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Nr. 91 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

B e r i c h t

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 646 der Beilagen der 2. Session der 11. Gesetzgebungsperiode) betreffend ein Gesetz, mit dem das Jagdgesetz 1993 geändert wird

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß hat sich in seiner Sitzungvom 18. Oktober 1995, nachdem der ursprünglich geplante Termin vom27. September 1995 verschoben worden war, eingehend mit der zitiertenVorlage der Landesregierung geschäftsordnungsgemäßbefaßt. Anwesend waren der für Jagdangelegenheiten zuständigeLandesrat Dr. Thaller sowie Experten der Landesverwaltung, derJägerschaft und der gesetzlichen Interessenvertretungen.

Das Gesetzesvorhaben beruht auf Erfahrungen, die bei der Vollziehung desJagdgesetzes 1993 gewonnen worden sind. Sie sollen vor allem in denÜbergangsbestimmungen erkannte Unklarheiten beseitigen und tunlich auchrasch in Kraft treten. Künftig soll die SalzburgerBerufsjägerprüfung die Prüfung für den Jagdschutzdienstersetzen. Darüber hinaus sollte weiters eine Bewilligungspflicht fürbestehende Wildgehege und Wildwintergatter aus Gründen derVerwaltungsvereinfachung entfallen. Nicht zuletzt wurde eine ausdrücklicheNormierung der Strafbarkeit einer Übertretung im Zusammenhang mit derEinhaltung der Abschußrichtlinien vorgenommen. Es handelt sich hiebei umeine Klarstellung. Im übrigen wird auf die umfangreichenErläuterungen zur Vorlage der Landesregierung im Detail verwiesen.

Im Zuge der Beratungen wurden verschiedeneAbänderungsanträge

auch durch die Parteien eingebracht. Die ÖVP befaßte sich mitFragen des Notwegerechts, die SPÖ und die BL warfen insbesondere auchFragen der Ex-lege-Bewilligung von bestehenden Wildgehegen undWildwintergattern. Durch die Experten wurde darauf hingewiesen, daß dieErteilung von weiteren Auflagen jederzeit möglich sei. Der BL genügtediese Auskunft nicht, die F brachte einen Abänderungsantrag imZusammenhang mit der Bestellung von Jagdschutzorganen ein. Zu den einzelnenThemen wurden äußerst detaillierte Fragen an die Experten gerichtet,welche von diesen auch im Zuge der Beratungen beantwortet wurden.

Vom Ausschuß wird vorgeschlagen, die Regierungsvorlage um zweiÄnderungspunkte zu erweitern.

Zum einen soll im § 68 auch die wesentliche Änderung vonWildgehegen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig sein (Z. 3).

Weiters soll im § 101 Abs. 1 das Betreten oder Befahren einesJagdgebietes durch jagdfremde Personen, die "besonders jagdgeeignete" Waffen,Fallen oder andere Geräte mit sich führen, nur mehr auföffentlichen Straßen und Wegen zulässig sein (Z. 4).Bisher ist das Betreten bzw. Befahren auf allen Straßen und Wegen (auchauf nicht öffentlichen Anlagen) mit Ausnahme von Wanderwegen,Wandersteigen und Tourenrouten erlaubt. Die Ausdehnung des Verbotes soll einenmöglichen Mißbrauch der Geh- und Fahrerlaubnis hintanhalten.Wanderwege, Wandersteige und Tourenrouten müssen weiterhinausdrücklich als verboten angeführt werden, da diese Anlagen meistensder Allgemeinheit zur Verfügung stehen und daher in diesem Sinne alsöffentliche Wege anzusehen sind. Gleichzeitig wird im § 101 Abs.1 klargestellt, daß nur solche Waffen und Fallen nicht mitgeführtwerden dürfen, die besonders für Jagdzwecke geeignet sind. Personen,die nach waffenrechtlichen Bestimmungen zur Mitführung zB einerFaustfeuerwaffe berechtigt sind, dürfen diese daher auch weiterhin aufeiner nichtöffentlichen Straße mitführen.

Schließlich betrifft eine Änderung die Jagdaufsichtsorgane, dieam 1. Jänner 1994 bereits bestellt waren. Sie sollen ganz allgemein keineZusatzprüfung ablegen müssen.

Als Zeitpunkt des Inkrafttretens (Z. 7) ist im Hinblick auf denZeitverlauf der 1. Jänner 1996 (statt dem 1. September 1995)vorgesehen.

Die einzelnen Bestimmungen des überarbeitenden Gesetzesvorhabenswurden hinsichtlich der Z. 1., 2., 3., 4., 5., 6.1 (Abs. 1) sowie 6.3und 7. einstimmig, die Z. 6.1 Abs. 2 und Z. 6.2 gegen die Stimmeder BL - sohin mehrstimmig - im gesamten mit den Stimmen der ÖVP, SPÖund F gegen die der BL - mehrstimmig - zur Beschlußfassungempfohlen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß stellt mit den Stimmen derÖVP, SPÖ und FPÖ gegen die Stimme der BL - sohin mehrstimmig -den

A n t r a g ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Landtagesermächtigt.

