Meldung anzeigen


Nr. 342 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 186 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Sozialhilfegesetz geändert wird

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 21. November 2001 geschäftsordnungsgemäß in Anwesenheit von dem für Sozialangelegenheiten ressortzuständigen Regierungsmitglied Landesrat Blachfellner, mit der zitierten Vorlage der Landesregierung eingehend befasst.

Abgeschlossen wurden die Beratungen am 13. Dezember 2001 während einer Unterbrechung der Sitzung des Landtages, um unter anderen die Bestimmungen in Z 13 und 14 zu überarbeiten. Weiters wurden durch den Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes HR Dr. Faber nach Abschluss der Beratungen Modifikationen im Gesetzestext vorgeschlagen, die sich aus der Redaktion der Beschlussempfehlung ergeben hätten. Alle übrigen Punkte wurden bereits bei den, diesen abschließenden Beratungen vorausgehenden Verhandlungen am 21. November 2001 erledigt.

Die zitierte Vorlage der Landesregierung sieht eine Reihe von Änderungen

  1. bei den Entgelten, die von Sozialhilfeträgern für die in Senioren- und Seniorenpflegeheimen untergebrachten Sozialhilfeempfänger zu leisten sind, und den dazu festzulegenden Obergrenzen;
  2. zur Gleichstellung von Ausländern mit einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung mit österreichischen Staatsbürgern beim Anspruch auf Sozialhilfe;
  3. im Bereich der Sozialen Dienste
  4. bei den Ersatzleistungen sowie
  5. bei den Richtsätzen, die für das Jahr 2002 gesetzlich festgesetzt werden, und bei der Berücksichtigung des Einkommens aus einer Berufstätigkeit durch Einführung eines Freibetrages

vor.

Im Übrigen wird auf die äußerst umfangreichen Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung, die auch auf die Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens eingehen und die einzelnen Änderungspunkte im Detail beschreiben, verwiesen.

Den Abgeordneten lagen überdies die Stellungnahmen aus dem Begutachtungsverfahren zur Vorlage der Landesregierung im Einzelnen vor.

Als Experten waren seitens des Amtes der Landesregierung LAD-Stellvertreter HR Dr. Prucher, Leiter der Abteilung 3, Frau Mag. Kuchner, Leiterin des Referates 3/01 – Soziale Hilfeleistungen, sowie Mag. Eisl von der Finanzabteilung anwesend. Der Österreichische Städtebund – Landesgruppe Salzburg war durch SR DDr. Atzmüller, der Salzburger Gemeindeverband durch Dr. Huber, der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg durch Frau Mag. Szegedi-Staufer und Herrn Messer (Abteilungen 3 und 11 des Magistrats) vertreten. Weiters waren HR Dr. Spruzina, Vorsitzender des Landesseniorenbeirates, Frau Mag. Gromaczkiewicz, Leiterin der Rechtsabteilung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft Salzburg, Kammeramtsdirektor Dr. Sommerauer von der Landarbeiterkammer, Mag. Krammer von der Sachwalterschaft Salzburg und Herr Treweller vom SDS, Mobiler Hilfsdienst, anwesend.

Breiten Raum während der Generaldebatte nahmen die Z 13 und 14, insbesondere die Regelung in § 44a (neu) leg. cit. ein. Dabei ging es um die Frage des Ersatzes durch Geschenknehmer nach der Leistung von Sozialhilfe. Nach der neu aufgenommenen Bestimmung sollte die Frist für Vermögensverschiebungen vor Hilfeleistung fünf Jahre, für Vermögensverschiebungen nach Hilfeleistung drei bzw. in Übereinstimmung mit dem geltenden § 45 leg. cit. bei einer Hilfegewährung gemäß § 17 leg. cit. fünf Jahre betragen.

