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Nr. 570 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 435 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Auskunftspflicht-Ausführungsgesetz geändert wird


Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 21. Februar 2001 in Anwesenheit des Landesamtsdirektors sowie von Experten des Amtes der Landesregierung, des Salzburger Gemeindeverbandes sowie der Landesumweltanwaltschaft geschäftsordnungsgemäß eingehend mit dem vorliegenden Gesetz befasst.

Das Gesetzesvorhaben zielt auf die Umsetzung zweier Richtlinien der Europäischen Union zu den Themen Umweltinformation und Datenschutz ab:

Zum einen entspreche es – so die Erläuterungen – einem Grundverständnis in einer demokratischen Gesellschaft, dass Informationen, über die staatliche Organe verfügen, welche die Lebensverhältnisse der Bürgerinnen und Bürger unmittelbar betreffen, auch zugänglich zu machen sind. Dies gilt zB für Umweltdaten, die über für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Menschen wichtige Lebensbedingungen Aufschluss geben und somit zu den Grundlagen für mannigfaltige Entscheidungen dieser Menschen gehören.

Auch der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften 90/313/EWG vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt – Umweltinformations-Richtlinie – liegt die Intention einer Verbesserung des Umweltschutzes durch Schaffung einer transparenten Umweltverwaltung und ein dadurch ermöglichtes verstärktes Engagement der Öffentlichkeit im Umweltbereich zu Grunde.

Zum anderen ist auszuführen, dass das österreichische Datenschutzrecht sich bisher lediglich auf den Schutz personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr erstreckte. Diese Angelegenheit wurde bundeseinheitlich durch das Datenschutzgesetz des Bundes aus dem Jahr 1978 geregelt. Die Kompetenzgrundlage zu Gunsten des Bundes ergab sich aus der Verfassungsbestimmung des Art 1 des Datenschutzgesetzes. Für die nicht automationsunterstützt geführten Daten bestanden weder in Bundes- noch im Landesbereich besondere gesetzliche Vorgaben. Bei der Verwendung dieser Daten in der Verwaltung waren die Bestimmungen der Bundesverfassung (Art 20 Abs 3 B-VG) und Landesverfassung (Art 46 Abs 1 L-VG) sowie des Dienstrechtes der Landes- und Gemeindebediensteten über die Amtsverschwiegenheit zu beachten. Die Datenschutzrichtlinie der EU bezieht nunmehr auch die Verarbeitung personenbezogener Daten in manuell geführten Dateien in den Datenschutz mit ein.

Die wesentlichen Inhalte der Novelle sind:

- Regelung des Zugangs zu Umweltdaten, die bei Verwaltungsbehörden oder sonstigen Einrichtungen auf Grund von landesgesetzlich übertragenen Aufgaben vorhanden sind, einschließlich der Ausnahmen aus Gründen der Geheimhaltung im öffentlichen Interesse, des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie aus internen Gründen;

- gesetzliche Fundierung der Veröffentlichung von Umweltdaten;

- Einführung eines Umweltdatenverzeichnisses als Übersicht über die vorhandenen Umweltdaten;

- Anwendbarerklärung des Datenschutzgesetzes 2000 im Kompetenzbereich des Landes.

Die Einfügung der Bestimmungen zur Umweltinformation und zum Datenschutz in das Auskunftspflichtgesetz geschieht im systematischen Zusammenhang und erspart die Schaffung eines eigenen Gesetzes.

In der Generaldebatte erkundigte sich namens der ÖVP Abg. Mag. Neureiter über die Form der Bereitstellung der Daten, die Definition der Datenträger und welche Umweltdaten vom Land Salzburg in weltweite Netze eingespeist werden würden.

Für Abg. Naderer von der FPÖ sei dieses Gesetz längst überfällig. Es sei wichtig, über den Zustand von Gewässern, Luft und Boden jederzeit Auskunft zu erhalten. Weiters wurde die Frage aufgeworfen, warum es solange gedauert habe, bis diese Regierungsvorlage nunmehr vorläge, was Österreich auch eine Klage durch die EU beim EuGH eingebracht habe.

Abg. Dr. Reiter von den Grünen problematisierte die Veröffentlichung von Daten am Beginn von Verfahren, also bei noch nicht abgeschlossenen Schriftstücken. Gerade am Beginn von Verafahren wäre es aber für den Bürger wichtig, Ausgangsinformationen zu haben.

Die SPÖ signalisierte deren Zustimmung zum beabsichtigten Gesetzesvorhaben.

Hofrat Dipl.-Ing. Dr. Glaeser, Leiter der Abteilung 16, beantwortete die von den Abgeordneten aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Veröffentlichung von Umweltdaten, die der Länderverwaltung in Salzburg bekannt seien. Dabei konnte darauf hingewiesen werden, dass zum Teil höchst aktuelle Daten laufend durch das Land bekannt gegeben werden, so zB aus dem Verfahren der Firma Binder in Hallein. Es werden aber auch verfügbare Daten etwa über Schienenlärm etc. bekannt gegeben. Derzeit bestehe praktisch die Devise, so viele Daten wie nur möglich zur Verfügung zu stellen.

Die Vertreterin der Landesumweltanwaltschaft wiederholte ihre im Begutachtungsverfahren zum Ausdruck gebrachten Bedenken.

In den Ausschussberatungen wurde durch den Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes Hofrat Dr. Faber der Vorschlag gemacht, als Wirksamkeitsdatum des Gesetzes den
1. Juli 2001 vorzusehen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt sohin einstimmig den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Der in der Nr 435 der Beilagen enthaltene Vorschlag wird mit der Änderung zum Beschluss erhoben, dass im § 23 Abs 2 das Datum "1. April 2001" durch das Datum "1. Juli 2001" ersetzt wird.


Salzburg, am 21. Februar 2001

Der Vorsitzende:
Roßmann eh.

Der Berichterstatter:
Mag. Neureiter eh.


Beschluss des Salzburger Landtages vom 21. März 2001:
Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.