Meldung anzeigen


Nr. 78 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(2. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Dieses Dokument wurde automationsunterstützt erfasst. Dabei können Fehler im Text und der Formatierung auftreten. Das authentische Dokument erhalten Sie in der Landtagskanzlei: 43 (0) 662/8042-3250, landtag@salzburg.gv.at

Vorlage der Landesregierung

G e s e t z

vom . . . . . . . . , mit dem das Salzburger Altstadt-erhaltungsgesetz 1980 geändert wird(Altstadterhaltungsgesetz-Novelle 1994)

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 50, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 26/1987 und Nr. 16/1990 wird geändert wie folgt:

1. In der Bezeichnung des ersten Abschnittes wird angefügt "sowie der Gründerzeitgebiete".

2. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs. 1 wird angefügt: „Dieses Gebiet der Stadt Salzburg, das wegen seines eigenartigen, für Salzburg städtebaulich charakteristischen Gepräges, das es dem Stadtbild und Stadtgefüge verleiht, besonders erhaltenswürdig ist, unterliegt dem Schutz dieses Gesetzes, im besonderesn seines I. Abschnittes.“

2.2. Abs. 2 lautet:

"(2) Historisch bedeutsam und erhaltungswürdig ist außerhalb der Altstadt von Salzburg das durch die Bebauung aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts (Gründerzeit) und aus den ersten drei Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts charakterisierte Gebiet."

2.3. Im Abs. 4 wird das Wort "Abschnitt" durch das Wort "Gesetz" ersetzt.

2.4. Nach Abs. 4 wird angefügt:

"(5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die Schutzzone I uneingeschränkt und für die Schutzzone II mit den im § l0a festgelegten Abweichungen."

3. § 2 lautet:

"Schutzgebiet

§ 2

(1) Das Schutzgebiet gliedert sich in die im § 1 Abs. 1 beschriebene Altstadt (Schutzzone I) und die im § 1 Abs. 2 beschriebenen Gründerzeitgebiete (Schutzzone II).

(2) Die Grenzen der Schutzzone I und der Schutzzone II sind in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage festgelegt."

4. Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Im Abs. 1 wird nach dem Wort "Durchhäuser" das Wort "Passagen" eingefügt.

4.2. Im Abs. 4 wird angefügt: "Bei Vorliegen wissen­schaftlicher Forschungsergebnisse kann von Amts wegen ein neuer­liches Verfahren zum Zweck der Feststellung als charakteristi­scher Bau durchgeführt werden."

5. Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Im Abs. 1 wird der Nebensatz durch die Wortfolge "an oder in charakteristischen Bauten" ersetzt.

5.2. Die Abs. 2 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen "(3)" bis "(6)" und wird im neuen Abs. 4 die Verweisung auf "Abs. 2" durch die Verweisung auf "Abs. 3" ersetzt.

5.3. Nach Abs. 1 wird eingefügt:

"(2) Bauliche Änderungen im Gebäudeinneren, die geeignet sind, Auswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 3 zu haben, bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde, soweit die Baubewilligungspflicht hiefür nicht bereits nach sonstigen Bestimmungen gegeben ist.“

6. Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:

6.1. Im Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

6.2. Abs. 3 lautet:

"(3) Für bauliche Maßnahmen, die sich auf die äußere Gestalt sonstiger Bauten auswirken, kommt die Erstattung einer Bauanzeige anstelle eines Ansuchens um baubehördliche Bewilligung nicht in Betracht. § 4 Abs. 3 findet auch auf sonstige Bauten Anwendung."

7. Im § 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung

"(1)". Ihm wird angefügt: "Diese Beschränkungen gelten nicht für Wohnraum in Kellergeschossen."

7.2. Nach Abs. 1 wird angefügt:

"(2) Abweichend von Abs. 1 zweiter Satz darf Wohnraum einem anderen Verwendungszweck zugeführt werden, wenn gleich­zeitig innerhalb desselben Baues zumindest qualitäts- und flächengleich neuer Wohnraum entsteht. Dabei muss sein, dass die Wohnnutzung zumindest gleichzeitig Verwendung des bisherigen Wohnraumes aufgenommen sichergestellt mit der anderen wird.

(3) Befindet sich in einem Bau Wohnraum mit guter Wohnqualität, so ­darf ferner eine nach allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften erforderliche Bewilligung zum Abbruch nur erteilt werden, wenn an dessen Stelle ein Bauvorhaben rechtskräftig bewilligt ist, in dem Wohnraum mit zumindest gleich guter Wohnqualität und, soweit in den Bebauungsgrundlagen nicht ein größeres Ausmaß festgelegt ist, in zumindest gleichem Ausmaß geschaffen wird, oder wenn an der beabsichtigten anderweitigen Verwendung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Diese Bedingung besteht auch bei Erlöschen oder Abänderung der Baubewilligung für das neue Bauvorhaben fort.“

8. Im § 9 Abs. 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

8.1. In der lit. a wird im Klammerausdruck vor dem Wort "Vitrinen" die Wortfolge "Außenleuchten, Laternen und anderer Lichtquellen einschließlich der Änderung der Lichtwirkungen, ausgenommen die öffentliche Straßenbeleuchtung in altstadt­gerechter Ausführung," eingefügt.

8.2. Nach der lit. e wird angefügt:

"Soweit die Erteilung einer Bewilligung für bestimmte bauliche Maßnahmen unter allenfalls näher zu beschreibenden Umständen nicht in Betracht kommt, können hiefür auch Verbote festgelegt werden."

9. Nach § 10 wird eingefügt:


"Besondere Bestimmungen für die Schutzzone II

§ l0a

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Schutz­zone II mit folgenden Abweichungen:

1. § 3 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass auf Antrag des Grund­eigentümers gleichzeitig mit der Feststellung als charakteri­stischer Bau auch festgestellt werden kann, inwieweit die Erhaltungsverpflichtung im Gebäudeinneren im Sinne des § 3 Abs. 3 auf Grund bisher erfolgter weitreichender Veränderungen nicht besteht. Von einer solchen Feststellung bleibt die Verpflichtung gemäß § 4 Abs. 4 unberührt.

