Nr. 439 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages
(3. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)
des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 540 der Beilagen der 2. Session der 11. Gesetzgebungsperiode) betreffend ein Gesetz, mit dem die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 geändert wird
Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß hat sich in der Sitzung vom 17. April 1996 mit der zitierten Vorlage der Landesregierunggeschäftsordnungsgemäß befaßt. Diese Beratungen stelleneine Fortsetzung der Ausschußverhandlungen vom Juni 1995 dar. Zweck derUnterbrechung war, eine Einigung im Zuge von Besprechungen zwischen demLandesfeuerwehrverband und der Wirtschaftskammer in einzelnen Punkten zuerreichen. Diese Gespräche hatten zwischenzeitlich stattgefunden. Man habeversucht, eine unnötige Belastung der Betriebe zu vermeiden. Gleichzeitigsollte aber der Wissensstand und die Möglichkeiten modernsterFeuerwehrtechnik genutzt sowie die Koordination zwischen Einsatzleiter undBetriebsfeuerwehr optimiert werden.
Der Gesetzesvorschlag enthält über Anregung des SalzburgerLandesfeuerwehrverbandes verschiedene Änderungen, welche die im Landbestehenden Nachrichtenzentralen gesetzlich verankern. Weiters werden dieBestimmungen über den Betriebsbrandschutz modifiziert. Darüber hinaussollen für den Brandschutz erforderliche Vorkehrungsmaßnahmenkünftig auch bei bestimmten Bauten vorgeschrieben werden können. Imübrigen wird auf die ausführlichen Erläuterungen zur Vorlage derLandesregierung verwiesen.
Aus den Ausschußberatungen wird folgendes festgehalten:
In Verhandlungen, die während der unterbrochenenAusschußberatungen mit dem Salzburger Landesfeuerwehrverband und derWirtschaftskammer Salzburg geführt worden sind, wurde Einvernehmendarüber erzielt, daß verschiedene Bestimmungen desGesetzesvorschlages geringfügig modifiziert werden. Dies betrifft den§ 16 Abs 1 bis 3. Im Abs 1 wird einerseits die gesetzlicheGrundlage für die Auferlegung von Verpflichtungen durch dieFeuerpolizeibehörde etwas zurückgenommen, nämlich zur Schaffungund Erhaltung von Alarm- und Brandmeldeanlagen auf andere als gewerblicheBetriebe, weil für letztere die Vorschreibung schon aufgrund derGewerbeordnung 1994 möglich ist. Die Ausbildung derBetriebsangehörigen in Erster und Erweiterter Löschhilfe ist keineabstrakte, sondern sinnfällig nur eine Ausbildung mit den im Betriebvorhandenen Löschhilfen. Schließlich wird die Gemeinde alsRechtsträger einer Berufsfeuerwehr dem Landesfeuerwehrverband im Anspruchauf Kostenersatz für die Mitwirkung bei der Erstellung und Aktualisierungder Alarmpläne gleichgestellt. Eine Differenzierung hätte keinesachliche Rechtfertigung. Die Ausdehnung der Anwendbarkeit des Abs 1 aufKaufhäuser und Einkaufszentren und auf Gastgewerbebetriebe wird imAbs 2 ebenso aufgrund dieses Einvernehmens zurückgenommen.
Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß stellt mit den Stimmen allerLandtagsparteien - sohin einstimmig - den
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
1. Das in der Vorlage der Landesregierung Nr. 540 der Beilagen der2. Session der 11. Gesetzgebungsperiode enthaltene Gesetz wird mitder Maßgabe folgender Änderungen beschlossen:
a) Die Z 6 hat zu lauten:
"(1) Betrieben mit besonderer Brandanfälligkeit kann von derFeuerpolizeibehörde die Erstellung und Aktualisierung eines mit demLandesfeuerwehrverband oder der Berufsfeuerwehr abgestimmten Alarmplanesvorgeschrieben werden, wenn ein Sonderalarmplan gemäß § 9ades Katastrophenhilfegesetzes nicht besteht. Außerdem kann dieVerpflichtung zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten, zur Schaffung undErhaltung von Alarm- und Meldeanlagen in nicht der Gewerbeordnung 1994unterliegenden Betrieben, zur Erlassung einer Brandschutz- undFeuerlöschordnung, die Ausbildung der Betriebsangehörigen in Ersterund Erweiterter Löschhilfe mit im Betrieb bereitgestelltenLöschmitteln, die Belehrung der Betriebsangehörigen über dasVerhalten im Brandfall und die Durchführung vonBetriebs-Brandschutz-Eigenkontrollen auferlegt werden. DerLandesfeuerwehrverband bzw. der Rechtsträger der Berufsfeuerwehr hatgegenüber dem Inhaber des Betriebes Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, dermit seiner Mitwirkung an der Erstellung oder Aktualisierung des Alarmplanesoder allenfalls mit dessen gänzlicher Erstellung oder Aktualisierungverbunden ist. Kommt der Betriebsinhaber nach Aufforderung durch denLandesfeuerwehrverband bzw. den Rechtsträger der Berufsfeuerwehr undSetzung einer angemessenen Frist der Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist derAufwandersatz von der Feuerpolizeibehörde mit Bescheidvorzuschreiben.
(2) Abs 1 gilt sinngemäß für die im § 10Abs 3 lit a, c, e und h bis 1 angeführte Bauten. Wenn kein Betriebbesteht, besteht der Anspruch auf Aufwandersatz gegenüber demEigentümer der Liegenschaft.
(3) Die Verpflichtung zur Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr richtetsich nach den feuerwehrrechtlichen Vorschriften.
(4) Alarmpläne sowie Brandschutz- und Feuerlöschordnungen sindan geeigneter Stelle jederzeit zugänglich aufzubewahren und derFeuerpolizeibehörde zu übermitteln. Übersichtspläne undHinweise von allgemeiner Bedeutung sind durch dauerhaften Anschlagbekanntzumachen."
b) In der Z 10 ist im § 26 Abs 5 das Datum"1. Oktober 1995" durch das Datum "1. September 1996" zuersetzen.
2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinnedes § 58 der Geschäftsordnung des Landtagesermächtigt.
Der Obmann: Der Berichterstatter:
Roßmann Saliger