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Nr. 525 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

B e r i c h t

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 473 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem die Salzburger Gemeindewahlordnung 1974, das Salzburger Stadtrecht 1966 und die Salzburger Gemeindeordnung 1994 geändert werden

Die zitierte Vorlage der Landesregierung wurde in der Sitzung vom12. Juni 1996 in Anwesenheit von Experten aus dem Bereich derLandesverwaltung, des Städtebundes, des Gemeindeverbandes sowie desMagistrates der Stadt Salzburg einer eingehendengeschäftsordnungsgemäßen Beratung unterzogen. DasGesetzesvorhaben verfolgt als Hauptinhalt die Umsetzung der Richtlinie desRates 94/80/EWG (Kommunalwahl-Richtlinie) über die Einzelheiten derAusübung des aktiven und passiven Wahlrechtes bei den Kommunalwahlenfür Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessenStaatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Die Umsetzungsbestimmungen zurKommunalwahl-Linie waren grundsätzlich bis zum 1. Jänner 1996 zuschaffen (Art 14 der Richtlinie).

Neben der Umsetzung der Kommunalwahl-Linie in das Gemeindewahlrecht inSalzburg soll mit dem Gesetzesvorhaben auch die Neuregelung des Wohnsitzrechtesdurch das Hauptwohnsitzgesetz, BGBl. Nr. 505/1994, berücksichtigtwerden. Während bisher Anknüpfungspunkt für das Wahlrecht derordentliche Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde war, soll dies nunmehr derHauptwohnsitz einer Person sein. Auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen wirdinsoweit verwiesen, als gemäß Art 115 Abs 2 B-VG dieLandesgesetzgebung das Gemeinderecht zu regeln hat. Art 117 Abs 2B-VG, der ua. die Grundsätze des Wahlrechtes auf Gemeindeebeneenthält, sieht die Möglichkeit vor, das aktive und passive Wahlrechtauch auf Staatsbürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Unionauszudehnen. Im übrigen dient der Entwurf der Umsetzung derKommunalwahl-Richtlinie. Dieser stimmt mit den einschlägigeneuroparechtlichen Vorgaben überein.

Es hat sich bei den Ausschußberatungen eine zum Teil kontroversielleDiskussion über die Bestimmungen von Art II im Rang einerVerfassungsbestimmung entwickelt. Inhalt dieser Bestimmung wäre, daßzum Bürgermeister-Stellvertreter und Stadtrat nur Personen gewähltwerden können, die die österreichische Staatsbürgerschaftbesitzen. Zum anderen könnten nur Personen zum Mitglied des Stadtsenatesin der Stadt Salzburg berufen werden, die die österreichischeStaatsbürgerschaft besitzen.

Auch Art III wird mit den Stimmen von ÖVP und FPÖ gegen dieStimmen von SPÖ und BL - sohin mehrstimmig - vom Ausschußangenommen. Inhalt dieser Bestimmung ist, daß zum Bürgermeister oderzum Gemeinderat nach der Salzburger Gemeindeordnung, also außerhalb derLandeshauptstadt, nur Personen gewählt werden können, die dieösterreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

Unbeschadet der kontroversiellen Diskussion kommen dieAusschußmitglieder schlußendlich überein, dem Landtag dieBeschlußfassung des Gesetzes in unveränderter Weise zu empfehlen.Allerdings ist das Abstimmungsverhalten in den einzelnen Ziffernunterschiedlich. So werden die Ziffern 1., 3., 4., 5., 6., 7., 9. und 10.einstimmig zur Beschlußfassung empfohlen. Die Ziffern 2. und 8. werdenmit den Stimmen von ÖVP und FPÖ gegen die der SPÖ und BL - sohinmehrstimmig - zur Beschlußfassung empfohlen. Die Art II, im Rangeiner Verfassungsbestimmung, und Art III werden mit den Stimmen vonÖVP und FPÖ gegen die der von SPÖ und BL - sohin mehrstimmig-angenommen. Im übrigen wird auch das gesamte Gesetzesvorhaben im Gesamtenmehrstimmig, jedoch mit den Stimmen von ÖVP und SPÖ gegen die derFPÖ und BL dem Landtag zur Beschlußfassung empfohlen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß stellt mit den Stimmen vonÖVP und SPÖ gegen die der FPÖ und BL - sohin mehrstimmig -den

A n t r a g ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das in der Vorlage der Landesregierung Nr. 473 der Beilagen enthalteneGesetz wird zum Beschluß.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinnedes § 58 der Geschäftsordnung des Landtagesermächtigt.

