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Nr. 318 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung
(Nr. 207 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968, das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981 und das Gemeinde-Haushaltsstrukturgesetz geändert werden


Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in der Sitzung vom 22. November 2000 geschäftsordnungsgemäß eingehend mit der zitierten Vorlage der Landesregierung in Anwesenheit von Experten befasst. Auf der Expertenbank waren das Amt der Landesregierung durch Dr. Cecon (Personalabteilung) und Dr. Hauthaler (Gemeindeaufsicht), der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg durch Senatsrat Dr. Bachmaier und Senatsrat DDr. Atzmüller (Österreichischer Städtebund – Landesgruppe Salzburg) sowie durch Herrn Auer (Gewerkschaft der Gemeindebediensteten) vertreten.

Das Dienstrecht der Gemeindebeamten ist derzeit überwiegend nicht eigenständig geregelt, sondern verweist auf die Dienstrechtsgesetze des Bundes, die jeweils in der Fassung anzuwenden sind, die sich aus der Anlage zum Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 ergibt. Dies hatte lange Zeit den Vorteil, dass der Gesetzestext sehr kurz gehalten werden konnte, weil der umfangreiche Normenbestand des Bundes in wenigen Paragraphen in das Landesrecht übernommen werden konnte. Im Lauf der Zeit sind jedoch auch die Nachteile dieser pauschalen Übernahme des Bundesrechtes ohne eigenständige Landesregelung immer deutlicher geworden. Die zahlreichen, von den Bundesgesetzen abweichenden Bestimmungen im Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 haben zur Folge, dass die tatsächlich für Gemeindebeamte geltende Rechtslage für nicht rechtskundige Mitarbeiter oft nur schwer erkennbar ist. Ein besonderes Problem stelle in diesem
Zusammenhang auch die vom Bundesgesetzgeber mit der Dienstrechtsnovelle BGBl.
Nr. 550/1994 vorgenommene Besoldungsreform dar, die für das Gemeindedienstrecht nicht übernommen worden ist.

Sowohl die begutachtenden Stellen als auch der Landtag (Entschließung vom 10. November 1999) sprachen sich für eine Volltextkodifizierung des Gemeindedienstrechts aus. Dieses Vorhaben soll nun schrittweise verwirklicht werden.

Als erster Schritt soll das Gehaltsrecht kodifiziert werden, da hier durch die Nichtübernahme der Besoldungsreform die größten Probleme entstanden seien. Die einstweilen nicht kodifizierten Bestimmungen werden weiter als Verweisungen aus dem Bundesrecht übernommen, wobei es sich aber um im Hinblick auf die Besoldungsreform "unproblematische" Bestimmungen handelt. In weiteren Kodifizierungsschritten sollen auch diese Verweisungen aufgelöst werden.

Im Übrigen wird auf die äußerst ausführlichen Darlegungen in den erläuternden Bemerkungen zur Vorlage der Landesregierung in Nr. 207 der Beilagen verwiesen.

Den Ausschussmitgliedern lag weiters eine sogenannte "Tischvorlage" des Legislativ- und Verfassungsdienstes vor. In einem Begleitschreiben an den Landtagspräsidenten vom
16. November 2000 wurde zum Ausdruck gebracht, dass die vom Landtag am 8. November 2000 für Landesbeamte beschlossenen Maßnahmen zur Pensionsreform auch für Magistrats- und Gemeindebeamte wirksam werden sollen. Erforderlich sei dafür die Übernahme jener Änderungen, die der Bund mit dem Pensionsreformgesetz 2000, BGBl. I
Nr. 95, und mit der Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. Nr. 94, vorgenommen hat. Das vom Bund vorgesehene Inkrafttreten mit 1. Oktober 2000 sei auf Landesebene nicht mehr erreichbar, ein Wirksamwerden der Einsparungsmaßnahmen bereits im Jahr 2001 erfordert aber ein Inkrafttreten des größten Teils der Neuerungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Ein späteres Inkrafttreten würde den erwarteten Einsparungseffekt wesentlich beeinträchtigten. Aus Gründen des Vertrauensschutzes auf Magistrats- und Gemeindeebene ist für das schrittweise Anheben des Pensionsantrittalters ein Beginn ab dem 1. April 2001 anzustreben.

Aus Dienstgebersicht besteht ein vordringliches Interesse an einer raschen Übernahme der auf Bundesebene bereits geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen vor allem für die Gemeindebeamten. Der Grund dafür ist in der besonderen rechtlichen Ausgestaltung des Pensionsrechtes für Gemeindebeamte zu finden, das eine ASVG-Grundpension und eine Aufzahlungspflicht der Dienstgebergemeinde auf das Beamtenpensionsniveau vorsieht. Wenn nun das Pensionsantrittsalter in der gesetzlichen Pensionsversicherung angehoben wird, nicht jedoch für Gemeindebeamten, können Gemeindebeamte nach wie vor mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten, wobei die Gemeinde nicht nur die Aufzahlung auf die ASVG-Pension, sondern die volle Beamtenpension zu tragen hätte. Aus diesem Grund sollen die vorgeschlagenen Änderungen mit möglichst geringer zeitlicher Verzögerung in Kraft treten. Diese geringe zeitliche Verzögerung kann nur erreicht werden, wenn die notwendigen Änderungen anlässlich der Beratung des Gesetzes, mit dem das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968, das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981 und das Gemeinde-Haushaltsstrukturgesetz geändert werden (Nr. 207 der Beilagen) im November 2000 mitbehandelt und am 13. Dezember 2000 vom Landtag beschlossen werden. Sie sind daher als Änderungen und Ergänzungen zur zitierten Regierungsvorlage formuliert. Namens der Landesregierung wurde daher gebeten, diese Unterlage in die Beratungen mit einzubeziehen.

Die wesentlichsten Änderungspunkte sind folgende:

- Das Alter, ab dem sich ein Beamter ohne weitere Voraussetzungen durch Erklärung in den Ruhestand versetzen lassen kann, wird schrittweise von 60 auf 61,5 Jahre angehoben. Diese Änderung wird ab dem 1. April 2001 wirksam.

- Der Abschlag bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung wird schrittweise von zwei Prozentpunkten auf drei Prozentpunkte angehoben.

- Der von aktiven Beamten zu leistende Pensionsbeitrag und der von Beamten des Ruhestandes zu leistende Pensionssicherungsbeitrag wird um jeweils 0,8 Prozentpunkte erhöht.

- Die Hinterbliebenenversorgung (Witwer- bzw. Witwerpension) wird reformiert.

- Die beitragsfreie Zurechnung von Zeiten zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit im Fall der Erwerbsunfähigkeit wird modifiziert, sodass nur mehr die bis zum gesetzlichen Pensionsalter fehlenden Zeiten zugerechnet werden können.

Der Salzburger Gemeindeverband und der Österreichische Städtebund stimmten den vorgeschlagenen Änderungen mit dem Vorbehalt zu, dass für die Erhöhung des Pensionsbeitrages und des sogenannten Pensionssicherungsbeitrages ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 1. Jänner 2001 gewünscht wird. Dieses rückwirkende Inkrafttreten ist jedoch aus verfassungsrechtlicher Sicht kritisch zu beurteilen und daher in den übermittelten Vorschlägen nicht enthalten.

Weiters lagen den Abgeordneten die Stellungnahmen aus dem Begutachtungsverfahren zum Entwurf der Gesetzesinitiative vor. Nicht zuletzt wird auf ein Schreiben des Magistrats der Landeshauptstadt Salzburg/Magistratsdirektion hingewiesen, das sich mit der Erhöhung des Pensionsbeitrages und des Pensionssicherungsbeitrages für Gemeinde- und Magistratsbeamte ab 1. Jänner 2001 befasst.

Für die SPÖ erklärte deren Klubvorsitzender Abg. Mag. Thaler, dass die SPÖ es begrüße, dass nunmehr das Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebeamten neu kodifiziert werde. Das vorliegende Gesetz sei gut lesbar, wofür der Dank an alle Mitwirkenden, insbesondere auch des Legislativ- und Verfassungsdienstes, zum Ausdruck gebracht werde. Auf die "Tischvorlage" wurde grundsätzlich zustimmend verwiesen.

Verschiedene Anfragen an die anwesenden Experten, insbesondere an den Vertreter des Österreichischen Städtebundes – Landesgruppe Salzburg sowie den Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, wurden durch diese ausführlich beantwortet. Insbesondere kam in Summe zum Ausdruck, dass eine rückwirkende Erlassung von dienst- und besoldungsrechtlichen bzw. pensionsrechtlichen Vorschriften aus grundsätzlichen rechtspolitischen Gründen abgelehnt wurde.

Für die ÖVP erklärte deren Klubobmann-Stellvertreter Abg. Mag. Neureiter, dass diese zur Vorlage stehe und die Harmonisierung der Maßnahmen mit denen für die Landesbeamten begrüße.

