Nr. 320 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages
(5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)
Bericht
des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr 273 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Stadtrecht 1966, die Salzburger Gemeindeordnung 1994 sowie das Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002, das Magistrats-Personalvertretungsgesetz und das Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden
Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 15. Jänner 2003 mit den Experten Hofrat Dr. Cecon (Leiter der Personalabteilung), Hofrat Dr. Paulus (Leiter der Abteilung 8), Dr. Schernthaner (Referat 11/03), Herr Auer (GdG LG Salzburg), SR DDr. Atzmüller, Frau Dr. Riedl (MD 00), SR Dr. Bachmaier (MD 02) sowie Dr. Huber (Salzburger Gemeindeverband) eingehend geschäftsordnungsgemäß mit der zitierten Vorlage befasst.
Das Gesetzesvorhaben zur Änderung des Salzburger Stadtrechtes 1966 dient verschiedenen Zielen:
1. Zur Verwaltungsvereinfachung sollen die Wertgrenzen für die Erfordernisse der Schriftlichkeit und der Fertigung von verschiedenen Rechtsakten durch mehrere Personen erhöht werden.
2. Betrieben der Stadt mit marktbestimmter Tätigkeit soll mehr Eigenständigkeit zukommen.
3. Die widmungsgemäße Verwendung der Mittel, die von der Stadt den im Gemeinderat vertretenen Parteien (Fraktionen) zur Verfügung gestellt werden, wird künftig durch das Kontrollamt der Stadt überprüft. Bei widmungswidriger Verwendung sind die jeweiligen Gelder zurückzuerstatten.
4. Aufhebung des Verfassungsranges des Stadtrechtes bei Beibehaltung des erhöhten Beschlusserfordernisses wie bei Landesverfassungsgesetzen bzw Verfassungsbestimmungen in einfachen Landesgesetzen (Art 19 Abs 2 L-VG).
Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage hingewiesen.
Die Frage der Beibehaltung des Verfassungsranges des Stadtrechtes wurde einer breiteren Diskussion unterzogen. Darin wurde die Lösung (Aufhebung des Verfassungsranges und Aufstellung des Erfordernisses einer Zwei-Drittel-Mehrheit zur Änderung dieses Gesetzes) als eine nur halbe Lösung bezeichnet. Sie führt vor allem aber dazu, dass Abweichungen vom Stadtrecht in anderen Gesetzen weiterhin mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden müssen, dieses Erfordernis aber anders als bei Bezeichnung als Verfassungsbestimmung nicht offenkundig sei. Dies bewirke Rechtsunsicherheit. Teilweise wurde auch die Meinung vertreten, dass auch die Gemeindeordnung auf Verfassungsstufe gestellt werden soll. Das Stadtrecht soll daher weiterhin als Landesverfassungsgesetz gelten.
Bei diesem Ergebnis erübrigen sich die Bezeichnung der neuen Bestimmungen der §§ 31 Abs 5, 31a Abs 5 und 52 Abs 7 als Verfassungsbestimmung sowie die Art II bis V mit den darin vorgesehenen Änderungen.
Die Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsausschuss kommen einstimmig zur Auffassung, dem Landtag die modifizierte Regierungsvorlage zur Beschlussfassung zu empfehlen.
Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt sohin stimmeneinhellig den
Antrag,
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
Das beiliegende Landesverfassungsgesetz wird zum Beschluss erhoben.
Salzburg am 15. Jänner 2003
Der Vorsitzende: Lindenthaler eh | Der Berichterstatter: Steidl eh |
Beschluss des Salzburger Landtages vom 5. Februar 2003:
Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.