2. Anstelle § 5 Abs. 1 gilt, dass Neubauten eine äußere Gestalt zu geben ist, die sich allgemein dem Stadtbild und Stadtgefüge harmonisch einfügt; dies gilt auch für die Erneuerung sowie für Zu-, Auf- und Umbauten bestehender Bauten.

3. In der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 können für die Schutzzonen I und II unterschiedliche Bestimmungen getroffen werden. Die Anforderungen gemäß lit. d sind nach den Erfordernissen des Stadtbildschutzes festzulegen.

4. Die Evidenz des Baubestandes (§ 10 Abs. 1 erster Satz) ist nur über die charakteristischen Bauten anzulegen und zu führen."

10. Im § 11 werden folgende Änderungen vorgenommen:

10.1. Im Abs. 3 wird die Wortfolge "und seinen Stellver­treter" durch die Wortfolge "und zwei Stellvertreter des Vorsit­zenden" ersetzt.

10.2. Im Abs. 6 wird das Zitat "AVG 1950" durch das Zitat "AVG" ersetzt.

10.3. Im Abs. 8 wird im ersten Satz nach den Worten "mindestens zwei Mitglieder" der Klammerausdruck "(Ersatzmitglie­der)" eingefügt.

11. Im § 12 werden folgende Änderungen vorgenommen:

11.1. Im Abs. 1 vierter Satz wird die Wortfolge "bei Beseitigungsaufträgen nach § 16 Abs. 3 und 4 des Baupolizeigesetzes" durch die Wortfolge "bei baupolizeilichen Aufträgen" ersetzt.

11.2. Im Abs. 1 wird nach dem fünften Satz eingefügt: "Die Ausnahmen können für die Schutzzonen I und II unterschiedlich festgelegt werden."

11.3. Im Abs. 1 lautet der letzte Satz: "Die Interessenab­wägung in bezug auf ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse und die Beurteilung der Wohnqualität im Sinne des § 6 Abs. 1 und 3 fällt nicht in den Aufgabenbereich der Sachverstän­digenkommission."

11.4. Im Abs. 2 wird die Verweisung auf "§ 4 Abs. 4" durch die Verweisung auf "§ 4 Abs. 5" ersetzt.

11.5. Im Abs. 5 wird das Zitat "AVG 1950" durch das Zitat "AVG" ersetzt.

12. Im § 13 Abs. 1 werden die Worte "der Altstadt von Salzburg" durch die Worte "der Altstadt und der Gründerzeit­gebiete" ersetzt.

13. Im § 14 werden folgende Änderungen vorgenommen:

13.1. Im Abs. 1 wird angefügt: "In Fällen, in denen die Gewährung einer Förderung zum Zweck der wirtschaftlichen Zumut­barkeit der Erhaltung eines charakteristischen Baues zu behandeln ist, gehört dem Kuratorium außerdem ein vom Gemeinderat zu entsendender Experte auf dem Gebiet der Kunstgeschichte an."

13.2. Im Abs. 4 wird das Zitat "AVG 1950" durch das Zitat "AVG" ersetzt.

14. Im § 19 Abs. 6 wird das Zitat "AVG 1950" durch das Zitat "AVG" ersetzt.

15. In den §§ 17 und 24 wird jeweils die Verweisung auf "§ 4 Abs. 4" durch die Verweisung auf "§ 4 Abs. 5" ersetzt.

Artikel II

(1) Die §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 4, 4, 5 Abs. 2 und 3, 6, 9 Abs. 1 lit. a, 10a, 11 Abs. 3, 6 und 8, 12 Abs. 1, 2 und 5, 13 Abs. 1, 14 Abs. 4, 17, 19 Abs. 6 und 24 in der Fassung dieses Gesetzes treten mit 1. April 1995 in Kraft. § 9 Abs. 1 letzter Satz tritt mit 1. Juni 1980 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der im Abs. genannten Bestimmungen können bereits ab Kundmachung des im Abs. 1 zitierten Gesetzes mit Wirksamkeit frühestens ab dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt erlassen werden.

(3) Auf bauliche Änderungen im Inneren von charakteri­stischen Bauten, mit deren Ausführung vor dem im Abs. 1 festge­legten Zeitpunkt begonnen worden ist, findet § 4 Abs. 2 in der Fassung dieses Gesetzes keine Anwendung. Ebenso finden die neuen 4 Abs. 1 und 5 Abs. 3 auf bis zum gleichen Zeitpunkt der Baubehörde angezeigte Maßnahmen keine Anwendung.

(4) Die Feststellungen gemäß § 3 Abs. 4 erster Satz sollen für alle in der Schutzzone II gelegenen Bauten bis 31. Dezember 1996 getroffen werden; sie sind aber jedenfalls bis 31. Dezember 1999 zu treffen. Bis zu der den Bau betreffenden Feststellung gilt dieser als charakteristischer Bau. Die Baubehörde hat jedoch für solche Bauten auf Antrag des Grundeigentümers ein Feststel­lungsverfahren einzuleiten; sie kann ein solches aus Anlass eines sonstigen baupolizeilichen Verfahrens auch von Amts wegen einlei­ten. Feststellungen, die für bisher in der Schutzzone I, nunmehr aber in der Schutzzone II gelegene Bauten getroffen sind, gelten Feststellungen im Sinne des § 3 Abs. 4 erster Satz weiter.

(5) Bauliche Maßnahmen, für die die Baubewilligung bis zu im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt bereits in erster Instanz acht Wochen vor diesem Zeitpunkt der bis zu diesem Zeitpunkt nicht in erster sind, bleiben von den Änderungen der im

dem erteilt ist oder die bis Baubehörde angezeigt und Instanz untersagt worden Abs. 1 genannten Bestimmungen durch dieses Gesetz unberührt.