In der Diskussion wurde von der SPÖ ein Abänderungsantrag zu § 17 Abs. 4 eingebracht. Dieser zielte darauf ab, dass die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten in Vereinbarungen einzubeziehen sei. Der eingebrachte Abänderungsantrag der SPÖ wurde aber mit den Stimmen von ÖVP und FPÖ abgelehnt und hatte daher auf den zu verabschiedenden Gesetzestext keinen weiteren Einfluss.

Zu den vom Ansuchen der Stadt Salzburg vorgenommenen Änderungen wird im Einzelnen erläutert:

Art. I (Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968):

Zu Z 4.6 (§ 9 Abs. 3 Z 1):
Mit dieser Änderung wird das Alter, zu dem Beamte ohne weitere Voraussetzungen durch Erklärung ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken können, um eineinhalb Jahre – von 60 auf 61,5 – angehoben. Die Anhebung erfolgt schrittweise in Vierteljahresabschnitten, beginnend ab dem 1. April 2001.

Zu Z 6 (§ 27 Abs. 2):
Der Pensionsbeitrag wird mit ehest möglicher Wirksamkeit um 0,8 Prozentpunkte angehoben.

Zu Z 6 (§ 59 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4):
Das geänderte Pensionsantrittsalter ist auch im Zusammenhang mit der besonderen Regelung für die 3. Jubiläumszuwendung (nach mindestens 35 Dienstjahren und Vollendung des 60. Lebensjahres) zu berücksichtigen.

Zu Z 6 (§ 72 Z 6):
Für Landesbeamte gilt gemäß § 4 Abs. 4 LB-PG abweichend vom Bundesrecht die Gehaltshöhe V/2 als Mindestmaß, das durch Abschläge bei Frühpensionen nicht unterschritten werden darf. Diese Mindestgrenze soll auch für Gemeindebeamte übernommen werden.

Zu Z 6 (§ 74 Z 3):
Auch im Teilpensionsgesetz wird die Anhebung der Altersgrenze von 60 auf 61,5 Jahre nachvollzogen. Die für Gemeindebeamte geltende Übergangsbestimmung (stufenweises Inkrafttreten) ersetzt dabei auch im Teilpensionsrecht die bundesrechtliche Übergangsbestimmung.

Zu Z 6 (§ 79 Z 2, 12, 17, 21, 22, 23, 24):
Die im § 79 enthaltenen Gesetzeszitate werden aktualisiert. Die berücksichtigten Bundesgesetze sind folgende: Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94/2000, Pensionsreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 95/2000, und Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000, BGBl. I
Nr. 101. Dadurch werden die wesentlichen Bestimmungen der Pensionsreform auf Bundesebene auch für Gemeindebeamte anwendbar. Folgende wesentliche Änderungen werden hervorgehoben: Der derzeit zwei Prozentpunkte pro Jahr betragende Abschlag bei Ruhestandsversetzungen vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter wird mit Wirkung vom 1. April 2001 schrittweise auf drei Prozentpunkte erhöht. Die bisher nur für Landesbeamte geltende landesspezifische Härtefallregelung (Kürzung nicht unter die Höhe des Gehaltes V/2) wird auch für Gemeindebeamte angeordnet (s § 72 Z 6).

Die bisherige Regelung, wonach Beschäftigungszeiten vor dem vollendeten 25. Lebensjahr nur bedingt für den Fall der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit oder des Übertrittes in den Ruhestand für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit wirksam wurden, hat sich als kontraproduktiv für die Anhebung des faktischen Pensionsantrittsalters erwiesen: Diese Regelung konnte nämlich dazu führen, dass der zu erwartende Ruhegenuss bei Pensionsantritt mit dem vollendeten 60. Lebensjahr durch den Verlust dieser Zeiten geringer gewesen wäre als der bei vorzeitigem Pensionsantritt etwa ab dem vollendeten
57. Lebensjahr zu erwartende. Da die betreffenden Zeiten überdies in die ASVG-Pensions-bemessung einbezogen werden oder durch besondere Pensionsbeiträge gedeckt sind, soll die Regelung über die bedingte Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten aufgehoben werden.

Die bisher vorgesehene beitragsfreie Anrechnung von Zeiten bei Erwerbsunfähigkeit wird beschränkt auf jenen Zeitraum, der dem Beamten bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters fehlt (60. Geburtstag bzw. ab 1. April 2001 stufenweise erhöht bis zum 738. Lebensmonat) und auf alle Fälle der Dienstunfähigkeit ausgedehnt. Nach geltendem Recht variiert die Höhe der Witwen(Witwer)pension zwischen 40 % und 60 % der Pension des (der) Verstorbenen. Ausgangspunkt dieser Berechnung ist das Gesamteinkommen des Ehepaares; hat die Witwe (der Witwer) ein Einkommen von mindestens 150 % des Einkommens des verstorbenen Ehepartners, dann beträgt die Witwen(Witwer)pension
40 %, haben beide Ehepartner ein gleich hohes Einkommen bezogen, beträgt sie 52 % und hat der verstorbene Versicherte mindestens 150 % des Einkommens der Witwe (des Witwers) bezogen, beträgt sie 60 %. Diese Berechnungsweise kann dazu führen, dass die Witwe (der Witwer) durch die Witwen(Witwer)pension und eine Eigenpension oder eigenes Einkommen zusammen ein Gesamteinkommen erzielt, das über der höchsten erreichbaren Pension eines Alleinstehenden liegt. Als Schutzklausel sieht der Gesetzgeber vor, dass die Witwen(Witwer)pension bis auf 60 % zu erhöhen ist, wenn die Summe aus Witwen(Witwer)pension und eigenem Einkommen monatlich derzeit S 16.936,-- ("Schutzbetrag") nicht erreicht. Durch die vorgeschlagene Novellierung soll die Bandbreite mit ehest möglicher Wirkung auf 0 % bis 60 % ausgedehnt werden. Neu eingeführt wird eine Leistungsobergrenze beim Zusammentreffen einer Eigenpension oder/und eines Erwerbseinkommens mit einer oder mehreren Hinterbliebenenpensionen: Überschreitet die Summe dieser Einkommen die doppelte Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG (derzeit S 86.400,--), dann vermindert sich die Hinterbliebenenpension um den Überschreitungsbetrag bis auf Null. Der sog. "Pensionssicherungsbeitrag" wird um 0,8 Prozentpunkte erhöht. Auch der im Nebengebührenzulagengesetz geregelte Pensionsbeitrag wird um 0,8 Prozentpunkte angehoben. Für Gemeindebeamte wird ein Wertausgleich eingeführt. Der Wertausgleich gemäß § 299a ASVG ist eine Einmalzahlung zur Pension, die gewährt wird, wenn die Pensionserhöhung die Erhöhung der Verbraucherpreise nicht erreicht.

Art. III (Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 5 Z 1 und Abs. 7):
Mit der in Z 1.1. vorgesehenen Änderung wird das Alter, zu dem Beamte ohne weitere Voraussetzungen durch Erklärung ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken können, um eineinhalb Jahre – von 60 auf 61,5 – angehoben. Die Anhebung erfolgt schrittweise in Vierteljahresabschnitten, beginnend ab dem 1. April 2001. Z 1.2. bewirkt, dass diese Übergangsbestimmung (schrittweise Anhebung) auch im Teilpensionsrecht Anwendung findet.

Zu Z 4 (§ 14 Abs. 2 und Abs. 4):
Für Landesbeamte gilt gemäß § 4 Abs. 4 LB-PG die Gehaltshöhe V/2 als Mindestmaß, das durch Abschläge bei Frühpension nicht überschritten werden darf. Diese Mindestgrenze soll auch für Magistratsbeamte gelten (Abs. 2). § 41 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 enthält eine dynamische Verweisung auf den Anpassungsfaktor des § 108 Abs. 5 und
§ 108f ASVG. Ebenso wie in der Regierungsvorlage bereits für Gemeindebeamte vorgesehen (§ 72 Z 9 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968) soll auch für Magistratsbeamte an die Stelle der Verweisung auf das ASVG eine Verweisung auf die für Landesbeamte geltende Regelung des § 37 LB-PG treten. (Abs. 4).

Zu Z 6 (Anlage):
Auch für Magistratsbeamte sollen mit ehest möglicher Wirkung die auf Bundesebene mit den Gesetzen BGBl. I Nr. 94/2000 und Nr. 95/2000 vorgenommenen Änderungen nachvollzogen werden. Zu den Auswirkungen vgl. die Erläuterungen zu Art. I Z 6 § 79.

Art. IIIa:
Diese Übergangsbestimmung entspricht § 236b BDG 1979 und ermöglicht für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren, dass Beamte mit langer Gesamtdienstzeit weiter mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten können. Eine vergleichbare Bestimmung ist vom Landtag am 8. November 2000 auch für Landesbeamte beschlossen worden. Die Sonderregelung des Abs. 2 Z 3 für Gemeindebeamte ist erforderlich, da auf Grund des besonderen Pensionssystems (ASVG-Pension und Aufzahlung der Gemeinde) für Vordienstzeiten im Regelfall kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.

