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Nr. 542 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ............................................................ , mit dem die Salzburger Gemeindeordnung 1994 geändert wird

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Die Salzburger Gemeindeordnung 1994 – GdO 1994, LGBl Nr 107, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 13/2002, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Text zu § 80 „Berufung und Vorstellung".

2. § 9 lautet:

„Sonstige Veränderungen der Gemeindegrenzen

§ 9

Änderungen der Gemeindegrenzen, durch die die beteiligten Gemeinden nicht zu bestehen aufhören und keine neue Gemeinde gebildet wird, erfolgen durch Verordnung der Landesregierung, wenn darüber Einvernehmen der beteiligten Gemeinden besteht, ansonsten durch Landesgesetz."

2a. (Verfassungsbestimmung) Im § 12 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)" und Abs 2.

3. § 13 lautet:

„Gemeindemitglieder

§ 13

Gemeindemitglieder sind alle österreichischen Staatsbürger sowie alle Staatsbürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz haben."

4. Im § 23 Abs 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Im ersten Satz lautet der zweite Halbsatz: „sie besteht insbesondere dann, wenn die Behandlung eines Verhandlungsgegenstandes für vertraulich erklärt wurde."

4.2. Nach dem letzten Satz wird folgender Satz angefügt: „Datenschutzrechtliche Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt."

5. Im § 25 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Im Abs 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1.1. Der erste Satz wird durch folgenden Satz ersetzt: „Die Einberufung hat durch schriftliche Verständigung zu erfolgen, die den Mitgliedern der Gemeindevertretung spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zuzustellen ist; die schriftliche Verständigung kann mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn die Mitglieder damit einverstanden sind."

5.1.2. Im letzten Satz wird die Verweisung „die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl Nr 200/1982" durch die Verweisung „die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl Nr 200/1982, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr I 65/2002" ersetzt.

5.2. Im Abs 7 wird angefügt: „Liegen keine Amtsberichte vor, ist jeweils eine schriftliche Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhaltes zu übermitteln."

5.3. Im Abs 8 zweiter Satz wird die Verweisung „lit a bis f des § 33 Abs 2 letzter Satz" durch die Verweisung „lit a bis f des § 33 Abs 2 vorletzter Satz" ersetzt.

5.4. Nach Abs 8 wird angefügt:

„(9) Eine Änderung der Tagesordnung ist auch ohne Dringlichkeitsbegehren möglich, wenn der Bürgermeister am Beginn der Sitzung einen diesbezüglichen Antrag stellt und die Gemeindevertretung dem zustimmt. Bei zusätzlichen Tagesordnungspunkten ist den Fraktionen spätestens gleichzeitig mit dem Antrag eine schriftliche Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhaltes zur Verfügung zu stellen."

 

6. Im § 26 werden folgende Änderungen vorgenommen:

6.1. Im Abs 1 werden im ersten Satz die Worte „zwei Drittel" durch die Worte „die Hälfte" ersetzt.

6.2. Im Abs 2 wird im ersten Satz nach dem Wort „Ist" die Wortfolge „zu Beginn einer Sitzung oder" eingefügt.

7. Im § 29 Abs 1 wird die Verweisung „unbeschadet des § 20 Abs 6" durch die Verweisung „unbeschadet des § 20 Abs 4" ersetzt.

8. § 31 Abs 3 lautet:

„(3) Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen."

9. § 33 Abs 8 lautet:

„(8) Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung der Ausschüsse die Bestimmungen für die Gemeindevertretung einschließlich deren Geschäftsordnung sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Geschäftsordnung für die Einberufung, die Erstellung der Tagesordnung und die Aufnahme einer Niederschrift einfachere Bestimmungen getroffen werden können."

10. Im § 34 lauten die Abs 6 bis 8:

„(6) Der Gemeindevorstehung kommen neben den sonstigen in diesem oder in anderen Gesetzen übertragenen Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben zu:

„1. die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches;

2. die Entscheidung in allen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten, soweit gesetzlich nicht der Bürgermeister oder die Gemeindevertretung zuständig ist;

3. die Entscheidung über folgende Rechtsgeschäfte:

a) der Erwerb und die Veräußerung von unbeweglichen Sachen bis zu einer Höhe von 3 % der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Rechnungsjahres, mindestens jedoch bis zu 10.000 €, höchstens aber bis zu 150.000 €, jeweils im Einzelfall;

b) der Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen, wenn die Ermächtigung des Bürgermeisters gemäß § 40 Abs 1 lit c überschritten wird, bis zu den gemäß lit a geltenden Obergrenzen jeweils im Einzelfall;

c) die Einräumung und Auflassung von bücherlichen Rechten, ausgenommen im Rahmen von Rechtsgeschäften, die in den Aufgabenbereich der Gemeindevertretung fallen;

4. die Beratung gemeindeeigener Bauvorhaben;

5. die gänzliche oder teilweise Abschreibung uneinbringlicher Forderungen privatrechtlicher Natur bis zu einer Höhe von 3 % der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Rechnungsjahres, höchstens aber bis zu 30.000 €, jeweils im Einzelfall;

6. die Vergabe von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen, wenn die Ermächtigung gemäß § 40 Abs 1 lit c überschritten wird, bis zu einer Höhe von 3 % der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Rechnungsjahres, höchstens aber bis zu 150.000 €, jeweils im Einzelfall;

7. die Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen einschließlich von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof.

(7) Die Gemeindevorstehung kann von der Gemeindevertretung an Stelle von Ausschüssen zur Vorberatung und Antragstellung und, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und der Kostenersparnis gelegen ist, zur Beschlussfassung wie ein Ausschuss ermächtigt werden. Dies gilt auch für die Genehmigung von Kreditübertragungen im Rahmen des ordentlichen Haushalts. Bei der Behandlung solcher Angelegenheiten ist die Sitzung der Gemeindevorstehung öffentlich. § 33 Abs 7 zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß. Die Gemeindevorstehung kann unter den Voraussetzungen des ersten Satzes die in ihre Zuständigkeit fallenden dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten für Bedienstete in gemeindeeigenen Betrieben auf den Bürgermeister sowie einzelne ihrer Aufgaben gemäß Abs 6 Z 3 bis 6 auf einen Ausschuss übertragen."

(8) Für die Geschäftsführung der Gemeindevorstehung gilt § 33 Abs 8 sinngemäß. Dabei gilt § 26 Abs 1 zweiter Satz für den Fall, dass unbesetzte Mandate in der Gemeindevorstehung nicht innerhalb der Frist des § 37 Abs 2 durch Nachwahl besetzt werden. In Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz nicht in öffentlicher Sitzung behandelt werden müssen, kann die Beschlussfassung auch durch schriftliche Beifügung der Voten der Mitglieder der Gemeindevorstehung im Umlaufweg erfolgen. Wenn es von einem Mitglied der Gemeindevorstehung verlangt wird oder wenn von einem Mitglied der Gemeindevorstehung innerhalb einer Woche nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag in Umlauf gesetzt wurde, keine Rückantwort eintrifft, ist der Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevorstehung aufzunehmen."

