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Nr. 578 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

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Vorlage der Landesregierung

G e s e t z

vom . . . . . . . . . . . . . . . , mit dem das Salzburger Landesbeamtengesetz 1987, das Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetz 1987, das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981, das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968 und das Haushalts-Strukturgesetz geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Landesbeamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 97/1995, wird geändert wie folgt:

1. Im § 6 Z 5 wird angefügt: "In Ausnahmefällen kann ein höherer Zuschuß bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen Nächti­gungskosten gewährt werden, wenn aus dienstlichen Gründen keine kostengünstigere Nächtigungsmöglichkeit gewählt werden konnte."

2. Im § 6b wird angefügt:

"5. Abweichend von § 25 Abs 2 und 3 gebührt dem überlebenden Ehe­­gatten der Anspruch auf die Kinderzulage auch dann, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat. Abs 3 ist nur auf Vollwaisen anzuwenden."

3. Nach § 6c wird eingefügt:

"§ 6d

Die Bestimmungen des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl Nr 395/1974, gelten mit der Maßgabe, daß

1. die §§ 21 bis 27 auf Landesbeamte nicht anzuwenden sind;

2. die Zuschüsse nur dann auszubezahlen sind, wenn sich der alleinstehende Elternteil (§ 15) oder bei verheirateten oder sonst nicht alleinstehenden Elternteilen (§§ 16, 17) beide Elternteile vertraglich zur Rückzahlung verpflichten. Die Höhe des Rückzahlungsbetrages ist unter sinngemäßer Anwendung des § 22 zu berechnen."

4. Im § 12 Abs 8 wird angefügt: "Für Prüfungsgegenstände, die nicht in Ausbildungslehrgängen vorgetragen werden, sollen Per­sonen als Prüfer herangezogen werden, die mit dem Gegenstand in besonderer Weise vertraut sind."

5. Nach § 26 wird angefügt:

"§ 27

Die Dienstbehörde ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personen­bezogenen Daten der im § 1 genannten Beamten sowie von deren Ange­hörigen und Hinterbliebenen automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung im Sinne des § 8 Abs 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl Nr 565/1978, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenver­arbeitungsregister aufgenommen werden."

6. In der Anlage A werden angefügt:

6.1. in der Z 1 der Ausdruck: "Art I Z 1 aus BGBl

Nr 297/1995; Art I Z 2 bis 5 und Z 7 aus BGBl Nr 82.0/1995;"

6.2. in der Z 2 der Ausdruck: "Art II Z l0a und 13 aus BGBl Nr 297/1995;"

6.3. in den Z 4 und 5 jeweils die Gesetzeszitate "BGBl Nr 297 und Nr 522/1995;"

6.4. in der Z 6 die Gesetzeszitate "BGBl Nr 297, Nr 522 und Nr 820/1995;"

6.5. in der Z 7 die Gesetzeszitate "BGBl Nr 132, Nr 297 und Nr 522/1995;"

6.6. in den Z 8 und 9 jeweils das Gesetzeszitat "BGBl Nr 434/1995;"

Artikel II

Das Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetz 1987, LGBl Nr 2, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 97/1995, wird ge­ändert wie folgt:

1. Nach ,§ 2 wird eingefügt:

"§ 2a

Der Dienstgeber ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, be­soldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personen­bezogenen Daten der im § 1 genannten Vertragsbediensteten und de­ren Angehörigen sowie von Personen, die in einem Ausbildungsver­hältnis zum Land stehen, automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung im Sinne des § 8 Abs 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl Nr 565/1978, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenver­arbeitungsregister aufgenommen werden."

2. In der Anlage B werden angefügt:

2.l. in der Z 1 die Gesetzeszitate "Art III Z 1 und 1a und Z 10 bis 12 aus BGBl Nr 297/1995; BGBl Nr 522/1995;"

2.2. in der Z 2 das Gesetzeszitat "BGBl Nr 297/1995".