Art. V (Abs. 1 und 3):
Da in den Art. I, III, IIIa und IV auf Grund der übermittelten Vorschläge Änderungen vorgenommen werden sollen, die für die Dienstnehmer belastend sind, kann das Vorhaben nicht mehr wie bisher vorgesehen rückwirkend zum 1. Jänner 2000 in Kraft treten. Die Rückwirkung bleibt daher auf den Art. II, der keine benachteiligenden Bestimmungen enthält, und auf die Bezugserhöhung zum 1. Jänner 2000 beschränkt. Da die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung nicht nur mit dem in der Regierungsvorlage enthaltenen Ziel der Anpassung an die (bis zum 1. Jänner 2001 bestehende) Landesregelung, sondern auch zur Anpassung an die Erhöhung des Pensionsantrittsalters geändert werden müssen, bringt der neugefasste Art. V Abs. 3 deutlich zum Ausdruck, welche der Änderungen (nämlich die Anpassung an das Landessystem) nicht für Beamte mit 35-jähriger Vordienstzeit gilt.
Schlussendlich kamen die Ausschussmitglieder von ÖVP, SPÖ und FPÖ zur übereinstimmenden Auffassung, dem Landtag die modifizierte Beschlussfassung der zitierten Vorlage der Landesregierung zu empfehlen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt sohin einstimmig den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.


Salzburg, am 22. November 2000

Der Vorsitzende:
Roßmann eh.

Der Berichterstatter:
Mag. Brenner eh.


Beschluss des Salzburger Landtages vom 14. Dezember 2000:
Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.

Gesetz

vom ......................................................... , mit dem das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968, das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981 und das Gemeinde-Haushaltsstrukturgesetz geändert werden


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 7/2000, wird geändert wie folgt:

2. Dem § 1 wird vorangestellt:


"1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen"

2. § 1 lautet:


"Anwendungsbereich

§ 1
(1) Dieses Gesetz ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, auf alle Bediensteten einer Gemeinde des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten Personen werden im Folgenden als ‚Gemeindebeamte‘ oder ‚Beamte‘ bezeichnet.


(2) Das Personalvertretungsrecht der Gemeindebeamten ist in einem besonderen Gesetz geregelt.


(3) Die Vollziehung dieses Gesetzes fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden."


3. Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:


3.1. Im Abs 1 vorletzter Satz wird die Wortfolge "Dienst- und Besoldungsrecht" durch das Wort "Dienstrecht" ersetzt.

3.2. Abs 3 entfällt. Der Abs 4 erhält die Absatzbezeichnung "(3)".

4. Im § 9 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Im Abs 1 wird im vorletzten Satz der Ausdruck "Abs 2 bis 7" durch den Ausdruck "Abs 2 und 3" ersetzt und entfällt der letzte Satz.

4.2. Abs 2 entfällt.

4.3. Abs 3 erhält die Absatzbezeichnung "(2)". Der letzte Satz entfällt.

4.4. Die Abs 4 und 5 entfallen.


4.5. Abs 6 erhält die Bezeichnung "(3)".

4.6. Im Abs 3 (neu) wird in der Z 1 vor dem bestehenden Text eingefügt: "Abweichend von § 15 Abs 1 kann der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet. Diese Erklärung kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. April 1941
720
2. April 1941 bis 1. Juli 1941
722
2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941
724
2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942
726
2. Jänner 1942 bis 1. April 1942
728
2. April 1942 bis 1. Juli 1942
730
2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942
732
2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1942
734
2. Jänner 1943 bis 1. April 1943
736"

4.7. Die Abs 7 bis 9 entfallen.

5. § 9a entfällt.


6. Die §§ 19 und 20 erhalten die Bezeichnung "§ 81" und "§ 82". Die §§ 16 bis 18c werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"2. Abschnitt

Bestimmungen über den Monatsbezug

1. Unterabschnitt

Bezüge und Pensionsbeitrag

Bestandteile des Monatsbezuges

§ 16
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Monatsbezüge.


(2) Der Monatsbezug besteht:

1. aus dem Gehalt und

2. aus allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Exekutivdienstzulage, Wachdienstzulage, Ergänzungszulagen, Kinderzulage, Teuerungszulagen).

(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Hat ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen den vollen Monatsbezug erhalten, gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.

(4) Durch Verordnung der Landesregierung können weitere Zulagen sowie pauschalierte Nebengebühren festgesetzt werden, die im Hinblick auf die Besonderheit der Dienstverrichtungen im Gemeindedienst im Allgemeinen oder bestimmter Dienstverrichtungen im Besonderen erforderlich sind. Zulagen und Nebengebühren allgemeiner Natur dürfen dabei insgesamt 4, 5 % des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 nicht übersteigen. Zulagen und Nebengebühren für bestimmte Dienstverwendungen dürfen nur bis zu der Höhe festgesetzt werden, wie sie für die Sicherstellung der nötigen Qualifikation der Beamten in dieser Dienstverwendung erforderlich ist.


(5) Für die Entlohnung von Kindergärtnerinnen findet an Stelle der folgenden Bestimmung § 10a des Salzburger Kindergartengesetzes Anwendung.

Gehalt

§ 17
(1) Das Gehalt der Beamten wird bestimmt:

1. durch die Besoldungsgruppe;

2. durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe und

3. in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe.
(2) Folgende Dienstklassen kommen in Betracht:

in der Verwendungsgruppe A:

Dienstklassen III bis VIII;

in der Verwendungsgruppe B:

Dienstklassen II bis VII;

in den Verwendungsgruppen C und W 2:

Dienstklassen I bis V;

in der Verwendungsgruppe D:
in der Verwendungsgruppe W 3:

Dienstklassen I bis IV;
Dienstklassen I bis III.

Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die niedrigste für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden. Dabei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.

(3) Das Gehalt der Beamten beträgt in Schilling:

1. in den Dienstklassen I bis III:

Gehalts-

Verwendungsgruppe

stufe

W 3

D

C, W 2

B

A

I. Dienstklasse

1

13.833

13.676

14.300

-

-

2

14.012

13.957

14.674

-

-

3

14.191

14.238

15.046

-

-

4

14.370

14.519

15.422

-

-

5

14.548

14.800

15.795

-

-



II. Dienstklasse

1

14.984

15.077

16.170

16.170

-

2

15.273

15.359

16.541

16.635

-

3

15.564

15.638

16.915

17.103

-

4

15.548

15.920

17.287

17.568

-

III. Dienstklasse

1

16.139

16.199

17.662

18.039

20.419

2

-

16.480

18.039

18.538

-

3

-

16.759

18.438

19.053

-

4

-

17.038

-

-

-

5

-

17.319

-

-

-

6

-

17.602

-

-

-

7

-

17.882

-

-

-

8

-

18.665

-

-

-


2. in den Dienstklassen IV bis VIII:

Gehalts-

Dienstklasse

stufe

IV

V

VI

VII

VIII

1

-

-

29.170

35.517

47.920

2

-

24.765

30.050

36.670

50.448

3

19.493

25.648

30.925

37.817

52.975

4

20.363

26.523

32.078

40.342

56.790

5

21.242

27.406

33.227

42.869

60.601

6

22.122

28.287

34.372

45.398

64.415

7

23.003

29.170

35.517

47.920

68.233

8

23.888

30.050

36.670

50.448

72.049

9

24.765

30.925

37.817

52.975

-

10

25.642

32.078*

38.964

55.502

-

11

26.519

-

40.111

58.029

-

12

27.396

-

41.258

60.556

-

* Die 10. Gehaltsstufe kann von Beamten der Verwendungsgruppe C in der Dienstklasse V nach vier in der Gehaltsstufe 9 verbrachten Jahren unbeschadet ihres Anspruches auf eine Dienstalterszulage erreicht werden.


(4) Das Gehalt der Beamten beginnt mit folgender Gehaltsstufe:

Verwendungs-

Dienstklasse

gruppe

I

II

III

IV

V

VI

VII

VIII

A

-

-

1

5

3

2

1

1

B

-

1

1

4

2

1

1

-

C, W 2

1

1

1

3

2

-

-

-

D

1

1

1

3

-

-

-

-

W 3

1

1

1

-

-

-

-

-


Wenn es aus besonderen dienstlichen Rücksichten erforderlich ist, kann dem Beamten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Abs 2 letzter Satz ist anzuwenden.

Dienstalterszulage

§ 18

Dem Beamten, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im folgenden Ausmaß:

1. In den Verwendungsgruppen A, B und W 2 gebührt nach vier Jahren in der höchsten Gehaltsstufe eine Zulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.

2. In den Verwendungsgruppen C und D gebührt nach zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe eine Zulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse. Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.

Die §§ 29 und 30 sind auf die Berechnung der Zeiträume von vier bzw zwei Jahren anzuwenden.