Neben Schenkungen sollten auch Vermögensübertragungen einbezogen werden, bei denen der Verkäufer nur eine Gegenleistung erhält, die in einem groben Missverhältnis zum Wert des von ihm übertragenen Vermögens stehe. Dies bezwecke die Hintanhaltung von Umgehungen. Keine Grundlage für einen Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers könnten Schenkungen oder Vermögensverschiebungen sein, die Vermögen im Wert von höchstens dem zehnfachen des Richtsatzes für den Alleinunterstützten (das wären zur Zeit S 49.950,00) betreffen. Diese „Bagatellgrenze" habe verwaltungsökonomische Gründe. Der Kostenersatz sei mit der Höhe des Geschenkten bzw. ohne entsprechende Gegenleistung erworbenen Vermögens begrenzt. Diese Bestimmung führte letzten Endes dazu, dass die Ausschussberatungen in der Sitzung vom 21. November 2001 nicht abgeschlossen werden konnten.

Wegen der sogenannten Übergabsregelungen, die sowohl land- und forstwirtschaftliche Betriebe, als auch gewerbliche Betriebe betreffen, sollten neue Formulierungen gefunden werden. In den Auseinandersetzungen zwischen den Landtagparteien ging es insbesondere auch um die Frage, ob der Einheitswert oder der Ertragswert der Betriebe der Maßstab der Beurteilungen wäre.

In der Sitzung vom 21. November 2001 wurden die Zif. 1 mit den Stimmen von ÖVP und SPÖ gegen die der FPÖ – sohin mehrstimmig –, die Zif. 2 einstimmig, die Ziffer 3 auf der Basis eines ÖVP-SPÖ-Abänderungsantrages mit den Stimmen von ÖVP und SPÖ gegen die der FPÖ – sohin mehrstimmig –, die Ziffern 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 sowie 12 einstimmig angenommen. Die Ziffern 13 und 14 wurden in der Sitzung vom 21. November 2001 zur Neuformulierung durch die Landesverwaltung zurückgestellt. Die Z 15 und 16 wurden hingegen wiederum mit den Stimmen von ÖVP und SPÖ gegen die der FPÖ – sohin mehrstimmig – angenommen.

Das Datum des Inkrafttretens in Z 16, § 58 Abs 6 wurde mit 1. Jänner 2002 bestätigt, was von ÖVP und SPÖ angenommen, hingegen von der FPÖ abgelehnt wurde.

Bei den Ausschussberatungen vom 13. Dezember 2001 wurden durch die SPÖ und die ÖVP gemeinsam Abänderungsanträge zu § 8 Abs 2, § 44a Abs 2 und § 58 Abs 2 sowie § 58 Abs 7 leg cit eingebracht. Diese Änderungen wurden mit den Stimmen der ÖVP und SPÖ gegen die der FPÖ – sohin mehrstimmig – zur Beschlussfassung empfohlen. Ein gleiches Stimmverhalten war für das gesamte Gesetzesvorhaben festzustellen.

Bei den Ausschussberatungen am 13. Dezember 2001 wurde überdies von den Grünen ein Entschließungsantrag eingebracht, wonach die Landesregierung ersucht werden sollte, im Sozialhilfegesetz die Sozialhilferichtsätze unter Berücksichtigung des ursprünglichen "Abstandsgebotes" festzulegen. Diese Anpassung sollte zur Vermeidung einer übermäßigen Budgetbelastung in gleichen Schritten innerhalb der nächsten drei Jahre erfolgen.

Nach Umwandlung dieses Entschließungsantrages in einen Prüfungsantrag, kamen alle drei im Ausschuss stimmberechtigten Landtagsparteien zur Auffassung, dem Landtag die nachstehend angeführte Entschließung zur Beschlussfassung zu empfehlen.

Aus den Ausschussberatungen wird zusammenfassend Folgendes festgehalten:

Die Bewertung des geschenkten Vermögens (§ 44a Abs 2) hat für alle betroffenen Personengruppen und Vermögen, also auch für land- und forstwirtschaftliches und sonstiges Betriebsvermögen, in gleicher Weise zu erfolgen. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass für Liegenschaftsvermögen über den steuerrechtlichen Einheitswert eine Obergrenze für die Ersatzpflicht eingeführt wird, nämlich mit dem Dreifachen des jeweiligen Einheitswertes.