Salzburg, am 18. Oktober 1995

Der Obmann: Der Berichterstatter:

Roßmann Hornegger

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G e s e t z

 

vom . . . . . . . . . . . . . zur Änderung des Jagdgesetzes 1993

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

 

Das Jagdgesetz 1993, LGBl. Nr. 100, in der Fassung der Kund­machungen LGBl. Nr. 151/1993 und Nr. 60/1994 wird geändert wie folgt:

 

1. Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:

"§ 162 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbe­stimmungen hiezu"

 

2. § 62 lautet:

 

"Einhaltung des Höchstabschusses

 

§ 62

 

Jede Überschreitung der im Abschußplan festgelegten Höchst­abschüsse (§ 60) ist untersagt. Die Überschreitung nach Zahl oder Klasse der Wildstücke ist vom Hegemeister der Jagdbehörde und der Bezirksjägerschaft unverzüglich anzuzeigen."

 

3. Im § 68 Abs. 2 wird nach dem Wort "Einrichtung" einge­fügt: "und wesentliche Änderungen".

 

4. Im § 101 Abs. 1 lautet der erste Satz: "Jagdfremden Per­sonen ist es verboten, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen sowie auf Wanderwegen, Wandersteigen und Touren­routen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdinhabers mit solchen Schußwaffen, Fallen oder anderen Geräten, die zum Erlegen oder Einfangen von Wild besonders geeignet sind, zu betreten oder zu befahren."

5. Im § 114 Z. 1 wird der zweite Satz durch folgende Bestim­mungen ersetzt: "Die Prüfung für den Jagdschutzdienst wird zur Gänze durch die in Salzburg abgelegte Berufsjägerprüfung (§ 1 des Berufsjägergesetzes) ersetzt. Die Prüfung wird teilweise ersetzt durch eine der Prüfung für den Jagdschutzdienst gleichwertige Prü­fung oder eine Berufsjägerprüfung in einem anderen Bundesland, die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst (§ 106 des Forstgesetzes 1975) oder die Staatsprüfung für den Försterdienst (§ 107 des Forstgesetzes 1975); in diesen Fällen ist nur eine Zusatzprüfung über die Bestimmungen dieses Gesetzes abzulegen."

 

6. Im § 161 werden folgende Änderungen vorgenommen:

6.1. Die Abs. 8 und 9 lauten:

"(8) Ab dem Inkrafttreten der Verordnungen gemäß den §§ 57 bis 59 haben die Erstellung des Abschußplanes und die Abschußkon­trolle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen. Solange demzufolge die Bestimmungen der §§ 55 bis 57 des Salzburger Jagd­gesetzes 1977 auf die Abschußplanung und die Abschußkontrolle wei­terhin Anwendung finden, gilt als Verwaltungsübertretung im Sinne des § 158 Abs. 1 dieses Gesetzes auch das Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen der §§ 55 Abs. 1 und 8, 56 und 57 Abs. 2 des Salzbur­ger Jagdgesetzes 1977. Als Verwaltungsübertretung gemäß § 158 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt jedes sonstige Zuwiderhandeln gegen die §§ 55 bis 57 des Salzburger Jagdgesetzes 1977, der dazu erlas­senen Verordnungen und behördlichen Anordnungen.

(9) Wildgehege, die am 1. Jänner 1978 bereits bestanden ha­ben oder zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt bereits bewilligt waren, gelten als im Sinne dieses Gesetzes bewilligte Wildgehege. Die Jagdbehörde kann dem Betreiber des Wildgeheges nachträglich Auflagen mit Bescheid vorschreiben, um einen dem § 68 entsprechen­den Betrieb sicherzustellen."

 

6.2. Im Abs. 10 wird angefügt: "Wildwintergatter, die am

1. Jänner 1994 bereits bestanden haben, gelten als im Sinne dieses Gesetzes bewilligte Wildwintergatter. Die Jagdbehörde kann dem Jagdinhaber jedoch nachträglich Auflagen mit Bescheid vorschrei­ben, um einen dem § 67 entsprechenden Betrieb sicherzustellen."`

6.3. Im Abs. 15 wird angefügt: "Am 1. Jänner 1994 bereits zu Jagdschutzorganen bestellte Personen können abweichend von § 114 Z. 1 ohne Ablegung einer Zusatzprüfung neuerlich bestellt werden."

 

7. Nach § 161 wird angefügt:

 

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen hiezu

 

§ 162

 

Die §§ 62, 68 Abs. 2, 101 Abs. 1, 114 Z. 1 und 161 Abs. 8 bis 10 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. .../1995 tre­ten am 1. Jänner 1996 in Kraft."