Dienstzulage

§ 19
(1) Dem Beamten des Wachdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine ruhegenussfähige besondere Dienstzulage.


1. Die Dienstzulage beträgt:

a) im provisorischen Dienstverhältnis: 329 Schilling

b) im definitiven Dienstverhältnis:

in der Verwendungsgruppe W 3:

ab einer Dienstzeit in (vollen) Jahren

Schilling

-

527

10

682

16

960

22

1.216

30

1.448

in der Verwendungsgruppe W 2:


in der Dienstzulagenstufe 1 Schilling

in der Dienstzulagenstufe 2 Schilling

in der Grundstufe

682

1.216

in der Dienststufe 1a)

1.448

2.072

in der Dienststufe 1b)

1.833

2.622

in der Dienststufe 2

2.622

3.238

in der Dienststufe 3

3.861

4.620


2. Die besondere Dienstzulage beträgt:

in der Verwendungsgruppe

Schilling

W 2

1.162

W 3

1.103


(2) Die Dienstzeit, nach der sich in der Verwendungsgruppe W 3 die Dienstzulage gemäß Abs 1 Z 1 bestimmt, ist die tatsächliche Dienstzeit in der Verwendungsgruppe. Folgende Zeiten sind der tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen:

1. Zeiten als zeitverpflichteter Soldat;

2. Zeiten als gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter;

3. Zeiten als Vertragsbediensteter des Wachdienstes.


(3) Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren an Stelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage die nach Abs 1 Z 1 für die Verwendungsgruppe W 3 vorgesehene höchste Dienstzulage.

(4) Eine Dienstzulage der Dienststufe 1 b gebührt den Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, die die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 12.3 BDG 1979) gemäß den §§ 25 bis 35 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen oder die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß § 261 Abs 2 BDG 1979 erfüllt haben.

(5) In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Auf diese Frist ist bis zum Höchstausmaß von vier Jahren anzurechnen:

1. im Fall der Ernennung auf eine Planstelle der Dienststufe 1 die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe zurückgelegte Zeit;

2. im Fall der Ernennung auf eine Planstelle der Dienststufe 2 die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1 zurückgelegte Zeit.

(6) Die §§ 29 und 30 sind auf die in den Abs 2 und 5 angeführten Zeiten anzuwenden.

(7) Dem Kommandanten einer Gemeindewache und dessen Stellvertreter gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage von 654 S.

Wachdienstzulage

§ 20

Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Wachdienstzulage,

1. solange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird oder

2. wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.

Die Wachdienstzulage beträgt:

in der Verwendungsgruppe

Schilling

W 2

947

W 3

809

Verwaltungsdienstzulage

§ 21
Dem Beamten des Verwaltungsdienstes gemäß § 2 Abs 1 lit a gebührt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage in folgender Höhe:

Dienstklasse

Schilling

I bis V

1.693

VI bis VIII

2.152

Verwendungszulage

§ 22
(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;

2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann; oder

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
(2) Die Verwendungszulage gemäß Abs 1 kann auf folgende Arten bemessen werden:

1. nach Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe, der der Beamte angehört. Sie darf

a) in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge und

b) im Fall des Abs 1 Z 3 vier Vorrückungsbeträge

nicht übersteigen. In der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A durch Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen;

2. im Fall des Abs 1 Z 3 nach Prozentsätzen des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf in diesem Fall 50 % dieses Gehaltes nicht übersteigen.

Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung, die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.

(3) Durch die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.

(4) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.

(5) Bei Beamten in Dienstbereichen gemäß § 41 BDG 1979, deren Anspruch auf Verwendungszulage vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand weggefallen ist, ist die Verwendungszulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien ruhegenussfähig, wenn der Beamte während der letzten 15 Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 144 Monaten hindurch Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gehabt hat.

Verwendungsabgeltung

§ 23
(1) Leistet der Beamte die im § 22 Abs 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage, gebührt ihm dafür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung.


(2) Für die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 22 Abs 2 anzuwenden. Für die Abgeltung von Mehrleistungen gilt § 22 Abs 3.


(3) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung während des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

Pflegedienstzulage

§ 24
(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenussfähige Pflegedienstzulage.


(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich:

1. für Beamte der Sanitätshilfsdienste 584 S;

2. für Beamte der medizinisch-technischen Dienste 1.532 S;

3. für Beamte des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes nach dem GuKG und für Hebammen

a) der Dienstklasse I und II 1.532 S;

b) ab der Dienstklasse III 1.839 S.

Pflegedienst-Chargenzulage

§ 25
(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.


(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich:

1. für Stationspfleger und Stationsschwestern 2.285 S;

2. für Oberpfleger und Oberschwestern 2.940 S;

3. für Pflegedirektoren und Pflegedirektorinnen 3.592 S.

Kinderzulage

§ 26
(1) Eine Kinderzulage von 200 S monatlich gebührt, soweit in den Abs 2 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, für jedes der folgenden Kinder:

1. eheliche Kinder;

2. legitimierte Kinder;

3. Wahlkinder;

4. uneheliche Kinder;

5. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte
überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

Der Beamte, der in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist, erhält einen Zuschlag zur Kinderzulage in der Höhe des Dienstnehmeranteiles, der von dieser Kinderzulage zu entrichten ist.

(2) Die Kinderzulage gebührt unabhängig vom Beschäftigungsausmaß für jene Zeitdauer, für die der Beamte oder eine andere Person für ein Kind gemäß Abs 1 Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezieht. Der Bezug der Familienbeihilfe ist vom Beamten nachzuweisen.

(3) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, kann von der Gemeindevorstehung die Kinderzulage auf Antrag gewährt werden, wenn

1. berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und

2. weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.
(4) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage gemäß den Abs 2 oder 3 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.


(5) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die Kinderzulage für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.


(6) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Gemeindebedienstete für ein und dasselbe Kind Anspruch auf die Kinderzulage, gilt für den Anspruch auf Kinderzulage folgende Reihung:

1. die Person, die auch die Familienbeihilfe bezieht;

2. die Person, deren Haushalt das Kind angehört;

3. die Person, deren Anspruch früher entstanden ist;

4. die ältere Person.

(7) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(8) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Dienstbehörde zu melden.

Pensionsbeitrag

§ 27
(1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.


(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 12,55 % der Bemessungsgrundlage. Diese besteht:

1. aus dem Gehalt,

2. aus den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen und

3. aus den einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründenden Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen.

Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen.

(3) Bei Beamten, die in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind, verringert sich die Bemessungsgrundlage um die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geltende Höchstbeitragsgrundlage.

(4) Für Zeiträume, in denen

1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den § 50a oder 50b BDG herabgesetzt ist
oder

2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG 1979 oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nimmt,

umfasst die Bemessungsgrundlage die im Abs 2 Z 1 bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 40 Abs 3 ergibt.

(5) Der nach § 9 Abs 3 Z 1 iVm den §§ 28 bis 31 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 freigestellte oder außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.

(6) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 40 Abs 5 gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.

(7) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate der ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann die Gemeindevertretung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.

(8) Für folgende Zeiträume der ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit ist kein Pensionsbetrag zu leisten, wenn kein Anspruch auf Bezüge besteht:

1. Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG 1979 oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach § 75c BDG 1979 oder

2. Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst.

(9) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält die Gemeinde für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.

2. Unterabschnitt

Erreichen eines höheren Gehaltes

Möglichkeiten

§ 28
Beamte erreichen ein höheres Gehalt durch:

1. Vorrückung (§§ 29 und 30);

2. Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 32);

3. Zeitvorrückung (§ 34);

4. Beförderung (§ 35) und

5. Erhöhung der Bezüge (§ 36).

Vorrückung

§ 29
(1) Der Beamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Bei der Berechnung dieses Zeitraumes sind in Teilbeschäftigung zurückgelegte Dienstzeiten zur Gänze zu berücksichtigen. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.


(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), wenn sie nicht an diesem Tag gehemmt ist. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollendet, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw 30. September endet.

(3) Der Beamte, dessen Übertritt in den Ruhestand durch die Gemeindevertretung aufgeschoben worden ist, rückt nach dem Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr vor, wenn er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt hat.

Hemmung der Vorrückung

§ 30
(1) Die Vorrückung wird in folgenden Fällen gehemmt:

1. Durch eine bescheidmäßige Feststellung, dass der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat, und zwar vom Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides an. Die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Länge des Beurteilungszeitraumes, für den diese bescheidmäßige Feststellung gilt. Der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses gemäß § 87 Abs 2 BDG 1979 gleichzuhalten.

2. Durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung des Beamten maßgebenden Prüfung innerhalb der dafür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung. Wird jedoch der Beamte wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, gilt für diese Verwendungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten.

3. Durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht gemäß § 75a BDG 1979 etwas anderes verfügt wurde. Keine Hemmung tritt jedoch während eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG 1979 oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG ein.