2.3. in den Z 3 und 4 jeweils das Gesetzeszitat "BGBl Nr 434/1995;"

Artikel III

Das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981, LGBl Nr 42, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 97/1995, wird geändert wie folgt:

1. Im § 2 wird angefügt:

"(9) Die Bestimmungen des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr 395/1974, gelten mit der Maßgabe, daß

1. die §§ 21 bis 27 auf Magistratsbeamte nicht anzuwenden sind; 2. die Zuschüsse nur dann auszubezahlen sind, wenn sich der alleinstehende Elternteil (§ 15) oder bei verheirateten oder sonst nicht alleinstehenden Elternteilen (§§ 16, 17) beide Elternteile vertraglich zur Rückzahlung verpflichten. Die Höhe des Rückzahlungsbetrages ist unter sinngemäßer Anwendung des § 22 zu berechnen."

2. Nach § 2 wird eingefügt:

"§ 2a

Die Dienstbehörde ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personen­bezogenen Daten der im § 1 genannten Beamten sowie von deren Angehörigen und Hinterbliebenen automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung im Sinne des § 8 Abs 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl Nr 565/1978, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenver­arbeitungsregister aufgenommen werden."

3. Im § 8 entfällt die Wortfolge: "die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen oder".

4. In der Anlage werden angefügt:

4.1. in der Z 1 der Ausdruck: "Art I Z 1 aus BGBl

Nr 297/1995; Art I Z 2 bis 5 und Z 7 aus BGBl Nr 820/1995;"

4.2. in der Z 2 der Ausdruck: "Art II Z 10a und 13 aus BGBl Nr 297/1995;"

4.3. in den Z 4 und 5 jeweils die Gesetzeszitate "BGBl Nr 297 und Nr 522/1995;"

4.4. in der Z 6 die Gesetzeszitate "BGBl Nr 297, Nr 522 und Nr 820/1995;"

4.5. in der Z 7 die Gesetzeszitate "BGBl Nr 132, Nr 297 und Nr 522/1995;"

4.6. in den Z 8 und 9 jeweils das Gesetzeszitat "BGBl Nr 434/1995;"

Artikel IV

Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27, zu­letzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 97/1995, wird geändert wie folgt:

1. Im § 9 wird angefügt:

"(9) Die Bestimmungen des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl Nr 295/1974, gelten mit der Maßgabe, daß

1. die §§ 21 bis 27 auf Gemeindebeamte nicht anzuwenden sind;

2. die Zuschüsse nur dann auszubezahlen sind, wenn sich der alleinstehende Elternteil (§ 15) oder bei verheirateten oder sonst nicht alleinstehenden Elternteilen (§§ 16, 17) beide Elternteile vertraglich zur Rückzahlung verpflichten. Die Höhe des Rückzahlungsbetrages ist unter sinngemäßer Anwendung des § 22 zu berechnen."

2. Nach § 9 wird angefügt:

"§ 9a

Die Dienstbehörde ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personen­bezogenen Daten der im § 1 genannten Beamten sowie von deren Ange­hörigen und Hinterbliebenen automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung im Sinne des § 8 Abs 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl Nr 565/1978, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenver­arbeitungsregister aufgenommen werden."

3. In der Anlage werden angefügt:

3.1. in der Z 1 der Ausdruck: "Art I Z 1 aus BGBl

Nr 297/1995; Art I Z 2 bis 5 und Z 7 aus BGBl Nr 820/1995;"

3.2. in der Z 2 der Ausdruck: Nr 297/1995;"

"Art II Z 10a und 13 aus BGBl

3.3. in den Z 4 und 5 jeweils die Gesetzeszitate "BGBl Nr 297 und Nr 522/1995;"

3.4. in der Z 6 die Gesetzeszitate "BGBl Nr 297, Nr 522 Nr 820/1995;"

und

3.5. in der Z 7 die Gesetzeszitate "BGBl Nr 132, Nr 297 Nr 522/1995;"

3.6. in den Z 8 und 9 jeweils das Gesetzeszitat "BGBl Nr 434/1995;"

und

Artikel V

Das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968, LGBl Nr 31, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 97/1995, wird geändert wie folgt:

1. Nach § 4b wird eingefügt:

"§ 4c

Der Dienstgeber ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, be­soldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personen­bezogenen Daten der im § 1 genannten Vertragsbediensteten und de­ren Angehörigen sowie von Personen, die in einem Ausbildungsver­hältnis zur Gemeinde stehen, automationsunterstützt zu verarbei­ten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverar­beitung im Sinne des § 8 Abs 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl Nr 565/1978, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden."

