Meldung anzeigen


Nr. 351 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zum Antrag der Abg. Roßmann, Mag. Thaler, Mag. Neureiter und Mayr (Nr. 310 der Beilagen) betreffend die Änderung des Landesverfassungsgesetzes 1999 und des Landtags-Geschäftsordnungsgesetzes 1999 zur Einführung einer aktuellen Stunde und die Präzisierung im Hinblick auf die Einberufung und Durchführung von Sonderlandtagen


Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in der Sitzung vom 16. Jänner 2002 mit dem zitieren Antrag geschäftsordnungsgemäß befasst.

Eingangs der Debatte kündigt Klubobmann Abg. Dr. Schnell (FPÖ) an, aus Protest über die Vorgangsweise (keine weitere Diskussion über die Reform der Geschäftsordnung in der Präsidialkonferenz) nicht an der Diskussion teilzunehmen.

Abg. Schwaighofer von den Grünen kündigt ebenfalls an, an der Diskussion nicht teilzunehmen, da auf die Wünsche der Oppositionsparteien nicht Rücksicht genommen worden sei.

Abg. Dr. Petrisch (ÖVP) entgegnet, dass die Opposition sehr wohl die Möglichkeit gehabt hätte, ihre Wünsche auf den Tisch zu legen. Obwohl der Antrag seit 12. Dezember 2001 auf dem Tisch liege, hätten die Oppositionsparteien keine Vorschläge unterbreitet. Die ÖVP sei aber offen für Vorschläge gewesen, da die ÖVP die Rechte der Opposition nicht beschränken wolle. Die im Antrag vorgeschlagenen Regelungen müssten jedoch heute beschlossen werden, um die inflationäre Tendenz der Sonderlandtage zu stoppen. Nach Ansicht der ÖVP sei die Aktuelle Stunde ein Instrument, das geeignet sei, landespolitische Themen zu artikulieren und aufzugreifen. Dieses Instrument stehe vor allem auch der Opposition zur Verfügung.

Klubvorsitzender Abg. Mag. Thaler (SPÖ) stellt fest, dass 1998 die FPÖ und die damalige Bürgerliste der Geschäftsordnungsreform die Zustimmung erteilt hätten und auch die Vereinbarung, dass nach einer gewissen Zeit die Geschäftsordnung überarbeitet werde, mitgetragen haben. Nunmehr werde die Aktuelle Stunde eingeführt. Dieses zusätzliche Instrument – vor allem auch der Opposition – sei eine sinnvolle Ergänzung der Geschäftsordnung. Die Grünen hätten in der Reformdebatte hauptsächlich Verfassungsänderungen begehrt, die über die beabsichtigte Novellierung der Geschäftsordnung hinaus
gingen. Nach Durchsicht aller Geschäftsordnungsgesetze der österreichischen Bundesländer könne festgestellt werden, dass die Salzburger Geschäftsordnung die minderheitenfreundlichste sei und jedem Vergleich Stand hielte. Klubvorsitzender Abg. Mag. Thaler bringt einen Abänderungsantrag hinsichtlich der Umstellung der einzelnen Tagesordnungspunkte (Sitzungsverlauf) ein.

Landtagspräsident LSI Ing. Griessner stellt fest, dass die Einführung der Aktuellen Stunde eine neue Möglichkeit böte, aktuelle landespolitische Themen zu diskutieren. Seiner Ansicht nach profitiere der gesamte Landtag von der Einführung der Aktuellen Stunde.

Zur Interpretation einzelner Bestimmungen wird aus der Debatte noch festgehalten:

Das Verlangen auf Einberufung einer Sondersitzung soll von jedem Abgeordneten nur einmal im Kalenderjahr gestellt werden können. Der 3. Satz im § 28 Abs 2 ist daher, um keiner anderen Interpretation eine Grundlage zu bieten, gegenüber dem Antrag geringfügig umformuliert.

Unter dem Tagesordnungspunkt „Einlauf" sind auch die Beratungen und Abstimmungen über die Dringlichkeit von Anträgen vorzunehmen (§ 30 Abs 2).

Auch wenn im § 81a Abs 3 zweiter Satz die Unterschriften aller Mitglieder (Mehrzahl) des Landtages, die einer Landtagspartei ohne Klubstatus angehören, verlangt werden, ist daraus nicht ableitbar, dass ein Verlangen gemäß Abs 2 lit b nicht auch von einer Landtagspartei mit nur einem Abgeordneten gestellt werden kann. Die Einbringung vor 12:00 Uhr soll es vor allem ermöglichen, dass die Entscheidung über das Thema der mehrfach verlangten Aktuellen Stunde parteiintern vorberaten werden kann.