(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 29 Abs 1) nicht zu berücksichtigen.

(3) Hat sich der Beamte in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 2 nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes durch drei aufeinander folgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinn des Abs 1 Z 1 eingetreten, ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.

(4) Der im Abs 1 Z 3 angeführte Hemmungszeitraum wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes für folgende Karenzurlaube zu 50 % für die Vorrückung wirksam:

1. Karenzurlaube zur Betreuung eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und/oder der Ehegatte des Beamten aufkommt, bis zum Beginn der Schulpflicht des Kindes;

2. Karenzurlaube zur Betreuung eines behinderten Kindes (§ 75a BDG 1975).


Vorrückungsstichtag


§ 31


(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde folgende, nach Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten vorangesetzt werden:
1. die im Abs 2 angeführten Zeiten zur Gänze;
2. sonstige Zeiten zur Hälfte.

(2) Zur Gänze sind voranzusetzen:
1. die Zeit eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft eines EWR-Vertragsstaates;
2. die Zeit eines Lehrberufes an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder an der Akademie der bildenden Künste oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule;
3. die Zeit des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes;
4. die Zeit als Fachkraft für Entwicklungshilfe gemäß dem Entwicklungshelfergesetz;
5. die Zeit eines Unterrichtspraktikums nach dem Unterrichtspraktikumsgesetz oder der Einführung in des praktische Lehramt;
6. die Zeit der Gerichtspraxis;
7. die Zeit der nach dem Ärztegesetz 1998 zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte;
8. jene Zeit der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d der Vertragsbedienstetengesetzes 1948, in der das Beschäftigungsausmaß mindestens die Hälfte der Vollbeschäftigung erreicht hat;
9. bei Beamten der Verwendungsgruppen A und B die Zeit des erfolgreichen Besuches einer höheren Schule oder, solange der Beamte damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat, einer Akademie für Sozialarbeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können. Mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Ausbildungen, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Ausbildungen, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
10. bei Beamten der Verwendungsgruppe A die Zeit jenes abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist;
11. die Zeit der Mindestausbildung nach dem MTD-Gesetz, wenn diese Ausbildung eine Voraussetzung für die Verwendung des Beamten ist.
Bei Beamten der Verwendungsgruppe A ist der gemäß Abs 2 Z 9 und 10 voranzusetzende Zeitraum um vier Jahre zu vermindern.

(3) Die Anrechnung eines Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule) gemäß Abs 2 Z 10 ist bis zu folgenden Höchstmaßen möglich:
1. sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;
2. sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin und Technische Chemie;
3. fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau und Kulturtechnik;
4. fünf Jahre für die Studienrichtungen Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Vermessungswesen und Forsttechnik;
5. viereinhalb Jahre für alle anderen Studienrichtungen.

(4) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs 2 Z 10 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

(5) Zeiten gemäß Abs 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse dann zur Gänze berücksichtigt werden, wenn die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist.

(6) Von einer Voransetzung nach Abs 1 sind jene Dienstzeiten in einem öffentlichen Dienstverhältnis ausgeschlossen, die nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind. Diese Bestimmung ist auf Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG nicht anzuwenden. Auf sonstige Karenzurlaube ist sie mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen sind.

(7) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die Zeiten eines Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes, soweit sie in einen gemäß Abs 2 Z 10 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.

(8) Der Vorrückungsstichtag ist von der Gemeindevertretung mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden.

(9) Wird ein Beamter in die Verwendungsgruppe A oder B überstellt, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung so weit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs 2 Z 9 und 10 und des letzten Satzes eine Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Die Abs 6 und 7 sind anzuwenden.

Überstellung

§ 32

(1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen zusammengefasst:

1. Verwendungsgruppen B, C, D, W 2 und W 3;

2. Verwendungsgruppe A.

(3) Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe des Abs 2 Z 1 überstellt, gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(4) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe des Abs 2 Z 1 in die Verwendungsgruppe A überstellt, ist ein neuer Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass das bisherige Dienstalter um vier Jahre vermindert wird.

(5) Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Wird ein Beamter aus der Verwendungsgruppe A in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, ist der Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob der Beamte immer in der niedrigeren Verwendungsgruppe gewesen wäre.


(6) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Überstellung in eine höhere als die sich aus den Abs 3 bis 6 ergebende Dienstklasse oder Gehaltsstufe eingereiht werden. Dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.


(7) Bei Überstellungen ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 29 und 30 sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Ist bei einer Überstellung nach Abs 5 die bisherige Dienstklasse des Beamten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, gebühren dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.

Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung

§ 33
(1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt, die nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen ist.

(2) Abs 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Überstellung befristet war und der Grund für die Überstellung weggefallen ist.


(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenussfähige Zulagen, ausgenommen die Verwendungszulage, dem Gehalt zuzurechnen.


Zeitvorrückung

§ 34
(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden. Es können dabei erreicht werden:

1. in den Verwendungsgruppen D und W 3 die Dienstklassen II und III;

2. in den Verwendungsgruppen C und W 2 die Dienstklassen II bis IV;

3. in den Verwendungsgruppen B die Dienstklassen III bis V;

4. in der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen IV bis VI.
(2) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die §§ 29 und 30 sind auf diese Zeiten anzuwenden.


(3) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, gebührt dem Beamten das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.

Beförderung

§ 35
(1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten in die nächsthöhere Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.


(2) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.


(3) Nach einer Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Abs 2 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von vier Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Verwendungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist. Die §§ 29 und 30 sind auf diese Zeiten anzuwenden.


(4) Hat der Beamte das Gehalt der Dienstklasse, in die er ernannt wird, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.


(5) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, wird abweichend vom Abs 3 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. Die §§ 29 und 30 sind sinngemäß anzuwenden.


(6) Die Landesregierung kann die Beförderung von Gemeindebeamten durch Verordnung näher regeln, um eine möglichst gleichmäßige Handhabung sicherzustellen.

Erhöhung der Bezüge

§ 36
Die Landesregierung ist ermächtigt, in diesem Gesetz festgesetzte Geldbeträge für Bezüge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:

1. Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Gehaltes zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Bundesebene, kann die Erhöhung dementsprechend erfolgen.

2. Liegt eine Vereinbarung nach Z 1 nicht vor, kann die Erhöhung entsprechend einer Vereinbarung über die Höhe des Gehaltes zwischen der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten einerseits und dem Salzburger Gemeindeverband und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Salzburg, andererseits erfolgen.

3. Unterabschnitt

Anfall, Einstellung, Kürzung und

Entfall der Monatsbezüge

Anfall und Einstellung des Monatsbezuges

§ 37
(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tag. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst nicht am Ersten des Monats, sondern am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird.


(2) Der Anspruch auf Monatsbezug endet mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet.


(3) Änderungen des Monatsbezugs werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist folgender Tag:

a) der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen;

b) ansonsten der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher im Bescheid nicht festgesetzt ist, der Tag, an dem der Bescheid rechtskräftig wird.
(4) Abweichend von Abs 3 lit a gebührt die Kinderzulage oder eine Erhöhung der Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, wenn der Beamte die Meldung nach § 26 Abs 8 rechtzeitig erstattet hat. Hat der Beamte diese Meldung nicht rechtzeitig erstattet, gebührt die Kinderzulage oder die Erhöhung der Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.

Fortzahlung während einer Präsenzdienstleistung

§ 38
(1) Während einer Präsenzdienstleistung im Sinn des § 39 Abs 1 HGG 1992 werden die Bezüge und allfällige Nebengebühren fortgezahlt. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs 1 Z 3 lit a (ausgenommen Betriebsratsumlagen), Z 4 und 5 EStG 1988 zu kürzen. Die verbleibenden Bezüge sind um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindern und nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen.


(2) Nicht pauschalierte Nebengebühren sind im durchschnittlichen Ausmaß, das für die letzten drei Monate vor der jeweiligen Präsenzdienstleistung bezogen wurde, fortzuzahlen. Belohnungen, Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren sind dabei nicht zu berücksichtigen. Außerdem gebühren die während dieses Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen.

Auszahlung

§ 39
(1) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.


(2) Sonderzahlungen sind auszuzahlen:


für das 1. Kalendervierteljahr am 1. März,


für das 2. Kalendervierteljahr am 1. Juni,


für das 3. Kalendervierteljahr am 1. September,


für das 4. Kalendervierteljahr am 1. Dezember.


Sind diese Tage keine Arbeitstage, ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (§ 16 Abs 3 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.


(3) Der Monatsbezug sowie die Einzelbeträge, aus denen er sich zusammensetzt, die Sonderzahlungen und die Nebengebühren können auf volle Cent auf- oder abgerundet werden. Beträge ab einschließlich 0,5 Cent werden dabei aufgerundet, Beträge bis 0,5 Cent abgerundet.