E r l ä u t e r u n g e n

Die Landeshauptstadt Salzburg ist an das Land mit dem Anliegen herangetreten, das Schutzgebiet des Salzburger Altstadt­erhaltungsgesetzes über einzelne Bereiche der Altstadt hinaus auf die Gründerzeitgebiete und die innere Riedenburg zu erweitern. Die Regierungsvorlage für eine Novelle zum Salzburger Altstadt­erhaltungsgesetz soll diesem Anliegen Rechnung tragen. Diese Erweiterung begründet sich in folgenden Überlegungen: Einerseits haben sich die Regelungen des geltenden Gesetzes bewährt. Die primären Ziele des Gesetzes (Erhaltung des Stadtbildes und der baulichen Substanz) wurden für seinen bisherigen Geltungsbereich, nämlich für die Salzburger Altstadt, erreicht. Die in der Alt­stadt früher und teilweise auch heute noch bestehenden Probleme haben sich auf die an das Schutzgebiet angrenzenden Viertel verlagert bzw. ausgebreitet. Dies gilt für die Vernichtung von - aus heutiger Sicht - charakteristischen und in ihrer Bausubstanz und Gestalt erhaltungswerten Bauten wie auch für die fortlaufende Verminderung von tatsächlich genutztem Wohnraum.

Bauhistorisch gesehen wird das für die Erweiterung des Schutzgebietes vorgesehene Gebiet durch die Bebauung aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts (Gründerzeit) und aus den ersten drei Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts charakterisiert. Die Gründerzeitbebauung der großflächigen neuen Zonen in der Neustadt und der Riedenburg besteht vor allem aus geschlossener Bebauung bzw. aus Mehrfamilien-Zinshäusern des Historismus. Echte Villen­bebauung ist in diesem Areal in der Minderzahl. Die Villenbe­bauung der Salzachufer, die 1980 unter Schutz gestellt worden ist, unterscheidet sich trotz gleicher Entstehungszeit von den neu ausgewiesenen Bereichen durch ihre andere historische Funk­tion. Die repräsentativen Salzachufervillen entstanden im Rahmen des Trends zur "Saisonstadt". Ihre Funktion erschöpfte sich nach der ursprünglichen Planungsintention in dieser bloßen Nutzung mit Sommerfrischecharakter. Der Zinshauscharakter fehlt diesen Villen vollkommen. Damit unterscheiden sie sich von den Objekten in offener Verbauung im Erweiterungsgebiet, denn diese Objekte waren für eine Ganzjahresnutzung geplant worden, nachdem die "Saisonstadt-Idee" aufgegeben war und vor allem neuer Wohnraum für die zugezogenen Bevölkerungsschichten geschaffen werden musste. In der Neustadt soll der Bereich der alten Stadtbefestigungen und der vorgelagerten Gebiete in den Altstadtschutz einbezogen werden.

Legistisch soll das Vorhaben auf folgende Weise umgesetzt werden: Das Altstadterhaltungsschutzgebiet wird in zwei Schutz­zonen unterteilt. Die Schutzzone I bildet mit noch darzustellen­den Abweichungen im wesentlichen das geltende Schutzgebiet der Salzburger Altstadt. Die Schutzzone II soll die neu hinzukommen­den Gründerzeitgebiete und das Gebiet der inneren Riedenburg umfassen. Außerdem sollen auch bestimmte Gebiete des geltenden Schutzgebietes der Zone II eingegliedert werden. Die Schaffung zweier Zonen ist erforderlich, weil für beide Zonen auf Grund der unterschiedlichen Gegebenheiten unterschiedliches Schutzrecht gelten soll: Die Schutzbestimmungen für die Zone II sind weniger streng als jene für die Zone I. Der Unterschied zwischen beiden Schutzrechten wird besonders deutlich beim Schutz des Inneren von charakteristischen Bauten und durch die Möglichkeit, für beide Zonen durch Verordnung unterschiedliche Regelungen zu treffen. Diesbezüglich wird auf den gleichzeitig zur allgemeinen Begut­achtung ausgesandten Verordnungsentwurf zur Änderung der Salz­burger Altstadterhaltungsverordnung 1982 hingewiesen.

Durch die Erweiterung des Schutzgebietes kommen nach aktueller Zählung 621 Objekte in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Davon wurden von den Bauhistorikern der Landeshaupt­stadt rund 45 % als "hervorragend" und rund 13 % als "sehr gut" beurteilt. 28 % wurden mit "ohne besondere Merkmale" qualifi­ziert. Zwar können die endgültigen Feststellungen, ob bestimmte Gebäude charakteristisch im Sinne des Gesetzes sind, erst im Rahmen eines Verfahrens auf Grund von Gutachten der Sachver­ständigenkommission erfolgen. Jedoch kann die quantitative Analyse für die künftigen Belastungen des Salzburger Altstadt­erhaltungsfonds und die finanziellen Auswirkungen für das Land als grober Anhaltspunkt herangezogen werden. Voraussichtlich werden längerfristig für ca. 300 Objekte Förderungen durch den Salzburger Altstadterhaltungsfonds angesprochen werden können.

Das auf Grund der Erweiterung des Schutzgebietes um eine Zone II erforderliche zusätzliche Förderungsvolumen kann auf ca. 4,5 bis 5,4 Mio. S geschätzt werden. Diese Mittel des Altstadter­haltungsfonds wären auf Stadt und Land nach dem geltenden Schlüs­sel im Verhältnis 60 : 40 aufzuteilen. Die Landesmittel (1994 8,3 Mio. S) wären demnach um 1,8 bis 2,16 Mio. S zu erhöhen. Die Schutzgebietserweiterung wird außerdem bei der Geschäftsstelle der Sachverständigenkommission (Abteilung 6) einen zusätzlichen Personalbedarf von zwei A-Bediensteten auslösen. Dies bedeutet gegenüber dem derzeitigen Personalstand nahezu eine Verdoppelung.

Die Finanzabteilung des Amtes der Landesregierung hat sich daher gegen das Gesetzesvorhaben ausgesprochen bzw. ihre Zustim­mung davon abhängig abhängig gemacht, dass vom Finanzierungsanteil des Landes jene Mehraufwendungen abgezogen werden, die dem Land im organisatorischen und vor allem im Personalbereich erwachsen. Der Finanzierungsschlüssel für den Altstadterhaltungsfonds müsste zumindest auf 70 : 30 geändert werden. Die Regierungsvorlage sieht angesichts der außerordentlich angespannten finanziellen Situation der Stadt vorläufig keine Änderung des Finanzierungs­schlüssels vor. Eine solche Änderung bleibt aber einer späteren Novellierung ausdrücklich vorbehalten.

