Bericht
des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 365 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Anliegerleistungsgesetz geändert wird
Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in der Sitzung vom 17. Jänner 2001 in Anwesenheit der ressortzuständigen Landesrätin Dr. Haidinger und der Experten
Dr. Zraunig (Abteilung 1/02 des Amtes der Landesregierung), Mag. Wagner (Wirtschaftskammer Salzburg), SR Dr. Fuschlberger, Frau Dr. Graf (Städtebund), Dr. Huber (SGV), Mag. Möslinger-Gehmayr (Landwirtschaftskammer), Dr. Sommerauer (Landarbeiterkammer) und Dr. Atzmansdorfer (Arbeiterkammer) mit der zitierten Regierungsvorlage geschäftsordnungsgemäß befasst.
Die Vorlage betreffend ein Gesetz, mit dem das Anliegerleistungsgesetz geändert wird, enthält drei Änderungspunkte:
1. Mit der Vorlage wird die EU-Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser im Kompetenzbereich des Landes umgesetzt. Die EU-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten ua. dafür Sorge zu tragen, dass Gemeinden im Sinne der Richtlinie abhängig von den jeweiligen Einwohnerwerten bis zu bestimmten Zeitpunkten mit einer Kanalisation ausgestattet sind. Obwohl auch ohne strikte gesetzliche Verpflichtung die Gemeinden im Land Salzburg Kanäle errichten und das sich aus der Richtlinie ergebende Erfordernis damit faktisch erfüllt wird, besteht die gemeinschaftsrechtliche Notwendigkeit, die Richtlinie auch formal umzusetzen.
2. Bei der Vorschreibung der Anliegerbeiträge für die Herstellung von Gehsteig und Straßenbeleuchtung soll die allgemein als ungerecht empfundene und zu Ungleichheiten führende Bezugnahme auf die tatsächliche Längenausdehnung des Grundstückes durch eine Bezugnahme auf die Bauplatzfläche ersetzt werden. Zur vor allem von verschiedenen Landgemeinden immer wieder geforderten Einbeziehung der sog "Hinterlieger" in die Beitragspflicht konnte keine befriedigende Lösung gefunden werden.
3. Mit dem so genannten einheitlichen Infrastrukturkostenbeitrag haben die Gemeinden nunmehr die Möglichkeit, Beitragsleistungen zu den Infrastrukturkosten für die Erstellung des Bebauungsplanes sowie für die Herstellung der Aufschließungsstraßen, Straßenbeleuchtung und Gehsteige einzuheben. Diese Regelung der Beitragsleistung soll aber nur - im Wesentlichen neuen - geschlossenen Bebauungsgebieten zum Tragen kommen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass nicht beide Systeme im selben Bebauungsgebiet nebeneinander angewendet werden.
Im Übrigen wird auf die ausführlichen Erläuterungen in der Regierungsvorlage verwiesen.
Abg. Ing. Griessner (ÖVP) begrüßt die Regierungsvorlage und kündigt die Zustimmung der ÖVP dazu an. Im Vorfeld sei es nicht einfach gewesen, mit allen Beteiligten und Experten einen entsprechenden Vorschlag zu erarbeiten, der von allen akzeptiert werden könne. Mit der vorliegenden Regierungsvorlage sei man einen Schritt weitergekommen, die Probleme des Anliegerleistungsgesetzes in den Griff zu bekommen.
Abg. Mayr (SPÖ) begrüßt, dass nun die Novelle zum Anliegerleistungsgesetz vorliege. Ein Manko liege jedoch darin, dass es nicht gelungen sei, die so genannten "Hinterlieger" in die Pflicht zu nehmen. Die Novelle sei aber eine wesentliche Weiterentwicklung, die zu mehr Gerechtigkeit und zu einer besseren Einbindung aller Beteiligten führe.
Abg. Naderer (FPÖ) kündigt an, dass die FPÖ grundsätzlich der Regierungsvorlage die Zustimmung erteilen werde. Die Regierungsvorlage sei im Wesentlichen in Ordnung, eine totale Gerechtigkeit könne nie erzielt werden.
Abg. Dr. Reiter (die Grünen) stellt fest, dass sie grundsätzlich mit der Regierungsvorlage einverstanden sei. Probleme könnte es nach Ansicht der Grünen bei der Errechnung des einheitlichen Infrastrukturkostenbeitrages geben. Vorgaben von Seiten des Amtes der Landesregierung zur Errechnung seien zielführend.
Nach einer ausführlichen Diskussion, die sich vor allem der Frage des einheitlichen Infrastrukturkostenbeitrages und der Frage der Hinterlieger widmete, kamen die Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses einstimmig zur Auffassung, dem Landtag die Beschlussfassung zu empfehlen.