(4) Der Beamte hat dafür vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

Kürzung und Entfall der Monatsbezüge

§ 40
(1) Die Monatsbezüge werden gekürzt:

1. aus Anlass einer Suspendierung (§ 112 BDG 1979);

2. bei teilbeschäftigten Beamten (§§ 50a und 50b BDG 1979, §§ 15g oder 15h MSchG, §§ 8 oder 8a EKUG);

3. bei Beamten, denen gemäß § 9 Abs 3 Z 1 iVm den §§ 28 bis 31 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge zu gewähren ist.
(2) Die Kürzung des Monatsbezuges aus Anlass der Suspendierung wird endgültig, wenn

1. der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird;

2. über den Beamten im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder eine Entlassung verhängt wird; oder

3. der Beamte während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.

(3) Der Monatsbezug des Beamten,

1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a und 50b ff BDG 1979 herabgesetzt worden ist oder

2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nimmt,

gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird abweichend von § 37 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt. In den Fällen der Z 2 ruht der Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß § 3 Abs 2 KUG eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.

(4) Eine dem Beamten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 9 Abs 3 Z 1 iVm § 31 Abs 2 bis 4 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen. Dies gilt auch für Beamte, die Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg mit Ausnahme der von § 30 lit b des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 erfassten Funktionen sind. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Abweichend von § 37 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde.

(5) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 9 Abs 3 Z 1 iVm § 28 oder § 29 Abs 1 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Bezüge. Abweichend von § 37 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Monatsbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.

(6) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 4 oder 5, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat dadurch entstandene Übergenüsse abweichend von § 42 in jedem Fall der Gemeinde zu ersetzen.

(7) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 4 oder 5, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber in den Fällen des Abs 5 25 % der Monatsbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.

(8) Die Monatsbezüge entfallen:

1. für die Dauer eines Karenzurlaubes, eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;

2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;

3. für die Dauer der Außerdienststellung gemäß § 9 Abs 3 Z 1 iVm § 29 Abs 3 oder § 30 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, für die Dauer der Außerdienststellung und die Zeit des Empfanges eines im § 3 Abs 1 Z 1 bis 7, 9 bis 11 und 13 des Bundesbezügegesetzes oder § 4 Abs 1 Z 6 bis 10 und 12 bis 14 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 angeführten Bezuges oder des Bezuges eines Mitgliedes der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
(9) Für jeden Kalendertag vom ersten Tag eines Zeitraumes gemäß Abs 8 bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ist ein Dreißigstel des Monatsbezuges abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Monatsbezüge sind hereinzubringen.

Abzug von Beiträgen

§ 41
Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen von der Gemeinde mit Zustimmung des Beamten von seinem Monatsbezug abgezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Für das Wirksamwerden von Zustimmung und Widerruf gilt § 37 Abs 3 sinngemäß.

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 42

(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind der Gemeinde zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; dies kann auch in Raten erfolgen. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Wenn die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich ist, hat die Gemeindevertretung den Ersatzpflichtigen zum Ersatz aufzufordern. Wird der Ersatz nicht geleistet, sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung der Gemeinde durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann von der Gemeindevertretung Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

Verjährung

§ 43
(1) Soweit nicht anderes bestimmt ist, verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.


(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.


(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.


(4) Die Bestimmungen der §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Wiederaufnahme in den Dienststand

§ 44
Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Beförderung verbunden, gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand gehabt hat. Dem Beamten ist in der Gehaltsstufe, die er anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit anzurechnen, die er vor seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist.

3. Abschnitt

Nebengebühren

Arten der Nebengebühren, Pauschalierung

§ 45
(1) Nebengebühren sind:


1. die Überstundenvergütung (§ 47),


2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 48),


3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 49),


4. die Journaldienstzulage (§ 50),


5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 51),


6. die Mehrleistungszulage (§ 52),


7. die Belohnung (§ 53),


8. die Erschwerniszulage (§ 54),


9. die Gefahrenzulage (§ 55),


10. die Aufwandsentschädigung (§ 56),


11. die Fehlgeldentschädigung (§ 57),


12. der Fahrtkostenzuschuss (§ 58),


13. die Jubiläumszuwendung (§ 59),


14. die Reisegebühren (§ 60).


Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.


(2) Die unter Abs 1 Z 1, 3 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.


(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs 5 angemessen zu sein und ist nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen:

1. Überstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung (Abs 1 Z 1 und 3) sind in einem Prozentsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Wachdienstzulage und Teuerungszulage festzusetzen.

2. Nebengebühren gemäß Abs 1 Z 2, 4 bis 6, 8 bis 11 sind in einem Prozentsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, festzusetzen.

3. Die übrigen Nebengebühren sind in einem Schillingbetrag festzusetzen.

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr in dem Ausmaß, dass ab einschließlich dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit von der pauschalierten Nebengebühr ein Dreißigstel abgezogen wird.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

(7) Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

1. nach Ablauf eines Karenzurlaubes oder

2. im Anschluss an einen Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst

erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 40 Abs 9 ergibt.

Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung

§ 46
(1) Für Zeiträume, in denen

1. der Beamte nach § 50a oder § 50b BDG 1979 teilbeschäftigt ist oder

2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG 1979 oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nimmt oder

3. der Beamte gemäß § 9 Abs 3 Z 1 iVm mit den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 dienstfreigestellt ist,

gebühren dem Beamten keine pauschalierten Nebengebühren der im § 45 Abs 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 45 Abs 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den lit a bis c.

(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 45 Abs 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit, der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 45 Abs 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs 1 lit a bis c gilt.

Überstundenvergütung

§ 47
(1) Dem Beamten gebührt für Überstunden, die

1. nicht gemäß § 49 Abs 2 Z 1 BDG 1979 in Freizeit oder

2. gemäß § 49 Abs 2 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit

ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.
(2) Die Überstundenvergütung umfasst

1. im Fall des § 49 Abs 2 Z 2 BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag;

2. im Fall des § 49 Abs 2 Z 3 BDG 1979 den Überstundenzuschlag.
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 48 Abs 2 BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 45 Abs 3 angeführten Zulage des Beamten.


(4) Der Überstundenzuschlag beträgt:

1. für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50 % der Grundvergütung;

2. für Überstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 % der Grundvergütung.
(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 49 BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Beamten nicht in Betracht kommt.


(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von
Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.


(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.


(8) Die Abs 1 bis 7 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinn des § 50c Abs 3 BDG 1979 sowie des § 23 Abs 6 MSchG 1979 und des § 10 Abs 9 EKUG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, sind jene als Überstunden im Sinn des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

Pauschalvergütung für einen verlängerten Dienstplan

§ 48
(1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 48 Abs 6 BDG 1979 gilt, gebührt für die
über die im § 48 Abs 2 BDG 1979 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.


(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte der gleichen Verwendungsgruppe ist zulässig.


(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 45 Abs 2 letzter Satz und Abs 3 bis 6 anzuwenden.

Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)

§ 49
(1) Soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 47 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.


(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 47 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.


(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.


(4) Dem unter Abs 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 ‰ des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.


(5) Die Bestimmung des § 47 Abs 6 bis 8 sind anzuwenden.

Journaldienstzulage

§ 50
(1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 47 und 49 eine Journaldienstzulage.


(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.

Bereitschaftsentschädigung

§ 51
(1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 47 bis 49 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.


(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 47 bis 49 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.


(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt dafür an Stelle der in den §§ 47 bis 49 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.

Mehrleistungszulagen

§ 52
(1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.


(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.

Belohnung

§ 53
Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen besonderen Anlässen, Belohnungen gezahlt werden.

Erschwerniszulage

§ 54
(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwerniszulage.


(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.

Gefahrenzulagen

§ 55
(1) Dem Beamten der allgemeinen Verwaltung, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.


(2) Beamte des Wachdienstes gebührt eine Vergütung der besonderen Gefährdung und eine Vergütung für wachespezifische Belastungen. Die §§ 82 und 83 des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.

Aufwandsentschädigung

§ 56
Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch Reisegebühren (§ 60) abgegolten.

Fehlgeldentschädigung

§ 57
(1) Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Bürgern und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.


(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.

Fahrtkostenzuschuss

§ 58
(1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn

1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt;

2. er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt; und

3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs 3 selbst zu tragen hat.
(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen dafür nach den billigsten für Personenzüge 2. Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten, gemessen an der kürzesten Wegstrecke, zu ermitteln.


(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), ist von der Landesregierung durch Verordnung in einer Höhe festzulegen, die allen Beamten billigerweise zugemutet werden kann. Bei Beamten, die auf Grund ihrer Behinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, ist kein Eigenanteil in Abzug zu bringen.


(4) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen. Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise auf volle Cent zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet werden und Beträge ab einschließlich 0,5 Cent aufgerundet werden.


(5) Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels. Diese Kosten sind, wenn der Beamte Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt.


(6) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen:

1. solange er Anspruch auf Reisegebühren gemäß § 22 und § 34 RGV hat;

2. solange er aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt.


(7) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 45 Abs 5 anzuwenden.


(8) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.


(9) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.