Trotz der zusätzlichen Begrenzung im § 44a Abs 2 bleibt im Zusammenhang auch § 45 Abs 4 relevant. Daraus ergeben sich Lösungen für geschenktes Vermögen, das für die wirtschaftliche Existenz des Ersatzpflichtigen oder für den Unterhalt seiner Angehörigen und eines allfälligen Lebensgefährten benötigt wird. Wenn das geschenkte Vermögen zB der Erzielung von Einkommen aus einem (gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder anderen) Betrieb dient oder in eigener persönlicher Nutzung (zB Wohnnutzung) steht, ergeben sich daraus Beschränkungen der Ersatzpflicht dahin, dass die wirtschaftliche Existenz und der Unterhalt der erwähnten Personen nicht gefährdet werden darf.

Bei der Ermittlung der Höhe des Ersatzanspruches sind daher die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschenknehmers heranzuziehen. Unter den persönlichen Verhältnissen sind die Familiensituation (zB Anzahl der unterhaltsberechtigten Familienmitglieder) und die Wohnsituation (Wohnkosten) zu berücksichtigen. Bei der Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Einkommens- und Vermögenssituation des Geschenknehmers ebenso zu berücksichtigen wie der Wert des Geschenkes. Insbesondere ist zu klären, ob das Geschenk einen Vermögenszuwachs (zB Sparbuch, Baulandgrundstück) darstellt, für die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz notwendig ist (zB bei gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder anderen Betrieben) oder in notwendiger eigener persönlicher Nutzung (Wohnnutzung) steht. Auf Grund des ermittelten Lebensbedarfes, der Einkommens- und Vermögenssituation des Geschenknehmers sowie des Wertes des Geschenkes und dessen Funktion im vorstehenden Sinn ergibt sich im Einzelfall die Höhe des Ersatzanspruches.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt hinsichtlich Punkt 1. mit den Stimmen von ÖVP und SPÖ gegen die der FPÖ – sohin mehrstimmig – und hinsichtlich Punkt 2 einstimmig den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Landesregierung wird ersucht, zu prüfen, ob im Sozialhilfegesetz die Sozialhilferichtsätze nach § 12 Abs 2 in Anlehnung an den Ausgleichszulagenrichtsatz unter Berücksichtigung des ursprünglichen "Abstandsgebotes" festgelegt werden könnten.


Salzburg, am 13. Dezember 2001

Der Vorsitzende:
Lindenthaler eh.

Der Berichterstatter:
Mayr eh.


Beschluss des Salzburger Landtages vom 13. Dezember 2001:
Der Antrag wurde in Punkt 1. mit den Stimmen von ÖVP (-1) und SPÖ gegen die der FPÖ, der Grünen und eine Stimme der ÖVP – sohin mehrstimmig – und in Punkt 2. einstimmig zum Beschluss erhoben.





Gesetz

vom .......................................... , mit dem das Salzburger Sozialhilfegesetz geändert wird


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:

1. § 6 Abs 3 lautet:
„(3) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgern zu. Unter der Voraussetzung, dass sie sich gemäß § 31 des Fremdengesetzes 1997, BGBl I Nr 75, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 134/2000, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt:
1. Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt;
2. Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als österreichische Staatsbürger in dem betreffenden Staat;
3. Fremde, denen gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr 76, rechtskräftig Asyl gewährt ist; und
4. Fremde, die gemäß § 24 des Fremdengesetzes 1997 über eine rechtskräftige unbefristete Niederlassungsbewilligung verfügen.
Die Gleichstellung gilt in den Fällen der Z 3 und 4 ab Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Bescheides folgt."

2. Im § 6 Abs 4 wird im ersten Satz die Wortfolge „Fremden, die nicht österreichischen Staatsbürgern nach Abs 3 gleichgestellt sind und sich für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erlaubterweise in Österreich aufhalten," durch die Wortfolge „Fremden, die österreichischen Staatsbürgern nicht nach Abs 3 gleichgestellt sind und sich durchgehend mehr als sechs Monate erlaubterweise im Bundesgebiet aufhalten," ersetzt.