Landesverfassungsgesetz
vom .............................................. , mit dem das Salzburger Stadtrecht 1966 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr 47, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 13/2002, wird geändert wie folgt:
1. Dem § 1 wird vorangestellt:
„Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt
Die Stadt
§ 1 Rechtliche Stellung der Stadt
§ 1a Änderung dieses Gesetzes
§ 2 Gemeindegebiet
§ 3 Farben, Wappen und Siegel der Stadt
II. Abschnitt
Die Organe der Stadt
A. Im Allgemeinen
§ 4 Benennung
B. Im Einzelnen
1. Der Gemeinderat
§ 5 Zusammensetzung und Wahl
§ 6 Konstituierung
§ 7 Amtsperiode
§ 8 Ausscheiden einzelner Mitglieder
§ 9 Pflichten der Mitglieder
§ 10 Rechte der Mitglieder
§ 11 Bezug
§ 12 Einberufung der Sitzungen
§ 13 Vorsitz bei den Sitzungen
§ 14 Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 15 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
§ 16 Befangenheit einzelner Mitglieder
§ 17 Beiziehung von sachkundigen Personen
§ 18 Verhandlungsschrift
§ 19 Kundmachungen
§ 20 Geschäftsordnung des Gemeinderates
§ 20a Fraktionsförderung
2. Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte
§ 21 Wahl des Bürgermeisters
§ 22 Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter und der Stadträte
§ 22a Ausübung eines Berufes während der Amtstätigkeit
§ 23 Amtsantritt
§ 24 Amtsperiode
§ 25 Abberufung
§ 26 Amtsgebühren
3. Der Stadtsenat und die Ausschüsse des Gemeinderates
§ 27 Zusammensetzung und Wahl
§ 27a Ausübung von leitenden Stellungen in bestimmten Unternehmen durch Mitglieder des Stadtsenates
§ 28 Amtsperiode
§ 29 Amtsführung
§ 30 Nichtständige Ausschüsse
4. Die Bauberufungskommission
§ 31
5. Die Allgemeine Berufungskommission
§ 31a
6. Der Magistrat und die Bediensteten der Stadt
§ 32 Der Magistrat
§ 33 Gliederung und Geschäftsordnung des Magistrates
§ 34 Sonderbestimmungen für Unternehmungen
§ 35 Dienst- und Besoldungsverhältnisse im Allgemeinen
§ 36 Personalmaßnahmen im Einzelfall
III. Abschnitt
Der Wirkungsbereich der Stadt
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 37 Einteilung des Wirkungsbereiches
§ 38 Der eigene Wirkungsbereich
§ 39 Der übertragene Wirkungsbereich
2. Wirkungskreis der Organe
§ 40 Der Gemeinderat
§ 41 Der Bürgermeister
§ 42 Fertigung von Urkunden
§ 43 Durchführung von Beschlüssen
§ 44 Ressortführung im eigenen Wirkungsbereich
§ 45 Ressortführung im übertragenen Wirkungsbereich
§ 46 Verfügungen in dringenden Fällen
§ 47 Vertretung des Bürgermeisters
§ 48 Der Stadtsenat
§ 49 Die Ausschüsse des Gemeinderates
§ 49a Der Kontrollausschuss
§ 50 Die Bauberufungskommission
§ 50a Die Allgemeine Berufungskommission
§ 51 Der Magistrat
§ 52 Kontrollamt
§ 53 Instanzenzug
IIIa. Abschnitt
Bürgerabstimmung und Bürgerbefragung
§ 53a Bürgerabstimmung
§ 53b Durchführung der Bürgerabstimmung
§ 53c Wirkung
§ 53d Bürgerbefragung, Bürgerbegehren
§ 53e Antragstellung