Ein Teil der im Begutachtungsverfahren gemachten Anregun­gen konnte im Gesetzesvorschlag Berücksichtigung finden. Dies gilt etwa für die Grenzziehung im Bereich der Reichenhallerstraße und die allgemeine Herausnahme von Kellerwohnungen aus dem Umwid­mungsverbot für bestehende Wohnungen. Dieses wird auch für den Fall gelockert, dass im selben Gebäude zumindest gleichviel Wohn­raum in wenigstens gleicher Wohnqualität geschaffen wird. (Siehe hiezu auch die Erläuterungen zu § 6 Abs. 2 und 3.)

Außerhalb der Stellungnahme des Magistrates Salzburg wurde von politischer Seite der Wunsch geäußert, dass in der Schutz­zone II der Gestaltungsbeirat der Stadt im bisherigen Ausmaß weiterhin begutachtend bzw. stellungnehmend tätig sein sollte. Eine nicht nur kostspielige, sondern für die Planungs- und die Baubehörden auch höchst unzweckmäßige doppelte Begutachtung durch zwei verschiedene Gremien könnte zwar dadurch vermieden werden, dass in den eher wenigen Anwendungsfällen die Begutachtung durch ein gemeinsames Gremium vorgenommen wird, das sich aus gleich vielen Mitgliedern des Gestaltungsbeirates und der Sachverstän­digenkommission zusammensetzt. Letztendlich greift die Gesetzes­vorlage aber diesen Gedanken nicht auf, weil die grundlegende Zielsetzung des Gesetzes für das Schutzgebiet die Erhaltung des Stadtbildes und -gefüges ist. Dies gilt auch, wenn es zur Neu­errichtung von Bauten kommt. Damit ist keineswegs einer modernen Architektur im erweiterten Schutzgebiet eine Absage erteilt. Aber auch eine solche hat dem gegenüber jenem des § S Abs. 1 offener gefassten Einfügungsgebot des § l0a Z. 2, das im übrigen Stadtge­biet nicht gilt, zu entsprechen. Die dazu notwendige sachverstän­dige Beurteilung soll der bestehenden Sachverständigenkommission anvertraut werden. Als weiterer Vorteil wird dabei angesehen, dass die Begutachtungen einheitlich für das ganze Schutzgebiet durch eine Kommission erfolgt.

Schließlich ist die Einbeziehung von anderen Stadtteilen (Gnigl, Liefering, Maxglan) in den Anwendungsbereich des Gesetzes nicht vorgesehen. Dafür war maßgeblich, dass die überragende nationale und internationale Bedeutung der Salzburger Altstadt ein besonders strenges Schutzrecht rechtfertigt, dieses Sonder­recht aber auf diese Stadtteile nicht mehr übertragbar ist, und eine weitere Ausdehnung weder organisatorisch noch finanziell derzeit bewältigbar wäre. Außerdem wird auf die neuen Möglich­keiten des Raumordnungsgesetzes 1992 hingewiesen, von denen die Stadt zum Schutz dieser Gebiete Gebrauch nehmen kann. Gleichzei­tig soll der zeitliche Geltungsbereich des Provisorialgesetzes LGBl. Nr. 34/1991 um zwei Jahre verlängert werden.

Zu den einzelnen Änderungspunkten wird ausgeführt:

Zu den Z. 1, 2 und 12

Durch die Erweiterung des Schutzgebietes und die Ein­führung zweier Schutzzonen sind verschiedene Anpassungen, teil­weise von Begriffen, teilweise in der Systematik des Gesetzes erforderlich. Die Abs. 1 und 2 des § 1 treffen grundsätzliche Aussagen zu den beiden Schutzzonen, worin deren bauhistorische Bedeutungen zum Ausdruck kommen. Im § 1 Abs. 4 wird die Grundlage für das teilweise unterschiedliche Schutzrecht gelegt.

Zu Z. 3:

Die Grenzen des Schutzgebietes bzw. der Schutzzonen sind aus der Anlage (Katasterplan) ersichtlich.

Neben der räumlichen Erweiterung des gesamten Schutzge­bietes wird auch eine qualitative Veränderung des geltenden Schutzgebietes vorgenommen. Folgende Gebiete sollen aus der Kern­zone (geltendes Schutzgebiet, Zone I neu) in die Zone II aus ­bzw. eingegliedert werden:

a) Gebiet zwischen Krauthügel-Brunnhausgasse, Almgasse, Fürsten­allee, Sinnhubstraße:

Die dort vorhandenen Bauten stehen insgesamt gesehen auf derselben qualitativen Stufe wie jene im Bereich der vorge­sehenen Schutzzone II. In diesem Gebiet befindet sich nur ein Objekt der höchsten Qualitätskategorie (Krautwächterhaus) sowie nur zwei Objekte mittlerer Qualitätskategorie (Villa Berta, Brunnhausgasse 29, und St. Peter-Stadel). Im Gegensatz dazu soll aber das Gebiet zwischen Almgasse und Brunnhausgasse mit den sich dort befindlichen Objekten Brunnhausgasse 5 "Brunnhaus", Brunnhausgasse 3 sowie 1 im Kerngebiet verblei­ben. Diese gehen in ihrer sichtbaren Substanz auf den Beginn des 17. Jahrhunderts zurück und prägen den barocken vor­städtisch-dörflichen Charakter des Beginns der Brunnhausgasse.

b) Gebiet Bucklreuth, Ernst-Sompek-Straße und Beginn der Reichenhallerstraße:

Das "innerste" Gebiet der Riedenburg weist gegenüber der neu vorgeschlagenen Zone II (s. unten) keine qualitativen oder strukturellen Unterschiede in der Bebauung auf.

c) Gebiet Augustinergasse und Reichenhallerstraße: Augustinergasse 9 bis 21 und Reichenhallerstraße 14 und 16: Bei der in diesem Gebiet verlaufenden Häuserzeile entlang des Mönchsberges handelt es sich durchgehend um stark erneuerte bzw. neue Bauten, deren Zugehörigkeit zur Schutzzone I nun nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Lediglich das Objekt Reichenhallerstraße 10 stellt einen besonders schützenswerten bedeutsamen Altbestand dar.

d) Gebiet zwischen Gaswerkgasse, Bahntrasse, Franz-Josef-Kai und Salzachgässchen:

Das bisherige Einbeziehen dieses Gebietes in das geltende Schutzgebiet rechtfertigt sich durch folgende historisch bedeutsame Bauten: Mädchenwaisenhaus, Gaswerkgasse 4 (1769), Knabenwaisenhaus, Gaswerkgasse 2 (1769), das Mutterhaus der Barmherzigen Schwestern mit Kirche, Salzachgässchen 1 - 3 (1862) und Bürgerhaus Müllner Hauptstraße 36. Mit der Möglich­keit zur sachlichen Differenzierung durch die neue Schutzzone II ist ein Verbleiben in der Schutzzone I nicht mehr gerecht­fertigt, weil das Gebiet stark mit Neubauten oder erneuerten Altbauten durchsetzt ist.