2. In der Anlage werden angefügt:

2.1. in der Z 1 das Gesetzeszitat "Art III Z 1 und la und Z 10 bis 12 aus BGBl Nr 297/1995; BGBl Nr 522/1995;"

2.2. in den Z 2 und 3 jeweils das Gesetzeszitat "BGBl Nr 454/1995;"

Artikel VI

Das Haushalts-Strukturgesetz, LGBl Nr 58/1995, wird ge­ändert wie folgt:

Im § 11 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1. Im Abs 2 wird der Ausdruck "Abs 3 bis 11" durch den Ausdruck "Abs 3 bis 7" ersetzt.

2. Die Abs 3 bis 11 werden durch folgende Bestimmungen er­

setzt:

"(3) Die Kinderzulage gebührt unabhängig vom Beschäfti­gungsausmaß für jene Zeitdauer, für die der Bedienstete oder eine andere Person für ein Kind gemäß Abs 2 Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezieht. Der Bezug der Fami­lienbeihilfe ist vom Bediensteten nachzuweisen.

(4) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Le­bensjahr vollendet hat, kann von der Landesregierung die Kinder­zulage auf Antrag gewährt werden, wenn

1. berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und

2. weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte ver­fügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgrup­pe C zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen erreichen.

(5) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der An­spruch auf die Kinderzulage gemäß den Abs 3 und 4 wegfällt, in­folge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwen­dungsgruppe C zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen er­rei­chen.

(6) Ein Landesbediensteter hat keinen Anspruch auf die Kin­derzulage für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er, abgesehen von der Familienbeihilfe, für das Kind keinen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.

(7) Landesbediensteten gebührt für ein und dasselbe Kind die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Bedienstete für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage, so gilt für den Anspruch auf Kinderzulage folgende Reihung:

1. die Person, die auch die Familienbeihilfe bezieht;

2. die Person, deren Haushalt das Kind angehört;

3. die Person, deren Anspruch früher entstanden ist;

4. die ältere Person."

Artikel VII

(1) Die Übernahme des Bundesgesetzes BGBl Nr 132/1995 in Art I Z 6.5, Art III Z 4.5 und Art IV Z 3.5 tritt am 1. Jän­ner 1995 in Kraft.

(2) Art I Z 1 und 3, Art III Z 1, Art IV Z 1 sowie die Übernahme von BGBl Nr 522/1995 in Art I Z 6.4, Art III Z 4.4 und Art IV Z 3.4 treten am 1. Jänner 1996 in Kraft.

(3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 1996 in

Kraft.

(4) Bei der Anwendung des § 62b Abs 1 bis 4 des Pensions­gesetzes 1965 in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 297/1995 tritt an die Stelle des Datums "1. Mai 1995" das Datum "1. Juli 1996" und bei der Anwendung des § 62b Abs 3 und 4 des Pensionsgesetzes zusätzlich an die Stelle des Datums "31. Dezember 1995" das Datum "1. Juli 1996".

(5) Bei der Anwendung des § 40 Abs 5 des Mutterschutzge­setzes in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 434/1995 auf Landes-, Magistrats- und Gemeindebedienstete tritt an die Stelle der Wortfolge "im Bundesbedienstetenschutzgesetz" die Wortfolge "in einem Landesgesetz über den Bedienstetenschutz von Landes-, Magistrats- oder Gemeindebediensteten".


