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Nr. 164 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr 20 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Gebrauchsabgabegesetz geändert wird

 

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in der Sitzung vom 9. Oktober 2002 in Anwesenheit von Frau Landeshauptmann-Stellvertreterin Mag. Burgstaller sowie der Experten Hofrat Dr. Paulus (8), Mag. Eisl (8/01), Mag. Hundsberger (11/01), Mag. Schmiedbauer (Magistrat Salzburg 8/03), Vorstandsvorsitzender Dr. Gasteiger, Dr. Adomeit (Salzburg AG), Dr. Gaubinger (WK Salzburg), Dr. Schnauder (AK Salzburg), Dr. Hocker (Salzburger Gemeindeverband), SR Dr. Lindinger (Städtebund Salzburg), Dr. Sommerauer (LaK Salzburg), Mag. Möslinger-Gehmayr (LwK) vorberatend und am 16. Oktober 2002 während der Unterbrechung der Haussitzung abschließend mit der zitierten Regierungsvorlage geschäftsordnungsgemäß befasst.

Die vorgeschlagene Novelle zum Gebrauchsabgabegesetz hat zwei Inhalte:

Die im neuen § 3a enthaltene Ermächtigung an die Abgabenbehörde I. Instanz, über die Entrichtung der Gebrauchsabgabe mit dem Abgabepflichtigen eine Vereinbarung zu schließen, entspricht vergleichbaren Regelungen in anderen Abgabengesetzen des Landes Salzburg. Sie trägt dem Anliegen der Verwaltungsvereinfachung Rechnung, in dem die Durchführung eines mit Bescheid abzuschließenden Abgabenverfahrens vermieden werden kann und leistet damit einen Beitrag zur Einsparung von Verwaltungskosten.

Durch die Novelle LGBl Nr 81/2001 zum Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 ist der Strommarkt im Land Salzburg in Ausführung des Energieliberalisierungsgesetzes allgemein geöffnet worden, so dass Strom auch von anderen Unternehmen (Stromerzeuger, Stromhändler) als jenen, die die örtlichen Verteilernetze besitzen, bezogen werden kann. Dies würde zu einer Benachteiligung des Versorgungsunternehmens, das das örtliche Verteilernetz besitzt und selbst Stromlieferungen vornimmt, führen, wenn dieses Unternehmen die Gebrauchsabgabe zu entrichten hat, die andere Unternehmen, die Strom vertreiben, nicht trifft. Daher soll im Gebrauchsabgabegesetz klar geregelt sein, dass auch für die von anderen Versorgungsunternehmen als dem örtlichen Netzbetreiber erbrachten Leistungen, die Gebrauchsabgabe zu entrichten ist. § 3b Abs 1 soll die Wettbewerbsgleichheit der Versorgungsunternehmen durch gleiche Belastung mit der Gebrauchsabgabe gewährleisten. Im Übrigen wird auf die ausführlichen Erläuterungen zur Regierungsvorlage verwiesen.

Abg. Dr. Reiter (Grüne) stellt die Frage in den Raum, ob die Forderung der E-Controll auf Senkung der Netzgebühren weiterhin aufrecht bleibe und wann diese in Salzburg umgesetzt werde.

Abg. Dr. Schöppl (FPÖ) zitiert die Stellungnahme der Wirtschaftskammer zum vorliegenden Gesetz, dass mit der Novelle zum Gebrauchsabgabegesetz das Strompreisniveau im Land Salzburg nicht verändert werden dürfe und bringt einen Entschließungsantrag ein, mit dem die Landesregierung in ihrer Funktion als Eigentümervertreter beauftragt werde, sicherzustellen, dass es durch die vorliegende Novellierung des Gebrauchsabgabegesetzes im Land Salzburg zu keiner Erhöhung der Strompreise für Endverbraucher der Salzburg AG komme.

Die FPÖ gehe zwar davon aus, dass es Intention der Landesregierung sei, keine Strompreiserhöhung mit dieser Novelle zu bewirken, der Entschließungsantrag solle dies jedoch unterstreichen.

Landeshauptmann-Stellvertreterin Mag. Burgstaller berichtet, dass es nicht Intention der Landesregierung sei, den Strompreis zu erhöhen.

Salzburg AG Vorstandssprecher Dr. Gasteiger berichtet, dass für 1. Jänner 2003 eine weitere Senkung der Netzgebühren vorgesehen sei. Damit würde die Erhöhung, die mit der vorliegenden Novelle zum Gebrauchsabgabegesetz eintrete, abgefedert. Im Endergebnis werde es keine Strompreiserhöhung geben.

Abg. Dr. Petrisch (ÖVP) stellt fest, dass es nach Ansicht der ÖVP nicht erforderlich sei, den Entschließungsantrag der FPÖ zu beschließen, sondern den Bericht von Frau Landeshauptmann-Stellvertreterin Mag. Burgstaller zur Kenntnis zu nehmen.

Schlussendlich wird der Bericht von Frau Landeshauptmann-Stellvertreterin Mag. Burgstaller zum Entschließungsantrag der FPÖ mit den Stimmen von ÖVP und SPÖ zur Kenntnis genommen.

Die Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses kommen einstimmig zu der Auffassung, dem Landtag die Beschlussfassung der durch ein neues Datum des Inkrafttretens modifizierte Regierungsvorlage zu empfehlen.

 

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ - sohin einstimmig - den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Das in Nr 20 der Beilagen vorgeschlagene Gesetz wird mit der Änderung beschlossen, dass im § 5 Abs 6 (Z 2) das Datum „1. Jänner 2003" zu lauten hat.

 

Salzburg, am 16. Oktober 2002

Der Vorsitzende: Die Berichterstatterin:

Lindenthaler eh Mosler-Törnström eh

 

Beschluss des Salzburger Landtages vom 16. Oktober 2002:

Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.