Nr. 282 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages
(3. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)
des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 97 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Bautechnikgesetz geändert wird
Die zitierte Vorlage der Landesregierung wurde in Anwesenheit von Expertender Landesverwaltung, des Magistrats der Stadt Salzburg sowie der gesetzlichenInteressenvertretungen, insbesondere auch der Ingenieur- und Architektenkammerder geschäftsordnungsgemäßen Beratung unterzogen. Schwerpunktdes Gesetzesvorhabens ist der Vorschlag, das Bautechnikgesetz so zuändern, daß im Bundesland Salzburg mehrgeschoßige Wohnbautenin Holzsystembauweise errichtet werden können. Im Zuge der Vorbereitungdieser Novelle, welche auf eine Initiative der Wirtschaftskammer Salzburgzurückgeht und im Rahmen einer Arbeitsgruppe des Amtes der Landesregierungerarbeitet wurde, sind die bestehenden Gesetzesgrundlagen dahingehendüberprüft worden, daß rechtliche Hindernisse gegen denmehrgeschoßigen Wohnbau in Holzsystembauweise beseitigt werden. Dies hatauch Fragen etwa im Zusammenhang mit dem Begriff "brandbeständig" genausobetroffen wie die Frage möglicher oder behaupteter Verringerung vonSicherheitsstandards. Auf die sehr ausführlichen Erläuterungen zurVorlage der Landesregierung in all diesen Angelegenheiten wird verwiesen.
In Abänderung der Regierungsvorlage hielten es sämtlicheAusschußmitglieder für richtig, daß Holz über das schonbisher zulässige Maß hinaus in Bauten bis zu dreiVollgeschoßen unbedingt zur Verwendung kommen kann. Anders als nach derRegierungsvorlage kann die Baubehörde darauf keinen Einfluß mehrnehmen.
Sodann kamen die Ausschußmitglieder überein, dem Landtag die vomAusschuß modifizierte Vorlage der Landesregierung dem Landtag zurBeschlußfassung zu empfehlen.
Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß stellt sohin den
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.
2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinnedes § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.
Der Obmann: Der Berichterstatter:
RoßmannFritzenwallner