§ 53f Wirkung der Antragstellung
§ 53g Durchführung der Bürgerbefragung
§ 53h Kundmachung und Wirkung
IV. Abschnitt
Gemeindewirtschaft
1. Abgaben
§ 54 Abgabenausschreibung
§ 55 Abgabeneinhebung
2. Gemeindevermögen
§ 56 Vermögensverwaltung
§ 57 Erwerb und Veräußerung von Vermögenswerten
§ 58 Darlehensaufnahme
§ 59 Darlehensgewährung und Bürgschaftsleistung
§ 60 Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen
§ 61 Übersicht über das Gemeindevermögen
3. Unternehmungen, Anstalten und Betriebe
§ 62 Errichtung und Führung
§ 63 Satzungen der Unternehmungen
§ 64 Anstalten und Betriebe
4. Haushalt
§ 65 Haushaltsplan
§ 66 Feststellung des Haushaltsplanes
§ 67 Haushaltsprovisorium
§ 68 Haushaltsführung
§ 69 Rechnungsabschluss
V. Abschnitt
Ehrungen
§ 70 Bürgerbrief
§ 71 Ehrenbürgerbrief
§ 72 Medaillen und Ehrenringe
§ 73 Beschlussfassung über Ehrungen
VI. Abschnitt
Staatliche Aufsicht
1. Aufsicht des Landes
§ 74 Aufgaben der Aufsicht
§ 75 Eingreifen bei Gesetzwidrigkeit
§ 76 Eingreifen bei Untätigkeit
§ 77 Ausschluss der Vorstellung
§ 78 Besondere Genehmigungen
§ 79 Auflösung des Gemeinderates
§ 80 Fortführung der Gemeindegeschäfte
§ 81 Parteistellung der Stadt
2. Aufsicht des Bundes
§ 82
Anhang
Umschreibung des Gemeindegebietes"
2. Im § 1 wird angefügt:
„(6) Für Gemeindeverbände, an denen die Stadtgemeinde Salzburg beteiligt ist, gilt das Salzburger Gemeindeverbändegesetz."
3. Nach § 20 wird angefügt:
„Fraktionsförderung
§ 20a
(1) Zur Bewältigung ihrer kommunalpolitischen Aufgaben einschließlich Öffentlichkeitsarbeit und Schulung ihrer Mitglieder erhalten die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen eine jährliche finanzielle Unterstützung von der Stadt. Die Unterstützung (Fraktionsförderung) besteht aus einem Sockelbetrag für jede Fraktion und einem Steigerungsbetrag je Mitglied der Fraktion.
(2) Die Höhe der gesamten jährlichen Fraktionsförderung wird durch den Gemeinderat für die Dauer seiner Amtsperiode in der konstituierenden Sitzung bestimmt. Gleichzeitig ist die Höhe des Sockelbetrages festzulegen, wobei zwischen Fraktionen, deren Mitglieder einen Klub bilden, und anderen Fraktionen unterschieden werden kann. Der Steigerungsbetrag ergibt sich durch Teilung der Differenz zwischen dem für die Fraktionsförderung vorgesehenen Gesamtbetrag und der Summe der den Fraktionen zustehenden Sockelbeträgen durch die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates.
(3) Die Fraktionsförderung gebührt für Zeiträume von weniger als einem Jahr in aliquotem Ausmaß, beginnend für den der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates folgenden Monat und letztmalig für den Monat, in den die konstituierende Sitzung des neu gewählten Gemeinderates fällt. Die Fälligkeit der Fraktionsförderung ist vom Gemeinderat selbstständig zu regeln. Die Fraktionsförderung ist von Amts wegen zu berechnen und an die von der Fraktion namhaft gemachte Person auszuzahlen.
