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Nr. 92 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr 703 der Beilagen der 5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode) betreffend ein Gesetz, mit dem die Garagenordnung und das Gesetz LGBl Nr 68/1966 aufgehoben sowie das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, das Bebauungsgrundlagengesetz, das Baupolizeigesetz 1997 und das Bauchtechnikgesetz geändert werden

 

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 17. September 2003 geschäftsordnungsgemäß mit der zitierten Vorlage der Landesregierung in Anwesenheit der für Baurechtsangelegenheiten ressortzuständigen Landesrätin Dr. Haidinger eingehend befasst.

Auf der Expertenbank waren Dr. Zraunig (Referat 1/02), DI Eggerth (Referat 6/11), Ing.
Dr. Ginzinger und Frau DI Tscherteu (Referat 7/03), SR Dr. Fuschlberger, Frau Dr. Graf,
Mag. Holzmannhofer und DI Glaeser (alle Magistrat der Stadt Salzburg), Dr. Huber (Salzburger Gemeindeverband), Architekt DI Schwarzenbacher (Architektenkammer) sowie Dr. Draxl (WK Salzburg) vertreten.

Am Eingang der Generaldebatte wurde nach Aufruf des Verhandlungsgegenstandes durch den Berichterstatter Abg. Illmer (ÖVP) durch die zuständige Landesrätin Dr. Haidinger darauf hingewiesen, dass es Ziel der Regierungsvorlage gewesen sei, eine Rechtsbereinigung vorzunehmen, Vereinfachungen zu erzielen und die Garagenordnung aus dem Jahr 1939 in einzelne Regelungen des allgemeinen Raumordnungsrechtes und Baurechtes einzugliedern. Dabei war man bemüht, das Ergebnis auch in sehr weitreichenden und umfassenden Verhandlungen mit Experten von Land und Stadt Salzburg sowie von gesetzlichen Interessensvertretungen zu erzielen.

Das Gesetzesvorhaben dient im Wesentlichen der Rechtsbereinigung: Die noch aus dem Jahr 1939 stammende Garagenordnung (im Folgenden als GaO abgekürzt) soll aufgehoben werden. Soweit einzelne Regelungen auch auf Grund des allgemeinen Raumordnungs- und Baurechts nicht obsolet geworden sind, werden die garagenrechtlichen Bestimmungen neu gefasst und teils in das allgemeine Raumordnungs- und Baurecht (ROG, BGG, BauPolG, BauTG) eingegliedert. Ein anderer Teil, nämlich die Bestimmungen über die bautechnischen Anforderungen und über die Benutzung von Garagen, soll nicht mehr gesetzlich geregelt werden. Wie auch für weite Teile des Bautechnikgesetzes geplant, sollen diese Inhalte, die technische Einzelheiten betreffen und mehr fachlich-sachverständig als politisch zu entscheiden sind, durch Verordnung der Landesregierung normiert werden. Im Vergleich zur geltenden Rechtslage sind damit aber keine grundlegenden inhaltlichen Änderungen verbunden.

Die Inhalte des Gesetzesvorhabens entsprechen den Ergebnissen einer vom Legislativ- und Verfassungsdienst des Amtes der Landesregierung gebildeten Arbeitsgruppe, der neben Vertretern dieser Fachabteilung Experten der mit Baurecht und Bautechnik befassten Abteilungen 1, 6 und 7 sowie des Magistrats der Landeshauptstadt Salzburg und des Salzburger Gemeindeverbandes angehört haben. Ziel der Arbeitsgruppe war es in erster Linie, das geltende Recht zu bereinigen, vor allem durch Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik bei den bautechnischen Anforderungen an Garagen. Dies gilt in besonderem Maß für die Anforderungen an Garagen, die (auch) zum Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen sollen, die mit Erd- oder Flüssiggas betrieben werden. Für mit Wasserstoff betriebene Kraftfahrzeuge besteht derzeit noch kein Bedarf an einer besonderen Regelung, da diese Technologie sich noch im Versuchsstadium befindet. Nach geltendem Recht (§ 29 Abs 2 und § 50 Abs 2 GaO) dürfen Garagen für mit hochverdichtetem Gas betriebenen Fahrzeugen nicht unter Aufenthaltsräumen errichtet werden bzw dürfen Kraftfahrzeuge, die mit Speichergas angetrieben werden, unter Räumen zum dauernden Aufenthalt von Menschen nicht eingestellt werden. Solche Verbote sollen nicht mehr getroffen werden. An ihrer Stelle sind aber unbedingt ausreichende Sicherheitsvoraussetzungen aufzustellen.

