Bericht
des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 183 der Beilagen) betreffend ein Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinden (Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 – Gem-VBG)
Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in der Sitzung vom 28. November 2001 in Anwesenheit von Experten, Frau Mag. Rathgeber (8/02), Dr. Schernthanner (11/03), SR DDr. Atzmüller (MD-Städtebund), Dr. Hocker (SGV), Herr Auer (GdG-LG Salzburg), mit der zitierten Regierungsvorlage geschäftsordnungsgemäß befasst.
Das Dienstrecht der Gemeinde-Vertragsbediensteten ist derzeit im Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1968 geregelt. Dieses Gesetz enthält weitreichende Verweisungen auf das Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebeamten sowie der Bediensteten des Bundes und des Landes. In zahlreichen Einzelbestimmungen werden aber wieder Abweichungen von den verwiesenen Rechtsvorschriften angeordnet, da das Dienstrecht der Gemeindevertragsbediensteten einige Besonderheiten aufweise. Diese Verweisungen haben dazu geführt, dass das GVBG 1968 in den letzten Jahren sehr unübersichtlich und schwer lesbar geworden sei. Die Festestellung des geltenden Rechtsbestandes sei mittlerweile selbst für Expertinnen und Experten auf dem Gebiet des Dienstrechtes äußert schwierig geworden. Eine möglichst umfassende Kodifizierung des Vertragsbedienstetenrechtes der Gemeindebediensteten ist daher geboten. Vergleichbar der Kodifizierung des Vertragsbedienstetenrechtes der Landesbediensteten soll dabei der bisher im Verweisungsweg geltende Rechtsbestand ohne wesentliche inhaltliche Änderung formuliert werden. Die Möglichkeiten zur Vereinfachung und Straffung des Rechtsbestandes werden soweit als möglich genutzt. Im Hinblick darauf, dass fast alle 6.500 Bediensteten der Landgemeinden in einem Vertragsbedienstetenverhältnis stehen, werden nicht nur die dienstrechtlichen, sondern auch die bezugsrechtlichen Vorschriften, die sich bisher weitgehend aus einer Verweisung auf das Gemeindebeamtenrecht ergeben, in Volltext in das Vertragbedienstetenrecht aufgenommen.
Im Übrigen wird auf die umfangreichen Erläuterungen der Regierungsvorlage verwiesen.
Abg. Dr. Reiter (Die Grünen) hebt besonders hervor, dass es erstmals gelungen sei, durchgehend die geschlechtergerechte Sprache zu gebrauchen. Nur in einigen Passagen sei dies nicht umgesetzt worden. Aufgrund des Berichtes von Hofrat Dr. Faber, dass die Regierungsvorlage hinsichtlich dieses Mangels noch überarbeitet werde, zieht Frau Abg. Dr. Reiter den eingebrachten Abänderungsantrag, der die Überprüfung des Gesetzes im Hinblick auf eine durchgängig geschlechtergerechte Sprache zum Inhalt hat, zurück.
Abg. Wiedermann (FPÖ) betont, dass mit der Regierungsvorlage eine langjährige Forderung der Freiheitlichen erfüllt sei. Nunmehr sei das Vertragsbedienstetengesetz der Gemeinden gut lesbar. Abg. Wiedermann bedankt sich bei allen für diese Arbeit.
Abg. Saliger (ÖVP) stellt fest, dass in Salzburg hinsichtlich der Neukodifizierung des Dienstrechtes der Aufholbedarf, der bisher gegeben war, verringert worden sei. Abg. Saliger erkundigt sich bei den Experten, wie es mit den Arbeiten zur Neukodifizierung des Magistratsbedienstetengesetzes stehe.
Abg. Steidl (SPÖ) stellt fest, dass mit der vorliegenden Regierungsvorlage ein erster Schritt in die richtige Richtung zur Kodifizierung des gesamten Salzburger Dienstrechtes getan sei.
Die Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses kommen zu dem Ergebnis, dem Landtag die Beschlussfassung der Regierungsvorlage, mit den von Hofrat Dr. Faber vorgeschlagenen Änderungen, zu empfehlen.
Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt einstimmig den
Antrag,
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
Der in der Nr. 183 der Beilagen enthaltene Gesetzesvorschlag wird mit folgenden Änderungen zum Beschluss erhoben:
1. Im § 16 Z 1 wird am Ende das Wort „oder" durch das Wort „und" ersetzt.
2. Im § 19 Abs 4 und 5 wird jeweils nach dem Wort „Meldung" die Wortfolge „oder Anzeige" eingefügt.
3. Im § 34 Abs 1 wird die Wortfolge „seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen haben" durch die Wortfolge „Dienst zu versehen haben" ersetzt.
4. Im § 35 lautet Abs 4: „(4) Die §§ 31 bis 34 sind auf Vertragsbedienstete nicht anzuwenden, die in Betrieben beschäftigt oder in Alten- oder Pflegeheimen zur Pflege und Betreuung der Bewohner eingesetzt sind. Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist diesen Vertragsbediensteten in Alten- oder Pflegeheimen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren."
5. Im § 61 Abs 2 entfällt das Wort „ausschließlich".
6. Im § 74 Abs 7 lautet der 1. Satz: „Dem Haushalt der oder des Vertragsbediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der oder des Vertragsbediensteten deren bzw dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist."
Salzburg, am 28. November 2001
Der Vorsitzende:
Lindenthaler eh.
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| Der Berichterstatter:
Steidl eh.
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Beschluss des Salzburger Landtages vom 12. Dezember 2001:
Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.