(4) Die widmungsgemäße Verwendung der Fraktionsförderung unterliegt der Prüfung durch das Kontrollamt. Zu diesem Zweck haben die Fraktionen die Belege für die Verwendung der Fraktionsförderung im vergangenen Kalenderjahr bis zu einem vom Gemeinderat bestimmten Zeitpunkt dem Kontrollamt vorzulegen. Eigenbelege ohne Empfangsbestätigung sind nur bis zu einem vom Gemeinderat bestimmten Gesamtbetrag für Bagatellausgaben zulässig, wenn die Nichtbeibringung einer Empfangsbestätigung begründet ist. Das Kontrollamt hat dem Gemeinderat über die Ergebnisse der Prüfung zu berichten. Der Bericht ist vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(5) Wurden nach den Feststellungen des Kontrollamtes
a) keine Belege oder nur Belege über einen Teil der erhaltenen Fraktionsförderung vorgelegt, ausgenommen der vom Gemeinderat bestimmte Gesamtbetrag für Bagatellausgaben,
oder
b) die erhaltenen Förderungsmittel auf Grund der vorgelegten Belege nicht widmungsgemäß verwendet,
sind die jeweiligen Beträge von der betreffenden Gemeindefraktion zurückzuerstatten. Erforderlichenfalls sind die zurückzuerstattenden Beträge vom Gemeinderat vorzuschreiben. Wenn die Rückerstattung nicht auf andere Weise erfolgt, sind nachfolgend fällig werdende Förderungsbeträge so weit und solange zu kürzen, bis keine zurückzuerstattenden Beträge mehr offen sind. Nach Neukonstituierung des Gemeinderates offene Beträge sind von den Förderungsbeträgen abzuziehen, die der Fraktion zustehen, die bei der vorangegangenen Wahl als wahlwerbende Gruppe, abgesehen vom Listenführer, dieselbe Parteibezeichnung verwendet hat oder der mehr als ein Viertel der Mitglieder der Fraktion, die die zurückzuerstattende Fraktionsförderung erhalten hat, angehören. Anderenfalls sind die offenen Beträge von den Mitgliedern der ehemaligen Fraktion zurückzuerstatten."
4. Im § 31 wird angefügt:
„(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bauberufungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden."
5. Die Überschrift nach § 31 lautet:
„5. Die Allgemeine Berufungskommission"
6. Im § 31a wird angefügt:
„(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Allgemeinen Berufungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden."
7. Die erste Überschrift nach § 31a lautet:
„6. Der Magistrat und die Bediensteten der Stadt"
8. Im § 33 Abs 2 entfällt der letzte Satz.
9. Dem § 37 wird die Überschrift „Einteilung des Wirkungsbereiches" vorangestellt.
10. Im § 42 werden folgende Änderungen vorgenommen:
10.1. Im Abs 1 wird der Betrag „25.000 S" durch den Betrag „10.000 €" ersetzt.
10.2. Im Abs 3 wird der Ausdruck „nicht höher als 0,5 v.T." durch den Ausdruck „nicht höher als 1 ‰" ersetzt.
11. Im § 52 erhält der Abs 7 die Absatzbezeichnung „(8)" und wird nach Abs 6 eingefügt:
„(7) Das Kontrollamt ist, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, bei der Besorgung seiner Kontrollaufgaben an keinerlei Weisungen der Organe der Stadt sowie des Magistratsdirektors gebunden."
12. § 55 Abs 3 entfällt.
13. Im § 64, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird angefügt:
„(2) Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit müssen über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, mindestens zur Hälfte kostendeckend geführt werden und weit gehende Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion besitzen. Die Leiter solcher Betriebe sind vom Gemeinderat zum Abschluss von Rechtsgeschäften des laufenden Betriebsaufwandes bis zu einem bestimmten, dabei festzulegenden Betrag zu ermächtigen. (Verfassungsbestimmung) Bei Abschluss solcher Rechtsgeschäfte sind die Betriebsleiter an keinerlei Weisungen gebunden."
14. Im § 74 Abs 4 wird die Wortgruppe „gleichzeitig mit deren Kundmachung" durch das Wort „unverzüglich" ersetzt.
15. Im § 75 Abs 2 wird die Wortfolge „gesetzwidrige rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinarkommission oder gesetzwidrige Entscheidungen der Disziplinar-Oberkommission" durch die Wortfolge „gesetzwidrige Entscheidungen der Disziplinarbehörden" ersetzt.
16. Der VII. Abschnitt mit § 83 entfällt.
Artikel II
Art I dieses Gesetzes tritt mit 1. Mai 2003 in Kraft.