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Nr. 338 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

B e r i c h t

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 96 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Sozialhilfegesetz geändert wird

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß hat sich in denAusschußberatungen vom 15. Februar 1996 sowie abschließend inder Sitzung vom 27. Februar 1996 mit der zitierten Vorlage derLandesregierung in Anwesenheit von Landeshauptmann-Stellvertreter Buchleitnersowie zahlreichen Experten eingehend geschäftsordnungsgemäßbefaßt. Die Gesetzesvorlage beinhaltet als wesentliche Punkte dieSchaffung von positiven Anreizen zur Aufnahme und Beibehaltung einerErwerbstätigkeit von Sozialhilfeempfängern sowie eine verstärkterechtliche Durchdringung des Bereiches der sozialen Dienste. Darüberhinaus erfolgen einige Detailregelungen im Interesse derVerwaltungsvereinfachung sowie Kostendämpfung. Das Gesetzesvorhaben sollunabhängig von der im Landtag debattierten Gesamtreform desLandes-Sozialrechtes verfolgt werden. Wie auch aus der Einsetzung einesUnterausschusses erkennbar, wird dieses Landtagsvorhaben wegen seinerGrundsätzlichkeit längere Zeit in Anspruch nehmen. Im übrigenwird auf die ausführlichen Erläuterungen zur Vorlage derLandesregierung verwiesen.

Bei den Beratungen sind die Mitglieder des Ausschusses einhellig zurAuffassung gelangt, die Z. 1, 3 und 4 dem eingesetzten Unterausschußzur weiteren Behandlung zuzuweisen und aus der Vorlage herauszunehmen. Anstelleder ursprünglichen Z. 1 wird vor Z. 2 ein auf die ÖVPzurückgehender Abänderungsantrag zur Beschlußfassung einstimmigangenommen. Dieser betrifft § 8 Abs. 6 Sozialhilfegesetz. DieseGesetzesänderung zielt darauf ab, die das Taschengeld betreffendeBestimmung in das Gesetzesvorhaben vor der ursprünglichen Z. 2aufzunehmen. Nach dieser, vom Ausschuß dem Landtag einhellig zurBeschlußfassung empfohlenen Bestimmung soll das Taschengeld, das aufgrundeines nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährtenPflegegeldes ausbezahlt wird, als Einkommen im Sinne des Sozialhilfegesetzesgelten.

Aus den Ausschußberatungen wird noch zu einzelnen Bestimmungen desGesetzesbeschlusses festgehalten:

Unter die in der Ergänzung zu § 9 Abs. 1 angesprochenenzumutbaren Maßnahmen fallen traditionelle arbeitsmarktpolitischeMaßnahmen wie Kurse und andere Schulungen.

Die Aufteilung der Vorschußleistungen auf vier (anstelle zwei)kleinere Teilbeträge erleichtert den Gemeinden die Zahlung. Der bisherigeFälligkeitstermin 1. Jänner hat sich im Vollzug alsäußerst ungünstig erwiesen. Als erster Termin wird daher der15. Feber festgelegt. Die endgültige Verrechnung der über dieVorschüsse hinausgehenden Beträge erst im darauffolgenden Jahr solldie Budgeterstellung in den Gemeinden erleichtern. Die offenen Restbeträgesind den Gemeinden vorausgehend bekanntzugeben. Die dazugehörige besondereÜbergangsbestimmung im Art. II Abs. 3 soll vermeiden, daßdurch das Hinausschieben der endgültigen Abrechnung für das Land imJahr 1997 ein größerer, ins Gewicht fallender Ausfall anKostenbeiträgen eintritt.

Die ursprüngliche Z. 2 der Vorlage der Landesregierung (eineÄnderung des § 9 Abs. 1 Sozialhilfegesetz) wirdgeringfügig modifiziert stimmeneinhellig zur Beschlußfassungempfohlen.

Dem Antrag der SPÖ, alle zu § 22 leg.cit. vorliegendenschriftlichen Abänderungsanträge an den Unterausschuß zuverweisen, stimmen die Fraktionen mit Ausnahme der BL zu.

