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Nr. 284 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

B e r i c h t

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 98 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Kurtaxengesetz 1993 geändert wird

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß hat sich in der Sitzung vom24. Jänner 1996 mit der zitierten Vorlage der Landesregierung inAnwesenheit von Experten eingehend befaßt. Die ursprünglich für16. November 1995 anberaumten Ausschußberatungen wurden vertagt. Aufdie Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung, welche völligparallel zum Ortstaxengesetz laufen, wird verwiesen. Zentraler Punkt ist,daß das Kurtaxengesetz 1993 derzeit für dauernd abgestellteWohnwagen die Pflicht zur Entrichtung der besonderen Kurtaxe vorsieht, ohnejedoch die Nächtigungen bestimmter Personen in solchen Wohnwagen von derallgemeinen Kurtaxenpflicht auszunehmen. Im Unterschied dazu sind etwa beiFerienwohnungen, die ebenfalls der besonderen Kurtaxe unterliegen, dieNächtigungen des Eigentümers und seiner Angehörigen von derallgemeinen Kurtaxenpflicht ausgenommen. Diese Regelung wird vonCampingplatzbetreibern und Wohnwagenbesitzern, aber auch von vielen Gemeindenals ungerecht empfunden. Auch der Landtag hat zu einem vergleichbaren Problemim Ortstaxengesetz den Wunsch zum Ausdruck gebracht, die Besteuerung dauerndabgestellter Wohnwagen neu zu regeln (siehe Bericht des Verfassungs- undVerwaltungsausschusses Nr. 520 der Beilagen der 2. Session der11. Gesetzgebungsperiode). Auf die sehr ausführlichenErläuterungen zur Vorlage der Landesregierung hiezu wird verwiesen, welchein der Intention parallel zum Novellierungsvorhaben im Ortstaxengesetz laufen.Auch die Ausschußberatungen am 24. Jänner 1996 sind deshalbparallel gestaltet worden.

Aus den Ausschußberatungen wird im Detail festgehalten, daß dieNeuformulierung des Begriffes, der "dem dauernden Wohnbedarf dienendenWohnungen" lediglich zur Klarstellung aufgenommen wurde.

Schon nach dem geltenden Kurtaxengesetz kommt es darauf an, daß diebetreffende Person hier ihren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hat, und zwarganzjährig. Der neue Begriff des Hauptwohnsitzes im Sinne desMeldegesetzes 1991 ist gleichfalls auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungenabgestellt. Die Einschränkung, daß jede Person nur einenHauptwohnsitz haben kann, der im Zweifelsfall zu deklarieren ist, gilt da wiedort. Auch aus Gründen einer einfachen Vollziehung des Ortstaxengesetzessoll auf den meldegesetzlichen Hauptwohnsitzbegriff verwiesen werden. DerBesitz des Hauptwohnsitzes in der Gemeinde ist aus dem Meldezettel eindeutig zuentnehmen.

Auch die Ergänzung um den ständigen Wohnsitz nach demGrundverkehrsgesetz 1993 bedeutet keine Änderung. Der Begriff derFerienwohnung stellt darauf ab, daß die Wohnung einer Freizeitnutzungdient. Wohnungen, die zur Deckung eines ganzjährigen oder unbedingtnotwendigen Wohnbedarfes für eine Berufsausbildung oder

-ausübung verwendet werden, erfüllen dieses Kriterium nicht. Umdazu entstandene Fehlinterpretationen künftighin auszuschließen,wird dieser Fall über den Begriff des ständigen Wohnsitzes nach demGrundverkehrsgesetz 1993 in die Begriffsbeschreibung der dem dauerndenWohnbedarf dienenden Wohnung einbezogen. Mittelbar wird damit eine Aussage inbezug auf den Umfang des Begriffes "Ferienwohnung" getroffen.

Unbeschadet der Berücksichtigung eines SPÖ-Vorschlages hat dieSPÖ gegen das veränderte Novellierungsvorhaben gestimmt. ÖVP, Fund BL tragen das im Ausschuß modifizierte Gesetzesvorhaben.

Bezüglich der Neufassung des § 1 Abs. 5 Z. 2 wirdauf die Ausführungen zur parallelen Bestimmung der Novelle zumOrtstaxengesetz (§ 2 Abs. 3 Z. 2) verwiesen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß stellt mit den Stimmen derMitglieder der ÖVP, der F und der BL gegen die der SPÖ - sohinmehrstimmig - den

A n t r a g ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das in der Beilage Nr. 98 enthaltene Gesetz wird mit derMaßgabe beschlossen, daß

a) die Z. 1.2 die Bezeichnung "1.3." erhält und nach derZ. 1.1 eingefügt wird:

"Im Abs. 5 lautet die Z. 2:

'2. Dem dauernden Wohnbedarf dienende Wohnung: eine Wohnung, in der derHauptwohnsitz nach § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBlNr 91, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 505/1994 oder einständiger Wohnsitz nach § 6 Abs. 2 desGrundverkehrsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 98, begründet ist.'";

b) in der Z. 3.1 (§ 3 Abs. 3 lit. c) wird derAusdruck "das 120fache" durch den Ausdruck "das 180fache" ersetzt;

c) in der Z. 5.2 (§ 5 Abs. 4) wird der Termin"10. Feber" durch den Termin "15. Feber" ersetzt.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinnedes § 58 der Geschäftsordnung des Landtagesermächtigt.

Salzburg, am 24. Jänner 1996

Der Obmann: DerBerichterstatter:

i.V. Ing. Griessner Illmer