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Nr. 191 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr 706 der Beilagen der 5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986 geändert wird

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in der Sitzung vom 8.Oktober 2003 geschäftsordnungsgemäß mit der zitierten Vorlage der Landesregierung befasst.

Das Gesetzesvorhaben zielt auf folgende Punkte ab:

In der Vorlage der Landesregierung wird die Anregung der Salzburger Wirtschaftskammer aufgegriffen, nach der Totgeborene und totgeborene Früchte (Fehlgeburten) künftig nicht nur der Erd-, sondern auch der Feuerbestattung zugeführt werden können.

Des weiteren soll die Bewilligungspflicht für die Überführung von Leichen außerhalb des Landes Salzburg abgeschafft und an Stelle dessen die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierbare Einhaltung von sanitätspolizeilichen und ethischen Anforderungen bei der Leichenüberführung normiert werden. Damit wäre einer Richtlinie des Europäischen Rates Folge geleistet, nach der die Genehmigungspflichten bei der Überführung von Leichen aufgrund der gemeinsamen Regeln für den internationalen Verkehr aufzuheben sind. Durch den Entfall der behördlichen Aufgabe bei den Bezirksverwaltungsbehörden würde eine Kostenersparnis eintreten. Als weiterer Punkt soll die Bestimmung über den ärztlichen Behandlungsschein (§ 4) geändert werden, da sie nach Auskunft des Gesundheitsamtes der Stadt Salzburg nicht umsetzbar sei.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zur zitierten Vorlage der Landesregierung verwiesen.

Klubvorsitzender Abg. Mag. Thaler (SPÖ) weist in der Diskussion darauf hin, dass laut § 22 Abs 3 leg cit nur befugte Leichenbestatter in Besitz einer Überführungserlaubnis seien. Damit sei es zB auch Eltern verboten, die Urne mit den Überresten des verstorbenen Kindes abzuholen. Klubvorsitzender Abg. Mag. Thaler stellt anhand dieses Beispiels eine administrative Überfrachtung der Materie fest und wirft die Frage auf, ob Angehörige nicht mehr Rechte erhalten sollten.

Frau Dr. Leitner vom Legislativ- und Verfassungsdienst stellt hiezu fest, dass es seitens der Abteilung 9 weitere Modifikationsvorschläge gäbe und eine Novellierung des Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetzes in Vorbereitung sei.

In seiner Wortmeldung führt Abg. Dr. Petrisch (ÖVP) an, dass Bürgermeister die Genehmigung für eine Hausbestattung einer Urne erteilen können und stimmt der Vorlage namens seiner Fraktion zu.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ – sohin einstimmig – den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Das in der Vorlage der Landesregierung Nr 706 der Beilagen der 5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode enthaltene Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

Salzburg, am 8. Oktober 2003

Der Vorsitzende:

Lindenthaler eh

Die Berichterstatterin:

Mosler-Törnström eh

Beschluss des Salzburger Landtages vom 5. November 2003:

Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.