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Nr. 873 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 854 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 geändert wird (Landeselektrizitätsgesetz-Novelle 2001)

 

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 20. Juni 2001 geschäftsordnungsgemäß eingehend in Anwesenheit von dem für Elektrizitätsangelegenheiten ressortzuständigen Landesrat Eisl sowie von zahlreichen Experten mit der zitierten Vorlage befasst. Auf der Expertenbank waren für die Salzburg AG deren Vorstandssprecher Dr. Gasteiger sowie Dipl.-Ing. Dr. Appesbacher und Dr. Schippani anwesend. Das Amt der Salzburger Landesregierung war vertreten durch Dr. Kurz Thurn Goldenstein (Referatsleiter Abteilung 1/03), HR Ing. Dr. Mayr (Leiter der Abteilung 4), ATOAR Ing. Schmiderer (Abteilung 4), Mag. Prähauser (Abteilung 5), Mag. Eisl (Abteilung 8), Dr. Huber (Leiter der Abteilung 15), Mag. Krugluger (Abteilung 15/03), Dipl.-Ing. Maier (Referatsleiter Abteilung 15/02) und Mag. Dussing (Abteilung 16/03). Die Wirtschaftskammer Salzburg war durch DKfm. Gaubinger, die Landwirtschaftskammer Salzburg durch Mag. Mößlinger-Gehmaier, die Industrieellenvereinigung Salzburg durch Dr. Velich und der Salzburger Gemeindeverband durch Dr. Huber vertreten.

Das Gesetzesvorhaben zielt auf folgende Punkte ab:

1. Mit der Elektrizitätsgesetz-Novelle 1999, LGBl Nr 9, wurde im Land Salzburg die
Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie mit Wirksamkeit vom 19. Februar 1999 umgesetzt, soweit es in die Landeskompetenz gemäß Art 12 Abs 1 Z 5 B-VG fällt.

Wesentliche Zielsetzung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie ist es, ausschließliche Rechte der Elektrizitätserzeugung und -versorgung zu beseitigen und einen marktorientierten Wettbewerb zu verwirklichen. Durch das Instrumentarium des Netzzugangs sollen jene rechtlich – technischen Voraussetzungen geschaffen werden, ohne die ein gesamteuropäischer Wettbewerb (Binnenmarkt) nicht möglich ist. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten besteht dabei darin, die nationalen Elektrizitätsmärkte in einem bestimmten Mindestausmaß („Nationale Marktquote") zu öffnen, ohne dass die Richtlinie vorgibt, welche Kategorie von Verbrauchern (Kunden) Objekt des Wettbewerbes im Europäischen Strombinnenmarkt sind und welchen Kundenkategorien Netzzugang zu gewähren ist. Ein Mitgliedstaat hat seine Verpflichtungen zur Marktöffnung dann erfüllt, wenn er durch die erforderlichen Rechtsvorschriften sicherstellt, dass die nationale Marktquote (Mindestmarktöffnungsgrad) erreicht wird. Nicht von der Liberalisierung erfasst ist der Betrieb von Netzen. Die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie geht dabei davon aus, dass es sich bei „Transport- und Verteilernetzen" um natürliche Monopole handelt, die einer Liberalisierung nicht zugänglich sind. Um Monopolmissbrauch zu vermeiden, sind besondere Aufsichtsmechanismen vorzusehen.

Die österreichische Marktöffnung findet sich für das Land Salzburg im § 31 LEG mit den EU-rechtlich vorgegebenen drei Stufen (ab 19. Februar 1999, 19. Februar 2000 und
19. Februar 2003. Den zugelassenen Kunden, unabhängigen Erzeugern und Eigenerzeugern wurde begleitend das Recht auf Netzzugang eingeräumt.

Internationale Strompreisvergleiche, insbesondere im EU-Bereich, zeigen, dass durch die bereits erfolgten und angestrebten Liberalisierungsschritte sowohl die Industrie- als auch die Haushaltsstrompreise rückläufige Tendenz haben. In Österreich wurden bisher durch die ersten beiden Marktöffnungsetappen Preissenkungen von insgesamt rd S 3,3 Mrd pa realisiert. Davon können etwa S 1,2 Mrd  Industrie- und sonstigen Großabnehmern zugerechnet werden, die deren Wettbewerbsfähigkeit deutlich verbessert haben. Im Segment der Kleinabnehmer können Preissenkungen für vorerst noch nicht zum Netzzugang berechtigte Kunden (Haushalts-, Gewerbe- und Landwirtschaftskunden) in Höhe von rd
S 2,1 Mrd pa angenommen werden.