11. Im § 37 Abs 2 lautet:

„(2) Wird im Lauf der Amtsperiode eine Nachwahl von Gemeinderäten erforderlich, finden die Bestimmungen der §§ 35 und 36 mit Ausnahme des § 35 Abs 2 Anwendung. § 35 Abs 2 findet nur bei der Nachwahl eines Vizebürgermeisters Anwendung. Die Nachwahl ist innerhalb von sechs Wochen nach der Erledigung des Mandats vorzunehmen."

 

12. Im § 39 werden folgende Änderungen vorgenommen:

12.1. Im Abs 1 lauten die beiden letzten Sätze: „Unter zahlenmäßiger Anwendung des Verhältniswahlrechts sind vom Bürgermeister mit Zustimmung der Gemeindevertretung mindestens drei Mitglieder der Gemeindevorstehung, darunter jeweils die Vizebürgermeister zu beauftragen. Wenn der Bürgermeister von der Möglichkeit, einen der vorstehend genannten Bereiche selbst zu besorgen, Gebrauch macht, genügt die Beauftragung der beiden Vizebürgermeister."

12.2. Im § 39 Abs 3 lautet der zweite Satz: „Der Bürgermeister kann Gemeinderäte und Bedienstete der Gemeinde sowie im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach § 40 Abs 1 lit c den Schulleiter einer Schule, für die die Gemeinde gesetzlicher Schulerhalter ist, und den Ortsfeuerwehrkommandanten zur Erledigung einschließlich Unterfertigung von Geschäftsstücken in seinem Namen schriftlich beauftragen."

13. Im § 40 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

13.1. Die lit c und d werden durch folgende Bestimmung ersetzt:

„c) der Abschluss von Rechtsgeschäften über bewegliche Sachen und die Vergabe von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen im Einzelfall bis zu einem Betrag in der Höhe von 0,5 % der Ausgaben des ordentlichen Voranschlages des laufenden Haushaltsjahres, höchstens aber 40.000 €;"

13.2. Die lit e erhält die Bezeichnung „d)". In der lit d (neu) wird die Wortfolge „bis zu einem Jahr" durch die Wortfolge „bis zu zwei Jahren" ersetzt.

14. Im § 41 werden folgende Änderungen vorgenommen.

14.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge „Beschlüsse der Gemeindevertretung oder ihrer Ausschüsse (§ 33 Abs 2)" durch die Wortfolge „Beschlüsse der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse oder der Gemeindevorstehung" ersetzt.

14.2. Im Abs 2 lauten die beiden ersten Sätze: „Vermutet der Bürgermeister, dass ein Beschluss der Gemeindevertretung, eines Ausschusses oder der Gemeindevorstehung deren Wirkungskreis überschreitet oder sonst gegen die bestehenden Gesetze verstößt, hat er mit der Durchführung des Beschlusses innezuhalten; solche Beschlüsse sind, falls sie von der Gemeindevorstehung oder von einem Ausschuss gefasst wurden, der Gemeindevertretung, falls sie von der Gemeindevertretung gefasst wurden, der Aufsichtsbehörde vorzulegen."

14.3. Abs 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „in den Wirkungskreis der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses" durch die Wortfolge „in den Wirkungskreis der Gemeindevertretung, eines Ausschusses oder der Gemeindevorstehung" ersetzt.

15. § 43 entfällt.

16. Im § 46 Abs 3 lauten die drei ersten Sätze: „Leiter des inneren Dienstes ist der Amtsleiter. Dieser wird von der Gemeindevertretung bestellt und, allenfalls unter Kündigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses, abberufen. In Gemeinden mit über 5.000 Einwohnern soll der Amtsleiter ein Hochschulstudium, vorzugsweise der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, oder einen einschlägigen Fachhochschul-Studiengang abgeschlossen haben."

17. Im § 47 werden folgende Änderungen vorgenommen:

17.1. Abs 3 entfällt. Die Abs 4 bis 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)" bis „(5)".

17.2. Im Abs 4 (neu) lautet der zweite Satz: „Sie bedarf der Bestätigung durch die Gemeindevorstehung, im Fall der Entlassung des Amtsleiters der Bestätigung durch die Gemeindevertretung, über die innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden ist."

18. § 49 Abs 2 lautet:

„(2) Der Voranschlag ist für jedes Rechnungsjahr unter Bedachtnahme auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Berücksichtigung des mittelfristigen Finanzplanes (§ 49a) zu erstellen."

19. Nach § 49 wird eingefügt:

„Mittelfristiger Finanzplan

§ 49a

(1) Die Gemeinde hat für einen Zeitraum von vier bis fünf Rechnungsjahren einen mittelfristigen Finanzplan aufzustellen. Wird in einer Gemeinde erstmals ein mittelfristiger Finanzplan aufgestellt, ist dieser gemeinsam mit dem Voranschlag für jenes Rechnungsjahr, das das Erste der Planperiode bildet, der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Die Erstellung des mittelfristigen Finanzplanes hat unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die von den politischen Koordinationskomitees auf Grund des Art 6 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Verstärkung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2001), kundgemacht unter LGBl Nr 48/2002, gegeben werden.

(3) Der mittelfristige Finanzplan ist alljährlich zugleich mit dem Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr der Gemeindevertretung zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse unter Berücksichtigung der Maßnahmen und Empfehlungen der politischen Koordinationskomitees und zur Fortführung für ein weiteres Rechnungsjahr vorzulegen."

20. Im § 61 wird angefügt:

„(5) Das gesamte Sachanlagevermögen mit Ausnahme der geringfügigen Wirtschaftsgüter ist in einem Vermögensverzeichnis zu erfassen."

21. § 63 lautet:

„Darlehensaufnahme

§ 63

(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur für außerordentliche Erfordernisse aufnehmen, wenn

1. keine Bedeckung aus laufenden Einnahmen oder auf andere Weise möglich ist;

2. die Verzinsungs- und Tilgungsverpflichtungen mit der voraussichtlichen dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde im Einklang stehen; und

3. damit die Erfüllung der innerstaatlichen Stabilitätskriterien nicht gefährdet wird, es sei denn, dass die Darlehensaufnahme im besonderen Ausnahmefall nach Prüfung aller anderen Finanzierungsmöglichkeiten unumgänglich wäre.

(2) Für jedes Darlehen ist ein Tilgungsplan aufzustellen. Werden Darlehen mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln."

22. Im § 65 wird angefügt:

„(4) Wenn die Gemeinde Aufgaben zu erfüllen hat, die marktbestimmte Tätigkeiten betreffen, können über Beschluss der Gemeindevertretung Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichtet werden. Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit sind solche, die über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, mindestens zur Hälfte kostendeckend im Sinne des ESVG 1995 (Europäisches System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung) geführt werden und weit gehende Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion besitzen. Sie bedürfen eines Betriebsstatuts und eines Betriebsleiters."