E r l ä u t e r u n g e n

1. Allgemeines:

Die Gesetzesvorlage enthält vor allem die Übernahme des Strukturanpassungsgesetzes des Bundes, BGBl Nr 297/1995, in das landesrechtlich geregelte Dienstrecht. Vorgeschlagen wird dabei nur die Übernahme jener Einsparungsmaßnahmen, die nicht bereits durch das Haushalts-Strukturgesetz, LGBl Nr 58/1995, und das Gesetz LGBl Nr 60/1995 für Landes-, Magistrats- und Gemeindebe­dienstete wirksam geworden sind. Auch einige Bestimmungen der Dienstrechts-Novelle BGBl Nr 522/995 sollen übernommen werden.

Der IV. Abschnitt des Karenzurlaubsgeldgesetzes (BGBl Nr 522/1995) soll dabei. für Landes-, Magistrats- und Gemeindebeamte in der Form umgesetzt werden, daß anstelle der dort vorgesehenen Abgabe eine Rückzahlung der Zuschüsse auf Grund eines Rückzah­lungsvertrages vorgesehen ist. Eine landesrechtlich geregelte Abgabe für diesen Personenkreis ist auf Grund der geringen Zahl der zu erwartenden Fälle (bei Landesbeamten ca fünf je Jahr) aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht sinnvoll. Aus diesem Grund kann bei alleinstehenden Elternteilen auch nicht auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden, da dieser keine freiwillige Rückzahlungserklärung unterfertigen wird.

Darüber hinaus wird eine geringfügige Ergänzung der Bestim­mungen über die Auswahl der Prüfer bei Dienstprüfungen für Landes­bedienstete (Art I Z 4), die Übernahme des Gesetzes BGBl Nr 132/ 1995 (Änderung des Pensionsgesetzes 1965) und die Übernahme des Gesetzes BGBl Nr 820/1995 vorgeschlagen.

Durch eine Änderung des Haushalts-Strukturgesetzes (Art VI) soll die Vollziehung der seit 1. Mai 1995 geltenden Regelungen über die Kinderzulage erleichtert werden.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:

Das Gesetzesvorhaben beruht auf der Dienstrechtskompetenz der Länder (Art 21 B-VG).

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:

Einschlägiges Europarecht ist nicht bekannt.

4. Kosten:

Die Übernahme des Strukturanpassungsgesetzes soll kosten­dämpfend wirken. Die Dienstfreistellung von Beamten, die Mit­glieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind (§ 19 Z 2 BDG), kann Mehrkosten verursachen, deren konkrete Höhe jedoch nicht abgeschätzt werden kann.

Von der Änderung im Bereich der Kinderzulage wird eine wesentliche Vereinfachung der Vollziehung und daher eine Ver­ringerung der Vollzugskosten erwartet.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Gegen das Vorhaben sind keine grundlegenden Einwände erho­ben worden. Anregungen zu einzelnen Punkten sind großteils berück­sichtigt worden.

6. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen:

Zu Art I:

Zu Z 1:

Der Zuschuß zu den Nächtigungskosten ist derzeit mit 980 S begrenzt. In Ausnahmefällen soll diese Grenze überschritten werden können.

Zu Z 2:

Diese Änderung steht im Zusammenhang mit der Anknüpfung der Kinderzulage an die Familienbeihilfe (vgl Art VI), da die Be­stimmungen des Pensionsgesetzes 1965 modifiziert werden müssen.