Davon und von Harmonisierungen systematischer Natur abgesehen, werden grundlegende Änderungen etwa im Bereich der Stellplatzschaffungspflicht und der baulichen Ausnutzbarkeit von Bauplätzen nicht verfolgt. Für die Errichtung von Nebenanlagen zu Wohnbauten, die dem Bedarf der Bewohner dienen, werden dagegen erleichternde Bestimmungen zur Unterschreitung der sonst geltenden Mindestabstände von den Grenzen des Bauplatzes geschaffen.

Im Übrigen wird auf die weiteren, äußerst ausführlichen Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung verwiesen.

Klubvorsitzender Abg. Mag. Thaler (SPÖ) sprach sich sehr positiv zur vorliegenden Regierungsvorlage aus und betonte, dass es notwendig war, die aus dem Jahr 1939 stammende Garagenordnung aufzuheben und, insoweit einzelne Bestimmungen nicht obsolet geworden sind, in das allgemeine Raumordnungs- und Baurecht zu integrieren.

Frau Abg. Hammerschmied (SPÖ) äußerte sich höchst kritisch zu Fragen der Abstellplätze bzw Garagen für mit Erdgas betriebenen Kraftfahrzeugen. Diesbezüglich wurde eine Reihe von Fragen an die Experten gerichtet.

Grundsätzlich begrüßte auch namens der FPÖ Abg. Dr. Schöppl das Gesetzesvorhaben sehr.

Neben der Befürwortung des Gesetzesvorhabens durch Abgeordnete Dr. Reiter (Grüne) wurde durch diese gleichzeitig kritisiert, dass Verbesserungsmöglichkeiten wie etwa autofreies Wohnen in Städten nach dem Beispiel Wiens in der Stellplatzverordnung nicht berücksichtigt worden seien.

Ein von den Grünen eingebrachter Entschließungsantrag wurde schließlich in modifizierter Weise einstimmig vom Ausschuss verabschiedet. Danach sollte die Landesregierung ersucht werden, zu prüfen, wie Modellprojekte für autofreies Wohnen in Salzburg ermöglicht werden könnten. Über diese Entschließung wird die Landesverwaltung mit gesonderter Post informiert werden.

Abg. MMag. Neureiter äußerte sich namens der ÖVP ebenfalls höchst positiv zum Gesetzesvorhaben und wies weiters auf dessen Erfahrungen mit Abstellplätzen etwa in der dicht verbauten Altstadt von Hallein und den damit verbundenen Erschwernissen für Sanierungsvorhaben nach modernen Gesichtspunkten einschließlich der Abstellflächen für KFZ hin.

DI Glaeser von der städtischen Baupolizei zeigt in Beantwortung der von Abg. Hammerschmied aufgeworfenen Fragen den Unterschied zwischen gasbetriebenen und bezinbetriebenen Fahrzeugen auf, wobei er insbesondere auf die große Explosionsgefahr bei gasbetriebenen Fahrzeugen hinweist. Dieser erläutert dazu sehr ausführlich das Erfordernis des Luftwechsels, der für gasbetriebene Fahrzeuge in vierfacher Weise notwendig sei, anhand von technischen Beispielen und der Entwicklung durch den Katalysator.

Während der umfangreichen Ausschussberatungen hat der Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes Hofrat Dr. Faber den Ausschussmitgliedern einen Vorschlag zur Regelung für den nachträglichen Einbau von Personenaufzügen unterbreitet, welcher in § 9 des Baupolizeigesetzes eingefügt werden solle.