2a. Im § 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2a.1. § 8 Abs 2 lautet:
„(2) Als nicht verwertbar gelten:
1. Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse dienen;
2. Vermögen bis zur Höhe des 10-Fachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte (§ 12 Abs 1 Z 1) zur Deckung von Bestattungskosten bei Hilfeempfängern ab dem vollendeten 65. Lebensjahr."

2a.2. § 8 Abs 7 lautet:
„(7) Für Aufwendungen, die auf Grund einer Berufstätigkeit erwachsen, ist bei der Berücksichtigung des Einkommens daraus ein Freibetrag einzuräumen. Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach durchschnittlichen Aufwendungen und nach dem Ausmaß der Beschäftigung und ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Als Höchstbetrag für die verordnungsweise Festlegung gilt bei Vollbeschäftigung (40 Stunden) die Höhe des halben Richtsatzes für Mitunterstützte ohne Anspruch auf Familienbeihilfe."

3. Im § 12 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Die Abs 1 bis 3 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(1) Die Bemessung der Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat für den Bedarf an Nahrung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung, Strombedarf sowie den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze betragen für das Jahr 2002:
1. für den Alleinunterstützten 392
2. für den Hauptunterstützen 353
3. für den Mitunterstützten
a) ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 226
b) mit Anspruch auf Familienbeihilfe 105 .
Diese Richtsätze für die Jahre ab einschließlich 2003 ergeben sich aus der gemäß Abs 7 zu erlassenden Verordnung.

(2) Im Sinn des Abs 1 sind:
1. Alleinunterstütze: Hilfe Suchende, die keine mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen haben;
2. Hauptunterstütze: Hilfe Suchende mit Ehegatten, Lebensgefährten oder sonst mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen (Mitunterstützte)."

3.2. Die Absätze 4 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)" bis „(7)".

3.3. Im Abs 5 (neu) wird die Verweisung „gemäß Abs 7" durch die Verweisung „gemäß Abs 6" ersetzt.

3.4. Im Abs 6 (neu) entfällt der Klammerausdruck „(Abs 2)".

3.5. Im Abs 7 (neu) wird im ersten Satz die Wortfolge „Die auf Grund des Abs 2 festgesetzten Richtsätze" durch die Wortfolge „Die Richtsätze gemäß Abs 1" ersetzt und nach dem letzten Satz angefügt: „Die Neufestsetzung kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden."

4. Im § 17 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Im Abs 1 wird angefügt: „Die Aufnahme des Hilfe Suchenden in ein Senioren- oder Seniorenpflegeheim setzt voraus, dass dieses den Mindeststandards nach dem Salzburger Pflegegesetz entspricht."

4.2. Im Abs 2 wird der Ausdruck „20 v.H." durch den Ausdruck „20 %" ersetzt.

4.3. Die Abs 4 bis 7 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(4) Für die Unterbringung von Hilfe Suchenden in Senioren- und Seniorenpflegeheimen sind vom Sozialhilfeträger Entgelte in Form von Tagsätzen, die sich aus einem Grundtarif und gegebenenfalls einem Pflegetarif zusammensetzen, höchstens in einer solchen Höhe zu leisten, dass dadurch nur ein angemessener Personal- und laufender Sachaufwand sowie ein angemessener Finanzierungs- und Investitionsbedarf abgedeckt werden, ein unnötiger oder überhöhter Betriebs- und Erhaltungs- sowie Investitionsaufwand aber unabgedeckt bleibt. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Festlegungen über die in den Senioren- und Seniorenpflegeheimen zu erbringenden Leistungen zu treffen. Weiters kann die Berechnung der Entgelte näher geregelt werden.

