Nr. 221 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages
(5. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)
Bericht
des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 104 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Sozialhilfegesetz geändert wird und des Verfassungs- und Verwaltungs- sowie des Sozial- und Gesundheitsausschusses zum dringlichen Antrag der Abg. Mag. Burgstaller, Dr. Firlei, Oberndorfer und Bommer (Nr. 117 der Beilagen) betreffend eine Novellierung des Salzburger Sozialhilfegesetzes
Der Verfassungs- und Verwaltungs- sowie der Sozial- und Gesundheitsausschuß haben sich in gemeinsamer Beratung am 4. Dezember 1997 mit der zitierten Vorlage der Landesregierung (Nr. 104 der Beilagen) und dem dringlichen Antrag der SPÖ (Nr. 117 der Beilagen), welche beide auf eine Novellierung des Salzburger Sozialhilfegesetzes abzielen, eingehend geschäftsordnungsgemäß befaßt. Anwesend waren das für Sozialhilfeangelegenheiten ressortzuständige Regierungsmitglied, Landeshauptmann-Stellvertreter Buchleitner, sowie Experten der Landesverwaltung (Abteilungen 3 und 8), des Salzburger Gemeindeverbandes, des Österreichischen Städtebundes - Landesgruppe Salzburg sowie ein mit diesen Angelegenheiten ständig befaßter Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Vorlage der Landesregierung zielt darauf ab, es den Trägern von Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen zu ermöglichen, ein zum Todeszeitpunkt des Hilfesuchenden noch nicht abgeschlossenes Verfahren auf Gewährung von Sozialhilfe fortzusetzen. Derzeit werden alle derartigen Verfahren mit dem Tod des Hilfesuchenden eingestellt und die Träger der genannten Einrichtungen können ihre Forderungen nur gegenüber der Verlassenschaft geltend machen.
Den Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung ist weiters zu entnehmen, daß nach einer landesweiten Erhebung von der dargestellten Problematik im Jahr 1996 rund 40 Fälle betroffen waren. Es ist davon auszugehen, daß in Hinkunft in allen derartigen Fällen ein Antrag auf Verfahrensfortsetzung gestellt wird, worauf das Verfahren fortzusetzen sein würde. Damit entstehe zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Der Kostenaufwand hiefür wird von der zuständigen Abteilung 3 des Amtes der Landesregierung bei einer Rückwirkung auf 1. Jänner 1996 und zu erwartenden 87 Anwendungsfällen mit S 1,5 Mio. angegeben. Im übrigen wird auf die detaillierten Ausführungen zur Vorlage der Landesregierung verwiesen.
Das von der SPÖ in der Sitzung des Landtages vom 22. Oktober 1997 in Form eines dringlichen Antrages eingebrachte Gesetzesvorhaben (Nr. 117 der Beilagen) befaßt sich mit der Kostenersatzpflicht von Angehörigen im Falle eines Leistungsbezuges ihrer Eltern oder großjährigen Kinder aus der sogenannten offenen Sozialhilfe. Diese stellt seit jeher eine besondere Härte dar. Zur Notlage des Hilfesuchenden kommt das bedrückende Gefühl, zur Belastung für die Angehörigen zu werden. Nicht selten nehmen daher Menschen, denen ein Recht auf Unterstützung durch die Sozialhilfe zukäme, diese aus Rücksicht auf ihre Angehörigen nicht in Anspruch, und geraten dadurch noch stärker in die Armutsfalle. Die Frage der Kostenersatzpflicht wurde in förmlicher Weise auf parlamentarischer Ebene bisher von keiner politischen Seite erörtert - so auch nicht von sozialdemokratischer Seite. Die Antragsteller zu diesem dringlichen Antrag gehen davon aus, daß aufgrund jüngster Politikeräußerungen der Schluß naheliege, daß nunmehr eine parlamentarische Mehrheit für dieses Anliegen möglich wäre. Auf die ausführliche, dem dringlichen Antrag zugrundeliegende Präambel wird verwiesen.
Die beiden Ausschüsse kamen überein, beide Novellierungsvorhaben zum Salzburger Sozialhilfegesetz mit den angegebenen unterschiedlichen Zielsetzungen und Inhalten gleichzeitig zu beraten.
Nach sehr eingehenden Beratungen sowie nach einer äußerst intensiven Diskussion auch mit den Experten gab es schlußendlich hinsichtlich der gesetzlichen Änderungen ein einvernehmliches Ergebnis. Für die Vorlage der Landesregierung wurde die gänzliche Zustimmung signalisiert. Der im dringlichen Antrag enthaltenen Gesetzesänderung wurde nach verschiedenen Modifikationen ebenfalls einhellig die Zustimmung erteilt.
Der Verfassungs- und Verwaltungs- sowie der Sozial- und Gesundheitsausschuß stellen sohin einstimmig den
Antrag,
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.
2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.
Salzburg, am 4. Dezember 1997
Der Vorsitzende des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses: Roßmann eh. | Der Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsausschusses: Mayr eh. | |||
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Gesetz
vom …….........., mit dem das Salzburger Sozialhilfegesetz geändert wird
Artikel I
Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 14/1997, wird geändert wie folgt:
1. Im § 12 Abs 4 entfallen der dritte und vierte Satz.
2. Nach § 32 wird eingefügt:
"Fortsetzung des Verfahrens bei Tod
des Hilfesuchenden
§ 32a
Ist zum Zeitpunkt des Todes des Hilfesuchenden ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß § 17 noch nicht abgeschlossen, sind die Erbringer derartiger Leistungen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ist binnen vier Wochen nach dem Tod des Hilfesuchenden schriftlich einzubringen."
3. Im § 43 wird nach Abs 4 angefügt:
"(5) Sozialhilfeleistungen, die der Sozialhilfeträger aufgrund eines nach § 32a fortgesetzten Verfahrens erbracht hat, kann dieser gegenüber dem Nachlaß oder Erben des Hilfesuchenden geltend machen."
4. § 44 Abs 2 lautet:
"(2) Der Kostenersatz im Rahmen der Sozialhilfe entfällt:
a) für Kinder gegenüber Eltern,
b) für Eltern gegenüber großjährigen Kindern."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1998 in Kraft.
(2) Die §§ 32a und 43 Abs 5 in der Fassung des Art I finden auch dann Anwendung, wenn der Hilfesuchende nach dem 31. Dezember 1995 verstorben ist, der Antrag bis längstens vier Wochen nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eingebracht und der Nachweis erbracht wird, daß die antragsgegenständlichen Forderungen bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht eingebracht werden konnten.