Außer diesen Gebieten sollen in die Schutzzone II folgende Gebiete fallen:

a) Gebiet zwischen Nonntaler Hauptstraße, Georg-Wagner-Gasse und Fürstenallee:

Dieses Gebiet wird geprägt von der gründerzeitlichen Erweite­rung des alten Nonntaler Dorfkernes. Es befindet sich dort eine Gruppe von fünf qualitätsvollen Objekten aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, welche in Zusammenhang mit den landwirtschaftlichen Objekten Nonntaler Hauptstraße 42, 42a und 46 - diese reichen in ihrer sichtbaren Substanz zum Teil bis ins 17. Jahrhundert zurück - eine wichtige städtebauliche Funktion an der südlichen Einfahrt in die Stadt haben. Diese beiden Gruppen von in ihrer Funktion unterschiedlichen Bebau­ungen spiegeln die historischen Phasen der Stadtentwicklung wider. Einerseits sind die landwirtschaftlichen Objekte Zeugen des landwirtschaftlich genutzten "Vorfeldes" der alten Stadt, andererseits ist an der gründerzeitlichen Häusergruppe das Vordringen einzelner "Finger" der Stadterweiterung des 19. Jahrhunderts in dieses Vorfeld ablesbar.

b) Gebiet zwischen Petersbrunnstraße und Hellbrunnerbach: Die Objekte Petersbrunnstraße 2 bis 14 stellen die gründer­zeitliche Randbebauung des dörflichen Vorortes Nonntal dar. Kleine Ein- und Mehrfamilienhäuser herrschen vor.

c) Die innere Riedenburg: Das Gebiet umfasst den Talkessel zwischen Rain- und Mönchsberg. Die Grenze zur äußeren Riedenburg wird durch die Hübnergasse und die innere Leopoldskronstraße gezogen. Die ersten Häuser in diesem Gebiet wurden im 17. Jahrhundert errichtet (Ofen­bachwirt-Fürstenbrunnstraße 4 und Rainbergstraße 5); 1702 und 1782 wurden die Häuser Rainbergstraße 9 und 16 gebaut. Diese vereinzelten Objekte stellten sogar bis nach der Zeit des Durchbruches des Sigmunds(Neu)tores (1765) die einzige Ver­bauung dar. Erst im Zuge des Stadterweiterungsprojektes in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde die Verkehrsachse Sig­munds(Neu)tor-Neutorstraße mit ihren rechtwinkelig einbinden­den Seitengassen angelegt (1886). Ab diesem Zeitpunkt wurde die innere Riedenburg zum bürgerlichen Wohnquartier. Die gründerzeitliche Bebauung mit freistehenden Ein- und Mehr­familienhäusern sowie landhausartigen Villen prägt noch immer das gesamte Viertel. Bei den Einzelobjekten überwiegen solche der höheren und höchsten Qualitätskategorie. Während einige dominierende Neubauten der 60er und 70er Jahre unseres Jahr­hunderts das Ensemble empfindlich stören, fügen sich aber Neubauten der letzten Jahre gut in die Bebauungsstruktur ein.

d) In der Neustadt: Die neue Zone liegt im Bereich der alten Stadtbefestigungen und der davorliegenden, zu Froschheim und Schallmoos gehören­den Gebiete. Dieses Gebiet war bis ins erste Viertel des 19. Jahrhunderts gering besiedelt und wurde landwirtschaftlich genutzt. Die erste Bauwelle wurde von zwei Ereignissen einge­leitet, nämlich dem Bahnbau (1860) und der Schenkung der Bastionen an die Gemeinde (1866), die deren Abbruch veran­lasste. Der allgemeine wirtschaftliche Aufschwung der Gründer­zeit und das Einsetzen des Tourismus begünstigte die erste Bauwelle. Vor 1870 entstanden nur wenige Bauten (die evange­lische Kirche, das Fünfhaus, Hotel Pitter und das Hotel Europa). Von 1872 bis 1875 wurden die sogenannten "Faber­häuser" errichtet, zwei monumentale aus je drei Einzelhäuser bestehende Palais. Dahinter bauten die Wiener Bauunternehmer Heller und Pollak die geschlossenen Baublöcke südlich der Franz-Josef-Straße, die sogenannten "Hellerhäuser". Während im Bereich der alten Basteigründe die gemischte Bauweise vor­herrschte, wurde nördlich der Franz-Josef-Straße eher die offene Verbauung gepflegt, damals auch "Saisonstil" genannt (villenartige Häuser mit vermietbarem Hauptgeschoß). Dieser Stil wurde später zugunsten von Zinshäusern aufgegeben. Nach der endgültigen Parzellierung von 1873 begann die Bebauung der Franz-Josef-, Ernest-Thun-, Schrannen-, Haydn-, Hubert­Sattler-, Auersperg- und Wolf-Dietrich-Straße. Nach 1887 griff die Stadterweiterung auf das sogenannte "Pichlerfeld" (zwi­schen Arnogasse, Rupertgasse und Auerspergstraße) über, das parzelliert und von Baumeister Jacob Ceconi verbaut wurde. Dieses Viertel mit seinem von Gewerbetreibenden bestimmten Vorstadtcharakter weist keine Villen mehr auf. Erst um 1900 wurde die Lasserstraße angelegt und verbaut. Der Baustil der Gründerzeit ist der sogenannte "strenge Historismus" (Faber­häuser, Hellerhäuser, Andräschule etc.). Um 1900 ist eine schrittweise Abkehr feststellbar, die zu interessanten Misch­formen und zu einem romantisierenden "Heimatstil" geführt hat. Auch Jugendstilbeispiele sind feststellbar (Franz-Josef-Straße 28 bis 32). Nach dem Ersten Weltkrieg ist außer einigen Großbauten (Wehrle-Sanatorium, Turnhalle in der Rupertgasse, Gebäude der Wiener Städtischen und der Wohnblock der Arbeiter­unfallversicherung) kaum mehr eine Zunahme an Bausubstanz zu verzeichnen. Im Zweiten Weltkrieg wurden ca. 60 Gebäude zerstört (Andräkirche, Schranne, Hotel Pitter, Handelskammer etc.). Die Nachkriegszeit brachte dem Historismus und den darauf folgenden Stilen wenig Wertschätzung entgegen. Viele Gebäude verloren ihre Fassadengliederung und ihren dekorativen Schmuck. Die Neubewertung der Epoche setzte erst um 1970 ein. Heute werden die Zeit des Historismus und diese Bauten der Neustadt als bedeutsame Epoche bzw. als wichtiger Bestandteil eines kulturellen Erbes angesehen.