23. Nach § 69 Abs 1 wird eingefügt:

„(1a) Die Frage, die zur Abstimmung gestellt wird, ist eindeutig zu fassen und so zu stellen, dass sie entweder mit Ja oder mit Nein beantwortet oder, wenn über mehrere Möglichkeiten (Alternativen) entschieden werden soll, die gewählte Alternative bestimmt bezeichnet werden kann und der Wille des Stimmberechtigten eindeutig erkennbar ist."

24. In der Überschrift vor § 80 entfällt das Wort „Bescheid,".

25. Im § 80 werden folgende Änderungen vorgenommen:

25.1. Abs 1 entfällt. Die Abs 2 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)" bis „(4)".

25.2. Abs 1 (neu) lautet:

„(1) Die Partei eines Verwaltungsverfahrens kann, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gegen Bescheide eines Gemeindeorgans Berufung erheben, und zwar

a) gegen Bescheide des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde an die Gemeindevorstehung. Gegen die Entscheidung der Gemeindevorstehung kann kein ordentliches Rechtsmittel erhoben werden;

b) gegen Bescheide eines Gemeindeorgans in Angelegenheiten des vom Land der Gemeinde übertragenen Wirkungsbereiches an die Bezirksverwaltungsbehörde und in weiterer Folge an die Landesregierung."

25.3. Im Abs 3 (neu) wird im ersten Satz der Klammerausdruck „(Abs 2 lit b)" durch den Klammerausdruck „(Abs 1 lit a)" ersetzt.

26. Im § 84 Abs 2 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt: „Vor dem Einlangen des Prüfungsberichtes in der Gemeinde dürfen keine öffentlichen Mitteilungen über die Überprüfungsergebnisse erfolgen. Der Bürgermeister hat den Prüfbericht unmittelbar nach dessen Einlangen jeder Fraktion der Gemeindevertretung zur Verfügung zu stellen."

27. § 85 Abs 1 lautet:

„(1) Einer Genehmigung der Landesregierung bedürfen unbeschadet weiter gehender Genehmigungsvorbehalte:

a) Bestandverträge über Grundstücke, Gebäude oder Teile davon, ausgenommen Mietverträge über Wohnungen und Pachtverträge über unbebaute Grundstücke bis 250 m2;

b) der Erwerb von bebauten oder, wenn dafür eine Leibrente gewährt wird, auch von unbebauten Grundstücken, es sei denn, die Finanzierung erfolgt mit vorhandenen, nicht für andere Maßnahmen zweckgebundenen Eigenmitteln und übersteigt nicht 5% der laufenden Einnahmen des letzten Jahres, für das die Jahresrechnung vorliegt, und im Zusammenhang mit Grunderwerbungen stehende Leibrentenverträge;

c) das Eingehen eines Schuldverhältnisses durch Baurechts-, Generalmiet-, Darlehens-, Leasing-, sonstige Fremdfinanzierung- oder Haftungsverträge, wenn durch die damit verbundenen Nettobelastungen der Saldo der laufenden Gebarung abzüglich Tilgungen unter 7,5% der laufenden Einnahmen nach der letzten Jahresrechnung sinkt;

d) die Inanspruchnahme von Barvorlagen, das Eingehen von endfälligen Kreditverhältnissen und der Abschluss von Kontokorrent- und Kassenkreditverträgen, wenn die Höhe der Barvorlagen bzw der Kredite 5% der in der letzten Jahresrechnung ausgewiesenen laufenden Einnahmen übersteigt. Wird in einer Gemeinde ein gemeindeeigenes Krankenhaus betrieben, gilt dieser Prozentsatz für den Bereich der Gemeindeverwaltung ohne Krankenhausverwaltung. Für den Bereich der Krankenhausverwaltung gilt ein gesonderter Rahmen von 25% der laufenden Einnahmen aus der Krankenhausgebarung. Die laufenden Einnahmen richten sich nach der letzten Jahresrechnung;

e) die Errichtung oder wesentliche Änderung wirtschaftlicher Unternehmen der Gemeinde und die Beteiligung der Gemeinde an wirtschaftlichen Unternehmen;

f) die Gewährung von außerordentlichen Ruhe(Versorgungs-)Genüssen (Ehrengaben)."

28. Im § 89 Abs 1 wird die Verweisung „gemäß den §§ 88 und 89 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1974" durch die Verweisung „gemäß den §§ 85 und 86 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998" ersetzt.

29. Im § 97 wird angefügt:

„(9) Die §§ 9, 12, 13, 23 Abs 4, 25 Abs 4, 7, 8 und 9, 26 Abs 1 und 2, 29 Abs 1, 31 Abs 3, 33 Abs 8, 34 Abs 6, 7 und 8, 37 Abs 2, 39 Abs 1 und 3, 40 Abs 1, 41 Abs 1 bis 3, 46 Abs 3, 47, 49 Abs 2, 49a, 61 Abs 5, 63, 65 Abs 4, 69 Abs 1a, 80, 85 Abs 1 und 89 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ...../....... treten mit .................................... in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Dies gilt in Bezug auf § 12 als im Verfassungsrang stehend. Gleichzeitig tritt § 43
außer Kraft."

Erläuterungen

1. Allgemeines:

1.1. Die Vorlage eines Gesetzes, mit dem die Salzburger Gemeindeordnung 1994 geändert wird, sieht in seinen Schwerpunkten folgende wesentliche Änderungen vor:

  • Die Einberufung von Gemeindevertretungssitzungen soll vereinfacht werden, indem die Möglichkeit geschaffen wird, zu diesem Zweck neue technische Einrichtungen (zB elektronische Zustellung mittels E-Mail) heranzuziehen.
  • In Bezug auf die Gemeindevorstehung und die Ausschüsse wird die Möglichkeit zur Beschlussfassung im Umlaufweg geschaffen.
  • Die Gemeindevorstehung ist in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs als allgemeine Berufungsinstanz vorgesehen.
  • Die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten sollen zu Gunsten der Gemeindevorstehung geändert werden. Sie erhält aus verwaltungsökonomischen Gründen in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten eine Generalzuständigkeit, die sich auch auf die Beamten bezieht. Einzelne Zuständigkeiten der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters sind gesetzlich explizit geregelt.
  • In Erfüllung des zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden abgeschlossenen Österreichischen Stabilitätspakts ist eine Verpflichtung zur Erstellung eines mittelfristigen Finanzplanes, der drei bis fünf Jahre umspannen soll, vorgesehen. Dieser mittelfristige Finanzplan ist dem jährlichen Voranschlag zu Grunde zu legen. Auch die weiteren Änderungen im Gemeindehaushaltsrecht (Darlehensaufnahme, Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit) stehen mit den Vorgaben der Europäischen Union in Bezug auf die Wirtschafts- und Währungsunion in Zusammenhang.
  • Die zum Teil sehr weit reichenden aufsichtsbehördlichen Genehmigungsvorbehalte werden – insbesondere in Bezug auf Liegenschaftsverkäufe und den Abschluss von bestimmten Bestandsverträgen – beseitigt bzw eingeschränkt. Dies dient der Stärkung der Gemeindeautonomie.

