadtverwaltung von Salzburg sowie von gesetzlichen Interessensvertretungsorganisationen (Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer, Landwirtschaftskammer, Ingenieur- und Architektenkammer, Gemeindeverband und Städtebund) befaßt. Die Beratungen standen in engem sachlichen Zusammenhang mit dem sogenannten Baurechtsreformgesetz 1996 (Nr. 69 der Beilagen der 4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode), einem ÖVP-Antrag, der auf eine Durchforstung der Baurechtsvorschriften im Hinblick auf deren Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit abzielt (Nr. 17 der Beilagen der 1. Session der 11. Gesetzgebungsperiode), einem BL-Antrag mit einer ähnlichen Zielsetzung (Nr. 613 der Beilagen der 3. Session der 11. Gesetzgebungsperiode) sowie zwei Anträgen, je einer der SPÖ und der BL, zur Novellierung der Garagenordnung (Nr. 314 und Nr. 320 der Beilagen der 3. Session der 11. Gesetzgebungsperiode). Darüber hinaus wurde eine Petition der Marktgemeinde Eugendorf behandelt.

Die zitierte Vorlage der Landesregierung umfaßte Novellierungspunkte, die das Salzburger Raumordnungsgesetz 1992 (Art I), das Bebauungsgrundlagengesetz (Art II und III) sowie das Baupolizeigesetz (Art IV) betreffen. Die in der zitierten Vorlage der Landesregierung angefügten Art V und VI hatten Bestimmungen über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens zum Inhalt.

Das Gesetzesvorhaben wurde durch eine Landtagsentschließung vom 28. Februar 1996, Nr. 290 der Beilagen der 3. Session der 11. Gesetzgebungsperiode, initiiert, wonach Bauplatzerklärungen, wenn ein Bebauungsplan der Aufbaustufe vorliegt, beschleunigt abgewickelt werden solle. Darüber hinaus gehe es um Verfahrensbeschleunigungen durch Aufnahme von verkürzten Fristen sowie von Sanktionen.

Zu Beginn der Beratungen über die zitierte Vorlage der Landesregierung wurde ein gemeinsamer Entschließungsantrag aller Parteien nach entsprechenden Verhandlungen eingebracht, der sich auf das Raumordnungsgesetz konzentriert. Die Landesregierung sollte aufgrund dieser Entschließung ersucht werden, nochmals entsprechende Prüfungen im Sinne der Entschließung vorzunehmen. Einvernehmen wurde auch dahingehend erzielt, daß die von den Landtagsparteien vorgelegten Abänderungsanträge in diese Prüfung einbezogen werden.

Aufgrund dieser Festlegung wurde Art I der zitierten Vorlage der Landesregierung ausgeschieden. Auf das Erfordernis darüber hinausgehender legistischer Bearbeitungen insbesondere auch aufgrund des Entfalles des Art I aus dem angestrebten Gesetzesvorhaben wurde durch die zuständige Mitarbeiterin in der Fachabteilung Legislativ- und Verfassungsdienst hingewiesen.

Nach Zurückstellung des Art I, der die Änderungen zum Raumordnungsgesetz enthält, wurden die Art II bis VI in Beratung gezogen. Dabei bestand die einhellige Auffassung, daß das neue Modell der Verbindung der Bauplatzerklärung mit der Baubewilligung auch in jenen Fällen zur Anwendung kommen soll, die nunmehr im Wege des Bauanzeigeverfahrens abzuwickeln sind. Diese Erweiterung entspricht voll den mit der Bauanzeige verfolgten Zielsetzungen nach Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren über Bauvorhaben bis zu einer bestimmten Größe. Die Verbindung der Bauplatzerklärung mit dem Bauverfahren ist ja gerade dafür gedacht, daß für ein konkretes Bauvorhaben die beiden Behördenakte zusammengefaßt werden, nicht aber für die Parzellierung größerer Flächen ohne konkrete Vorhaben auf diesen. Aus dieser Erweiterung ist insofern kein Problem zu erwarten, als auch das Bauanzeigeverfahren ein Einparteienverfahren ist. Zu diesem Zweck ist im neuen § 12a BGG eine Reihe von Ergänzungen dahin erforderlich, daß neben das Bauansuchen und die Baubewilligung die Bauanzeige bzw die Kenntnisnahme der Bauanzeige zu stellen sind.