(5) Die Landesregierung hat für die einzelnen Heime unter Bedachtnahme auf die gemäß Abs 4 zweiter Satz erlassene Verordnung und die Ausstattung der Heime Obergrenzen für den Grundtarif und den Pflegetarif durch Verordnung festzusetzen. Der Grundtarif dient der Abgeltung des Aufwandes für die Unterkunft, die Verpflegung des Hilfe Suchenden sowie für Dienstleistungen allgemeiner Art. Im Rahmen des Grundtarifs kann als Anteil für den Finanzierungs- und Investitionsbedarf ein besonderer Betrag festgesetzt werden. Der Pflegetarif dient der Abgeltung des Aufwandes für Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung.

(6) Der tägliche Bedarf an Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung ist entsprechend dem gemäß Abs 4 zweiter Satz festgelegten Leistungskatalog individuell und angemessen zu erfüllen. Für die dafür zu leistenden Entgelte ist in erster Linie das nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährte Pflegegeld heranzuziehen.

(7) Der im Rahmen des Grundtarifs vom Sozialhilfeträger zu leistende Finanzierungs- und Investitionsbetrag gemäß Abs 5 dritter Satz darf höchstens 3,65 täglich betragen.

(8) Die auf Grund des Abs 5 festgelegten Entgelt-Obergrenzen mit Ausnahme des Finanzierungs- und Investitionsbetrages sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist ein Betrag, der 70 % des jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Tarifes entspricht, nach der Entwicklung des Entlohnungsschemas I der Landesvertragsbediensteten für das vorangegangene Kalenderjahr zu valorisieren. Erfolgt die Entwicklung in Form einer Sockelbetragserhöhung, wird die Entwicklung der Entlohnung nach Stufe 19 der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas I der Landesvertragsbediensteten einschließlich der Allgemeinen Leistungszulage und der Verwaltungsdienstzulage herangezogen. Der verbleibende Betrag (30 % des Tarifes) ist in dem Maß anzupassen, das sich aus der Veränderung des jeweils vorangegangenen Juniwertes des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Juniindex des zweitvorangegangenen Jahres ergibt. Dabei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag aufzurunden.

(9) Im Zusammenhang mit der Heimaufnahme vereinbarte Leistungen des Hilfe Suchenden oder Dritter an den Leistungserbringer sind bei den vom Sozialhilfeträger zu leistenden Entgelten in Anrechnung zu bringen, soweit es sich nicht um eine Kaution im Rahmen des § 26 Abs 3 Z 5 des Salzburger Pflegegesetzes handelt.

(10) Die Leistung von Entgelten gemäß Abs 4 durch den Sozialhilfeträger an private Rechtsträger von neu zur Errichtung kommenden Senioren- und Seniorenpflegeheimen setzt den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen über Aufnahmekriterien, Einweisungsrechte, die Entgeltleistung in Form von Tagsätzen, bestehend aus Grundtarif einschließlich Finanzierungs- und Investitionsbetrag und Pflegetarif, die Obergrenzen für die Entgelte gleich den für Seniorenheime und Seniorenpflegeheime öffentlicher Rechtsträger festgesetzten Obergrenzen, die Verwendung des Finanzierungs- oder Investitionsbetrages und die Gebarungskontrolle noch vor der Errichtung voraus. Dasselbe gilt bei einer Erweiterung von Heimen im Ausmaß von mehr als 10 % des vorhandenen Bettenstandes.

(11) Wird die Betriebsführung eines bestehenden Heimes von einem öffentlichen Rechtsträger an einen privaten Rechtsträger übertragen, gilt Abs 10 erster Satz sinngemäß.
Außerdem kann der Sozialhilfeträger Leistungen für Hilfe Suchende in solchen Heimen nur unter der weiteren Voraussetzung erbringen, dass das mit der Übertragung der Betriebsführung verbundene wirtschaftliche Risiko beim öffentlichen Rechtsträger verbleibt."