Jubiläumszuwendung,

einmalige Entschädigung

§ 59
(1) Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt jeweils 200 % des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.

(2) Zur Dienstzeit im Sinn des Abs 1 zählen:

1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist;

2. die im § 31 Abs 2 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind;

3. die in einem Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind.
(3) Die Jubiläumszuwendung aus Anlass der 40-jährigen Dienstzeit kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren

1. durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet;

2. aus einem anderen Grund aus dem Dienststand ausscheidet und spätestens am Tag des Ausscheidens seinen 738. Lebensmonat vollendet.

In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zu Grunde zu legen.


(4) Für Beamte, die in den in der Tabelle gemäß § 9 Abs 3 Z 1 angeführten Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im Abs 3 Z 2 festgesetzten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Spalte dieser Tabelle angeführte Lebensmonat.

(5) Hat der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.

(6) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums bzw des Ausscheidens aus dem Dienststand gemäß Abs 3 als Nächster folgt. Scheidet jedoch der Beamte aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienstverhältnis fällig.

(7) Beamte, deren Ruhegenuss nicht nach § 4 Abs 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 gekürzt worden ist, erhalten im Zeitpunkt der Beendigung ihres aktiven Dienstverhältnisses eine einmalige Entschädigung. Diese beträgt nach einer ununterbrochenen im Dienst der Gemeinde zurückgelegten Dienstzeit von 25 Jahren das Einfache, von 35 Jahren das Zweifache und von 40 Jahren das Dreifache des letzten Monatsbezuges.

Reisegebühren

§ 60
Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 mit den folgenden Abweichungen:

1. Die Beamten der Verwendungsgruppen D und C der Dienstklassen I bis III sowie die Beamten der Verwendungsgruppe B der Dienstklassen II und III sind in die Gebührenstufe 1 einzureihen.

2. Nach § 7 Abs 5 der Reisegebührenvorschrift 1955 sind die gesamten Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn der zustehenden Wagenklasse zu ersetzen, wenn die Gemeinde auf Grund des geringen Umfangs anfallender Dienstreisen keine Bahnkontokarten zur Verfügung stellt.

3. An die Stelle der Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen tritt die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 71).

4. Abschnitt

Weitere Leistungen des Dienstgebers

Vorschuss und Geldaushilfe

§ 61
(1) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihm auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Monatsbezuges gewährt werden. Bei einem provisorischen Dienstverhältnis ist die Höhe des Vorschusses mit dem Betrag begrenzt, der dem Beamten im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis als Abfertigung gebühren würde (§ 67 Abs 1). Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.


(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten billige Rücksicht zu nehmen. Der Beamte kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Beamten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.


(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.


(4) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

Sachleistungen

§ 62
Für Sachleistungen hat der Beamte eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Weg der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Gemeinde erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird von der Gemeindevertretung festgesetzt. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Gemeinde geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragedauer abgelaufen ist.

Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

§ 63
(1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.


(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist:

1. bei von der Gemeinde gemieteten Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten der Hauptmietzins, den die Gemeinde zu leisten hat;

2. a) bei im Eigentum der Gemeinde stehenden Baulichkeiten,

b) bei Baulichkeiten, für die die Gemeinde die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, und

c) bei sonstigen Baulichkeiten

jeweils jener Hauptmietzins, den die Gemeinde bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.

(3) Die Grundvergütung beträgt:

1. für Naturalwohnungen 75 % der Bemessungsgrundlage,

2. für Dienstwohnungen 50 % der Bemessungsgrundlage.

Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann die Grundvergütung mit einem niedrigeren Prozentsatz bemessen werden.
(4) Die Grundvergütung für die im Abs 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten ist jeweils mit Wirksamkeit der Änderung des Hauptmietzinses neu zu bemessen. Für die unter Abs 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten erhöht sich die Grundvergütung in dem Maß, wie sich das aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem 1. Jänner 1987 ergibt. Dabei sind Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen, wie sie 10 % des bisher maßgebenden Betrages, der jedoch ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht
übersteigen. Der neu ermittelte Betrag ist auf volle Cent auf- oder abzurunden; dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf volle Cent aufzurunden und Beträge bis 0,5 Cent abzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt ‚Statistik Österreich‘ folgenden übernächsten Monatsersten.


(5) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, gelten die Abs 1, 2 und 4 sinngemäß. Das Benützungsentgelt ist

1. für eine Garage in der Höhe des zwanzigfachen,

2. für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des zehnfachen

Hauptmietzinses, den die Gemeinde als Vermieter für einen Quadratmeter Nutzfläche einer im Eigentum der Gemeinde stehenden Wohnung erster Qualität üblicherweise erhalten würde, festzusetzen. Ist die Garage nicht beheizt bzw der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 % des sonst zu errechnenden Betrages vorzuschreiben.

Betriebskosten

§ 64
(1) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten hat der Beamte in voller Höhe zu tragen.


(2) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben richten sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zur Gesamtnutzfläche der Baulichkeit.


(3) Der Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben für eine überlassene oder zugewiesene Eigentumswohnung ist nach den für diese Wohnung geltenden Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes oder des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 zu entrichten.


(4) Für die Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten gilt der II. Abschnitt des Heizkostenabrechnungsgesetzes. Dabei hat die Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem Verhältnis von 70 % für Heizkosten zu 30 % für Warmwasserkosten und die Aufteilung der Energiekosten zu 65 % nach den Verbrauchsanteilen und zu 35 % nach der beheizbaren Fläche zu erfolgen.


(5) Bei gemischtgenutzten Gebäuden können für die Betriebskosten und die öffentlichen Abgaben sowie für die Heiz- und Warmwasserkosten abweichend von den Abs 1 bis 4 angemessene monatliche Pauschalbeträge festgesetzt werden.

Abrechnung

§ 65
(1) Der Beamte hat auf die Vergütung eine angemessene monatliche Vorleistung zu entrichten. Diese Vorleistung ist so zu bemessen, dass die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen Jahresaufwand deckt. Die Vorleistung auf die Vergütung kann durch Aufrechnung hereingebracht werden.


(2) Die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie Heiz- und Warmwasserkosten sind bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuss zu Gunsten des Beamten, ist der Überschussbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu erstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten des Beamten, hat dieser den Fehlbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu entrichten; aus Billigkeitsgründen kann diese Frist erstreckt werden.

Vergütung für Nebentätigkeit

§ 66
(1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung, die von der Gemeindevertretung zu bemessen ist.


(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes der Gemeinde abzuführen.

Abfertigung

§ 67
(1) Dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.


(2) Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn

1. das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;

2. der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt und nicht Abs 3 anzuwenden ist;

3. der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird; oder

4. der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem:

1. einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach seiner Eheschließung freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt; oder

2. einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt

a) eines eigenen Kindes,

b) eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes oder

c) eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs 1 Z 2 MSchG 1979 oder § 5 Abs 1 Z 2 EKUG),

das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt.

Aus dem Anlass seiner Eheschließung (Z 1) kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Z 1 und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

Höhe der Abfertigung

§ 68
(1) Die Abfertigung gemäß § 67 Abs 1 beträgt:

1. bei Ausscheiden eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit und

a) einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges oder

b) einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;

2. bei Ausscheiden eines definitiven Beamten und

a) einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges oder

b) einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.
(2) Die Abfertigung gemäß § 67 Abs 3 beträgt nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des Monatsbezuges.

(3) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 67 Abs 3 aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs 2 einzurechnen.

(4) Wird ein Beamter, der gemäß § 67 Abs 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, hat er der Gemeinde die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 67 Abs 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

(5) Die gemäß Abs 4 zurückzuerstattende Abfertigung ist von der Gemeindevertretung mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 42 Abs 2 und 43 Abs 4 sind sinngemäß anzuwenden.

Karenzurlaubsgeld

§ 69
Für Ansprüche auf Geldleistungen während eines Karenzurlaubes aus Anlass der Mutterschaft ist auf Beamte das Karenzurlaubsgeldgesetz mit Ausnahme der §§ 21 und 23 bis 27 sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Die Zuschüsse sind nur dann auszubezahlen, wenn sich der allein stehende Elternteil (§ 15) oder bei verheirateten oder sonst nicht allein stehenden Elternteilen (§§ 16, 17) beide Elternteile vertraglich zur Rückzahlung verpflichten. Die Höhe des Rückzahlungsbetrages ist unter sinngemäßer Anwendung des § 22 zu berechnen.

2. An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung tritt jene der Gemeindevertretung.

Teuerungszulagen

§ 70
Durch Verordnung der Landesregierung können Teuerungszulagen gewährt werden, wenn dies zur Anpassung der Monatsbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Diese Teuerungszulagen sind in Prozentsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezuges (§ 16 Abs 2) auch verschieden hoch festgesetzt werden. Die Teuerungszulagen sind in gleicher Weise wie der Teil des Monatsbezuges zu behandeln, zu dem sie gewährt werden.