Salzburg, am 12. Juni 1996

Der Obmann: Der Berichterstatter:

Roßmann Saliger

Beschluß des Salzburger Landtages vom 4. Juli 1996:

In der Sitzung des Landtages vom 4. Juli 1996 wurde derGesetzesbeschluß mit den folgenden Änderungen gefaßt:

Der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Im Art II Z 1 wird vor dem Wort "Bürgermeister-Stellvertreter" dasWort "Bürgermeister" eingefügt.

2. Im Art II entfällt die Z 2.

3. Im Art III (§ 35 Abs 1) wird das Wort "Gemeinderat" durch das Wort"Vizebürgermeister" ersetzt.

4. Im Art III wird angefügt:

"2. Im § 39 Abs 1 wird nach dem dritten Satz eingefügt:'Derartige Übertragungen können nur an Mitglieder derGemeindevorstehung erfolgen, die die österreichischeStaatsbürgerschaft besitzen.'"

Zu Nr. 525 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salz-

burger Landtages

(3. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Minderheitsbericht

der Abg. Haider, Dr. Lechenauer, Dipl.-Vw. Hofer und Naderer zumBericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage derLandesregierung (Nr. 473 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem dieSalzburger Gemeindewahlordnung 1974, das Salzburger Stadtrecht 1966 und dieSalzburger Gemeindeordnung 1994 geändert

werden

Die gegenständliche Vorlage der Landesregierung wurde imVerfassungs- und Verwaltungsausschuß im Beisein von Experten derAbteilung 11, des Gemeindeverbandes und des Städtebundes ausführlichberaten. Hauptinhalt ist die Umsetzung der EU-Richtlinie über dieEinzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes bei denKommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat,dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Von den freiheitlichenAbgeordneten wurde in der Diskussion diese Anpassung grundsätzlich bejaht;trotz Ablehnung des Unionsvertrages sei es selbstverständlich, daßman das Votum von fast 65 % der Bevölkerung für den EU-Beitritt zurKenntnis nehme. Keine Zustimmung der freiheitlichen Abgeordneten findetallerdings die Ausweitung des passiven Wahlrechtes auf die Gemeindevertretungund den Bürgermeister durch Unionsbürger. DiesbezüglicheAnträge der SPÖ und BL (Streichung der Art II und III) wurden vonÖVP und Freiheitlichen abgelehnt. Da die Verfassungsbestimmungen im ArtII, daß zum Bürgermeister-Stellvertreter und Stadtrat und zuMitgliedern des Stadtsenates nur österreichische Staatsbürgergewählt werden können, durch die Ablehnung von SPÖ undBürgerliste nur die einfache Mehrheit fanden, im Plenum aber eineZweidrittelmehrheit erforderlich ist, wurde von den freiheitlichen Mitgliederndes Verfassungs- und Verwaltungsausschusses, Klubobmann Abg. Haider und Abg.Dr. Lechenauer, die Vorlage in ihrer Gesamtheit abgelehnt. Denn durch denWegfall der Novelle in Art II bliebe die bisherige Formulierung aufrecht unddiese sieht keine Einschränkung der Staatsangehörigkeit vor, da dasaktive und passive Wahlrecht bisher grundsätzlich österreichischenStaatsbürgern vorbehalten war. Eine Ausweitung des passiven Wahlrechtesfür Unionsbürger für den Stadtsenat bzw. Bürgermeister,Bürgermeister-Stellvertreter und Stadtrat wäre die Folge. Diesesuneingeschränkte Wahlrecht für Unionsbürger wird von denFreiheitlichen entschieden abgelehnt.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den

Minderheitsantrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Das in der Vorlage der Landesregierung Nr. 473 der Beilagen enthalteneGesetz, mit dem die Salzburger Gemeindewahlordnung 1974, das SalzburgerStadtrecht 1966 und die Salzburger Gemeindeordnung 1994 geändert werden,wird mit der Maßgabe zum Beschluß erhoben, daß Art II im Rangeiner Verfassungsbestimmung in diesem Beschluß enthalten ist.

Salzburg, am 12. Juni 1996

Haider eh. Dr. Lechenauer eh. Dipl.-Vw. Hofer eh. Naderereh.