Zu Z. 4:

Die Ergänzung des Abs. 1 hat klarstellende Bedeutung: Der Begriff "Durchhaus" könnte einschränkend ausgelegt werden und würde dabei nur eine durchgehende Verbindung zweier Verkehrs­flächen durch Bauten hindurch darstellen. Damit wären etwa Einkaufspassagen nicht unbedingt erfasst.

Die Anfügung im § 3 Abs. 4 folgt einem praktischen Bedürf­nis. So hat es sich etwa an einem Bau in der Wolf-Dietrich-Straße gezeigt, dass dieser Ende der 60er Jahre als "nicht charakteri­stisch" beurteilt wurde, zwanzig Jahre später allerdings wurde dieser Bau von der Sachverständigenkommission als "charakteri­stisch" eingestuft. Dies hatte seinen Grund in der Entwicklung der Forschung und Lehre: Heute werden die Bauten der Gründerzeit allgemein als erhaltenswürdig angesehen, vor ca. 25 Jahren waren Forschung und Lehre noch anderer Ansicht.

Die Einleitung eines neuerlichen Feststellungsverfahrens ist erst dann zulässig, wenn bereits entsprechende wissenschaft­liche Forschungsergebnisse vorliegen, die die Annahme als charak­teristisch und erhaltenswürdig begründen.

Zu Z. 5:

Eine Bauanzeige im Sinne des § 3 des Baupolizeigesetzes soll bei charakteristischen Bauten nicht nur dann nicht in Betracht kommen, wenn sich eine bauliche Maßnahme auf die äußere Gestalt auswirkt, sondern generell nicht (Abs. 1 neu). Diese Verschärfung folgt dem Verständnis, daß bei einem charakteristi­schen Bau zur Erhaltung der wertvollen Bausubstanz grundsätzlich auch das Innere des Baues zu schützen ist. Damit im Einklang steht die ausdrückliche Baubewilligungspflicht für bestimmte Maßnahmen im Inneren durch Einfügung eines neuen Abs. 2.

Zu Z. 6:

Die Z. 6.1 bringt § 5 Abs. 2 zweiter Satz zum Entfallen; eine Änderung in der Rechtslage tritt dadurch nicht ein. Die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sieht schon § 9 Abs. 2 des Baupolizeigesetzes generell vor. Die Wiederholung dieser Vorschrift in einer einzelnen Bestimmung im Altstadterhaltungs­gesetz, einer lex specialis zum allgemeinen Baurecht, würde nur den falschen Schluss zulassen, solche Vorschreibungen seien nur in diesem Fall möglich.

Die Änderung des Abs. 3 ist im Zusammenhang mit jener im § 4 Abs. 1 zu sehen: Neben der Erhaltung der einzelnen charak­teristischen Bauten ist auch die Erhaltung des gesamten Stadt­bildes und Stadtgefüges eine grundlegende Intention des Altstadt­erhaltungsgesetzes. Daraus folgt das besondere Schutzrecht für sonstige - nicht charakteristische - Bauten.


Zu Z. 7:

Wohnungen in Kellergeschossen werden allgemein aus dem Umwidmungsverbot ausgenommen. Darüber hinaus wird das grundsätz­liche Umwidmungsverbot von Wohnraum unter Wahrung seiner Zielset­zung, nämlich die Bewahrung von Wohnraum mit guter Wohnqualität, gelockert: Eine Änderung des Verwendungszweckes soll quasi bei einem "Tausch" innerhalb eines Hauses möglich sein. Im Bewilli­gungsbescheid wird durch Auflagen oder Bedingungen abzusichern neue Wohnung zumindest gleichzeitig mit der anderen Verwendung des bisherigen Wohnraumes in Benutzung genommen wird. Die Baubehörde kann sich zum Nachweis der tatsächlichen Nutzungs­aufnahme mit der Vorlage des bestätigten Meldezettels begnügen.

Die Anfügung des neuen Abs. 3 erfolgt in Anlehnung an § 3 Abs. 3 des Gesetzes, mit dem das Bebauungsgrundlagengesetz 1968 geändert und vorübergehende baurechtliche Sonderbestimmungen für die Stadt Salzburg getroffen werden, LGBl. Nr. 34/1991. Es wird im wesentlichen die darin enthaltene Bestimmung übernommen. Dies allerdings mit der Abweichung, dass in den Altstadtschutzzonen im Weg von Bebauungsgrundlagen auch ein größeres Ausmaß an Wohnraum festgelegt werden kann. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird insgesamt aber zur Einführung dieser Bestimmung bemerkt, dass die Erhaltungspflicht für charakteristische Bauten im Altstadtschutz­gebiet dadurch in keiner Weise eingeschränkt wird.