1.2. Die Inhalte der Gesetzesvorlage entsprechen weitgehend den Ergebnissen der Beratungen eines Arbeitsausschusses, den die Landtagsfraktionen der Regierungsparteien eingerichtet haben. Diesem Arbeitsausschuss gehörten neben den Vertretern der beiden Regierungsparteien Vertreter des Salzburger Gemeindeverbandes, der für Gemeindeangelegenheiten zuständigen Abteilung 11 sowie der Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes des Amtes der Landesregierung an. In die Beratungen des Arbeitsausschusses wurden auch die im Rahmen des CIVES-Projektes der Gemeinden erarbeiteten Vorschläge einbezogen.

 

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:

Art 115 Abs 2 B-VG.

3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:

Es besteht kein Gemeinschaftsrecht zur Organisation der Gemeinden, abgesehen von der Kommunalwahlrichtlinie.

4. Kosten:

Die vorgesehenen Änderungen dienen der Vereinfachung und haben daher in der Regel Kosten sparende Wirkung. Kostenwirksam wäre an sich die Bestimmung, nach der ein Vermögensverzeichnis für das gesamte Sachanlagevermögen zu erstellen ist. Ein derartiges Verzeichnis ist aber schon derzeit in der Gemeindehaushaltsverordnung 1998 vorgesehen.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Der Salzburger Gemeindeverband und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Salzburg, wiesen in ihren Stellungnahmen darauf hin, dass die im Entwurf vorgesehene neue Regelung über die Einberufung der Gemeindevertretungsmitglieder „strenger" als die bisherige sei und somit dem eigentlich verfolgten Ziel der Verwaltungsvereinfachung zuwiderlaufe, weil die schriftliche Verständigung dem Adressaten nachweislich zukommen müsse. Diesem Bedenken wird durch eine Formulierung Rechnung getragen, die mit dem tatsächlich verfolgten Regelungsziel der Entbürokratisierung im Einklang steht.

Angeregt wurde auch, die Nichtigkeitssanktion in § 25 Abs 3 zu streichen. Dazu wird festgehalten, dass diese Sanktion nicht darin besteht, dass bei jedwedem Einberufungsfehler die in der Gemeindevertretungssitzung gefassten Beschlüsse nichtig sind, sondern diese Fehlerfolge auf Grund der insofern klaren und ausdrücklichen Formulierung im Gesetz nur dann zum Tragen kommt, wenn die Einberufung nicht durch den Bürgermeister (bzw bei dessen Verhinderung durch seinen Vertreter) erfolgt. So verstanden, kann es zu der im Begutachtungsverfahren ins Treffen geführten Rechtsunsicherheit nicht kommen, sodass ein Änderungsbedarf nicht für gegeben erachtet wird.

Vorgeschlagen wurde weiters, dass dann, wenn keine Amtsberichte vorliegen, den Gemeindevertretern sämtliche entscheidungsrelevanten Unterlagen übermittelt werden. Ausgehend von der Überlegung, dass die Gemeindevertreter eine schriftliche Grundlage für ihre Willensbildung haben sollten, wird dieser Vorschlag aufgegriffen, allerdings mit der Maßgabe, dass nicht sämtliche Unterlagen, sondern eine Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhaltes den Gemeindevertretern zu Verfügung zu stellen ist.

Zu Recht wurde im Begutachtungsverfahren darauf hingewiesen, dass die im § 34 Abs 6 Z 2 des Entwurfs vorgesehene Möglichkeit der Zuständigkeitsübertragung in Dienst- und Besoldungssachen von der Gemeindevorstehung an den Bürgermeister unklar bzw nicht hinreichend determiniert war. Im Einvernehmen mit der Abteilung 11, dem Gemeindeverband und dem Städtebund und im Interesse einer gesetzlich klar geregelten Zuständigkeitsverteilung ist diese Übertragungsmöglichkeit nunmehr im § 34 Abs 7 enthalten.

In den Stellungnahmen wurde kritisiert, dass die Gemeinde zur Erstellung eines umfangreichen Vermögensverzeichnisses verpflichtet werden sollte. Einvernehmlich ist die Verpflichtung zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses nunmehr auf das Sachanlagevermögen mit Ausnahme der geringfügigen Wirtschaftsgüter beschränkt.

Schließlich wurde die im Entwurf vorgesehene Neuregelung über die Genehmigungsvorbehalte von den Interessensvertretungen der Gemeinden und Städte abgelehnt, weil ihrer Auffassung nach eine viel weiter gehende Zurücknahme dieser Einengung der Gemeindeautonomie wünschenswert sei. Auf Grund dieses Einwandes wird nunmehr vorgeschlagen, sämtliche Mietverträge über Wohnungen sowie Pachtverträge über unbebaute Grundstücke bis zu

250 m2 vom Genehmigungsvorbehalt auszunehmen. Weiters werden deshalb die Wertgrenzen für den Genehmigungsvorbehalt in Bezug auf das Eingehen bestimmter Schuldverhältnisse als von den Interessensvertretungen der Gemeinden und der Gemeindeaufsicht beiderseits noch akzeptierbarer Kompromiss neu festgelegt. Auch wird zur Vermeidung eines Umgehens der Gesetzesintention klargestellt, dass Barvorlagen usw zur Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsengpässe zusammengerechnet werden. Wenn ihre Summe die Wertgrenze überschreitet, besteht der Genehmigungsvorbehalt, auch wenn die Höhe der einzelnen Barvorlage usw darunter liegt.

Darüber hinaus werden im Sinn der Deregulierung mehrere seitens des Gemeindeverbandes eingebrachte Vorschläge aufgegriffen: Herabsetzung des Anwesenheitsquorums bei der Beschlussfassung der Gemeindevertretung von zwei Drittel auf die Hälfte der Mitglieder, Abschaffung des (grundsätzlichen) Erfordernisses nach Schriftlichkeit von Bescheiden, Vereinfachung bei der Unterfertigung von Niederschriften.

6. Zu einzelnen Änderungspunkten:

Zu Z 2:

Die Gemeindegrenzänderungen der letzten Jahre erfolgten alle im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden. Unter dieser Voraussetzung soll die Grenzänderung im Vollziehungsweg durch die Landesregierung vorgenommen werden, ohne dass der Gesetzgeber bemüht werden muss.

 

Zu Z 2a:

Eine Bestimmung, die sich auf die Stadt Salzburg bezieht, ist in der Gemeindeordnung im Hinblick auf deren Anwendungsbereich (siehe § 1 Abs 3) gänzlich unsystematisch. Sie ist auch nicht mehr notwendig, da im Stadtrecht durch die jüngst beschlossene Novelle die Bestimmung aufgenommen worden ist, dass für die Gemeindeverbände, an denen die Stadtgemeinde Salzburg beteiligt ist, das Salzburger Gemeindeverbändegesetz gilt. Damit kommt auch zum Ausdruck, dass sich die Stadt Salzburg zur gemeinsamen Besorgung bestimmter Aufgaben mit anderen Salzburger Gemeinden zu Gemeindeverbänden zusammenschließen kann.