Die vom Legisten vorgeschlagenen Änderungen wurden angenommen. Auch die weiteren Bestimmungen fanden einhellige Zustimmung, wobei aber die Möglichkeit der Erlassung mündlicher Bescheide auf Bescheide nach baurechtlichen Vorschriften (einschließlich Bebauungsgrundlagengesetz) beschränkt wurde. Bescheide nach dem Raum-

ordnungsgesetz 1992, insbesondere auch jene nach § 24 Abs 7, sollen weiterhin ausschließlich in schriftlicher Form erlassen werden können.

Sodann kamen die Ausschußmitglieder übereinstimmend zur Auffassung, dem Landtag das vom Ausschuß modifizierte Gesetzesvorhaben zur Beschlußfassung zu empfehlen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß stellt sohin einstimmig den

A n t r a g ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.

Salzburg, am 5. Dezember 1996

Der Obmann: Der Berichterstatter:

Roßmann Naderer

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G e s e t z

 

vom . . . . . . . . , mit dem das Bebauungsgrundlagengesetz, das Baupolizeigesetz und die Salzburger Gemeindeordnung 1994 geändert werden

 

            Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

 

Artikel I

 

            Das Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl Nr 69/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 13/1995, wird geändert wie folgt:

 

            1. Im § 12 werden folgende Änderungen vorgenommen:

            1.1. § 12 Abs 1 lautet:

            "(1) Baubewilligungen für Bauführungen (§ 1 Abs 1 des Bau­polizeigesetzes - BauPolG) dürfen, abgesehen von den im Baupoli­zeigesetz geregelten Voraussetzungen, nur erteilt werden, wenn

die Grundfläche zur Bebauung geeignet und zum Bauplatz erklärt ist. Inhalt der Bauplatzerklärung sind außerdem die Festlegung der Bauplatzgröße und -grenzen und der erforderlich erscheinenden Bebauungsgrundlagen, soweit diese Festlegungen nicht im Bebau­ungsplan getroffen sind, sowie die Konkretisierung der Grundab­tretungsverpflichtungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Besteht kein Erfordernis nach derartigen Festlegungen oder keine Verpflichtung zur Grundabtretung, beschränkt sich die Bauplatz­erklärung auf die Feststellung der Bebaubarkeit. Die Bauplatz­erklärung kann einen Bauplatz oder mehrere Bauplätze (Parzellie­rung) zum Gegenstand haben."

            1.2. Im Abs 2 werden nach den Worten "des Salzburger Raum­ordnungsgesetzes 1992" ein Gedankenstrich und die Abkürzung

"ROG 1992" eingefügt.

            1.3. Im Abs 3 wird die Wortfolge "des Salzburger Raumord­nungsgesetzes 1992" durch die Abkürzung "ROG 1992" ersetzt.

            1.4. Abs 4 entfällt. Der bisherige Abs 5 erhält die Ab­satzbezeichnung "(4)".

 

            2. Nach § 12 wird eingefügt:

 

"Selbständige Bauplatzerklärung oder Bauplatzerklärung

als Teil der Baubewilligung oder Kenntnisnahme der

Bauanzeige

 

§ 12a

 

            (1) Die Bauplatzerklärung kann beantragt und erteilt

werden:

a) als selbständiger Verwaltungsakt oder

b) als Teil der Baubewilligung oder Kenntnisnahme der Bauanzeige, wenn ein Bebauungsplan der Grundstufe besteht oder es sich bei der Grundfläche um eine Baulücke handelt oder für die Grund­fläche eine Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs 3 ROG 1992 vor­liegt.

 

            (2) Partei im Bauplatzerklärungsverfahren (Abs 1 lit a) ist nur der Eigentümer der in Betracht kommenden Grundfläche. Dem Eigentümer ist eine Person gleichzuhalten, die einen Rechtstitel nachweist, der für die grundbücherliche Einverleibung des Eigen­tumsrechtes an der Grundfläche geeignet ist.

 

            (3) Das Ansuchen um Baubewilligung oder die Bauanzeige kann im Fall des Abs 1 lit b nur vom Eigentümer der Grundfläche oder einer gemäß Abs 2 zweiter Satz gleichzuhaltenden Person ge­stellt bzw erstattet werden. Dem Ansuchen bzw der Bauanzeige sind die im § 13 Abs 1 genannten Unterlagen anzuschließen und auf Ver­langen der Baubehörde die Unterlagen gemäß § 13 Abs 2 nachzurei­chen. Die Baubewilligung ist über die Versagungsgründe des § 9 Abs 1 BauPolG hinaus auch zu versagen, wenn

a) kein Bebauungsplan der Grundstufe und soweit erforderlich der Aufbaustufe besteht und die Grundfläche keine Baulücke ist und keine Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs 3 ROG 1992 vorliegt; oder

b) ein Versagungsgrund des § 14 Abs 1 lit c, d oder g oder, wenn kein Bebauungsplan der Grundstufe besteht, des § 14 Abs 1 lit b, c, d oder g vorliegt.

