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Nr. 424 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 378 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem die Salzburger Landarbeitsordnung 1995 und das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000 geändert werden

 

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in der Sitzung vom 12. März 2003 in Anwesenheit der Experten Dr. Pallwein-Prettner (Abteilung 4), ATOAR Hattinger, (Abteilung 4), Kammeramtsdirektor Dr. Sommerauer (Landarbeiterkammer) und Frau Mag. Gromaczkiewicz (Kammer für Land- und Forstwirtschaft) mit der zitierten Regierungsvorlage geschäftsordnungsgemäß befasst.

Mit der vorliegenden Novelle zur Salzburger Landarbeitsordnung 1995 werden die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, die „Abfertigung Neu" betreffend, umgesetzt. Das derzeit bestehende Abfertigungssystem, das in seinen Grundzügen auf das Jahr 1921 zurückgeht und die Abfertigung als „Treueprämie" sieht, der auch eine Versorgungsfunktion im Ruhestand zukommt, die aber auch ein indirektes Kündigungshindernis darstellen sollen, entspricht nicht mehr den Anforderungen eines modernen Wirtschaftslebens und den Bedürfnissen der Arbeitnehmer. Die Novelle geht deshalb – entsprechend dem Gesetz über die betriebliche Mitarbeitervorsorge und den grundsatzgesetzlichen Vorgaben – von folgenden Eckpunkten aus:

An die Stelle des bisherigen Abfertigungssystems tritt ein beitragsorientiertes System.

Die Abfertigungsansprüche werden auf eine Mitarbeitervorsorgekasse ausgelagert.

Die Beitragspflicht des Arbeitgebers setzt mit dem Beginn des zweiten Monats des Arbeitsverhältnisses ein.

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfertigung richtet sich gegen die Mitarbeitervorsorgekasse.

Das neue Abfertigungssystem gilt nur für ab dem 1. Juli 2003 neu eingegangene Dienstverhältnisse.

Als weitere inhaltliche Neuerung enthält die Novelle eine Erweiterung des Kreises der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne einer Anpassung an die faktischen Gegebenheiten und als Tribut an die Erfordernisse einer modernen Landwirtschaft. Dieser erweiterte Betriebsbegriff findet auch im Landarbeiterkammergesetz – als Abknüpfungspunkt für die Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer – eingang.

Schlussendlich wird im Bereich der Landarbeitsordnung eine textliche Klarstellung die Richtigstellung einer Verweisung und die Anpassung von Verweisungen an die seit der letzten Novelle zur Landarbeitsverordnung erfolgten Änderungen bundesgesetzlicher Bestimmungen durchgeführt.

Im Übrigen wird auf die ausführlichen Erläuterungen zur Regierungsvorlage verwiesen.

Die Vertreter aller Landtagsparteien kündigten die Unterstützung der Regierungsvorlage an. Diskussionspunkt war lediglich das Inkrafttreten der Novelle mit 1. Juli 2003, welche nach Ansicht der Abgeordneten eine Schlechterstellung bedeuten würde. Eine Rückwirkung des Gesetzes zum 1. Jänner 2003 sei, so Hofrat Dr. Faber, kontraproduktiv, da der Beschluss dieses Gesetzes erst am 26. März 2003 erfolgen könne. Es könne dadurch durchaus vorkommen, dass Rückabwicklungen kompliziert errechnet werden müssten. Dies solle mit dem Inkrafttreten am 1. Juli 2003 hintangehalten werden.

Die Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses kommen einstimmig zu der Auffassung dem Landtag die Beschlussfassung der Regierungsvorlage unverändert zu empfehlen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ – sohin einstimmig – den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Das in der Beilage Nr 378 enthaltene Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

 

Salzburg, am 12. März 2003

Der Vorsitzende: Der Berichterstatter:

Lindenthaler eh Scheiber eh

Beschluss des Salzburger Landtages vom 26. März 2003:

Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.