Zu Z 3:

Nach § 19 Abs 1 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 sind auch Staatsbürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union aktiv wahlberechtigt. Sie als Gemeindemitglieder anzuerkennen, ist eine Konsequenz davon. Ihnen kommt damit eindeutig auch die Mitwirkung im Rahmen der direkt-demokratischen Instrumente zu (Gemeindeversammlung, Bürgerabstimmung, Bürgerbefragung und Bürgerbegehren).

Der Begriff „ordentlicher Wohnsitz" ist auf Grund bundesverfassungsgesetzlicher Anordnung (Art 151 Abs 9 B-VG) bereits mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1996 durch den Begriff „Hauptwohnsitz" ersetzt worden.

Zu Z 4:

Die unbedingte Verschwiegenheitspflicht bei Behandlung in nicht öffentlicher Gemeindevertretungssitzung wird aufgehoben. Es kann nämlich durchaus Fälle geben, in denen die Öffentlichkeit von der Sitzung zwar gemäß § 28 Abs 2 ausgeschlossen wird, weil besondere Gründe für die vertrauliche Geschäftsbehandlung sprechen. Im Zuge dieser Geschäftsbehandlung kann sich aber herausstellen, dass die bei Beschlussfassung über den Ausschluss der Öffentlichkeit angenommene Notwendigkeit der Geheimhaltung nicht besteht. In solchen Fällen sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, der Öffentlichkeit Informationen vorzuenthalten. Im anderen Fall ist nach der Behandlung in nicht öffentlicher Sitzung Verschwiegenheit weiter zu wahren. Ausdrücklich kann in diesem Sinn die Behandlung eines Gegenstandes (nicht wie bisher eine ganze Sitzung) auch für vertraulich erklärt werden.

Klargestellt wird ferner, dass die Regelungen des Datenschutzgesetzes (DSG 2000) in jedem Fall zu beachten sind.

Zu Z 5.1:

Ein besonderer Nachweis der Zustellung wird nicht mehr verlangt. Außerdem soll die Übermittlung auf Grund des technischen Fortschritts bei – jeweils individuellem – Einverständnis auch mit Telefax, E-Mail etc möglich sein. Auf Grund des Zustellgesetzes, dessen ausdrückliche Erwähnung hier der Rechtsklarheit dient, gelten solche Übermittlungen als Zustellungen (s § 1 Abs 2 des Zustellgesetzes).

Zu Z 5.2:

Es erscheint wesentlich, dass die Gemeindevertreter auch in jenen Fällen, in denen keine Amtsberichte vorliegen, mit schriftlicher Information über jene Gegenstände versorgt werden, über die sie beraten und abstimmen sollen. Daher wird vorgeschlagen, dass der Bürgermeister den Fraktionen eine schriftliche Darstellung der entscheidungsrelevanten Tatsachen zu übermitteln hat; ein Beschlussvorschlag muss darin nicht enthalten sein.

Hinsichtlich der Ausschüsse ist auf § 33 Abs 8 Z 1 (neu) zu verweisen; danach können in deren Geschäftsordnung betreffend die Erstellung der Tagesordnung einfachere Bestimmungen getroffen werden.

Zu Z 5.4:

Eine Änderung der Tagesordnung (Ergänzung, Streichung oder Umreihung von Tagesordnungspunkten) soll auf einfache Weise dadurch bewirkt werden können, dass sie der Bürgermeister zu Sitzungsbeginn beantragt und die Mehrheit der Gemeindevertretung dafür stimmt. Auch in diesem Fall ist den Fraktionen bei Ergänzungen der Tagesordnung zu jedem Punkt eine Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhaltes zur Verfügung zu stellen.

Zu Z 6.1:

Das bisher vorgesehene Anwesenheitsquorum von zwei Dritteln der Mitglieder erscheint insbesondere im Vergleich zu anderen allgemeinen Vertretungskörpern überhöht (Landtag: die Hälfte, Art 19 Abs 1 L-VG; Nationalrat und Bundesrat: grundsätzlich ein Drittel, Art 31 und 37 B-VG), sodass es auf die Hälfte der Mitglieder herabgesetzt werden soll.

Zu Z 6.2:

Wenn die Gemeindevertretung gemäß § 26 Abs 2 nicht beschlussfähig ist, ist sie bei einer neuerlichen Sitzung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Gemeindevertreter beschlussfähig, wenn in der Einberufung darauf hingewiesen wird. Diese Rechtsfolge soll künftig auch dann eintreten, wenn bereits zu Beginn einer Gemeindevertretungssitzung nicht die erforderliche Anzahl von Gemeindevertretern anwesend ist und in die Sitzung daher nicht eingegangen wird. Die Abhaltung einer Gemeindevertretungssitzung darf durch gezielte Abwesenheit von Gemeindevertretern zu Beginn einer Sitzung nicht dauerhaft verhindert werden. Die Änderung erstreckt sich aber nur auf die Verhandlungsgegenstände, die schon auf der Tagesordnung der anberaumten, dann aber nicht abgehaltenen Sitzung gestanden sind.

Zu Z 7:

Hier wird nur eine Richtigstellung vorgenommen. Bei dieser Gelegenheit wird darauf hingewiesen, dass sich die Reihenfolge der Vertreter des Bürgermeisters auch in der Funktion des Vorsitzenden in der Gemeindevertretung (oder in der Gemeindevorstehung) aus § 35 Abs 6 ergibt.

Zu Z 8:

Das Erfordernis der Unterfertigung der Niederschrift durch je ein Fraktionsmitglied soll entfallen, zumal die Niederschrift ohnehin in der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzulegen ist.

Zu Z 9:

Die vorgeschlagene Änderung dient der Vereinfachung der Ausschussarbeit in Bezug auf die Einberufung der Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnungen und die Protokollführung.

Zu Z 10 und Z 17:

Die Zuordnung aller Berufungsangelegenheiten zur Gemeindevorstehung (§ 34 Abs 6 Z 1) bringt sowohl für die Verfahrensparteien als auch für die Behörde Vorteile mit sich. Es ist im Allgemeinen mit einer kürzeren Verfahrensdauer zu rechnen. Zum Ausschluss einer weiteren Berufung an die Gemeindevertretung siehe § 80 Abs 1 lit a (Z 25).

Die Gemeindevorstehung, der schon nach geltendem Recht eine sehr umfassende Zuständigkeit in Bezug auf die Vertragsbediensteten zukommt, soll, von einzelnen Ausnahmen abgesehen, eine generelle Zuständigkeit in Personalangelegenheiten erhalten (§ 34 Abs 6 Z 2). Dies gilt grundsätzlich für die Aufnahme einzelner Bediensteter, für vertragliche Maßnahmen bei Vertragsbediensteten (einschließlich der Pauschalierung von Nebengebühren), für sämtliche Angelegenheiten der Beamten, die bescheidmäßig zu erledigen sind (einschließlich der Pragmatisierung), und für die die sog freien Dienstnehmer betreffenden Angelegenheiten.