Ab 2006 sieht die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie die Prüfung der Marktöffnung durch die Europäische Kommission und die Erstattung eines Vorschlages für eine weitere Marktöffnung vor. Die Europäische Kommission hat jedoch in ihrem „Beitrag" zum Europäischen Rat in Lissabon vom 23. und 24. März 2000 (DokNr 6602/00 vom 1. März 2000) deutlich zu verstehen gegeben, dass sie gegenüber den in der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie vorgesehenen Mindestmarktöffnungsgraden eine deutliche Beschleunigung der Marktöffnung für wünschenswert hält.

2. Im Programm der Bundesregierung wird der Energieliberalisierung breiter Raum gewidmet. Zielsetzung ist es, eine Vollliberalisierung bei Strom und damit die Wahlfreiheit für die Haushalte und alle Betriebe zu erreichen, und zwar rascher, als es die Marktöffnungsgrade und Zeitpläne der Binnenmarktrichtlinie für Elektrizität vorsehen. Eine gänzliche Marktöffnung im Elektrizitätsbereich bringt für alle Kunden, somit auch der mittelständischen Wirtschaft und den Haushalten, die Möglichkeiten, die bisher im Elektrizitätsbinnenmarkt nur den Großverbrauchern von elektrischer Energie zur Verfügung stehen, nämlich in einem wettbewerbsorientierten Markt zu agieren und somit, wesentlich besser als dies bisher der Fall war, von niedrigeren Strompreisen im liberalisierten Markt zu profitieren. Durch das sinkende Strompreisniveau wird die Kaufkraft der Konsumenten erhöht, der Wirtschaftsstandort Österreich gestärkt und die Konkurrenzfähigkeit heimischer Unternehmen auf in- und ausländischen Märkten erhöht. Zudem wird ein dahin bestehendes Ungleichgewicht behoben, dass die bisherige Marktöffnung die einzelnen Elektrizitätsunternehmungen unterschiedlich trifft: Je mehr zugelassene Kunden ein Elektrizitätsunternehmen hat, desto höher sein Marktöffnungsgrad, da zugelassene Kunden bereits jetzt ihren Stromlieferanten frei wählen können.

3. Das in Österreich mit der Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes – ElWOG durch Art 7 des Energieliberalisierungsgesetzes, BGBl I Nr 121, zur Vollliberalisierung des Strommarktes gewählte System folgt jenen in den Ländern Norwegen, Schweden und Finnland, die einander sehr ähnlich sind und auf dem Prinzip basieren, dass Kunden mit Erzeugern und Lieferanten Lieferverträge abschließen können. Das notwendige Ausgleichs- und Abrechnungssystem beruht auf einem Bilanzgruppensystem, bei dem virtuell Kunden und Erzeuger zusammengeschlossen werden, wobei der statistische Ausgleich voll zum Tragen kommt. Der Preis für Lieferungen kann frei vereinbart werden, der Preis für die Ausgleichenergie bildet sich durch spezielle Vorgaben auf Basis eines Börsenpreises. Die betriebliche Abwicklung von Geschäften ist sehr leicht durchführbar und bedarf nur eines geringen bürokratischen Aufwands. Der Regulierungsaufwand beschränkt sich - neben Aufsichtstätigkeiten über etwaige marktbeherrschende Stellungen von Unternehmen und über das Clearing und Settlement – im Wesentlichen auf die Fragen der Netznutzung.

Um die Funktion der Übertragungs- und Verteilernetze sowie die Marktchancen für Ökostrom auch unter diesen Bedingungen sicherzustellen, müssen Systeme

  • zur Bilanzierung der tatsächlichen Einlieferungen und Entnahmen
  • zur Bereitstellung von „Ausgleichsenergie", die die Differenz von prognostizierten und tatsächlichen Entnahmen/Einlieferungen abdeckt,
  • zur Abrechnung dieser Ausgleichsenergie und ähnlicher Dienstleistungen
  • zur Sicherstellung der sonstigen Erfordernisse eines stabilen Netzbetriebs
  • der marktkonformen Einbeziehung von "Ökostrom"

geschaffen werden.

 

Notwendig für die Umsetzung sind weiters

  • die Entflechtung von Erzeugung und Übertragung/Verteilung und
  • die Zusammenfassung von Verbraucher- sowie Erzeugergruppen zu Bilanzgruppen (wobei grundsätzlich nach anderen als geographischen Kriterien vorzugehen ist).