Die Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses kommen nach eingehender Diskussion zu der Auffassung, dem Landtag den durch den SPÖ-Abänderungsantrag modifizierten Gesetzestext zur Beschlussfassung zu empfehlen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt mit den Stimmen von ÖVP und SPÖ – sohin einstimmig - den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.


Salzburg, am 16. Jänner 2002

Der Vorsitzende:
Lindenthaler eh.

Der Berichterstatter:
Dr. Petrisch eh.


Beschluss des Salzburger Landtages vom 6. Februar 2002:
Der Antrag wurde - hinsichtlich der Verfassungsbestimmung bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Landtages und der hiefür mindestens erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit - mit den Stimmen von ÖVP und SPÖ gegen die der FPÖ und der Grünen – sohin mehrstimmig - zum Beschluss erhoben.
Gesetz

vom ........................................................... , mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1999 und das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz geändert werden


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I
(Verfassungsbestimmung)

Das Landes-Verfassungsgesetz 1999, LGBl Nr 25, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 53/2000 und der Kundmachung LGBl Nr 99/1999 wird geändert wie folgt:

1. Im Art 15 Abs 3 lautet der 2. Satz: „Der Präsident hat den Landtag unverzüglich einzuberufen, wenn es von Mitgliedern des Landtages oder von der Landesregierung verlangt wird. Die Mindestzahl an Mitgliedern des Landtages, die für ein solches Verlangen erforderlich ist, und die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung des Landtages festgelegt bzw getroffen."

2. Im Art 57, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird angefügt:
„(2) Art 15 Abs 3 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr ..../2002 tritt 15. April 2002 in Kraft."

Artikel II

Das Landtagsgeschäftsordnungsgesetz, LGBl Nr 26/1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 84/1999 und der Kundmachungen LGBl Nr 44 und 96/1999 wird geändert wie folgt:

1. § 28 Abs 2 lautet:
„(2) Der Präsident hat den Landtag unverzüglich einzuberufen, wenn es von mindestens vier Mitgliedern des Landtages oder von der Landesregierung schriftlich verlangt wird. Gleichzeitig ist wenigstens ein Verhandlungsgegenstand gemäß § 26 Abs 2 Z 1, 2, 4
oder 7 (Anfragen) einzubringen oder ein sonstiger, im Landtag bereits vorliegender, aber noch nicht behandelter Verhandlungsgegenstand betreffend Wahlen oder gemäß § 26 Abs 1 Z 3, 5, 7 (Anfragebeantwortungen), 10 oder 11 zu bezeichnen, der in der Sondersitzung des Landtages behandelt werden soll. Ein solches Verlangen kann von einem Mitglied des Landtages nur einmal im Kalenderjahr gestellt werden. Auf die Tagesordnung der Sondersitzung können nur solche Verhandlungsgegenstände gesetzt werden, die mit dem Verhandlungsgegenstand, der mit dem Verlangen eingebracht oder darin bezeichnet worden ist, in sachlichem Zusammenhang stehen."

2. § 29 Abs 1 lautet:
„(1) Der Präsident setzt die Tagesordnung jeder Sitzung des Landtages fest. Dabei ist nach Tunlichkeit folgende Reihung vorzunehmen: Personalangelegenheiten des Landtages und Wahlen; Einlauf; Aktuelle Stunde; mündliche Anfragen (Fragestunde); dringliche Anfragen; Berichte und Anträge der Ausschüsse, beginnend mit jenen für Gesetzesbeschlüsse und vorrangig solchen von landespolitischer Bedeutung; Beantwortung schriftlicher Anfragen."

3. § 30 lautet:

„Sitzungsverlauf

§ 30

(1) Der Präsident eröffnet die Sitzung des Landtages zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Landtages.

(2) Nach Feststellung der Tagesordnung (§ 29) und Erledigung allfälliger Personalangelegenheiten des Landtages und Wahlen macht der Präsident selbst oder durch einen Schriftführer von den im Einlauf befindlichen Geschäftsstücken Mitteilung. Der Präsident kann von der Bekanntgabe der eingelaufenen Geschäftsstücke absehen und auf diese verweisen, soweit darauf von den Landtagsparteien verzichtet wird. Eine solche Vorgangsweise kommt bei den im § 26 Abs 1 Z 1, 4, 5 und 11 genannten Verhandlungsgegenständen sowie bei Anträgen von Mitgliedern des Landtages, die Gesetzesbeschlüsse zum Inhalt haben, nicht in Betracht.

(3) Darauf folgend findet die Aktuelle Stunde statt. Nach der Aktuellen Stunde sind die mündlichen Anfragen und im Anschluss daran die schriftlichen Anfragen, deren dringliche Beantwortung begehrt worden ist, in Behandlung zu nehmen.