An den Zuständigkeiten des Bürgermeisters ändert sich damit im Wesentlichen nichts:

Dem Bürgermeister obliegen die dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten in Bezug auf Aushilfekräfte mit einer Beschäftigungsdauer bis zu sechs Monaten und in Bezug auf Karenz(urlaubs)vertretungen bis zu nunmehr zwei Jahren (§ 40 Abs 1 lit e), da die (Mutterschafts)Karenz für gewöhnlich für die Dauer des gesetzlichen Anspruchs konsumiert wird. Weiters ist der Bürgermeister – wie auch nach geltendem Recht – auf Grund des § 47 Abs 3 neu (§ 47 Abs 4 alt) vorbehaltlich der Zuständigkeiten eigener Disziplinarbehörden zur Ausübung der Disziplinarhoheit und Suspendierung von Gemeindebeamten und auf Grund des § 47 Abs 4 neu (§ 47 Abs 5 alt) zur Entlassung von Vertragsbediensteten (mit dem Vorbehalt der Bestätigung durch die Gemeindevorstehung) befugt. Schließlich obliegt dem Bürgermeister wie bisher die allgemeine Dienstaufsicht (§ 46 Abs 2), was im Besonderen zB auch die Anordnung von Dienstreisen oder von (auch pauschalierten) Überstunden einschließt; darüber hinaus sehen die Dienstrechtsgesetze einzelne Befugnisse des Bürgermeisters vor.

Bei der Gemeindevertretung verbleiben damit unter den Einzelmaßnahmen zwar nur mehr die Bestellung (§ 46 Abs 3) und die Abberufung sowie die Kündigung oder Entlassung des Amtsleiters (§ 46 Abs 5 neu). Ihre Zuständigkeit zur Beschlussfassung über den Stellenplan sichert ihr allerdings einen maßgeblichen Einfluss.

Zur Entscheidung über eine Einräumung und Freilassung bücherlicher Rechte (§ 34 Abs 6 Z 3 lit c) soll im Allgemeinen aus verwaltungsökonomischen Gründen die Gemeindevorstehung an Stelle der Gemeindevertretung zuständig sein. Von dieser Änderung werden solche Maßnahmen im Rahmen von Rechtsgeschäften nicht erfasst, über die die Gemeindevertretung entscheidet.

Die Eurobeträge im § 34 Abs 6 Z 5 und 6 werden im Sinn einer Erweiterung der Zuständigkeiten der Gemeindevertretung auf durch 10.000 teilbare Eurobeträge aufgerundet.

Im § 34 Abs 7 wird ermöglicht, dass die Gemeindevertretung die Gemeindevorstehung zur Entscheidung über Virements im Rahmen des ordentlichen Haushalts ermächtigen kann. Auf Grund der derzeit geltenden Rechtslage scheitert dies daran, dass die Gemeindevorstehung nur „wie ein Ausschuss" ermächtigt werden kann und diesbezüglich § 33 Abs 8 lit e Angelegenheiten des Voranschlages ausschließt.

Weiters wird der Gemeindevorstehung die Befugnis eingeräumt, die die Bediensteten in gemeindeeigenen Betrieben betreffenden Personalangelegenheiten an den Bürgermeister zu übertragen. Dass dies nur „unter den Voraussetzungen des ersten Satzes" möglich sein soll, bedeutet, dass eine solche Übertragung im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen sein muss.

In die Regierungsvorlage ist die Ansicht des Arbeitsausschusses aufgenommen, dass mit Ausnahme jener Fälle, in denen der Ausschluss der Öffentlichkeit unzulässig ist (§ 34 Abs 7 iVm § 33 Abs 7 iVm § 28 Abs 2), die Gemeindevorstehung auch ohne Zusammenkunft ihrer Mitglieder ihre Beschlüsse auf schriftlichem Weg fassen können soll (sog Umlaufbeschlüsse). Inwieweit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen des Bürgermeisters als Vorsitzenden der Gemeindevorstehung.

Zu Z 11:

Nach der derzeitigen Rechtslage muss entweder der Bezirkshauptmann oder ein von ihm bestimmter Vertreter an jedem Wahlakt, bei welchem ein Mitglied der Gemeindevorstehung gewählt wird, teilnehmen. Da dies einen nicht unbedingt notwendigen Aufwand darstellt, soll vom Erfordernis der Anwesenheit des Bezirkshauptmanns bei der Nachwahl von jenen Mitgliedern der Gemeindevorstehung, deren Gelöbnisse er nicht entgegennehmen muss (also von jenen, die nicht Vizebürgermeister sind), Abstand genommen werden. Damit wird der Entschließung des Salzburger Landtages vom 24. April 2002 (s Nr 615 d Blg LT 4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode) Rechnung getragen.

Zu Z 12.1:

Die Vorgabe, dass in Gemeinden mit mehr als 8.000 Einwohnern, ein weiteres (viertes) Mitglied der Gemeindevorstehung mit der Besorgung bestimmter Angelegenheiten im Namen des Bürgermeisters zu beauftragen ist, wenn ein Fremdenverkehrsausschuss gebildet ist, wird zurückgenommen. Es besteht kein zwingender Zusammenhang zwischen beiden Funktionen.

Zu Z 12.2:

Es soll in der alleinigen Verantwortung des Bürgermeisters liegen zu entscheiden, inwieweit er Gemeinderäte, Bedienstete der Gemeinden, den Schulleiter bzw den Ortsfeuerwehrkommandanten zur Erledigung von Geschäftsstücken in seinem Namen beauftragt. Eine weiter gehende Ermächtigung der genannten Funktionsträger, allgemein innerhalb der Grenzen der Zuständigkeit des Bürgermeisters tätig zu werden, soll entgegen einem Vorschlag nicht normiert werden, könnte doch der Bürgermeister ansonsten seine Aufgaben in umfassender Weise von Personen ausüben lassen, die dazu nicht die durch die Wahl bewirkte demokratische Legitimation aufweisen.

Zu Z 13.1:

Die beiden Zuständigkeitstatbestände, deren Abgrenzung in der Praxis ohnehin Schwierigkeiten bereitet hat, werden zusammengefasst. Gleichzeitig wird die höhere der beiden Wertgrenzen auf den nächsten durch 10.000 teilbaren Eurobetrag aufgerundet. Der Begriff Dienstleistungen, der im Vergaberecht gebräuchlich ist, wird zur Abgrenzung der Zuständigkeit des Bürgermeisters ergänzt.

Zu Z 13.2:

Siehe die Ausführungen zu Z 9.1.

Zu Z 14:

Die Bestimmungen – Durchführung der Beschlüsse der Gemeindevertretung und der Ausschüsse durch den Bürgermeister, Vorlage rechtlich bedenklicher Beschlüsse der Ausschüsse an die Gemeindevertretung – werden auf die Beschlüsse der Gemeindevorstehung ausgedehnt.