5. Im § 22 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Im Abs 2:

5.1.1. Die Z 3 und 4 lauten:
„3. Haushaltshilfe;
4. Betreuung von pflegebedürftigen Personen im Haushalt;"

5.1.2. Die Z 8 entfällt. Die Z 9 erhält die Bezeichnung „8.".

5.2. Im Abs 4 wird die Verweisung „gemäß Abs 2 Z 9" durch die Verweisung „gemäß Abs 2 Z 8" ersetzt.

5.3. Die Abs 5 und 6 werden durch folgende Bestimmung ersetzt:
„(5) Die Landesregierung hat die Erbringung von sozialen Diensten gemäß Abs 2 Z 1, 2 und 3 unter Gewährung von Zuschussleistungen des Sozialhilfeträgers durch Verordnung näher zu regeln. Zu diesem Zweck sind die einzelnen Leistungen, ihr jeweiliges Ausmaß sowie die Voraussetzungen und die Bemessung der Zuschussleistungen festzulegen. Dabei ist den Bedürfnissen der in Betracht kommenden Personen unter sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Mitteleinsatz Rechnung zu tragen. Die Höhe der Zuschussleistungen richtet sich nach dem Einkommen und einem allfälligen Pflegegeldbezug unter Abzug notwendiger Aufwendungen. Sie ist durch die Differenz der vom Sozialhilfeträger anerkannten, durch Verordnung festgelegten Kosten des Dienstes und der sozial gestaffelten Eigenleistung des Hilfe Suchenden begrenzt."

6. Die Überschrift des 6. Abschnittes lautet: „Senioren- und Seniorenpflegeheime öffentlicher Rechtsträger".

7. § 27 entfällt.

8. Im § 28 wird die Wortfolge „in eigenen Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen" durch die Wortfolge „in eigenen Senioren- und Seniorenpflegeheimen" ersetzt.

9. Im § 30 Abs 1 wird angefügt: „Bei Unterbringung in privaten Senioren- und Seniorenpflegeheimen richtet sich die örtliche Zuständigkeit davon abweichend nach dem letzten meldeamtlich aufscheinenden Hauptwohnsitz vor Eintritt in die Einrichtung, wenn dieser im Land Salzburg gelegen war. Diese Zuständigkeit bleibt auch bei einem Wechsel in ein anderes privates Senioren- oder Seniorenpflegeheim aufrecht."

10. Im § 34a Abs 6 entfällt die lit b und erhält die lit c die Bezeichnung „b)".

11. § 42 lautet:

Allgemeines

§ 42

Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Sozialhilfeempfänger und seinen Erben (§ 43), von unterhaltspflichtigen Angehörigen und Dritten, gegen die der Empfänger Rechtsansprüche hat (§ 44), und bestimmten Geschenknehmern (§ 44a) zu ersetzen."

12. Die Überschrift zu § 44 lautet: „Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige und
Dritte".

13. Nach § 44 wird eingefügt:

Ersatz durch Geschenknehmer

§ 44a

(1) Hat der Sozialhilfeempfänger
a) innerhalb von fünf Jahren vor,
b) während der oder
c) innerhalb von drei oder bei einer Hilfeleistung nach § 17 fünf Jahren nach
Gewährung einer Sozialhilfe Vermögen im Wert von mehr als dem Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte (§ 12 Abs 2 Z 1) verschenkt oder solches Vermögen nur unter Erhalt einer in einem groben Missverhältnis zum Wert des Vermögens stehenden Gegenleistung übertragen, ist der Geschenknehmer bzw Erwerber zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.

(2) Die Ersatzpflicht gemäß Abs 1 ist mit dem Wert des geschenkten Vermögens bzw des ohne entsprechende Gegenleistung erworbenen Vermögens begrenzt. Für Vermögen, für das nach bewertungsrechtlichen Vorschriften ein Einheitswert festzusetzen ist, gilt als
Obergrenze das Dreifache des jeweiligen Einheitswertes."

14. Im § 45 werden folgende Änderungen vorgenommen:

14.1. Die Abs 1 und 2 lauten:
„(1) Die Ersatzansprüche nach den §§ 43 bis 44a sind von der Behörde längstens innerhalb von drei, bei der Hilfegewährung nach § 17 längstens innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, geltend zu machen; im Fall des § 44a reicht dafür die Beurkundung des im § 46 Abs 2 vorgesehenen Vergleiches. Der Fristenlauf wird durch die Gewährung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG unterbrochen; im Übrigen sind auf die Hemmung und Unterbrechung der Frist die Bestimmungen der §§ 1494 bis 1497 ABGB sinngemäß anzuwenden. Ersatzansprüche, die gemäß § 8 Abs 4 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.

