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Nr. 475 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr 418 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993 geändert wird

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 4. Februar 2004 während einer Unterbrechung der Sitzung des Landtages in Anwesenheit von Landesrechnungshofdirektor HR Dr. Buchner eingehend geschäftsordnungsgemäß mit der zitierten Vorlage der Landesregierung befasst.

Das Gesetzesvorhaben verfolgt zwei Ziele. Zum einen soll vom Landesverfassungsgesetzgeber von der eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen kontrollunterworfenen Rechtsträgern und dem Landesrechnungshof nach dem Muster des Art 126a B-VG zu begründen. Zum anderen soll § 4 Abs 2 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 in den Rang von landesverfassungsrechtlichen Bestimmungen gehoben werden. Danach übt der Direktor des Landesrechnungshofes die Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten im Landesrechnungshof bzw die Stellung des Landes als Dienstgeber bei Landesvertragsbediensteten im Landesrechnungshof aus.

Im Übrigen wird auf die sehr ausführlichen Erläuterungen zur zitierten Vorlage der Landesregierung verwiesen.

Bei den Ausschussberatungen entwickelten sich vor allem über die Möglichkeit der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes breite Diskussionen. Insbesondere Abg. Schwaighofer (Grüne) ging auf diese Bestimmungen ein und schlug Änderungen zu § 6 Abs 1 und Abs 4 vor. Danach sollte bereits die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes zur Überprüfung bei Rechtsträgern gegeben sein, wenn das Land Salzburg mit mindestens 25 % am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital beteiligt sei. Zum anderen sollte das Recht auf Anrufung des Verfassungsgerichtshofes bereits mindestens zwei Abgeordneten des Salzburger Landtages eingeräumt werden.

Klubvorsitzender Abg. Mag. Thaler (SPÖ) ging davon aus, dass die Regierungsvorlage auf die verfassungsrechtlichen Gegebenheiten abgestimmt sei und richtete an den Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes Hofrat Dr. Faber die Anfrage, ob der Landtag in den von den Grünen angezogenen Punkten einen Spielraum hätte.

Nach Auffassung des Legisten könne der Landtag allerdings nur im Rahmen der bundesverfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmenbedingungen Regelungen treffen.

Auch Abg. Dr. Schöppl (FPÖ) problematisierte diese Fragen und brachte zum Ausdruck, dass man sich durch eine spontane Änderung der Regierungsvorlage nicht in inhaltliche Widersprüche begeben sollte.

Abg. Dr. Petrisch (ÖVP) zog die Frage an, ab wann die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes für Überprüfungen von Gesellschaften mit Landesbeteiligung gegeben sein soll. Bereits ab 25 % Beteiligung eine Prüfungszuständigkeit vorzusehen wäre den wirtschaftlichen Gestionen nicht förderlich. Es sollte bei der vorgesehen Lösung bleiben.

Der von den Grünen eingebrachte Abänderungsantrag wurde als eine von allen Landtagsparteien getragene Ausschussentschließung verabschiedet. Diese lautet wie folgt:

Die Landesregierung wird ersucht, die Abänderungsanträge der Grünen zu Nr 418 der Beilagen

§ 6 Abs. 1 lit. c) soll lauten:

c) die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist…

§ 6 Abs. 4 soll lauten:

„(4) (Verfassungsbestimmung) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und….., so entscheidet auf Antrag von mindestens 2 Abgeordneten des Salzburger Landtages oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof.“

auf deren verfassungsrechtliche Möglichkeit hin zu prüfen und auch die Möglichkeit allfälliger Ersatzregelungen zu klären.

Über diese Ausschussentschließung wird die Landesverwaltung gesondert informiert.

Die Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses kamen einstimmig zur Auffassung, dem Landtag die Verabschiedung des vorliegenden Gesetzesbeschlusses zu empfehlen. Als Datum des Inkrafttretens wurde hiefür der 1. Mai 2004 festgelegt.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ – sohin einstimmig – den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Das in der Vorlage der Landesregierung Nr 418 der Beilagen enthaltene Gesetz wird mit der Maßgabe zum Beschluss erhoben, dass das Datum des Inkrafttretens mit 1. Mai 2004 festgelegt wird.

Salzburg, am 4. Februar 2004

Der Vorsitzende:

Lindenthaler eh

Der Berichterstatter:

Dr. Petrisch eh

Beschluss des Salzburger Landtages vom 4. Februar 2004:

Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.