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Nr. 321 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr 268 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Baupolizeigesetz 1997 und das Bautechnikgesetz geändert werden

 

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in der Sitzung vom 15. Jänner 2003 in Anwesenheit von Landesrat Dr. Raus und Landesrat Blachfellner sowie der Experten Dr. Zraunig (1/02), DI Kerschhofer (6/16), DI Mair (15/03), DI Glaeser (MA 5/02), Dr. Fuschlberger, Frau Dr. Graf (Städtebund, MD/00), Dr. Atzmanstorfer (Kammer für Arbeiter und Angestellte - Salzburg), Dr. Huber (SGV) und Dr. Draxl (Wirtschaftskammer Salzburg)mit der zitierten Regierungsvorlage geschäftsordnungsgemäß befasst.

 

Der Gesetzesvorschlag berücksichtigt einerseits die Entschließung des Landtages vom 13.Juni 2001, Nr 876 der Beilagen der 3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode, in welcher die Landesregierung ersucht wurde, dafür Sorge zu tragen, dass in den baurechtlichen Vorschriften die Grundlagen für einen Energieausweis geschaffen werden, und andererseits den auf Grund der Entschließung des Salzburger Landtages vom 10. Oktober 2001, Nr 173 der Beilagen der 4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode erstellten Bericht der für Baurechtsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung über die bisherigen Erfahrungen mit dem Baurechtsreformgesetz 1996. Weiters berücksichtigt der Gesetzesvorschlag die Anregung der für technische Bauangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung betreffend eine geringfügige Änderung der Definition von Aufzügen im § 37 des Bautechnikgesetzes.

Mit der Einführung des Energieausweises wird Punkt 1.5 des Arbeitsübereinkommens der Regierungsparteien vom 22. April 1999 umgesetzt; darin wurde die Einführung einer „modernen" Wärmeschutzverordnung und eines Energieausweises vereinbart.

Die Einführung eines Energieausweises verfolgt im Wesentlichen das Ziel, die Eigentümer/Bestandnehmer von Bauten über die energiebezogenen Merkmale des Baus und seiner technischen Einrichtungen zu informieren und dadurch zu energiesparenden Investitionen anzuregen. Der Energieausweis ermöglicht eine wirksame Energiebuchhaltung und eine transparente Kosten-Nutzen-Analyse. Gleichzeitig wird dadurch ein vergleichbares „Qualitätsmerkmal" für Bauten geschaffen.

Die Verpflichtung zur Ausstellung des Energieausweises knüpft an die Durchführung einer bestimmten nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Maßnahme an. Eine von einem Bauverfahren los gelöste Verpflichtung besteht nicht.

Mit der Anzeige der Baufertigstellung (§ 17 BauPolG) ist der Energieausweis der Baubehörde vorzulegen. Von einer verpflichtenden Vorlage des Energieausweises im Rahmen der Baubewilligung bzw Bauanzeige wurde abgesehen, da über die Wahl der Baumaterialien und Anlagen häufig erst im Rahmen der Bauausführung entschieden wird.

Im Zusammenhang mit dem Bericht über die bisherigen Erfahrungen mit dem Baurechtsreformgesetz 1996 soll es nur zu punktuellen Änderungen des Baupolizeigesetzes 1997 kommen. Diese betreffen den Katalog der bewilligungsfreien Bauten hinsichtlich der Errichtung freistehender Toilettenanlagen (Einschränkung auf Anlagen im Bauland und auf Verkehrsflächen), Container für Schaltstationen (Einschränkung auf höchstens 20 m² Grundfläche) und Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen (Einschränkung auf solche innerhalb des Bauplatzes), sowie baurechtliche Vereinfachungen (Entfall der Einmessverpflichtung und der Beiziehung eines befugten Bauausführenden) für Nebenanlagen im Sinn des § 3 Abs 1 Z 2 BauPolG 1997 mit einer überdachten Fläche von nicht mehr als 20 m².

