Nr. 525 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages
(3. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)
des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 473 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem die Salzburger Gemeindewahlordnung 1974, das Salzburger Stadtrecht 1966 und die Salzburger Gemeindeordnung 1994 geändert werden
Die zitierte Vorlage der Landesregierung wurde in der Sitzung vom12. Juni 1996 in Anwesenheit von Experten aus dem Bereich derLandesverwaltung, des Städtebundes, des Gemeindeverbandes sowie desMagistrates der Stadt Salzburg einer eingehendengeschäftsordnungsgemäßen Beratung unterzogen. DasGesetzesvorhaben verfolgt als Hauptinhalt die Umsetzung der Richtlinie desRates 94/80/EWG (Kommunalwahl-Richtlinie) über die Einzelheiten derAusübung des aktiven und passiven Wahlrechtes bei den Kommunalwahlenfür Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessenStaatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Die Umsetzungsbestimmungen zurKommunalwahl-Linie waren grundsätzlich bis zum 1. Jänner 1996 zuschaffen (Art 14 der Richtlinie).
Neben der Umsetzung der Kommunalwahl-Linie in das Gemeindewahlrecht inSalzburg soll mit dem Gesetzesvorhaben auch die Neuregelung des Wohnsitzrechtesdurch das Hauptwohnsitzgesetz, BGBl. Nr. 505/1994, berücksichtigtwerden. Während bisher Anknüpfungspunkt für das Wahlrecht derordentliche Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde war, soll dies nunmehr derHauptwohnsitz einer Person sein. Auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen wirdinsoweit verwiesen, als gemäß Art 115 Abs 2 B-VG dieLandesgesetzgebung das Gemeinderecht zu regeln hat. Art 117 Abs 2B-VG, der ua. die Grundsätze des Wahlrechtes auf Gemeindeebeneenthält, sieht die Möglichkeit vor, das aktive und passive Wahlrechtauch auf Staatsbürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Unionauszudehnen. Im übrigen dient der Entwurf der Umsetzung derKommunalwahl-Richtlinie. Dieser stimmt mit den einschlägigeneuroparechtlichen Vorgaben überein.
Es hat sich bei den Ausschußberatungen eine zum Teil kontroversielleDiskussion über die Bestimmungen von Art II im Rang einerVerfassungsbestimmung entwickelt. Inhalt dieser Bestimmung wäre, daßzum Bürgermeister-Stellvertreter und Stadtrat nur Personen gewähltwerden können, die die österreichische Staatsbürgerschaftbesitzen. Zum anderen könnten nur Personen zum Mitglied des Stadtsenatesin der Stadt Salzburg berufen werden, die die österreichischeStaatsbürgerschaft besitzen.
Auch Art III wird mit den Stimmen von ÖVP und FPÖ gegen dieStimmen von SPÖ und BL - sohin mehrstimmig - vom Ausschußangenommen. Inhalt dieser Bestimmung ist, daß zum Bürgermeister oderzum Gemeinderat nach der Salzburger Gemeindeordnung, also außerhalb derLandeshauptstadt, nur Personen gewählt werden können, die dieösterreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
Unbeschadet der kontroversiellen Diskussion kommen dieAusschußmitglieder schlußendlich überein, dem Landtag dieBeschlußfassung des Gesetzes in unveränderter Weise zu empfehlen.Allerdings ist das Abstimmungsverhalten in den einzelnen Ziffernunterschiedlich. So werden die Ziffern 1., 3., 4., 5., 6., 7., 9. und 10.einstimmig zur Beschlußfassung empfohlen. Die Ziffern 2. und 8. werdenmit den Stimmen von ÖVP und FPÖ gegen die der SPÖ und BL - sohinmehrstimmig - zur Beschlußfassung empfohlen. Die Art II, im Rangeiner Verfassungsbestimmung, und Art III werden mit den Stimmen vonÖVP und FPÖ gegen die der von SPÖ und BL - sohin mehrstimmig-angenommen. Im übrigen wird auch das gesamte Gesetzesvorhaben im Gesamtenmehrstimmig, jedoch mit den Stimmen von ÖVP und SPÖ gegen die derFPÖ und BL dem Landtag zur Beschlußfassung empfohlen.
Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß stellt mit den Stimmen vonÖVP und SPÖ gegen die der FPÖ und BL - sohin mehrstimmig -den
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
1. Das in der Vorlage der Landesregierung Nr. 473 der Beilagen enthalteneGesetz wird zum Beschluß.
2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinnedes § 58 der Geschäftsordnung des Landtagesermächtigt.
Der Obmann: Der Berichterstatter:
Roßmann Saliger
Beschluß des Salzburger Landtages vom 4. Juli 1996:
In der Sitzung des Landtages vom 4. Juli 1996 wurde derGesetzesbeschluß mit den folgenden Änderungen gefaßt:
Der Salzburger Landtag wolle beschließen:
1. Im Art II Z 1 wird vor dem Wort "Bürgermeister-Stellvertreter" dasWort "Bürgermeister" eingefügt.
2. Im Art II entfällt die Z 2.
3. Im Art III (§ 35 Abs 1) wird das Wort "Gemeinderat" durch das Wort"Vizebürgermeister" ersetzt.
4. Im Art III wird angefügt:
"2. Im § 39 Abs 1 wird nach dem dritten Satz eingefügt:'Derartige Übertragungen können nur an Mitglieder derGemeindevorstehung erfolgen, die die österreichischeStaatsbürgerschaft besitzen.'"
Zu Nr. 525 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salz-
Minderheitsbericht
der Abg. Haider, Dr. Lechenauer, Dipl.-Vw. Hofer und Naderer zumBericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage derLandesregierung (Nr. 473 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem dieSalzburger Gemeindewahlordnung 1974, das Salzburger Stadtrecht 1966 und dieSalzburger Gemeindeordnung 1994 geändert
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
Das in der Vorlage der Landesregierung Nr. 473 der Beilagen enthalteneGesetz, mit dem die Salzburger Gemeindewahlordnung 1974, das SalzburgerStadtrecht 1966 und die Salzburger Gemeindeordnung 1994 geändert werden,wird mit der Maßgabe zum Beschluß erhoben, daß Art II im Rangeiner Verfassungsbestimmung in diesem Beschluß enthalten ist.
Haider eh. Dr. Lechenauer eh. Dipl.-Vw. Hofer eh. Naderereh.