Von der Sachverständigenkommission wurde schließlich darauf aufmerksam gemacht, dass in Einzelfällen eine Wohnnutzung nicht der Typologie bzw. Struktur eines Baues entspricht. Als unbestrittenes Beispiel wurde eine Wohnnutzung im Schloss Arenberg erwähnt. Im Gegensatz dazu ist von einer ursprünglichen Widmung ausschließlich zu Repräsentationszwecken auszugehen. Historisch bedeutsame Kassettendecken, Wandtäfelungen, wertvolle Fußböden oder auch Gewölbe machen dies auch in anderen Fällen deutlich. Sie würden außerdem durch Einbauten zur Herstellung einer zeit­gemäßen Wohnqualität in ihrer Wirksamkeit gestört bzw. überhaupt zerstört werden. Von juristischer Seite wurde dazu aber keine Änderung für erforderlich erachtet. Die Lösung wird darin ge­sehen, dass in solchen Fällen bei eindeutigem, unzweifelhaftem Sachverhalt in der anderen Verwendung ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des Gesetzes gesehen wird, nämlich die Wieder­herstellung einer nachgewiesenen historischen anderen Verwendung, an der für sich auch heute ein öffentliches Interesse besteht.

Zu Z. 8:

Zwar ließe sich die Anbringung von Lichtquellen als Maßnahme, die sich auch auf die äußere Gestalt eines Baues auswirken kann, im geltenden Text im Klammerausdruck unter "u.dgl." subsumieren. Trotzdem scheint hier eine Klarstellung angebracht, weil auch im geltenden § 1 der Altstadterhaltungsver­ordnung die Anbringung von bestimmten Lichtquellen generell an allen Bauten im Schutzgebiet für baubewilligungspflichtig erklärt wird. Gleiches gilt für Änderungen der Lichtwirkungen. Die Aus­nahme der öffentlichen Straßenbeleuchtung hat ihren Grund auch darin, dass ihr Zweck ohnehin eine grelle Lichtwirkung ausschließt.

In einem Antrag an den Verfassungsgerichtshof, § 7 Abs. 3 der Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982 als gesetzwidrig aufzuheben, bezweifelt der Verwaltungsgerichtshof, dass § 9 Abs. des Altstadterhaltungsgesetzes eine ausreichende Grundlage für das Verbot der Anbringung von Ankündigungen oberhalb des Erdge­schosses, bei Steckschildern oberhalb des ersten Obergeschosses bietet.

Die Anfügung enthält die vom Verwaltungsgerichtshof trotz Gene­ralklausel im § 9 Abs. 1 erster Satz AStEG vermisste ausdrückliche Anordnung, und zwar ganz allgemein in bezug auf bauliche Anlagen. Solche Verbote können die einzelnen bewilligungspflichtigen Maß­nahmen nicht schlechthin und überall unterbinden - dies stünde mit der Bindung an eine Bewilligung geradezu in einem gewissen Widerspruch -, sondern haben jene Umstände zu enthalten, unter denen die Erteilung einer Bewilligung keineswegs in Betracht kommt, also wie im vorliegenden Fall ab einer bestimmten Höhe der Anbringung am Gebäude. Bei einer derart differenzierten Betrach­tungsweise müssen die im Verordnungsweg getroffenen Verbotsbe­stimmungen tatsächlich erforderlich sein, damit der Schutzzweck des Einleitungssatzes erreicht wird. Damit werden auch grund­rechtswidrige Eingriffe hintangehalten.

Zu Z. 9:

In einer besonderen Bestimmung sollen die für die Schutz­zone II geltenden Abweichungen zum materiellen Schutzrecht für die Kernzone der Altstadt zusammengefasst getroffen werden. Das Altstadterhaltungsgesetz kann für ein Gebiet, dem bisher keine derartige Erhaltung zugekommen ist, nicht in der vollen Strenge gelten. Dies gilt insbesondere für den Innenraumschutz: Dem Grundeigentümer wird die Möglichkeit eingeräumt, auch feststellen zu lassen, inwieweit im Inneren des Baues auf Grund bereits bisher geschehener Veränderungen die Erhaltungsverpflichtung besteht. Eine solche Feststellung ist materiell im Zusammenhalt mit § 3 Abs. 3 zu treffen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn der Bau als charakteristisch festgestellt wird und ist gleich­zeitig mit dieser Entscheidung zu treffen. Diese Abweichung zur Schutzzone I entspricht dem Umstand, dass diverse Objekte der Schutzzone II in bezug auf eine charakteristische und erhal­tungswürdige Substanz im Inneren praktisch "ausgehöhlt" sind, während ihr Äußeres durchaus als charakteristisch einzustufen ist.

Für Neubauten in der Schutzzone II soll nicht auf die Grundsätze für charakteristische Bauten abgestellt werden; sie sollen sich (nur) allgemein harmonisch dem Stadtbild und Stadtgefüge einfügen. Unter Stadtgefüge ist der Aufbau und die Struk­tur der "Stadt" durch einzelne mit bestimmten Merkmalen gekenn­zeichnete Bauten zu verstehen. Kriterien hiefür können eine offene, geschlossene bzw. besondere Bauweise sein, die Gebäude­struktur (große oder kleine Gebäude), aber auch der Verwendungs­zweck. Nicht außer Acht zu lassen ist auch, daß dieses Gebot der harmonischen Einfügung in das Stadtbild und gefüge dennoch strengere Anforderungen stellt als § 2 des Bautechnikgesetzes, der an das Kriterium der Störung des örtlichen Baucharakters bzw. des Ortsbildes anknüpft.

Durch § l0a Z. 3 wird explizit die Möglichkeit geschaffen, durch Verordnung für beide Schutzzonen unterschiedliche Regelun­gen zu schaffen. In der Verordnung selbst wird, abhängig von den unterschiedlichen Gegebenheiten in den beiden Schutzzonen, erst das jeweils geltende Schutzrecht präzisiert bzw. auch geschaffen.

Die im § l0a Z. 4 vorgesehene Abweichung von der Schutz­zone I erscheint notwendig, um den neu hinzukommenden Verwal­tungsaufwand in Grenzen zu halten.

