Nr. 421 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages
(6. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)
Bericht
des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr 377 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, das Bebauungsgrundlagengesetz, das Baupolizeigesetz 1997 und das Bautechnikgesetz geändert werden (Hochwasserschutz-Maßnahmengesetz)
Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in der Sitzung vom 21. Jänner 2004 in Anwesenheit der Experten Hofrat Ing. Dr. Mair (Leiter der Abteilung 7), Dr. Zraunig (Referat 1/02), DI Haussteiner (Fachabteilung 6/6), Frau Dr. Graf (MD/00 - Städtebund), Mag. Holzmannhofer (MD 5/01), Mag. Möslinger-Gehmair (Landwirtschaftskammer), Dr. Atzmanstorfer (Arbeiterkammer) und Dr. Schmidjell (Wirtschaftskammer) mit der zitierten Regierungsvorlage geschäftsordnungsgemäß befasst.
Durch die Hochwässer im August 2002 wurden weite Flächen des Landes Salzburg überflutet. Aufgrund dieser Ereignisse fand am 10. Oktober 2002 unter der Leitung von Landeshauptmann Dr. Schausberger im Rahmen der Aktion „Sicheres Salzburg“ der Zukunftsdialog Hochwasser statt, bei dem namhafte Experten über Wetter, Klima, Hochwasserschutz und Raumordnung diskutierten. Zur Ausarbeitung notwendiger Maßnamen bzw der Umsetzung der Erkenntnisse des Zukunftsdialoges wurde eine, die Abteilungen übergreifende, Arbeitsgruppe „Hochwasserschutz“ eingesetzt.
Mit der vorliegenden Regierungsvorlage werden die Vorschläge dieser Arbeitsgruppe für die Bereiche des Bau- und des Raumordnungsrechtes umgesetzt. Das Gesetzesvorhaben verfolgt folgende Zielsetzungen:
- keine Baulandausweisung von Flächen, die aus schutzwasserwirtschaftlicher Sicht für den Hochwasserabfluss oder -rückhalt wesentlich und daher zu erhalten sind;
- keine Bauplatzerklärungen für Flächen, die für den Hochwasserabfluss oder -rückhalt wesentlich sind;
- Berücksichtigung der Koten des 100-jährlichen Hochwassers bei der Festlegung der Bebauungsgrundlagen und bautechnischer Anforderungen;
- nachträgliche Vorschreibung von Auflagen bei bestehenden Bauten, soweit dies zur Vermeidung von Gefahren und Schäden und Hochwässer udgl erforderlich ist.
Im Übrigen wird auf die ausführlichen Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung verwiesen.
Die Vertreter aller im Landtag vertretenen Parteien sprechen sich für die Beschlussfassung dieser Regierungsvorlage aus, welche die logische Konsequenz aus den Hochwässern des Jahres 2002 sei. Seitens der ÖVP wird zusätzlich gefordert, dass die Festlegung der Hochwasserkoten durch Experten der Amtsabteilung 6 und nicht durch private Experten erfolgen müsse.
Landeslegist Hofrat Dr. Faber ersucht die Ausschussmitglieder zusätzliche Änderungspunkte betreffend die §§ 5 und 9 zu beschließen, welche der Korrektur einer bei der Kundmachung der letzten Novelle erfolgten unrichtigen Einreihung der Bestimmungen diene. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden, sondern nur eine formell-systematische. Dies wird von den Ausschussmitgliedern zustimmend zur Kenntnis genommen.
Die Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses kommen einstimmig zu der Auffassung, dem Landtag die modifizierte Regierungsvorlage zur Beschlussfassung zu empfehlen.
Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ - sohin einstimmig - den
Antrag,
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
Das in der Nr 377 vorgeschlagene Gesetz wird mit folgenden Ergänzungen und Änderungen zum Beschluss erhoben:
1. Im Art I Z 4 und Art V wird jeweils das Datum „1. Mai 2004“ eingefügt.
2. Im Art III wird vor den Z 1 bis 3, die die Bezeichnung „2.“ bis „4.“ erhalten, eingefügt:
„1. Der Abs 1a des § 5 wird im § 9 nach Abs 1 eingefügt.“
3. Im Art III Z 4 (neu) lautet der neue Abs 5:
„(5) Es treten in Kraft:
1. die §§ 5 und 9 Abs 1a mit 28. November 2003;
2. die §§ 19 Abs 5a und 20 Abs 10 mit 1. Mai 2004. Bei in diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Bauten beginnt die Frist für die Einholung eines Wasserbefundes mit diesem Zeitpunkt.“
Salzburg, am 21. Jänner 2004
Der Vorsitzende: Lindenthaler eh | Der Berichterstatter: Scheiber eh |
Beschluss des Salzburger Landtages vom 4. Februar 2004:
Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.