In bezug auf diese Prüfung ist nur der Antragsteller Partei im Baubewilligungsverfahren. Aus denselben Gründen ist auch die Kenntnisnahme der Bauanzeige zu versagen. Die Bauplatzerklärung ist in den Spruch des Bescheides als von der Baubewilligung bzw Kenntnisnahme der Bauanzeige gesonderter Teil aufzunehmen.

 

            (4) Für das Erlöschen und die Änderung der Bauplatzerklä­rung als Teil der Baubewilligung bzw Kenntnisnahme der Bauanzeige gelten die §§ 22, 24 und 24a."

 

            3. Im § 14 Abs 1 lautet die lit a:

"a) die Bebauung der Grundfläche dem Flächenwidmungs- oder dem Bebauungsplan widersprechen würde oder

für die Grundflächen kein Bebauungsplan der Grundstufe und soweit erforderlich auch der Aufbaustufe besteht. Das Fehlen eines Bebauungsplanes stellt dann keinen Versagungsgrund dar, wenn

- es sich um die Verbauung von Baulücken handelt;

- es sich um die Errichtung einzelner Bauten in Streulage (di eine solche Entfernung von einem besiedelten Gebiet, daß ein Zusammenwachsen mit diesem auf längere Zeit nicht erwartet werden kann) handelt;

- eine Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs 3 ROG 1992 oder ein Fall des § 24 Abs 2 oder 8 ROG 1992 vorliegt; oder

- die Grundfläche in der Schutzzone I nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 oder in einem nach dem Salz­burger Ortsbildschutzgesetz bestimmten Ortsbildschutzgebiet liegt;"

 

            4. Im § 24 Abs 3 wird angefügt: "Die Änderung der Bau­platzerklärung setzt aber das Bestehen eines Bebauungsplanes der Grundstufe nicht voraus."

 

            5. Nach § 24 wird eingefügt:

 

"Anderung bescheidmäßig festgelegter

Bebauungsgrundlagen

 

§ 24a

 

            In der Bauplatzerklärung festgelegte Bebauungsgrundlagen können auf Ansuchen des Grundeigentümers oder einer gleichzuhal­tenden Person (§ 12a Abs 2 zweiter Satz) geändert werden. Hiebei ist auf die materiellen Vorschriften des 3. Abschnittes 3. Teil ROG 1992 Bedacht zu nehmen. Die Abänderung darf nur im Einklang mit einem bestehenden Bebauungsplan erfolgen."

 

            6. Im § 25 Abs 3 wird im dritten Satz die Wortfolge "auf die Hälfte dieses Abstandes" durch die Wortfolge "um die Hälfte der Breite dieser Flächen" ersetzt.

 

Artikel II

 

            (1) Artikel I tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

 

            (2) Die §§ 12 und 12a des Bebauungsgrundlagengesetzes in der Fassung des Art II finden auf im Abs 1 genannten Zeitpunkt anhängige Verfahren nur Anwendung, wenn der Bewilligungswerber sein Ansuchen um Bauplatzerklärung in das Baubewilligungsverfahren einbezieht.

 

Artikel III

 

            Das Baupolizeigesetz, LGBl Nr 117/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr                , wird geändert wie folgt:

 

            1. Im § 4 Abs 1 lautet die lit d:

"d) bei Bauführungen erforderlichenfalls die Bauplatzerklärung gemäß den §§ 12 ff des Bebauungsgrundlagengesetzes - BGG, soweit diese nicht mit dem Bauansuchen oder der Bauanzeige beantragt wird."

 

            2. Im § 5 Abs 1 wird in der lit a die Wortfolge "ein auf der Grundlage der Bauplatzerklärung (§§ 12 ff des Bebauungsgrundlagengesetzes) verfaßter Lageplan" durch die Wortfolge "ein auf der Grundlage der erteilten oder beantragten Bauplatzerklärung verfaßter Lageplan" ersetzt.

 

Artikel IV

 

            Artikel III tritt gleichzeitig mit Art I in Kraft.

 

Artikel V

 

            Die Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../...., wird geändert wie folgt:

 

            1. Im § 80 Abs 1 wird angefügt: "Dies gilt nicht für Bescheide nach baurechtlichen Vorschriften."

 

            2. Im § 97 wird angefügt:

            "(3) § 80 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... tritt mit 1. April 1997 in Kraft."