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Nr. 189 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr 104 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem die Salzburger Landarbeitsordnung 1995 geändert wird

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 8. Oktober 2003 geschäftsordnungsgemäß mit der zitierten Vorlage der Landesregierung befasst.

Das Gesetzesvorhaben zielt auf folgende Punkte ab:

Die Novellierung des § 37 Abs 4 lit b LArbO 1995 dient der Anpassung an die grundsatzgesetzliche Bestimmung des § 31 Abs 5 Z 2 des Landarbeitsgesetzes 1984. Letztere sieht vor, dass weiblichen Dienstnehmern der Anspruch auf Abfertigung erhalten bleibt, wenn sie nach Annahme eines Kindes (per unentgeltlicher Pflege oder Adoption), welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ihr Dienstverhältnis auflösen. Nach § 37 Abs 4 lit b LarbO 1995 bleibt der Anspruch auf Abfertigung unter den gleichen Voraussetzungen nur dann erhalten, wenn das Kind das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Weiters bleibt für weibliche Dienstnehmer der Anspruch auf Abfertigung erhalten, wenn diese eine Teilzeitbeschäftigung aufkündigen.

Das Gesetz soll mit 1. Jänner 2001 in Kraft treten. Diese Rückwirkung wird aber mangels der in dem Zeitraum aufgetretenen Fälle kaum praktische Relevanz erhalten.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zur zitierten Vorlage der Landesregierung verwiesen.

Die Vertreter aller Landtagsparteien sprechen sich für die Beschlussfassung der Regierungsvorlage aus.

Der Verfassung- und Verwaltungsausschuss stellt mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ - sohin einstimmig - den


Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Das in der Vorlage der Landesregierung Nr 104 der Beilagen enthaltene Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

Salzburg, am 8. Oktober 2003

Der Vorsitzende:

Lindenthaler eh

Der Berichterstatter:

Illmer eh

Beschluss des Salzburger Landtages vom 5. November 2003:

Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.