In der Sitzung des Landtages vom 7. Februar 2001 wurde durch den Berichterstatter, Abg. Dr. Petrisch, beantragt, dass der vorliegende Ausschussbericht samt der darin enthaltenen Beschlussempfehlung gemäß § 57 Abs 3 Landtags-Geschäftsordnungsgesetz an den Ausschuss rückverwiesen wird. Diese Vorgehensweise wurde bereits in der Präsidialkonferenz vom 5. Februar 2001 erörtert und befürwortet. Die Rückverweisung an den Ausschuss wurde mit den Ausführungen des Leiters des Legislativ- und Verfassungsdienstes, die auch in einem Brief an den Präsidenten des Landtages vom 31. Jänner 2001 zusammengefasst sind, begründet. Darin wird dargelegt, dass im Zusammenhang mit dem Vorhaben einer Bebauungsplan-Kostenbeitragsverordnung die Annahme einer durchschnittlichen Geschoßflächenzahl von 0,5 für die Berechnung dieses Beitrages als nur teilweise zutreffend bezeichnet worden sei. Bei Gewerbe- und Industriegebieten sei eine durchschnittliche Bebauungsdichte entsprechend einer Geschoßflächenzahl von 1,5 anzunehmen, was im Sinne des Umrechnungsschlüssels des § 38 Abs 6 dritter Satz ROG 1998 einer festgelegten Baumassenzahl von 4,5 entspricht und auch mit den hier größeren Bauplatzflächen zusammenhängt. Das Vorhaben der Einführung eines einheitlichen Infrastrukturkostenbeitrages im Anliegerleistungsgesetz (§ 13a) baut auch auf dem Bebauungsplankostenbeitrag gemäß § 38 Abs 6 ROG 1998 auf. Der nach dem ROG 1998 je Quadratmeter Geschoßfläche festzulegende Betrag muss zu diesem Zweck auf einen Betrag je Quadratmeter Bauplatzfläche umgerechnet werden, wofür in der Vorlage zur Änderung des Anliegerleistungsgesetzes von einer einheitlichen durchschnittlichen Bebauungsdichte entsprechend einer Geschoßflächenzahl von 0,5 ausgegangen worden ist. Diese Annahme treffe aber nicht bzw. nur teilweise zu, sodass der Gesetzesbeschluss aus Sachlichkeitsgründen die Vorlage in § 13a Abs 2 nicht unverändert beinhalten kann.
Um dem Rechnung zu tragen, muss § 13a Abs 2 geändert werden. Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, die Wortfolge "Anwendung des Vierfachen des gemäß § 38 Abs 6 vorletzter Satz des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 festgelegten Betrages ergibt" durch die Wortfolge "Anwendung des gemäß § 38 Abs 6 vorletzter Satz des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 festgesetzten Betrages ergibt. Dabei ist der danach allgemein geltende Betrag unverändert und der für Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete festgelegte Betrag nach Vervielfachung mit dem Faktor 3 anzuwenden." zu ersetzen.
Mit dieser Änderung würde auch ein bei der Ausarbeitung der Gesetzesvorlage unterlaufener Rechenfehler bereinigt werden, der dem gemäß ROG 1998 bei einer Dichteannahme entsprechend einer Geschoßflächenzahl von 0,5 festgelegten Betrag mit dem Faktor 2 vervielfältigt als ihn einfach mit 0,5 zu multiplizieren (oder ihn durch 2 zu dividieren), was bei der anschließenden Hochrechnung von 50 % auf 100 % der Kosten (unrichtig) zu einer Vervierfachung des Betrages führt an Stelle einer unveränderten Übernahme (die Multiplikation mit 0,5 oder Division durch 2 und die Multiplikation mit 2 heben sich auf).
Der Vervielfältigungsfaktor von 3 erklärt sich daraus, dass bei einer durchschnittlichen Dichteannahme entsprechend einer Geschoßflächenzahl von 1,5 der darauf aufbauend festgelegte Betrag mit 1,5 multipliziert werden muss, um vom Betrag je Quadratmeter Geschoßfläche auf den Betrag pro Quadratmeter Bauplatzfläche zu kommen. Daraufhin erfolgt die Hochrechnung von 50 % auf 100 % der Kosten, also die Multiplikation mit 2. Um ein Missverständnis zu vermeiden, wird in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die Kostentragungshalbierung zwischen Gemeinde und Bauplatzeigentümer gemäß § 13a Abs 4 erst nach pauschaler Berechnung der Gesamtkosten für die Bebauungsplanung sowie die Herstellung der Aufschließungsstraße, Straßenbeleuchtung und Gehsteige stattfindet.
Nach Austausch aller Argumente und nach Abschluss der fortgesetzten Ausschussberatungen am 7. Februar 2001 kamen die Ausschussmitglieder übereinstimmend zur Auffassung, dem Landtag die nachstehende, gegenüber der Regierungsvorlage modifizierten, Beschlussfassung zu empfehlen.
Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt sohin einstimmig den
Antrag,
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
Das in der Vorlage der Landesregierung Nr. 365 der Beilagen vorgeschlagene Gesetz wird mit folgenden Änderungen beschlossen:
1. § 13a Abs 2 hat zu lauten:
"(2) Als Kosten für die Erstellung des Bebauungsplanes ist der Betrag zu verrechnen, der sich unter Zugrundelegung der Gesamtfläche der im Bebauungsplan vorgesehenen Bauplätze und Anwendung des gemäß § 38 Abs 6 vorletzter Satz des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 festgesetzten Betrages ergibt. Dabei ist der danach allgemein geltende Betrag unverändert und der für Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete festgelegte Betrag nach Vervielfachung mit dem Faktor 3 anzuwenden."
2. Im § 18 Abs 1 ist das Datum "1. Juni 2001" zu ergänzen.
Salzburg, am 7. Februar 2001
Der Vorsitzende:
Roßmann eh.
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| Der Berichterstatter:
Dr. Petrisch eh.
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Beschluss des Salzburger Landtages vom 7. Februar 2001:
Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.