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Nr. 217 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 185 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 geändert wird


Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 21. November 2001 geschäftsordnungsgemäß mit der zitierten Vorlage der Landsregierung in Anwesenheit von Hofrat Dr. Grüner, Leiter der Abteilung 9 – Gesundheit und Landesanstalten, sowie von Frau Mag. Drechsel, Referat Naturschutzrecht und -förderung, eingehend befasst.

Die Vorlage der Landesregierung zielt auf eine Reihe von Reformpunkten ab:

1.1 Mit den geänderten Bestimmungen über die Kundmachungsart des Anerkennungsbescheides (§ 2 Abs 5) und damit auch der Zurücknahme der Anerkennung (§ 12 Abs 3) eines natürlichen Vorkommens als Heilvorkommen wird ein Beitrag zum Abbau eines nicht notwendigen Mehraufwandes in der Salzburger Landesverwaltung geleistet.

1.2 Die derzeit geltende Bestimmung des § 23 des Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997 (HKG 1997) sieht zum Schutz des Kurortes vor störenden Missständen ausschließlich die Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vor. Dadurch werden jedoch Missstände, deren Ursache in bundesgesetzlich oder landesgesetzlich genehmigten Maßnahmen liegt, nicht erfasst, da ortspolizeiliche Verordnungen nach Art 118 Abs 6 B-VG nur im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergehen können und weiters nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen dürfen. Daher können durch Bundes- oder Landesrecht geregelte und genehmigte Bauführungen insbesondere auch hinsichtlich des von ihnen ausgehenden Lärmes, Schmutzes udgl. von der betroffenen Kurgemeinde nicht verboten bzw. durch Auflagen so beeinflusst werden, dass der Kurbetrieb und die Voraussetzungen für die Kurorteanerkennung möglichst ungestört bzw unbeeinträchtigt bleiben. Ein darüber hinausgehender Schutz aus dem besonderen Gesichtspunkt des Kurortewesens besteht nicht. Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 bezweckt zwar den Schutz der Natur und der Landschaft und damit wesentlicher Grundlagen auch der Kurorte. Im Interessenskonflikt muss aber der Naturschutz im Allgemeinen zurücktreten. Auf Grund der geltenden Rechtslage wäre es landesrechtlich nicht verhinderbar, dass Kurorte durch bundes- oder landesgesetzlich genehmigte Maßnahmen derart beeinträchtigt werden, dass die zwingenden Anerkennungsvoraussetzungen einer Gemeinde als Kurort (§§ 13 Abs 4 und 14 Abs 2 und 3 HKG 1997) wegfallen und der Kurortestatus verloren geht.

1.3 Ziel der Novelle zum Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 ist es daher, den Bestand von Kurorten vor solchen Beeinträchtigungen zu schützen. Dieses Ziel soll nicht durch Einführung eines eigenen kurorterechtlichen Verfahrens erreicht werden, sondern auf die Weise, dass in den schon nach dem Naturschutzgesetz 1999 notwendigen Verfahren die Schutzinteressen, die auch elementare Voraussetzungen für den Bestand der Kurorte darstellen, nicht mehr gegenüber einem anderen, besonders wichtigen öffentlichen Interesse zurückstehen müssen. Dem Interesse an der Erhaltung der Landschaft udgl. wird per Gesetz der Vorrang vor auch solchen öffentlichen Interessen eingeräumt.

Im Übrigen wird auf die sehr ausführlichen Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung verwiesen.

Für die SPÖ erklärte deren Klubvorsitzender Mag. Thaler, dass dieser in seiner Eigenschaft als Bürgermeister 25 Jahre mit dem alten Gesetz leben musste. Er betrachte diese Novelle als Fortschritt. Die SPÖ signalisierte daher die uneingeschränkte Zustimmung zu diesem Gesetzesvorhaben.

Auch Abg. Schwaighofer (die Grünen) erklärte seine Zustimmung zu diesem Gesetzesvorhaben und verlangte verschiedene Auskünfte, insbesondere hinsichtlich des Vollzugs des Naturschutzgesetzes. Die Fragen bezogen sich auf den Schutz der Kurorte durch Instrumente des Naturschutzgesetzes.

Abg. Wiedermann begrüßte namens der FPÖ ausdrücklich die Vorlage der Landesregierung.

Für die ÖVP brachte deren Klubobmann Abg. Roßmann die Zustimmung für dieses Gesetzesvorhaben zum Ausdruck.

Sodann werden alle Bestimmungen einstimmig im Einzelnen und im Gesamten dem Landtag zur Beschlussfassung empfohlen. Das Datum des Inkrafttretens dieser Gesetzesnovelle wird mit 1. März 2002 festgelegt.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt sohin einstimmig den
Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Der in der Nr 185 der Beilagen enthaltene Gesetzesvorschlag wird mit der Maßgabe beschlossen, dass im § 34 Abs 2 (Z 4) das Datum "1. März 2002" ergänzt wird.


Salzburg, am 21. November 2001

Der Vorsitzende:
Lindenthaler eh.

Der Berichterstatter:
Mag. Brenner eh.


Beschluss des Salzburger Landtages vom 12. Dezember 2001:
Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.