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Nr. 741 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr 702 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1999, die Salzburger Landtagswahlordnung 1998, die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, das Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz und das Salzburger Volksbefragungsgesetz geändert werden

 

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich während einer Unterbrechung der Sitzung des Landtages vom 2. Juli 2003 mit der vorliegenden Vorlage der Landesregierung geschäftsordnungsgemäß eingehend befasst.

Auf der Expertenbank war der Vertreter der Abteilung 11, Mag. Hundsberger (11/01 – Gemeinderecht), anwesend.

Aus den Erläuterungen zur Vorlage wird hervorgehoben:

 

Mit Entschließung vom 26. März 2003 hat der Salzburger Landtag die Landesregierung ua ersucht, „dem Landtag eine Novelle zum Landesverfassungsgesetz 1999 und der entsprechenden Ausführungsgesetze vorzulegen, mit der sichergestellt wird, dass alle Männer und Frauen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die weiteren Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechtes besitzen, wahlberechtigt sind".

Derzeit sind bei Landtags- und Gemeindewahlen nur jene Personen wahlberechtigt, die vor dem 1.Jänner des Wahljahres das 18. Lebensjahr vollendet haben (Art 6 Abs 2 L-VG). Auch die Altersgrenze für die Wählbarkeit (19. Lebensjahr) muss derzeit am 1. Jänner des Wahljahres erreicht sein (Art 6 Abs 3 L-VG).

Die Gesetzesvorlage enthält die vom Landtag gewünschte Änderung in Bezug auf das Mindestalter für das aktive Wahlrecht und darüber hinausgehend aus systematischen Gründen auch für das Erreichen der Altersgrenze für das passive Wahlrecht. In beiderlei Hinsicht wird auf den Tag vor dem Wahltag und nicht mehr auf den davor liegenden 1. Jänner abgestellt.

Die geänderte Altersgrenze muss auch in der Landtags- und der Gemeindewahlordnung sowie aus praktischen Gründen im Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz sowie im Volksbefragungsgesetz nachvollzogen werden. Bei den Bestimmungen über die Instrumente der direkten Demokratie auf Gemeindeebene (§§ 53a, 53d und 53g des Salzburger Stadtrechtes 1966, § 76 der Salzburger Gemeindeordnung 1994) wird bei der Beurteilung des Stimmrechtes bereits seit Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 13/2002 auf das Wahlrecht zu Gemeindewahlen verwiesen, so dass hier kein Änderungsbedarf besteht.

Die Vorlage sieht darüber hinaus einige geringfügige Änderungen der Gemeindewahlordnung sowie des Volksbefragungsgesetzes vor. Die Änderungsvorschläge stammen überwiegend von Wahl- oder Abstimmungsbehörden und greifen Probleme bei der praktischen Anwendung der Gesetze auf. Daneben sollen auch einige formelle Änderungen und Berichtigungen vorgenommen werden.

Im Übrigen wird auf die weiteren Erläuterungen sowie das Gesetzesvorhaben in der Vorlage selbst verwiesen.

In der Generaldebatte warf Frau Abg. Dr. Reiter (Grüne) die Frage nach dem Unterschied zwischen aktivem und passivem Wahlrecht auf und meinte, dass diese Differenzierung vielleicht nicht geboten wäre.

Darauf hin erklärte HR Dr. Faber, Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes, dass dies eine zutiefst politische Frage wäre, wann man das Alter als gegeben erachte, auch für andere Menschen Verantwortung – und damit nicht nur für sich – zu übernehmen. Den Vorschlag auf Gleichschaltung des aktiven und passiven Wahlalters habe bisher ausschließlich die Kinder- und Jugendanwaltschaft eingebracht. Der Unterschied liege eben darin, dass man in dem einen Fall nur für sich die Verantwortung tragen müsse, im anderen Falle für viele. In der Bundesverfassung gäbe es einen Hinweis, dass eine Differenzierung möglich und gewünscht sei. So sei das passive Wahlalter für den Bundespräsidenten an die Vollendung des 35. Lebensjahres geknüpft. Aber auch bei den Nationalratswahlen und den Wahlen zum Europaparlament werde der Unterschied zwischen aktivem (vollendetes 18. Lebensjahr) und passivem (vollendetes 19. Lebensjahr) gemacht.

Abg. Dr. Schöppl (FPÖ) wies auf die Initiative des Landtages hin, wonach die Senkung des aktiven Wahlalters gefordert worden wäre. Es stelle sich die Frage, warum die Grünen nicht schon damals die Senkung auch des passiven Wahlalters diskutiert und gefordert hätten.

Abg. Mag. Brenner (SPÖ) wies darauf hin, dass im Burgenland das passive Wahlalter generell auf die Vollendung des 18. Lebensjahres im Zusammenhang mit der Einführung des aktiven Wahlalters von 16 Jahren bei den Kommunalwahlen gesenkt wurde.

HR Dr. Faber betonte, dass die nunmehrige Debatte eine "Stichtagsdebatte" sei. Mit dem zitierten Gesetzesvorhaben werde sichergestellt, dass alle, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, auch tatsächlich wahlberechtigt sind. Für das Wahlalter wurde also der Wahltag zum Stichtag gemacht.

Abg. MMag. Neureiter (ÖVP) schlug vor, die Neuregelung des passiven Wahlrechtes einer neuerlichen und späteren Vorlage vorzubehalten.

Klubvorsitzender Abg. Mag. Thaler (SPÖ) betrachtete es als ausgesprochen richtig und angemessen, eine gewisse Differenzierung vorzunehmen. Ein Mandatar habe eben für viele einzustehen und Verantwortung zu tragen und nicht nur für sich allein. Deshalb werde die vorgeschlagene Novelle, die auf eine Entschließung des Landtages zurückgehe, von der SPÖ unterstütz.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ – sohin einstimmig – den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Das in der Vorlage der Landesregierung Nr 702 der Beilagen enthaltene Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

 

Salzburg, am 2. Juli 2003

Der Vorsitzende-Stellvertreter:

Mayr eh

 

Die Berichterstatterin:

Stadlober eh

 

Beschluss des Salzburger Landtages vom 2. Juli 2003:

Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.