Die Z. 5 Abs. 2, 3, 4 und 6, die Z. 6, 7 und 8 Abs. 1und 2 sowie die Neufassung des § 41 leg.cit. lautÖVP-Entschließungsantrag und der Art. II Abs. 1 und 2werden mit Modifikationen einstimmig, die Z. 5 Abs. 5 gegen dieStimme der BL, die Z. 9 mit den Stimmen der ÖVP und F gegen die derSPÖ und BL - sohin mit Stimmenmehrheit - zur Beschlußfassungempfohlen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß stellt hinsichtlich dergesamten Gesetzesvorlage mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und F gegen dieStimme der BL - sohin mehrstimmig - den

A n t r a g ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen imSinne des § 58 der Geschäftsordnung des Landtagesermächtigt.

Salzburg, am 27. Februar 1996

Der Obmann-Stellvertreter: Die Berichterstatterin:

Mag. Thaler Oberndorfer

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G e s e t z

 

vom . . . . . . . . . . . . . . , mit dem das Salzburger Sozial­hilfegesetz geändert wird

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

 

Artikel I

 

Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 28/1995, wird geändert wie folgt:

 

1. § 8 Abs 6 lautet:

"(6) Das Taschengeld, das auf Grund eines nach bundes- ­oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährten Pflegegeldes ausbezahlt wird, gilt als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes."

 

2. Im § 9 Abs 1 wird angefügt: "Über Anordnung des Sozial­hilfeträgers hat sich der Hilfesuchende zumutbaren Maßnahmen zu unterziehen, die zur Verbesserung seiner Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt dienen."

 

3. Im § 22 werden die Abs 2 bis 4 durch folgende Bestim­mungen ersetzt:

"(2) Unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse und Verhältnisse (Nachbarschafts-, Wohn- und Ver­kehrsverhältnisse) und die Altersstruktur der Bevölkerung sowie unter Berücksichtigung der der jeweiligen Zielgruppe bereits zur Verfügung stehenden Hilfeleistungen, Einrichtungen und sozialen Dienste hat der Sozialhilfeträger die folgenden sozialen Dienste in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß sicherzustellen:

1. Hauskrankenpflege;

2. Familienhilfe sowie der Einsatz von FamilienhelferInnen;

3. Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes;

4. Pflege von betreuungsbedürftigen Personen im Haushalt;

5. allgemeine und spezielle Beratungsdienste;

6. Dienste zur Förderung geselliger Kontakte und zur Förderung der Teilnahme am kulturellen Leben;

7. Erholung für alte oder behinderte Menschen;

8. Hilfe zur Entlastung von Betreuungspersonen;

9. pflegegerechte Erstausstattung von Altersheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen.

Bei der Besorgung dieser Aufgaben sind bestehende Einrichtungen, die solche Dienste erbringen, soweit möglich, zweckmäßig und wirt­schaftlich heranzuziehen. Leistungen an Träger von derartigen Einrichtungen können nur erbracht werden, wenn die Träger und Einrichtungen den Grundsätzen dieses Gesetzes sowie der Sparsam­keit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen.

(3) Ferner kann als sozialer Dienst für die Bedeckung von Bedürfnissen der Hilfesuchenden durch Maßnahmen (Projekte) vorgesorgt werden, soweit diese Maßnahmen

a) für den Träger der Sozialhilfe kostengünstiger sind als die Erbringung von Leistungen gemäß S 10 oder

b) wirtschaftlich vertretbar und als Individualleistungen nicht möglich sind.

(4) Die Leistung des Sozialhilfeträgers gemäß Abs 2 Z 9 beschränkt sich auf einen Betrag zu den durch die pflegegerechte Erstausstattung bedingten Mehrkosten. Die Landesregierung kann jene Gegenstände, die nach dem jeweiligen Stand der Medizin und Technik zur pflegegerechten Ausstattung von Altenheimen, Pflege­heimen und Pflegestationen gehören, durch Verordnung bezeichnen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von sozialen Diensten gemäß Abs 2 Z 1, 2, 3, 4 und 8 festzulegen, die bei sparsamem, wirtschaftlichem und zweckmäßigem Mitteleinsatz den Bedürfnissen der in Betracht kommenden Personen Rechnung tragen.