(2) Großeltern, Enkel und weiter entfernte Verwandte dürfen vorbehaltlich § 44a nicht zum Ersatz herangezogen werden."

14.2. Abs 4 lautet:
„(4) Die Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber unterhaltspflichtigen Personen sowie Geschenknehmern bzw Erwerbern darf die wirtschaftliche Existenz der Ersatzpflichtigen und den Unterhalt der Angehörigen sowie des Lebensgefährten nicht gefährden."

15. Im § 46 werden folgende Änderungen vorgenommen:

15.1. Der bisherige Abs 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)".

15.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:
„(2) Bei Ersatzansprüchen nach § 44a kann der Sozialhilfeträger mit dem Geschenknehmer bzw Erwerber einen Vergleich über die Höhe sowie die näheren Modalitäten des Kostenersatzes schließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Bezirksverwaltungsbehörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 1 EO) zu. Kommt ein solcher Vergleich nicht zu Stande, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid über den Kostenersatz."

15.3. Im Abs 3 (neu) wird die Verweisung „gemäß Abs 1" durch die Verweisung „gemäß Abs 1 und 2" ersetzt.

16. Nach § 57 wird angefügt:

„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
(ab 1. Jänner 2002)

§ 58

(1) Die §§ 12 Abs 8, 48 Abs 3 und 50 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die §§ 6 Abs 3 und 4, 8 Abs 2 und 7, 12, 17 Abs 1, 2, 4 bis 11, 22 Abs 2, 4 und 5, 28, 30 Abs 1 und 34a Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 22 Abs 6 und 27 außer Kraft. Die §§ 42, 44a, 45 Abs 1, 2 und 4 und 46 Abs 2 und 3 in der neuen Fassung treten mit 1. März 2002 in Kraft.

(2a) Die Verordnung auf Grund des § 8 Abs 7 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2002 kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung zum 1. Jänner 2002 in Kraft gesetzt werden.

(3) Durch § 6 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2002 entstehende Rechtsansprüche auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind gemäß § 6 Abs 2 durch Antrag geltend zu machen. Für Zeiträume, die nach dem 1. Jänner 2002 gelegen sind und für die Leistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesprochen worden sind, entsteht kein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes.

(4) Die §§ 17 Abs 1 vierter Satz und 30 Abs 1 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2002 finden nur auf Neuaufnahmen ab dem 1. Jänner 2002 Anwendung.

(5) Die auf Grund des § 17 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2001 neu zu erlassende Verordnung kann rückwirkend auf den im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt erlassen werden. Dies gilt auch für Bescheide, die sich auf die neu erlassene Verordnung stützen.

(6) § 17 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2002 findet auf am 1. Jänner 2002 in Betrieb stehende Senioren- und Seniorenpflegeheime privater Rechtsträger keine Anwendung.

(7) Die Neufestsetzung der Entgelt-Obergrenzen gemäß § 17 Abs 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2002 ist erstmals für das Jahr 2002 vorzunehmen. Die Neufestsetzung kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung zum 1. Jänner 2002 in Kraft gesetzt werden. Dabei sind die für das Jahr 2000 geltenden Obergrenzen bereits für das Jahr 2001 gemäß § 17 Abs 8 in der neuen Fassung zu valorisieren.

(8) § 44a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2002 findet auf Rechtsgeschäfte, die nachweislich vor dem 1. März 2002 abgeschlossen wurden, keine Anwendung.

(9) Mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Obergrenzen für die Entgelte für die Unterbringung von Hilfe Suchenden in Senioren- und Seniorenpflegeheimen privater Rechtsträger tritt Art II Abs 5 des Gesetzes LGBl Nr 28/1995 außer Kraft."