Nr. 285 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages
(3. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)
des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 207 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Gebrauchsabgabegesetz geändert wird
Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß hat sich in der Sitzung vom 15. Februar 1996 in Anwesenheit von Experten insbesondere auch derStadtverwaltung und der Stadtwerke sehr eingehend mit der zitierten Vorlage derLandesregierung geschäftsordnungsgemäß befaßt. Auf dieErläuterungen zur Vorlage wird verwiesen. Im wesentlichen geht es darum,daß nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus einem TirolerAnlaßfall das Gebrauchsabgabegesetz zweifelsfrei angewendet werden kann.Mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben wird keine neue Abgabenschuldausgelöst, die zu Nachzahlungen führt, sondern lediglich bewirkt,daß die bereits geleisteten Beträge bei der Stadtgemeinde Salzburgverbleiben und nicht rückerstattet werden müssen sowiesteuerrechtlich auch nicht als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziertwerden können.
Im Ausschuß entwickelte sich eine äußerst lange undumfangreiche Diskussion über diese Problematik, in der durchaus auch sehrunterschiedliche Positionen der Experten zum Ausdruck gekommen sind. Auf dieSPÖ geht ein Entschließungsantrag zurück, wonach der Landtagdie Landesregierung ersuchen sollte, an die zuständigen Organe der StadtSalzburg heranzutreten, damit umgehend mit der Salzburger Stadtwerke AG einVerkehrsfinanzierungsvertrag abgeschlossen werde.
Sodann kamen die Ausschußmitglieder von ÖVP und SPÖ zurAuffasung, dem Landtag das Gesetzesvorhaben in der vorliegenden Form zurBeschlußfassung zu empfehlen. Dagegen haben sich dieAusschußmitglieder von F und BL ausgesprochen.
Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß stellt mit den Stimmen derÖVP und der SPÖ gegen die der F und BL - sohin mehrstimmig - den
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
1. Das in der Vorlage Nr. 207 der Beilagen enthaltene Gesetz wird zumBeschluß erhoben.
2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinnedes § 58 der Geschäftsordnung des Landtagesermächtigt.
Der Obmann: Der Berichterstatter:
RoßmannSchröcker