Abg. Mayr (SPÖ) begrüßt die Erweiterung der Verpflichtung zur Erstellung eines Energieausweises auch bei Auf- und Zubauten, bei der die Geschossfläche des Baues um mehr als 50% vergrößert wird. An die Experten wird die Frage gerichtet warum der Energieausweis nicht auch bei bestehenden Objekten gefordert werde.

Abg. Dr. Reiter (Grüne) fordert, dass die Erstellung eines Energieausweises bei allen Sanierungsmaßnahmen zur Verpflichtung werde. Ziel müsse es sein, dass in 10 bis 15 Jahren für alle bestehenden Objekte ein Energieausweis vorliege. Abg. Dr. Reiter bringt dazu einen Abänderungsantrag zu § 17 ein, wonach bei allen Bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Maßnahmen ein Energieausweis auszustellen sei. Außerdem wird ein Entschließungsantrag eingebracht, mit dem die Landesregierung ersucht wird, zu prüfen, wie die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in landesrechtlichen Bestimmungen umgesetzt werden könne.

Dr. Zraunig berichtet, dass es im Salzburger Landesrecht keine Bestimmung gebe, mit der in einen rechtskräftigen Bescheid eingegriffen werden könne. In anderen Bundesländern gebe es derartige Bestimmungen bereits. In Salzburg würde auf Expertenebene darüber ebenfalls diskutiert. Es sei geplant, dem Landtag einen Vorschlag für eine derartige Regelung vorzulegen. Die in der Regierungsvorlage vorgeschlagene Regelung des § 17 hinsichtlich der Nachrüstpflicht von Bestandsbauten beinhalte nun eine klare Definition, welche Bauten wann von einer Nachrüstung betroffen seien. Die Vollziehung werde damit gut zurecht kommen. Es werde auch der Bauwerber rechtzeitig wissen, ob eine Nachrüstpflicht bestehe oder nicht.

Abg. Mag. Neureiter, (ÖVP) stellt fest, dass das Prüfungsersuchen der Grünen bereits auf dem Weg sei.

Hofrat Dr. Faber weist darauf hin, dass die Frage in der Bestandsobjekte der Gesetzeswertung sehr intensiv diskutiert worden und in der Regierungsvorlage eine gute Lösung gefunden worden sei, die auch vertretbar sei. Es sei wichtig, dass nicht nur bei Neubauten ein Energieausweis verlangt werde, sondern dass auch der bestehende Baubestand verbessert werde. Nunmehr werde bei einem grundlegenden Umbau oder einer grundlegenden Erweiterung eines Gebäudes ein Energieausweis für das gesamte Gebäude verlangt. Dies solle allerdings auch die Grenze sein. Es wäre wichtig, nun die entsprechenden Erfahrungen mit dem Energieausweis zu machen. Eine weitere Ausdehnung der Verpflichtung zur Erstellung eines Energieausweises könnte dann ein weiterer Schritt sein.

Abg. Mayr (SPÖ) widerspricht dem von den Grünen vermittelten Eindruck, im Land Salzburg passiere nichts. Dieser betont, dass der Energieausweis seit 1993 im geförderten Wohnbau Anwendung finde. Die Regierungsvorlage beinhalte gute Novellierungsvorschläge, denen zugestimmt werden könne. Den beiden Anträgen der Grünen könne die SPÖ nicht zustimmen.

Der Entschließungsantrag wird mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ abgelehnt. Der Abänderungsantrag der Grünen wird mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ abgelehnt.

Die Mitglieder des Ausschusses für Raumordnung, Umweltschutz und Verkehr kommen einstimmig zu der Auffassung, dem Landtag die Beschlussfassung der Regierungsvorlage zu empfehlen.

Der Ausschuss für Raumordnung, Umweltschutz und Verkehr stellt mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ – sohin einstimmig - den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Das in Nr 268 der Beilagen enthaltene Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

 

Salzburg, am 15. Jänner 2003

Der Vorsitzende: Der Berichterstatter:

Lindenthaler eh Saliger eh

 

Beschluss des Salzburger Landtages vom 5. Februar 2003:

Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.