(6) Die Leistung sozialer Dienste kann von einer zumut­baren Beitragsleistung des Hilfeempfängers abhängig gemacht werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, in welcher Höhe der Beitrag unter Bedachtnahme auf das Einkommen und die zur Sicherung des Lebensbedarfes (§ 10) notwendigen Aufwen­dungen zu leisten ist."

 

4. § 30 lautet:

 

"Örtliche Zuständigkeit

 

§ 30

 

(1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchenden bzw. Sozialhilfeempfängers und mangels eines solchen nach seinem tatsächlichen Aufenthaltsort im Land Salzburg.

            (2) Jede Bezirksverwaltungsbehörde hat die in ihrem Be­reich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen und sodann das Verfahren zur Weiterführung der nach Abs 1 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzutreten, wenn das Verfahren aber bereits abgeschlossen ist, die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

(3) Kommt nach staatsvertraglichen Regelungen oder Verein­barungen gemäß § 53 die Hilfeleistung an Personen in Betracht, für die sich aus Abs 1 keine örtliche Zuständigkeit ergibt, so richtet sich diese nach dem letzten Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen nach dem letzten tatsächlichen Aufenthaltsort im Land Salzburg."

 

5. Im § 40 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Im Abs 5 lauten die lit a und b:

"a) bei sozialen Diensten nach § 22 Abs 2 Z 1, 2, 3, 4 und 8 nach dem tatsächlichen Aufwand in den einzelnen Bezirken;

 b) bei sozialen Diensten nach S 22 Abs 2 Z 4, 5, 6 und 7 nach der Bevölkerungszahl gemäß Abs 4 dritter Satz."

5.2. Im Abs 6 wird der Ausdruck "gemäß § 22 Abs 3" durch den Ausdruck "gemäß § 22 Abs 4" ersetzt.

 

6. § 41 lautet:

 

"Vorschüsse auf die Beiträge der Gemeinden

 

§ 41

 

Auf Verlangen haben die Gemeinden dem Land jeweils zum

15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorschüsse von je 22,5 vH der für das laufende Kalenderjahr zu erwartenden Bei­tragsanteile zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Sozialhilfe vorgesehenen Ein­nahmen und Ausgaben zu ermitteln. Die auf Grund des Rechnungs­abschlusses sich ergebenden Differenzen zwischen den endgültigen Beiträgen und den geleisteten Vorschüssen sind den Gemeinden bis spätestens 31. Oktober zur Kenntnis zu bringen und zum 15. Feber des darauffolgenden Jahres mit der ersten Vorschußrate zu ver­rechnen."

 

7. Im § 45 Abs 1 wird im ersten Satz nach der Wortfolge "mehr als drei Jahre" die Wortfolge "oder bei einer Hilfegewäh­rung gemäß § 17 mehr als fünf Jahre" eingefügt.

 

8. Im § 50 werden folgende Änderungen vorgenommen:

8.1. Abs 2 lautet:

"(2) Die durch falsche Angaben, Verheimlichung von für die Leistungspflicht bedeutenden Umstände oder durch Verletzung der im Abs 1 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Lei­stungen sind vom Empfänger zurückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn der Empfänger erkennen mußte, daß die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Über die Rückerstattung ist mit Bescheid zu entscheiden. Zuständig hiefür ist jene Behörde, die den Bescheid über die Gewährung der Leistung in erster Instanz erlassen hat."

8.2. Im Abs 3 wird nach dem ersten Satz eingefügt: "Die Rückerstattung kann auch in der Form erfolgen, daß die laufenden Sozialhilfeleistungen um mindestens 20 vH des Richtsatzes ver­mindert werden."

 

Artikel II

 

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(2) § 40 des Salzburger Sozialhilfegesetzes in der Fassung des Art I findet erstmals auf die Kostentragung für das Jahr 1995 Anwendung.

(3) § 41 des Salzburger Sozialhilfegesetzes in der Fassung des Art I tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Der auf Grund des Rechnungsabschlusses für das Jahr 1996 sich ergebende Restbeitrag ist je zur Hälfte zum 15. August 1997 und zum 15. Feber 1998 zu verrechnen.

(4) § 45 Abs 1 des Salzburger Sozialhilfegesetzes in der Fassung des Art I findet nur auf Ersatzansprüche Anwendung, deren Verjährungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen ist.