Zu Z. 10:

Die Sachverständigenkommission soll einen zweiten Vorsit­zendenstellvertreter erhalten (Abs. 3). Beide Stellvertreter sind in gleicher Weise zur Vertretung des Vorsitzenden berufen. Die Ergänzung durch den Klammerausdruck im Abs. 8 stellt klar, dass das Anwesenheitserfordernis auch durch die Teilnahme von Ersatz­mitgliedern erfüllt werden könnte.

Zu Z. 11:

In der geltenden Fassung des § 12 Abs. 1 ist zwar nor­miert, dass bei Beseitigungsaufträgen nach § 16 Abs. 3 und 4 des Baupolizeigesetzes eine Begutachtung durch die Sachverständigen­kommission entfällt. Dagegen wäre aber etwa vor einer Baueinstel­lung nach § 16 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes eine Begutachtung durch die Sachverständigenkommission vorzunehmen. Es wird daher ergänzt, dass generell bei baupolizeilichen Aufträgen kein Kom­missionsgutachten einzuholen ist.

In der Verordnungsermächtigung soll wiederum explizit auf die Möglichkeit von unterschiedlichen Bestimmungen für die beiden Zonen hingewiesen werden.

Auf Grund der Änderung des letzten Satzes im § 12 Abs. 1 tritt eine Entlastung der Sachverständigenkommission ein. Die Beurteilung der Wohnqualität soll dieser nicht mehr zukommen. Bei einer solchen Beurteilung stehen gesundheitliche und soziale Aspekte im Vordergrund, nicht etwa architektonische.

Zu Z. 13:

Durch die Gewährung einer Förderung durch den Altstadter­haltungsfonds kann die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines charakteristischen Baues herbeigeführt werden. Bei der Entscheidung hierüber spielt die Bedeutung des Baues aus städte­baulich-kunsthistorischer Sicht eine große Rolle. Aus diesem Grund soll ein entsprechender Experte bei der Behandlung solcher Fragen mitwirken.

Die Z. 14 und 15 enthalten nur Richtigstellungen.

Zu Art. II:

Das rückwirkende Inkrafttreten des § 9 Abs. 1 letzter Satz bezweckt die Absicherung der geltenden Altstadterhaltungsverord­nung 1982. Am 1. Juni 1980 ist die Altstadterhaltungsgesetz­Novelle 1980 in Kraft getreten. Sie schuf eine neue detaillier­tere gesetzliche Grundlage (§4e Abs. 1; § 9 Abs. 1 in der Fassung der Wiederverlautbarung) für die Verordnung, als sie im Altstadterhaltungsgesetz aus 1967 enthalten war. Aber schon die damalige Verordnung LGBl. Nr. 15/1968 enthielt verschiedentlich generelle Verbote für bestimmte bauliche (= baubewilligungs­pflichtige) Maßnahmen (§§ 2 Abs. 2 dritter Satz, 2 Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 5 erster Satz, 4 Abs. 1 zweiter Satz, 7 Abs. 1 dritter Satz, Abs. 2 zweiter Satz). Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber die Anordnung ausdrücklicher Verbote durch Verordnung damals unterbinden wollte. Weder hat es im Gesetz aus 1967 eine ausdrückliche Ermächtigung dafür gegeben, die 1980 gestrichen worden wäre, noch ist 1980 ein ausdrückliches gesetzliches Verbot derartiger Anordnungen begründet worden. Auch aus dem Gesamtkon­text der Novelle ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Alt­stadtschutzrecht erweitern und nicht einschränken wollte. Konkret wurde die Verordnungs-ermächtigung des § 3 Abs. 2 des alten Gesetzes LGBl. Nr. 54/1967 erweitert. Es ist daher davon auszu­gehen, dass er auch ausdrückliche Verbote als im Gesetz gedeckt angesehen hat. Die Gesetzeslage, die die Zulässigkeit ausdrück­licher Verbote zweifelsfrei klarstellt, rückwirkend in Kraft zu setzten, ist daher sachlich gerechtfertigt und auch vom Grundsatz des Vertrauensschutzes her unproblematisch.

Abs. 2 soll ermöglichen, dass die Änderungen sowohl des Gesetzes als auch der Verordnung gleichzeitig wirksam werden können.

Abs. 3 enthält eine Übergangsbestimmung für bereits begonnene oder ausgeführte bauliche Änderungen im Gebäudeinneren mit Auswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 3, die allgemein nicht baubewilligungspflichtig sind. Solche müssen nicht nachträglich bewilligt werden. Dasselbe gilt sinngemäß auch für angezeigte Maßnahmen im Sinne der neuen §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 3.

Abs. 4 schließlich enthält neben einer Soll-Frist eine absolute Frist, bis zu der für alle in der Schutzzone II gelege­nen Bauten Feststellungsbescheide zu erlassen sind. Diese absolu­te Frist von ca. fünf Jahren erscheint bei Betrachtung der insgesamt 621 Objekte, die neu hinzukommen - wovon davon aller­dings bereits 28 % mit dem Kriterium "ohne besondere Merkmale" eingestuft worden sind -, ausreichend. Bis zur Erlassung eines Feststellungsbescheides gilt die gesetzliche Vermutung eines charakteristischen Baues. Diese kann jedoch widerlegt werden: Dem Grundeigentümer soll ein Rechtsanspruch auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eingeräumt werden. Dies steht damit in Einklang, daß die Feststellungsbescheide ja ohnehin zu erlassen sind. Das Recht des Grundeigentümers, ein Feststellungsverfahren anhängig zu machen, wird bei Grenzfällen von Relevanz sein; weiters bietet es auch einen Schutz vor einer Untätigkeit der Behörde vor allem in bezug auf offensichtlich nicht charakteristische Bauten. Bei bisher in der Schutzzone I, nunmehr aber in der Schutzzone II gelegenen Bauten gelten die bisherigen Fest­stellungen. Dies entspricht vor allem der Annahme, dass ein charakteristischer Bau der Zone I jedenfalls auch ein solcher der Zone II sein wird. Für den umgekehrten Fall, dass ein nicht charakteristischer Bau des bisherigen Kerngebietes durchaus einen charakteristischen Bau der Zone II darstellen kann, ist auf die vorgesehene Neuregelung des § 3 Abs. 4 zu verweisen.

Die Landesregierung stellt sohin den

A n t r a g ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Salzburger Landtages ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsaus­schuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.