(4) In weiterer Folge kommen die Berichte und Anträge von Ausschüssen, beginnend mit jenen für Gesetzesbeschlüsse und vorrangig solchen von landespolitischer Bedeutung, und schließlich die Beantwortungen schriftlicher Anfragen zur Behandlung.

(5) Ab der Behandlung des Tagesordnungspunktes ‚Einlauf‘ hat die Landtagskanzlei jeder Person während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Einsicht in jene eingelaufenen Geschäftsstücke zu geben, die Gesetzesvorschläge betreffen oder von deren Bekanntgabe im Landtag gemäß Abs 2 zweiter Satz abgesehen worden ist."

4. Im § 36 werden der 1. und 2. Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Anträge zur Geschäftsbehandlung, die von jedem Mitglied des Landtages gestellt werden können, sind vom Platz des Mitgliedes aus zu stellen. Sie müssen nicht schriftlich überreicht werden und bedürfen keiner Unterstützung. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, werden sie vom Präsidenten nach seinem Ermessen auch ohne Debatte sogleich zur Abstimmung gebracht."

5. Im § 46 entfällt der Abs 5. Die Abs 6 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)" bis „(7)".

5a. In den §§ 50 Abs 2 und 51 Abs 2 wird jeweils die Wortfolge „oder den gemäß § 46 Abs 5 bekannt gegebenen Ersatzmitgliedern" durch die Wortfolge „oder den gemäß § 20 Abs 5 zweiter Satz bekannt gegebenen Mitgliedern des Landtages" ersetzt."

6. Nach § 81 wird eingefügt:

„9a. Unterabschnitt

Aktuelle Stunde

§ 81a

(1) Die Aktuelle Stunde dient der Besprechung von Themen, die in den Vollziehungsbereich von Landesorganen fallen oder von allgemeiner landespolitischer Bedeutung sind. Anträge zur Sache können in der Aktuellen Stunde nicht gestellt werden.

(2) Eine Aktuelle Stunde findet statt, wenn es
a) die Präsidialkonferenz beschließt oder
b) von einer Landtagspartei oder von der Landesregierung unter Angabe des Themas verlangt wird.

(3) Verlangen gemäß Abs 2 lit b dürfen nur für die nächste Sitzung des Landtages und von jeder Landtagspartei nur zu einem Thema gestellt werden. Das Verlangen muss die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden des Landtagsklubs oder bei anderen Landtagsparteien die eigenhändigen Unterschriften aller Mitglieder des Landtages, die dieser Landtagspartei angehören, enthalten. Es ist beim Präsidenten bis spätestens 12:00 Uhr des 2. Tages vor der Sitzung, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll, einzubringen. § 61 findet sinngemäß Anwendung.

(4) In einer Sitzung des Landtages findet jeweils nur eine Aktuelle Stunde zu einem Thema statt. Aktuelle Stunden gemäß Abs 2 lit a haben Vorrang vor solchen auf Verlangen gemäß Abs 2 lit b. Werden mehrere solche Verlangen eingebracht, entscheidet die Präsidialkonferenz darüber, welches Thema in der Aktuellen Stunde besprochen werden soll. Davon sind die Mitglieder des Landtages und die Mitglieder der Landesregierung unverzüglich zu verständigen.

(5) In einer gemäß Abs 2 lit b verlangten Aktuellen Stunde erhält über Verlangen ein Redner aus dem Kreis der Mitglieder des Landtages, die das Verlangen gestellt haben, bzw der Landesregierung als Erster das Wort. Die einzelnen Mitglieder des Landtages dürfen je Wortmeldung nicht länger als fünf Minuten sprechen. Die Redezeit der einzelnen Mitglieder der Landesregierung darf einmal 10 Minuten und ansonsten jeweils fünf Minuten nicht überschreiten.

(6) Die Dauer der Aktuellen Stunde ist auf eine Stunde beschränkt. Überschreitet die von den Mitgliedern der Landesregierung in Anspruch genommene Zeit 30 Minuten, verlängert sich die Aktuelle Stunde um weitere 30 Minuten. Eine Verlängerung der Aktuellen Stunde tritt auch insoweit ein, als es zur Erwiderung auf eine Wortmeldung eines Mitgliedes der Landesregierung durch jeweils einen Sprecher jeder Landtagspartei erforderlich ist."

7. Im § 83 Abs 3 entfällt der 3. Satz.

8. Im § 94, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird angefügt:
„(2) Die §§ 28 Abs 2, 29 Abs 1, 30, 36, 46, 81a und 83 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2002 treten mit 15. April 2002 in Kraft."