Dies zusammen setzt eine Struktur voraus, die im Wesentlichen aus den Netzbetreibern, den Regelzonenführern, Verrechnungsstellen zur Verrechnung der Ausgleichsenergie und den Bilanzgruppenverantwortlichen besteht. Diese und andere Einrichtungen werden zum Verständnis des Systems skizziert.

Im übrigen wird auf die ausführlichen Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung verwiesen.

Zu Beginn der Generaldebatte führte das hiefür ressortzuständige Regierungsmitglied, Landesrat Eisl, Folgendes aus:

 

  1. Grundlagen für das Landeselektrizitätsgesetz 2001:

Im Weißbuch der EU zur Industriepolitik wurde im Sinne der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Industrie auf den Weltmärkten eine kostengünstigere Versorgung der Europäischen Wirtschaft mit Energie vor allem mit dem Energieträger Elektrizität gefordert. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten Rationalisierungspotenziale innerhalb der Energiewirtschaft erschlossen werden. Zur Ausschöpfung dieser Möglichkeit sollen Wettbewerbselemente eingeführt und verstärkt werden.

Der Rat entschied sich für das Instrument einer Richtlinie, womit den Mitgliedsstaaten vermehrte Mitgestaltungsmöglichkeiten zukommen. Die „Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt" trat am 19. Februar 1997 in Kraft. Nach dem Inkrafttreten der Richtlinie stand den Mitgliedstaaten ein Zeitraum von zwei Jahren für die Umsetzung in innerstaatliches Recht zur Verfügung.

In Österreich erfolgte die Umsetzung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie durch
das Elektrizitäts-, Wirtschafts- und Organisationsgesetz (ELWOG) 1998. Die Ziele der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie, die auch im ELWOG 1998 ihren Niederschlag gefunden haben, sind

  • die Öffnung und Liberalisierung des EU-Strommarktes,
  • die Abschaffung von Monopolen am Strommarkt aus der Sicht des Netzzuganges,
  • Regelmechanismen zur Aufsicht über Verteilnetzmonopole,
  • die Förderung erneuerbarer Energien.

Während die EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie vorsieht, die Liberalisierung des EU-Strommarktes bis zum Jahr 2006 zu erreichen, hat die Kommission beim Rat in Lissabon im März 2000 deutlich zu verstehen gegeben, dass es energiepolitisch sinnvoll erscheint, die Marktöffnung zu beschleunigen.

Im ELWOG 1998 war vorgesehen, dass die Vollliberalisierung des Strommarktes bis zum Jahr 2006 in Teilschritten erfolgt. Dies hat auch im Landeselektrizitätsgesetz 1999 seinen Niederschlag gefunden. Ab 19. Februar 1999 sollte der Markt für Endverbraucher über 40 GWh, ab 19. Februar 2000 für Endverbraucher über 20 GWh und ab
19. Februar 2003 für Endverbraucher über 9 GWh gegeben sein.

In Österreich hat man sich an den Wunsch der Kommission beim EU-Rat 2000 in Lissabon orientiert und das ELWOG 1998 im Jahr 2000 novelliert. Hauptinhalte der Novelle ELWOG 2000 sind:

  • Beschleunigung der Marktöffnung, indem bereits ab 1. Oktober 2001 eine Vollliberalisierung für alle Stromabnehmer (dh. auch für alle Haushalte) in Österreich gegeben sein soll;
  • Stärkere Forcierung der erneuerbaren Energie.

Die Argumente für die Beschleunigung der Marktöffnung und die Vollliberalisierung ab dem 01. Oktober 2001 wahren, dass nur so die mittelständische Wirtschaft und die Haushalte mit den Großverbrauchern gleichgestellt werden. Von einer Liberalisierung des Strommarktes sollen alle Endverbraucher gleichzeitig und nicht erst ab dem Jahr 2006 profitieren können.