Zu Z 3:

Art IV des Karenzurlaubsgeldgesetzes (in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 522/1995) soll auch für Landesbeamte gelten. Die dort vorgesehene Rückzahlung des Zuschusses in Form einer Abgabe ist jedoch für diesen Personenkreis nicht vollziehbar (vgl die Ausführungen zu Pkt 1). Aus diesem Grund ist eine Rückzahlung auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung vorgesehen, die vor Aus­zahlung der Zuschüsse einzugehen ist. Zur Rückzahlung verpflichten müssen sich dabei entweder der alleinstehende El­tern­teil oder bei nicht alleinstehenden Eltern beide Personen. Im Unterschied dazu sieht das Karenzurlaubsgeldgesetz eine Rückzahlung bei allein­stehenden Elternteilen durch den nicht begünstigten Elternteil (das ist im Regelfall der Vater) vor. Dieses Ergebnis ließe sich jedoch nur dann verwirklichen, wenn auch auf Landesebene eine Abgabenlösung für die Rückzahlung gewählt wird. Bei einem derart geringen Personenkreis (jährlich ca fünf Fälle) steht aber der zu erwartende Abgabenertrag jedoch in keiner vernünftigen Relation zum Verwaltungsaufwand, sodaß eine einfacher zu vollziehende Rück­zahlungsmöglichkeit gewählt wurde.

Zu Z 4:

Das Gesetz enthält derzeit keine Aussage über die Auswahl der Prüfer bei Dienstprüfungen in jenen Gegenständen, die nicht in Au­sbildungslehrgängen vorgetragen werden. Es wird daher vorge­schlagen, eine entsprechende Ergänzung vorzunehmen; der Wortlaut ist an die Bestimmung über die Auswahl der Vortragenden in Aus­bildungslehrgängen (§ 11 Abs 5) angelehnt.

Zu Z 5:

Für Bundesbedienstete enthält das Gesetz BGBl Nr 522/1995 eine Be­fugnis zur EDV-unterstützten Datenverarbeitung. Da die Übernahme dieser Novelle nur hinsichtlich der Änderung anderer Gesetze, nicht jedoch hinsichtlich des BDG und des Gehaltsgesetzes übernommen werden soll, wird vorgeschlagen, diese Ermächtigung als eigenständige landesrechtliche Bestimmung zu formulieren. Von der Ermächtigung umfaßt sind auch die Daten des Dienstzeitinforma­tionssystems DIS, das somit eine klare Rechtsgrundlage erhält.

Zu Z 6:

Neben dem Gesetz BGBl Nr 132/1995 (Korrekturen zum Pen­sionsreformgesetz BGBl Nr 334/1993) ist die Übernahme jener Be­stimmungen des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl Nr 297/1995, vor­gesehen, die noch nicht durch das Haushalts-Strukturgesetz, LGBl Nr 58/1995, vorweggenommen worden sind. Hervorzuheben sind folgende Änderungen:

- Ausdehnung der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit auf 40 Jahre und der für den Erwerb des Grundanspruches auf Ruhegenuß wendigen Zeit auf 15 Jahre;

- Abschaffung der "Rundungsbestimmungen" im Pensionsrecht.

Nicht übernommen wird die Halbanrechnung für die sogenannten "son­stigen" Vordienstzeiten und für jene Karenzurlaube, deren Gewährung nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Die mit der BDG-Novelle 1995 (BGBl Nr 522/1995) vorgenomme­nen Änderungen des BDG 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956 sind im Bereich des Landesdienstrechtes nicht relevant und sollen daher nicht übernommen werden. (Zur automationsunterstützten Datenver­arbeitung vgl Z 5). Die mit diesem Gesetz in der RGV, im Pensions­gesetz 1965 und im Nebengebührenzulagengesetz vorgenommenen Ände­rungen sollen jedoch übernommen werden. Für den im Karenzurlaubs­geldgesetz neugeschaffenen Zuschuß soll es eine abweichende lan­desgesetzliche Regelung geben (vgl Z 3).

Zu Art II:

Zu Z 1:

Vgl die Erläuterungen zu Art I 7 5.

Zu Z 2:

Auch für Vertragsbedienstete soll die Halbanrechnung be­stimmter Vordienstzeiten nicht übernommen werden.

Zu Art III:

Zu Z 1:

Vgl die Erläuterungen zu Art I Z 3.

Zu Z 2:

Vgl die Erläuterungen zu Art I Z 5.

