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Nr. 219 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 18 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem die Salzburger Landtagswahlordnung 1998, die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, die Salzburger Gemeindeordnung 1994 und das Salzburger Stadtrecht 1966 geändert werden


Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 22. November 2001 in Anwesenheit der Experten Mag. Bergmüller (Referat 0/912), Mag. Arzt (Kinder- und Jugendanwaltschaft), Dr. Huber (Salzburger Gemeindeverband), SR DDr. Atzmüller und Frau Mag. Hipf (Städtebund) mit der zitierten Regierungsvorlage geschäftsordnungsgemäß befasst.

Mit Entschließung vom 21. März 2001 hat der Landtag die Landesregierung ersucht, durch Änderungen der Salzburger Landtagswahlordnung 1998, der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 und der Salzburger Gemeindeordnung 1994 sicherzustellen, dass die Stimmeberechtigung bei Bürgerbefragungen oder Bürgerabstimmungen auf Gemeindeebene entsprechend der Wahlberechtigung zu Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen geregelt wird. In die Wählerverzeichnisse sollten ergänzend jene Personen aufgenommen werden können, die zwar wahlberechtigt sind, aber in die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 zu führende Wählerevidenz noch nicht aufgenommen worden sind. Der Gesetzesentwurf enthält die in der Salzburger Landtagswahlordnung 1998, der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, der Salzburger Gemeindeordnung 1994 sowie im Salzburger Stadtrecht 1966 vorzunehmenden Änderungen.

Im Übrigen wird auf die ausführlichen Erläuterungen in der Regierungsvorlage verwiesen.

Das Inkrafttreten der Änderungen wird in Abänderung der Regierungsvorlage einheitlich mit 1. März 2002 festgelegt. Im Art II ( in Z 1 und Z 4) sind zwei formelle Anpassungen vorgenommen worden, weil nach den Beratungen des Ausschusses zur Vorlage der Landesregierung Nr. 675 der Beilagen offen ist, ob die dafür erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit erreicht wird.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt einstimmig den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.


Salzburg, am 22. November 2001

Der Vorsitzende:
Lindenthaler eh.

Der Berichterstatter:
Mag. Neureiter eh.


Beschluss des Salzburger Landtages vom 12. Dezember 2001:
Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.

Gesetz

vom .............................................. , mit dem die Salzburger Landtagswahlordnung 1998, die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, die Salzburger Gemeindeordnung 1994 und das Salzburger Stadtrecht 1966 geändert werden


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I


Die Salzburger Landtagswahlordnung 1998, LGBl Nr 116, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:

1. § 23 Abs 2 lautet:
„(2) Das Anlegen der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Wählerverzeichnisse sind auf der Grundlage der Wählerevidenzen nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 anzulegen. Zusätzlich sind jene Personen aufzunehmen, die der Gemeinde als wahlberechtigt bekannt sind, aber (noch) nicht in die Wählerevidenz aufgenommen worden sind."

2. Im § 28 Abs 4 wird der Betrag „3.000 S" durch den Betrag „220 " ersetzt.

3. Im § 38 Abs 7 wird der Betrag „1.000 S" durch den Betrag „72 " ersetzt.

4. Im § 112 wird angefügt:
„(3) Die §§ 23 Abs 2, 28 Abs 4 und 38 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../..... treten mit 1. März 2002 in Kraft."

Artikel II


Die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, LGBl Nr 117, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 120 eingefügt:

„IV. Hauptstück
§ 121 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"

2. § 23 Abs 2 lautet:
„(2) Das Anlegen der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden. Die Wählerverzeichnisse sind auf der Grundlage folgender Evidenzen anzulegen:
1. Wählerevidenz nach dem Wählerevidenzgesetz 1973;
2. Unionsbürger-Wählerevidenz gemäß § 22.
In die Wählerverzeichnisse sind jene in den Wählerevidenzen eingetragenen Wahlberechtigten aufzunehmen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Zusätzlich sind jene Personen aufzunehmen, die der Gemeinde als wahlberechtigt bekannt sind, aber (noch) nicht in die Wählerevidenzen aufgenommen worden sind."

3. Im § 57 Abs 4 wird der Betrag „3.000 S" durch den Betrag „220 " ersetzt.

4. Nach § 120 wird angefügt:

„IV. Hauptstück

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

(1) Die §§ 34 Abs 1, 144 Abs 4 und 118 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/1999 treten mit 12. Februar 1999 in Kraft.
(2) Die §§ 23 Abs 2 und 57 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../..... treten mit 1. März 2002 in Kraft."

Artikel III

Die Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:

1. § 76 Abs 2 lautet:
„(2) Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Abstimmung stattfindenden Gemeindewahl wahlberechtigt wären."

2. Im § 97 wird angefügt:
„(8) § 76 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../..... tritt mit 1. März 2002 in Kraft."

Artikel IV

(Verfassungsbestimmung)

Das Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr 47, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 5/1998, wird geändert wie folgt:

1. Im § 53a wird angefügt:
„(3) Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Abstimmung stattfindenden Gemeindewahl wahlberechtigt wären."

2. Im § 53d wird angefügt:
„(3) Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Abstimmung stattfindenden Gemeindewahl wahlberechtigt wären."

3. § 53g Abs 5 lautet:
„(5) Für die Durchführung der Bürgerbefragung (des Bürgerbegehrens) sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die für die Wahl des Gemeinderates jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Ein Einspruchsverfahren hat nicht stattzufinden."

Artikel V

(Verfassungsbestimmung)

Artikel IV dieses Gesetzes tritt mit 1. März 2002 in Kraft.