Die Forcierung der erneuerbaren Energie war im ELWOG 1998 bereits vorgesehen. Die Länder haben diesen Gedanken des ELWOG in ihren Ausführungsgesetzen nur zum Teil aufgegriffen, va. wurden keine Sanktionen bei Nichterreichung der Ziele vorgesehen, sodass die Ziele der Forcierung der erneuerbaren Energieformen in Österreich gefährdet erschienen. Das ELWOG 2000 sieht nun vor:

  • Anstatt des Zieles, alternative erneuerbare Energie (Ökostrom) bis zum Jahr 2005 mit einem Anteil von 3 % vertreten zu haben, wurde das Ziel auf einen Anteil von 4 % ab 1. Oktober 2007 erhöht.
  • Konkrete Sanktionen werden dadurch gesetzt, dass die Verteilnetzbetreiber, die die vorgegebenen Ziele nicht erreichen, zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet werden. Die Ausgleichsabgabe entspricht der Differenz der durchschnittlichen Produktionskosten für Ökostrom zu den Marktpreisen und wird einem Ökoenergiefond zugeführt.
  • Die Kleinwasserkraft (Anlagen mit einer Engpassleistung unter 10 MW) wird dadurch gefördert, dass letztlich beim Stromkunden mind. 8 % des Stromverbrauches aus Kleinwasserkraftwerken stammen muss. Dies muss jener Endverbraucher, der den Strom von Stromhändlern bezieht, ansonsten der Netzbetreiber, mit Zertifikaten nachweisen.
  • Auch das Fehlen von Kleinwasserkraftzertifikaten (8 %) wird mit einer Ausgleichsabgabe, die ebenfalls dem Ökoenergiefond zufließt, sanktioniert.

Das ELWOG 2000 differenziert also zwischen erneuerbarer Energie und nicht erneuerbarer Energie. Zur erneuerbaren Energie zählt sowohl die Wasserkraft als auch der
Ökostrom. Innerhalb der Wasserkraft wird die Kleinwasserkraft gesondert betrachtet. Kleinwasserkraft ist jene, die eine Engpassleistung unter 10 MW auf die gesamte Anlage bezogen aufweist. Neben der Wasserkraft ist Ökostrom die zweite Form erneuerbarer Energie.

Das Elektrizitäts-, Wirtschafts- und Organisationsgesetz (ELWOG) 2000 regelt sehr viele Abschnitte als Verfassungsbestimmungen, andere sind direkt anzuwendendes Bundesrecht wie zB der § 34 ELWOG 2000 sowie die Behördenstruktur, die Systemnutzungstarife, die Strafbestimmungen und vieles andere mehr. In einigen Bereichen werden die Länder gemäß Art 12 Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Die wichtigsten Verordnungsermächtigungen bzw. –verpflichtungen, die das ELWOG an die Landeshauptleute delegiert, sind

  • die Festlegung von Mindesttarifen für Ökostrom (Einspeistarife),
  • die Festlegung von Mindesttarifen für Strom aus Kraftwärmekopplungsanlagen,
  • die Festsetzung von Systemnutzungszuschlägen zur Schadloshaltung der Verteilnetzbetreiber im Zusammenhang mit der Verpflichtung höherer Einspeistarife.

Der Bundesminister selbst wird verpflichtet, eine Verordnung zu erlassen, die den Systemnutzungstarif für die Durchleitung von Strom festsetzt.

Das ELWOG 2000 ist mit 1. Dezember 2000 in Kraft getreten und sieht vor, dass die Länder entsprechend des Spielraumes im Grundsatzgesetz binnen sechs Monaten ihre jeweiligen Ausführungsgesetze erlassen. Die Frist wäre demnach der 1. Juni 2001. Salzburg könnte das Ausführungsgesetz mit der letzten Plenarsitzung vor der Sommerpause beschließen. Wichtig erscheint, dass das Landeselektrizitätsgesetz 2001 bis 1. Oktober 2001 in Kraft ist.

 2.      Rahmenbedingungen in Salzburg:

Laut einem Bericht von Global 2000 wird für Salzburg positiv angemerkt, dass 86,4 % der Stromabgabe an Endverbraucher aus Wasserkraft stammt, 10,2 % aus kalorischen Kraftwerken und 3,4 % aus Atomkraftwerken. Der gesamte Stromverbrauch im Land Salzburg beziffert sich mit 3.516 GWh. Es bleibt demnach genügend Raum für alternative erneuerbare Energieträger, ohne damit Wasserkraft substituieren zu müssen. Die von Global 2000 aufgelisteten Werte sind Jahresdurchschnittswerte, die Wasserkraft ist vermehrt in den Sommermonaten nutzbar, sodass Subsitutionsmöglichkeiten von kalorischem- und Atomstrom vor allem in den Wintermonaten besteht.