Auch bei Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeindevorstehung fallen, soll der Bürgermeister die unbedingt erforderlichen Maßnahmen treffen können, wenn die Entscheidung des zuständigen Kollegialorgans (hier der Gemeindevorstehung) ohne Nachteil für die Sache oder Gefahr eines Schadens nicht abgewartet werden kann.

Zu Z 15:

Durch die am 1.1.2003 in Kraft tretende Änderung der Kompetenzverteilung verliert der Landesgesetzgeber die Zuständigkeit zur Regelung jeglichen materiellen Vergaberechts (vgl Art 14b B-VG in der Fassung BGBl I Nr 99/2002). Umfassende und auch für den Gemeindebereich zur Anwendung kommende Vorschriften finden sich – auch für den Unterschwellenbereich – nunmehr im Bundesvergabegesetz 2002. § 43, der die Vergabe von Leistungen durch Gemeinden regelt, soll daher entfallen.

Zu den Z 16 und Z 17.2:

Als actus contrarius soll auch die Abberufung des Amtsleiters aus dieser Funktion eines Beschlusses der Gemeindevertretung bedürfen, ebenso die allfällige gleichzeitige Kündigung des Dienstverhältnisses, wenn der Amtsleiter Vertragsbediensteter ist. Die Entlassung des privatrechtlich bediensteten Amtsleiters steht angesichts der gebotenen Dringlichkeit weiterhin dem Bürgermeister zu, wobei zur Bestätigung der Entlassung in diesem Fall aber nicht die Gemeindevorstehung, sondern die Gemeindevertretung zuständig sein soll. Bei Beamten bleibt für die Beendigung des Dienstverhältnisses die Zuständigkeit der Disziplinarkommission unberührt. Ein auf Entlassung lautendes Disziplinarerkenntnis bedeutet für sich auch die Beendigung der Funktion des Amtsleiters, ohne dass es dazu einer weiteren Befassung der Gemeindevertretung bedürfte.

Auch Absolventen sozial- und wirtschaftswissenschaftlicher Studienrichtungen sowie von Fachhochschulen sollen vorzugsweise als Amtsleiter bestellt werden können, wobei insbesondere an Fachhochschul-Studiengänge gedacht wird, die eine Ausbildung vornehmlich für Leitungsfunktionen in der öffentlichen Verwaltung bieten.

Zu den Z 18 und 19:

Die neue Verpflichtung zur Erstellung eines mittelfristigen Finanzplanes dient der Erfüllung der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden (Österreichischer Stabilitätspakt 2001), kundgemacht unter LGBl Nr 48/2002. Diese Vereinbarung will innerstaatlich die Einhaltung der Vorgaben der Europäischen Union für die Teilnahme an der Wirtschafts- und Währungsunion sicherstellen.

Bereits die Gemeindehaushaltsverordnung 1998, LGBl Nr 39, sieht – allerdings nicht verpflichtend, sondern in Form einer Soll-Vorschrift – die Aufstellung eines mittelfristigen Finanzplanes vor, der auch bei der Erstellung des jährlichen Voranschlages zu berücksichtigen ist. Die vorgesehene gesetzliche Regelung entspricht – von der nun enthaltenen Verpflichtung und der Berücksichtigung der Vorgaben auf Grund des Österreichischen Stabilitätspaktes abgesehen – § 17 der Gemeindehaushaltsverordnung 1998. Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 wird in weiterer Folge an die Neuerungen anzupassen sein.

Zu Z 20:

Um einer Gemeinde einen genauen Überblick über ihren Vermögensstand zu verschaffen, ist es erforderlich, das gesamte Sachanlagenvermögen – von geringfügigen Wirtschaftsgütern abgesehen – in einem Vermögensverzeichnis zu erfassen. Diese Bestimmung ist als logische Konsequenz der Anordnung des § 61 Abs 2 zu sehen, der zufolge das Gemeindevermögen wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam zu verwalten ist.

Zu Z 21:

Die Voraussetzungen nach § 63 Abs 1 Z 1 und 2 (neu) sind geltendes Recht.

Die genauere Regelung der Darlehensaufnahme ist ebenso eine Konsequenz aus dem Stabilitätspakt bzw den Maastricht-Kriterien (s insb § 63 Abs 1 Z 3 neu). Um die Einhaltung des „Null" – Defizits sowie des Stabilitätspaktes zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Darlehensaufnahmen auf das unbedingte Ausmaß zu reduzieren. Dazu soll jede Darlehensaufnahme dahingehend überprüft werden, dass die innerstaatlichen Stabilitätskriterien eingehalten werden. Anderenfalls soll die Darlehensaufnahme nach den Empfehlungen des innerstaatlichen Koordinationskomitees nur genehmigt werden, wenn sie unumgänglich ist.

Zu Z 22:

Nach § 16 Abs 1 der VRV 1997 haben Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit bestimmte Erfordernisse zu erfüllen, um als solche zu gelten, nämlich das Vorhandensein einer einheitlichen Rechnungsführung, Kostendeckung mindestens zur Hälfte und weit gehende Entscheidungsfreiheit. Aus § 16 VRV 1997 ergeben sich hinsichtlich der Vermögens- und Schuldenrechnung für wirtschaftliche Unternehmungen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit weitere Verpflichtungen, auf die hier nur hingewiesen wird. Die Regelung der VRV 1997 steht mit dem Europäischen System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung in Zusammenhang. In weiterer Folge wird eine Anpassung der Gemeindehaushaltsverordnung 1998 an die VRV 1997 erforderlich sein.

Zu Z 23:

Ist eine Frage mit einer Verneinung formuliert („Soll das Vorhaben ... nicht verwirklicht werden?") müssen die Stimmberechtigten, die gegen das Vorhaben sind, mit ja stimmen, die Befürworter aber mit nein. Dies kann zu Missverständnissen und falschen Stimmabgaben führen. Auch angesichts des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 15.816/2000 soll die Frage in Übereinstimmung damit, ob der Stimmberechtigte für oder gegen ein Vorhaben ist, zu formulieren sein und vom Befürworter desselben mit ja und vom Gegner mit nein beantwortet werden können.

Zu Z 24:

Die Einschränkung der Gemeinden auf die schriftliche Bescheiderlassung erscheint nicht mehr gerechtfertigt. Die mündliche Erlassung von Bescheiden wird daher zugelassen. In diesem Fall sind der Inhalt und die Verkündung des Bescheides in der Niederschrift zu beurkunden (§ 62 Abs 2 AVG). Das Recht der Parteien, die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung zu verlangen, bleibt selbstverständlich unberührt.

Zu Z 25:

Berufungsbehörde im eigenen Wirkungsbereich ist nunmehr grundsätzlich die Gemeindevorstehung (vgl § 34 Abs 6 Z 1 neu). Gegen ihre Berufungsentscheidungen kann nicht mehr berufen, wohl aber Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erhoben werden.

