Meldung anzeigen


Nr. 318 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr 275 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 und das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 geändert werden

 

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in der Sitzung vom 15. Jänner 2003 in Anwesenheit der Experten Hofrat Dr. Cecon (0/8), Hofrat Dr. Paulus (8), Dr. Schernthaner (11/03), Herr Auer (GdG LG Salzburg), SR DDr. Atzmüller, Frau Dr. Riedl (MD 00), SR

Dr. Bachmaier (MD 02) und Dr. Huber (SGV) mit der zitierten Regierungsvorlage geschäftsordnungsgemäß befasst.

 

Inhaltlicher Schwerpunkt der Novelle zum Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 ist die Einführung der so genannten „Abfertigung Neu" und der Familienhospizfreistellung auch für Vertragsbedienstete der Gemeinden. Entsprechend dem bundesgesetzlichen Regelungsvorbild (§ 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 100/2002) wird die Neuregelung des Abfertigungsrechtes mit 1. Jänner 2003 in Kraft treten. Die Bestimmungen über die Familienhospizfreistellung sollen rückwirkend mit 1. Oktober 2002 in Kraft treten.

Weitere wesentliche Änderungsvorschläge sind folgende: Für die Absolventen von Fachhochschulen wird eine eigene Entlohnungsgruppe geschaffen werden, die zwischen den Entlohnungsgruppen a und b eingeordnet ist. Die Bestimmungen über die Beförderung werden flexibler gestaltet , um durch raschere Beförderungen in den ersten Dienstjahren und geringere Entgeltzuwächse in späteren Jahren, eine bessere Verteilung der Lebensverdienstsumme zu erreichen.

Da die vorliegende Regierungsvorlage im Wesentlichen inhaltsgleich mit der Vorlage der Landeregierung betreffend ein Gesetz mit dem das Salzburger Landesbeamtengesetz und das Landesvertragsbedienstetengesetz ist, kündigen die Vertreter der Landtagsparteien die Zustimmung zu dieser Regierungsvorlage an. Lediglich die Frage, warum für Gemeindebedienstete eine eigene Entlohnungsgruppe für Fachhochschulabsolventen eingeführt worden sei, wurde aufgeworfen. Nach Auskunft des anwesenden Experten sei dies für Landesbedienstete nicht erforderlich, da sich für Landesbedienstete ein neues Gehaltsschema in Ausarbeitung befinde.

Die Mitwirkungsmöglichkeit der Personalvertretung und des Zentralbetriebsrats bei der Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse soll an jene des Betriebsrats in der Privatwirtschaft angeglichen werden. Das Anhörungsrecht wird daher durch einen Zustimmungsvorbehalt ersetzt

Die Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses kommen einstimmig zu der Auffassung, dem Landtag die Beschlussfassung der modifizierten Regierungsvorlage zu empfehlen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ – sohin einstimmig – den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Das in der Nr 275 vorgeschlagene Gesetz wird mit der Änderung beschlossen, dass im § 120a Z 2 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 (Art I Z 22) die Worte „nach Anhörung" durch die Worte „mit Zustimmung" ersetzt werden.

Salzburg, am 15. Jänner 2003

Der Vorsitzende: Der Berichterstatter:

Lindenthaler eh Steidl eh

 

Beschluss des Salzburger Landtages vom 5. Februar 2003:

Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.