Unter diesen Rahmenbedingungen hat das Energieressort und die Salzburger Landesregierung folgende energiepolitische Ziele zum Landeselektrizitätsgesetz formuliert:

  • Das Land Salzburg bekennt sich zur energiepolitischen Zielsetzung des ELWOG, in Teilschritten bis zum Jahr 2007 mind. 4 % des Stromverbrauches im Land aus alternativen erneuerbaren Energiequellen (Wasserkraft nicht eingeschlossen) abzudecken.
  • Die Stromkunden sollen in Folge der Umsetzung dieser energiepolitischen Zielsetzung so wenig wie nur möglich über höhere Stromkosten belastet werden.

Es ist insbesondere im Sinne nachkommender Generationen eine Verpflichtung, mit den natürlichen Ressourcen entsprechend hauszuhalten, dh. die Nachhaltigkeit dieser natürlichen Ressourcen in einer vorausschauenden Energiepolitik zu berücksichtigen. Die Zielsetzung, einen Ökostromanteil von 4 % bis 1. Oktober 2007 zu erreichen (Teilschritte Ökostromanteil ab 1. Oktober 2001 mind. 1 %, ab 1. Oktober 2003 mind. 2 %, ab 1. Oktober 2005 mind. 3 %) wird nicht einfach sein, dennoch muss dieses Ziel ehrlich erreicht werden. Kräftebündelung ist notwendig, ein Umsetzungskonzept ist unentbehrlich.

       3.  Inhalte des Landeselektrizitätsgesetzes:
       Das Landeselektrizitätsgesetz definiert den Ökostrom als Strom aus

  • fester oder flüssiger heimischer Biomasse,
  • Biogas, Deponie- oder Klärgas,
  • geothermische Energie und
  • Sonnenenergie.

Ganz bewusst wurde die Verbrennung von Abfall, Klärschlamm und Ablauge von der Anerkennung als Ökostrom ausgeklammert. Bezüglich der Mischfeuerungsanlagen wurde festgelegt, dass als Ökostrom nur jener Anteil der gesamten erzeugten Strommenge ist, der dem Anteil des biogenen Brennstoffeinsatzes am Gesamtbrennstoffeinsatz (berechnet nach dem unteren Heizwert) entspricht.

Für die Nichterreichung der Teilziele bis zum Jahr 2007 sieht das LEG Ausgleichsabgaben durch den Verteilnetzbetreiber vor. Die Ausgleichsabgaben fließen dem Ökoenergiefonds zu.

4.    Weitere energiepolitische Ziele der Landesregierung:

Nach Beschlussfassung des LEG`s wird das Energieressort daran zu arbeiten haben, dass unter möglichst geringer Belastung der Stromkunden die Umsetzung des Ökostromzieles erfolgt. Es erscheint deshalb notwendig, ein Umsetzungsmodell zu entwickeln, das folgende Vorteile mitbeinhalten soll:

  • Hilfe für Verteilnetzbetreiber zur Zielerreichung;
  • Steuerungsmöglichkeiten im Bereich:
  • Kosteneffizienz innerhalb und zwischen den Ökostromanlagen;
  • Schwerpunktbildung der Forcierung bestimmter Segmente im Ökostrom auf Salzburger Verhältnisse abgestimmt (Berücksichtigung der Saisonalität des Salzburger Stromaufkommens vor allem hinsichtlich der Wasserkraft {Wasserkraft soll nicht durch Ökostrom substituiert werden});
  • Zielgerichtete Systemnutzungszuschläge sollen Ausgleichsabgabenverpflichtungen für die Verteilnetzbetreiber verhindern;
  • Qualitätswettbewerb und technische Weiterentwicklung werden gefördert;
  • Das Energiebewusstsein, insbesondere bei Kraftwärmekopplungen auch die Wärme entsprechend einzusetzen, soll gefördert werden.

Für den Stromkunden wird sich durch die Liberalisierung und den Wettbewerb am freien Markt eine Strompreisverringerung von 10 % bis 30 % ergeben können. Eine geringe Verteuerung durch die Förderung von erneuerbarer Energie im Sinne des ELWOG und des LEG`s sind beträchtlich niedriger anzusetzen.

Die Liberalisierung am Strommarkt zu Ende gedacht bedeutet, dass insbesondere der ländliche Raum durch die Forcierung heimischer erneuerbarer Energie gestärkt werden soll. Die heimischen Energieversorger in ihrer Struktur zu stärken und in ihrem Bestand zu erhalten, muss ebenso landesenergiepolitisches Ziel sein, damit aus einem staatlichen Monopol bei großen und international zusammenwachsenden Energiekonzernen kein privates Monopol entstehen kann.