Zu Z 3:

Die Wortfolge steht im Widerspruch zu EU-rechtlichen Be­stimmungen und hat daher zu entfallen.

Zu Z 4:

Vgl die Erläuterungen zu Art I Z 6.

Zu Art IV:

Zu Z 1:

Vgl die Erläuterungen zu Art I Z 3.

Zu Z 2:

Vgl die Erläuterungen zu Art I Z 5.

Zu Z 3:

Vgl die Erläuterungen zu Art I Z 6.

Zu Art V:

Zu Z 1:

Vgl die Erläuterungen zu Art II Z l.

Zu Z 2:

Vgl die Erläuterungen zu Art II.

Zu Art VI:

Der Bezug der Kinderzulage soll für Landesbedienstete mit dem Bezug der Familienbeihilfe verknüpft werden. Diese Änderung soll zur Verwaltungsvereinfachung beitragen, da die neuerliche Überprüfung der Voraussetzungen durch den Dienstgeber entfallen kann. Diese Neuregelung bewirkt sowohl für den Dienstgeber als auch für die Bediensteten verschiedene Vorteile:

  • Die Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbei­hilfe bewirkt automatisch auch den Bezug der Kinderzulage für den gleichen Zeitraum. Dies gilt auch für den Fall, daß die Fa­milienbeihilfe nicht an den Bediensteten, sondern zB die Ehe­gattin/den Ehegatten ausbezahlt wird.
  • Die Kinderzulage wird nicht mehr aliquot zum Beschäftigungsaus­maß, sondern immer in voller Höhe ausbezahlt. Diese Änderung soll einerseits teilzeitbeschäftigte Bedienstete bevorzugen, andererseits die EDV-unterstützte Zulagenverwaltung wesentlich vereinfachen.
  • Das Gleichziehen mit der Rechtslage nach dem Familienlastenaus­gleichsgesetz macht es auch erforderlich, die Kinderzulage bei Halbwaisen nicht mehr an die Waise selbst, sondern an den hin­terbliebenen Ehegatten (Witwe/Witwer) auszubezahlen (vgl dazu auch Art I Z 2).

Zu Art VII:

Die Übernahme des Gesetzes BGBl Nr 132/1995 soll rückwir­kend am 1. Jänner 1995 in Kraft treten (Abs 1), da es Korrekturen zum Pensionsreformgesetz, BGBl Nr 334/1993 enthält, das zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist. Die Einführung des Karenzurlaubs­geldzuschusses samt der Rückzahlungsbestimmungen ist für den 1. Jänner 1996 vorgesehen (Abs 2). Die pensionsrechtliche Schlech­terstellung durch die Ausdehnung der ruhegenußfähigen Gesamt­dienstzeit auf 40 Jahre und der für den Erwerb des Grundanspruchs erforderlichen Zeit auf 15 Jahre soll nur für Bedienstete wirksam werden, die nach dem 1. Juli 1996 in den Landesdienst eintreten. Bestimmte Rundungsbestimmungen sollen weiters dann weiterhin gelten, wenn der erforderliche Zeitraum bis zum 1. Juli 1996 schon zu mehr als der Hälfte verstrichen ist (Abs 4). Die weiteren Ände­rungen sollen am 1. Juli 1996 in Kraft treten (Abs 3).

Einige Änderungen des Mutterschutzgesetzes (Art I Z 6.6, Art II Z 3, Art III Z 4.6, Art IV Z 3.6, Art V Z 3, jeweils BGBl Nr 434/1995) treten für Bundesbedienstete erst mit Inkrafttreten einer entsprechenden Novelle zum Bundesbedienstetenschutzgesetz in Kraft. Auch für öffentlich Bedienstete, deren Dienstrecht landes­gesetzlich zu regeln ist, sollen diese Änderungen daher erst mit der Erlassung bedienstetenschutzrechtlicher Bestimmungen in Kraft treten (Abs 4).

Die Landesregierung stellt sohin den

A n t r a g ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Salzburger Landtages ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsaus­schuß zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zu­gewiesen.