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Nr. 500 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 410 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 geändert wird


Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in der Sitzung vom 27. Februar 2002 mit der zitierten Regierungsvorlage geschäftsordnungsgemäß befasst.

Die vorliegende Gesetzesänderung verfolge das Ziel, dass die Gemeinden tatsächlich zu ihren Einnahmen aus den Abfallwirtschaftsgebühren kämen. Aus diesem Grund werde für diese Gebührenschulden ein gesetzliches Pfandrecht eingeräumt, wie es bereits landesrechtlich für die Benützungsgebühren bestehe.

Im Übrigen wird auf die ausführlichen Erläuterungen in Nr. 410 der Beilagen verwiesen.

Die Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses kommen einstimmig zu der Auffassung, dem Landtag die Beschlussfassung der Regierungsvorlage zu empfehlen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ – sohin einstimmig – den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.


Salzburg, am 27. Februar 2002

Der Vorsitzende-Stellvertreter:
Mayr eh.

Die Berichterstatterin:
Dritte Präsidentin Bommer eh.


Beschluss des Salzburger Landtages vom 20. März 2002:
Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.


Gesetz

vom .......................................... , mit dem das Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 geändert wird


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998, LGBl Nr 35/1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 27/2000 wird geändert wie folgt:

1. Im § 29 wird angefügt:
„(5) Für die Abfallwirtschaftsgebühr samt Nebengebühren haftet auf der der Gebührenpflicht zugrunde liegenden Liegenschaft ein gesetzliches Pfandrecht."

2. Im § 41, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird angefügt:
„(2) § 29 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2001 tritt mit 1. Juni 2002 in Kraft. Das gesetzliche Pfandrecht besteht nur für Gebührenschulden, die nach diesem Zeitpunkt entstehen (§ 31)."