Mit dem Älterwerden der Wohnbevölkerung entsteht zunehmend der Bedarf an Personenaufzügen in Wohnbauten auch mit weniger als fünf Vollgeschoßen. (Vgl § 37 Abs 1 BauTG, wonach Bauten mit mehr als vier Vollgeschoßen mit einem oder mehreren Personenaufzügen vom Erdgeschoß bis zum vorletzten Geschoß auszustatten sind.) Um die Wohnungen vor allem in den oberen Stockwerken für ältere Bewohner in guter Wohnqualität, in manchen Fällen sogar bewohnbar zu halten, kann der nachträgliche Einbau eines Liftes notwendig werden. Gerade in den aus früheren Jahren stammenden Bauten ist keinerlei Vorsorge für einen nachträglichen Lifteinbau getroffen, sodass er im Inneren des Gebäudes teils technisch überhaupt nicht machbar ist, teils nur mit Aufwendungen, die als wirtschaftlich unverhältnismäßig anzusehen sind. Möglich wäre ein Anbau des Liftes am Gebäude. In der Praxis kommt es vor, dass einem solchen Anbau die Ausschöpfung der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundfläche und Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz entgegenstehen. Von diesen baurechtlichen Vorgaben soll ausnahmsweise abgewichen werden können, wenn es keine andere technisch mögliche und mit wirtschaftlich verhältnismäßigen Mitteln verwirklichbare Alternative gibt (Z 2). Die Anbaumöglichkeit ist flächenmäßig begrenzt (Z 3). Die Z 4 dient der Wahrung nachbarlicher Interessen im notwendigen Umfang (vgl § 25 Abs 8 BGG).

Dieser Vorschlag wurde von allen Abgeordneten des Ausschusses einhellig angenommen.

Abschließend bedankte sich Hofrat Dr. Faber bei den Anwesenden Experten für die intensive und hervorragende, sich über Jahre erstreckende höchst kooperative Zusammenarbeit zur Bewältigung dieses Vorhabens.

Das Datum für das Inkrafttreten des Gesetzesvorhabens wurde für 1. März 2004 festgelegt.

Sodann kamen die Ausschussmitglieder zur übereinstimmenden Auffassung, dem Landtag das in der Vorlage der Landesregierung Nr 703 der Beilagen der 5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode enthaltene Gesetzesvorhaben in der vom Ausschuss modifizierten Weise zur Beschlussfassung zu empfehlen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ – sohin einstimmig – den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Das in Nr 703 der Beilagen der 5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode enthaltene Gesetz wird mit folgenden Ergänzungen zum Beschluss erhoben.

1. Im Art II wird in der Z 3 (§ 53 Abs 3) das Datum „1. März 2004" eingefügt.

2. Im Art IV wird nach der Z 4 eingefügt:

„4a. Nach Abs 1 wird eingefügt:

‚(1a) Für Wohnbauten, für die gemäß § 37 Abs 2 des Bautechnikgesetzes keine Verpflichtung zur Schaffung von Personenaufzügen bestanden hat, kann eine nachträgliche Errichtung von Personenaufzügen auf Antrag trotz Überschreitung der höchstzulässigen baulichen Ausnutzbarkeit der Grundfläche und Abweichung von den Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz von der Behörde bewilligt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Es ist kein Personenaufzug vorhanden.

2. Eine Bauführung im Einklang mit den maßgeblichen Bestimmungen ist technisch nicht möglich oder würde wirtschaftlich unverhältnismäßig hohe Aufwendungen erfordern.

3. Ein erforderlicher Anbau beträgt nicht mehr als 12 m² überbaute Fläche.

4. Benachbarte Grundstücke oder Bauten und Anlagen dürfen nicht erheblich beeinträchtigt werden, insbesondere nicht ihre Bebaubarkeit und das gewährleistete und erforderliche Tageslicht verlieren oder in diesen Belangen wesentlich beeinträchtigt werden.‘ "

3. Im Art IV wird in der Z 6 (§ 25 Abs 1) das Datum „1. März 2004" eingefügt.

4. Im Art VI wird im Abs 1 das Datum „1. März 2004" eingefügt.

 

Salzburg, am 17. September 2003

Der Vorsitzende:

Lindenthaler eh

 

Der Berichterstatter:

Illmer eh

 

Beschluss des Salzburger Landtages vom 24. September 2003:

Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.