Verwaltungsstrafsachen fallen nicht unter jene Landesvollziehungsangelegenheiten, die der Gemeinde vom Land übertragen werden. Die diesbezügliche Ausnahme in der (neuen) lit b kann daher entfallen.

Zu Z 26:

Der Prüfbericht soll bei der Gemeinde eingelangt sein, so dass der Bürgermeister von den Prüfungsergebnissen Kenntnis haben kann, bevor darüber öffentliche Mitteilungen gemacht werden. Mit dem Prüfungsbericht ist schon nach geltendem Recht (§ 84 Abs 2 zweiter Satz) die

Gemeindevertretung unverzüglich zu befassen. An Stelle der bisherigen bloßen Akteneinsichtsmöglichkeit soll den Fraktionen der Gemeindevertretung der Prüfungsbericht der Gemeindeaufsicht (in einer Mehrausfertigung oder Ablichtung) unmittelbar nach seinem Einlangen zur Verfügung gestellt werden.

Zu Z 27:

Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird die Zahl der unter Genehmigungsvorbehalt stehenden Rechtsgeschäfte deutlich reduziert, wodurch die Gemeindeautonomie gestärkt und die Aufsichtsbehörde entlastet wird. Insbesondere entfallen die Vorbehalte für die Veräußerung von Grundstücken durch die Gemeinde (bisherige lit a) und für die Zurverfügungstellung von Dienst- oder Naturalwohnungen (bisherige lit b).

Mietverträge über Wohnungen und Pachtverträge über unbebaute Grundstücke bis zu 250 m2 sind künftig nicht mehr genehmigungspflichtig.

Leibrentenverträge bedürfen nicht mehr allgemein der Genehmigung, sondern nur im Zusammenhang mit dem Erwerb von bebauten oder unbebauten Liegenschaften – in der Praxis kommen sie ohnehin nur dabei vor. Eingeschränkt wird auch der Genehmigungsvorbehalt für Grunderwerbsgeschäfte, wenn sie nicht aus nicht anders zweckgebundenen Eigenmitteln finanziert werden und das Entgelt im Einzelfall nicht einen bestimmten Prozentsatz der laufenden Einnahmen des vergangenen Jahres übersteigt (lit b).

Bei den unter die lit c fallenden Schuldverhältnissen wird als Kriterium dafür, ob ein Genehmigungsvorbehalt gilt, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde herangezogen. Die Höhe der Schuld gibt nämlich über deren Verkraftbarkeit im Gemeindehaushalt keine Auskunft, zumal sich bei gleichem Kapital je nach Laufzeit des Vertrags die Belastung für die Gemeinde ändert oder im Bereich der Wohnbauförderung oder Wasserversorgung Annuitätenzuschüsse gewährt werden, die gleichfalls die effektive Belastung des Gemeindehaushalts beeinflussen. Als Maßstab für die finanzielle Leistungsfähigkeit wird der Saldo der laufenden Gebarung (laut Querschnittsrechung gemäß VRV 1997) abzüglich der Tilgungen herangezogen. Sinkt auf Grund der mit einem angeführten Schuldverhältnis verbundenen zusätzlichen Nettobelastungen (zB Tilgung und Zinsen abzüglich Annuitätenzuschüsse; Leasingraten) dieser Saldo unter 7,5 % der laufenden Einnahmen im letzten Jahr, für das eine Jahresrechnung vorliegt, ist eine aufsichtsbehördliche Genehmigung erforderlich. Die bisherige Bezugsgröße „ordentliche Einnahmen der Jahresrechnung des Vorjahres" stellt demgegenüber einen durch buchhalterische Maßnahmen veränderbaren Wert dar; solche Veränderungen sind beispielsweise durch die Darstellung üblicher interner Verrechnungsvorgänge oder auch durch die Entscheidung
darüber möglich, ob eine Einrichtung der Gemeinde als nettoveranschlagtes Unternehmen geführt wird, das nur mit dem abzuführenden Gewinn oder dem zu bedeckenden Verlust in die Gemeindebuchhaltung aufgenommen wird. Angesichts der vorgeschlagenen Neuregelung ist die Verbindung zum mittelfristigen Finanzplan dadurch herzustellen, dass das Schuldverhältnis mit den daraus resultierenden Folgeeinnahmen und -ausgaben in einen ausgeglichenen mittelfristigen Finanzplan einbezogen ist bzw durch einen ergänzenden Beschluss der Gemeindevertretung in diesen aufzunehmen ist. Der bisherige, für außergewöhnliche Fälle bestehende Spielraum im Rahmen der Genehmigung bleibt erhalten.

Bei Kontokorrent- und Kassenkrediten, endfälligen Kreditverhältnissen und Barvorlagen ist das Bestehen eines Genehmigungsvorbehaltes davon abhängig, ob ihre Höhe zusammengerechnet 5% der laufenden Einnahmen nach der letzten Jahresrechnung übersteigt. Dadurch soll verhindert werden, dass Kassenkredite als Finanzierungskomponente von Investitionen herangezogen werden, weil dies in weiterer Folge zu Problemen bei der Ausfinanzierung eines Vorhabens führen kann.

In Gemeinden, die ein gemeindeeigenes Krankenhaus betreiben, ist der Kontokorrent- und Kassenkredit für den Bereich des Krankenhauses gesondert zu betrachten und gilt dafür eine 25 %-Grenze. Diese Sonderbehandlung wird vorgeschlagen, da in den betroffenen Gemeinden die Krankenhausgebarung in etwa dasselbe Gebarungsvolumen erreicht wie der „eigentliche Gemeindebereich". Durch den bisherigen Bezug auf die Höhe der ordentlichen Einnahmen des Vorjahres ergaben sich entsprechend hohe Wertgrenzen für den Genehmigungsvorbehalt. In Folge der fehlenden Differenzierung zwischen dem „eigentlichen Gemeindebereich" und dem Bereich „Krankenhausgebarung" bestand nach der bisherigen Regelung die Möglichkeit, den gesamten Rahmen für den „eigentlichen Gemeindebereich" in Anspruch zu nehmen. Geschieht dies, erreicht der Kassenkredit Dimensionen, die aus dem „eigentlichen Gemeindebereich" in der Regel nicht mehr bedeckt werden können. Zur Abdeckung sind dann zusätzliche Darlehensaufnahmen notwendig, die wiederum durch die Folgebelastungen die finanzielle Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Der Genehmigungsvorbehalt soll somit als Komponente der Frühwarnung vermeiden helfen, dass eine Gemeinde über den nicht entsprechenden Einsatz von Kassenkrediten unverhältnismäßige Investitionen tätigen kann. Für den „eigentlichen Gemeindebereich gilt eine 5 % Grenze der laufenden Einnahmen ohne die laufenden Einnahmen aus der Krankenhausgebarung.

Die Berechnung der neuen Vorbehaltsgrenzen gemäß lit c und d wird den Gemeinden aus Anlass des Inkrafttretens der Novelle von der Landesregierung mitgeteilt werden.

Zu Z 28:

Der Änderungspunkt dient lediglich der Anpassung der Verweisung an die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.