Auf der Ebene der Europäischen Union wird daran gearbeitet, die Richtlinie zur Förderung der erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt anzupassen. Im Entwurf der europäischen Kommission ist vorgesehen, dass der 70 %-Anteil erneuerbarer Energie (inkl. Wasserkraft) in Österreich auf 78,1 % bis zum Jahr 2010 angehoben werden soll. Das entspricht etwa 6.000 GWh, das ist nicht ganz der doppelte Jahresstromverbrauch in Salzburg. Der Entwurf zur Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie sieht vor, diese Zielvorgabe durch Zertifikatshandel zu erreichen. Investitionen in erneuerbare Energieformen sind daher auch in diesem Lichte zu sehen und als sinnvolle Investitionen in die Zukunft zu betrachten.

 5.      Schlussbemerkung:

Das Landeselektrizitätsgesetz musste in kürzester Zeit erarbeitet werden, da für die Umsetzung des Elektrizitäts-, Wirtschafts- und Organisationsgesetzes des Bundes in den Ausführungsgesetzen nur ein halbes Jahr Zeit war. Durch die engagierte Mitarbeit beim Amt der Salzburger Landesregierung, aber auch die konstruktive Teilnahme der verschiedenen Interessentengruppen am Diskussionsprozess konnte diesem Ziel nachgekommen werden. Der Dank gilt den Mitarbeitern in den Abteilungen 1, 4, 5, 6, 15 und vor allem der Landeslegistik vom Amt der Landesregierung, der Dank gilt den Regierungskollegen, den Mitarbeitern und der Geschäftsleitung der Salzburg AG sowie den Interessensvertretungen – so abschließend das ressortzuständige Regierungsmitglied.

Nach einem allgemeinen Gedankenaustausch und dem Hinweis auf eine erfolgte Präsentation des oberösterreichischen Modells mit Landesrat Eisl vor Vertretern aller Landtagsparteien im Vorfeld zu den Ausschussberatungen folgte die Spezialdebatte im Ausschuss.

Hiebei wurde ein von der ÖVP und der SPÖ gemeinsam eingebrachter Entschließungsantrag einstimmig verabschiedet:

Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass sich das Land Salzburg zur energiepolitischen Zielsetzung, in Teilschritten bis zum Jahr 2007 mindestens vier Prozent des Stromverbrauches im Land aus alternativen erneuerbaren Energiequellen abdecken zu wollen, bekenne. Weiters sollen die Stromkunden in Folge der Umsetzung dieser energiepolitischen Zielsetzung so wenig wie nur möglich über höhere Stromkosten belastet werden. Zum Dritten soll zur Umsetzung der energiepolitischen Zielsetzungen und zur Gewährung einer möglichst geringen Belastung der Stromkunden geprüft werden, ob die Ausarbeitung eines Ausschreibe- und Finanzierungsmodells für Strom aus alternativ erneuerbarer Energie auf der Basis des oberösterreichischen Modells für Salzburg zweckmäßig wäre.

Die Landesverwaltung wurde über diese vom Ausschuss verabschiedete Entschließung direkt verständigt.

Die von den Grünen eingebrachten Abänderungsanträge wurden während der Spezialdebatte entweder abgelehnt oder zurückgezogen.

Die geringfügigen Änderungen der Regierungsvorlage betrafen die §§ 35 und 38 des Verhandlungsgegenstandes.

Sodann kamen die stimmberechtigten Ausschussmitglieder von ÖVP, SPÖ und FPÖ übereinstimmend zur Auffassung, dem Landtag das geringfügig modifizierte Gesetzesvorhaben zur Beschlussfassung zu empfehlen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt sohin einstimmig den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Das in der Beilage Nr. 854 enthaltene Gesetz wird mit folgenden Änderungen in der Z 14 zum Beschluss erhoben:

1. Im § 35 Abs 4 erster Satz ist anzufügen:

"und Kleinwasserkraftzertifikate für Kleinwasserkraftanlagen in Österreich als solche anerkannt werden (Reziprozität)."

 

2. Im § 38 Z 2 sind die Worte "zwei Wochen" durch die Worte "vier Wochen" zu ersetzen.

 

Salzburg, am 20. Juni 2001

Der Vorsitzende:

 

Der Berichterstatter:

Roßmann eh.

 

Ilmer eh.

 

Beschluss des Salzburger Landtages vom 4. Juli 2001:

Der Antrag wurde mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ gegen die der Grünen zum Beschluss erhoben.