Aufsichtsbehördliche Genehmigung


§ 71

(1) Folgende Maßnahmen bedürfen einer vorherigen Genehmigung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde:
1. die Einreihung in eine höhere Dienstklasse oder Gehaltsstufe gemäß § 17 Abs 2 vorletzter Satz und letzter Satz, Abs 4 vorletzter und letzter Satz und § 32 Abs 6;
2. die Berücksichtigung von Zeiten gemäß § 31 Abs 5 bei der Feststellung des Vorrückungsstichtages;
3. der Verzicht auf das Hereinbringen rückforderbarer Leistungen gemäß § 42 Abs 5;
4. die Zahlung einer Belohnung aus sonstigen besonderen Anlässen gemäß § 53;
5. die Festsetzung der Höhe der Vergütung für Sachleistungen (§ 62).

(2) Die Handhabung folgender Maßnahmen kann von der Gemeindevertretung durch allgemeine Richtlinien geregelt werden:
1. die Bemessung der Verwendungszulage gemäß § 22 Abs 2 oder 4;
2. die Pauschalierung von Nebengebühren gemäß § 45 Abs 2 außer in den Fällen, in denen der Beamte eine solche pauschalierte Nebengebühr bereits in dem unmittelbar dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangenen Vertragsbedienstetenverhältnis bezogen hat und sich die Anspruchsvoraussetzungen nicht geändert haben;
3. die Festsetzung der Pauschalvergütung für einen verlängerten Dienstplan (§ 48 Abs 2);
4. die Bemessung der Journaldienstzulage (§ 50 Abs 2);
5. die Bemessung der Bereitschaftsentschädigung (§ 51 Abs 3);
6. die Bemessung der Mehrleistungszulage (§ 52 Abs 2);
7. die Bemessung der Erschwerniszulage gemäß § 54 Abs 2;
8. die Bemessung der Gefahrenzulage gemäß § 55 Abs 1;
9. die Bemessung der Fehlgeldentschädigung gemäß § 57 Abs 2;
10. die Gewährung eines Vorschusses, der die Höhe des dreifachen Monatsbezugs des Beamten übersteigt oder der in einem Zeitraum von mehr als vier Jahren zurückgezahlt werden soll (§ 61 Abs 3);
11. die Reduzierung der Grundvergütung gemäß § 63 Abs 3 zweiter Satz;
12. die Bemessung der Nebentätigkeitsvergütung (§ 66 Abs 1).
Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Bestehen solche Richtlinien, bedürfen nur jene Maßnahmen der vorherigen Genehmigung der Landesregierung, die nicht mit den Richtlinien übereinstimmen. Bestehen keine Richtlinien, bedarf jede Maßnahme gemäß Z 1 bis 12 der vorherigen Genehmigung.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Maßnahme oder Richtlinie
1. gesetzwidrig wäre oder
2. die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindern, die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzlich obliegenden Verpflichtungen gefährden oder sonstige überörtliche Interessen nachteilig berühren würde.

5. Abschnitt


Leistungen an Beamte des Ruhestandes und deren Angehörige


oder Hinterbliebene

Pensionsanspruch

§ 72
Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 gelten mit folgenden Abweichungen:

1. An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung tritt jene der Gemeindevertretung. An die Stelle der Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen oder der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen tritt die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. § 71 Abs 2 ist darauf anzuwenden.

2. Soweit der Eintritt der Rechtsfolgen davon abhängt, dass bestimmte Leistungen aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebühren, treten diese Rechtsfolgen auch dann ein, wenn die entsprechenden Leistungen aus der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG gebühren. Steht Personen, die nach dem Pensionsgesetz 1965 anspruchsberechtigt sind, infolge eines Ereignisses, das die Gemeinde als Pensionsträger zur Leistung oder Erhöhung von Ruhe(Versorgungs-)bezügen verpflichtet, ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch gegen Dritte zu, geht dieser Anspruch im Umfang der so entstandenen Ruhe(Versorgungs-) bezüge auf die Gemeinde über. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen nicht auf die Gemeinde über.
3. Der von der Gemeinde zu leistende Ruhe(Versorgungs-)genuss vermindert sich um eine dem Beamten oder seinen nach diesem Gesetz anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zustehende Pension aus der Pensionsversicherung gemäß den §§ 221 ff ASVG, soweit die der anzurechnenden Pension zugrundeliegende Versicherungszeit
a) von der Gemeinde als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet worden ist oder angerechnet wird oder
b) nach Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Gemeindedienstverhältnis erworben worden ist. Soweit dies durch eine (freiwillige) Weiterversicherung oder Selbstversicherung erfolgt ist, gilt dies nur soweit, als die Gemeinde dafür laufend die (Nach-)Entrichtung der vollen Beträge getragen bzw diese dem Gemeindebeamten vergütet hat.
Bei der Ermittlung der zustehenden Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bleiben allfällige Kürzungen der Pension außer Betracht, die nach sozialversicherungsrechtlichen Ruhensbestimmungen auf Grund einer Erwerbstätigkeit des Beamten bzw des Hinterbliebenen vorgenommen werden. Der Beamte (Hinterbliebene) hat der Gemeinde alle für die Bemessung des Pensionsanspruches nach dem ASVG maßgeblichen Unterlagen vorzulegen.
4. Der Wirksamkeitsbeginn der Minderung des Aktivitätsbezuges oder des Ruhe(Versorgungs-)genusses im Sinn der Z 3 richtet sich nach dem gemäß den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften frühestmöglichen Anfall der Pensionsleistung im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall. Der Wirksamkeitsbeginn wird durch Anspruchsverwirkung nicht gehemmt.
5. Der Gemeindebeamte oder seine nach diesem Gesetz anspruchsberechtigten Hinterbliebenen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegenüber dem Träger der gesetzlichen Pensionsversicherung jeweils rechtzeitig entsprechend geltend zu machen und weiter zu verfolgen, und zwar, falls eine Aufforderung dazu missachtet wird, bei sonstigem Verlust ihrer Ansprüche auf Ruhe(Versorgungs-)genüsse zur Hälfte.
6. Ergänzend zu § 4 Abs 4 PG 1965 gilt, dass keine Kürzung des Ruhebezuges stattfindet, wenn der Ruhebezug einschließlich einer allfälligen Nebengebührenzulage bei nicht gekürzter Ruhegenussbemessungsgrundlage weniger als das jeweils für die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, festgelegte Gehalt beträgt. Beträgt der Ruhebezug einschließlich einer allfälligen Nebengebührenzulage erst bei gekürzter Ruhegenussbemessungsgrundlage weniger als das jeweils für die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, festgelegte Gehalt, ist die Kürzung nur so weit vorzunehmen, dass der Ruhebezug die Höhe dieses Gehalts erreicht.
7. § 13a Abs 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage die zustehende Geldleistung in voller Höhe ohne Berücksichtigung einer allenfalls gemäß Z 3 eingetretenen Verminderung umfasst.
8. Die §§ 15a und 18 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Witwen/Witwer- und Waisenversorgungsgenusses Kürzungen der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 dann außer Betracht bleiben, wenn der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres stirbt.
9. § 36 Abs 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden.
10. Abweichend von § 41 Abs 3 des Pensionsgesetzes 1965 erhöhen sich die Ruhe- und Versorgungsbezüge entsprechend den für Landesbeamte des Ruhestandes geltenden Bestimmungen.
11. § 53 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zustimmung der Bundesregierung die Entscheidung der Gemeindevertretung mit vorheriger Genehmigung der Landesregierung tritt.
12. § 55 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Ergänzung anzuwenden, dass Versicherungszeiten gemäß § 224 ASVG aufschiebend bedingt anzurechnen sind. Die Bedingung wird erfüllt und die Anrechnung wirksam, wenn die angerechneten Zeiten im Zusammenhang mit der Fortsetzung der Pensionsversicherung gemäß § 7 Z 2 ASVG während des öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnisses die aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zustehende Pension erhöhen. Die Anrechnung wird auch wirksam, wenn diese Bedingung auf Grund von Umständen nicht eintritt, die die Gemeinde zu vertreten hat.
13. An die Stelle des Empfanges eines Überweisungsbetrages tritt bei der Anwendung der §§ 54 bis 57 des Pensionsgesetzes 1965 der Eintritt der in Z 11 geregelten Bedingung.
14. Bei der Anwendung des § 62b Abs 1 bis 4 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 297/1995 tritt an die Stelle des Datums ‚1. Mai 1995‘ das Datum ‚1. Jänner 1997‘ und bei der Anwendung des § 62b Abs 3 und 4 des Pensionsgesetzes zusätzlich an die Stelle des Datums ‚31. Dezember 1995‘ das Datum ‚1. Jänner 1997‘.
15. § 62i ist nicht anzuwenden.
16. Auf Beamte des Wachdienstes mit langer Exekutivdienstzeit findet § 83a des Gehaltsgesetzes 1956 Anwendung.

Nebengebührenzulagen

§ 73
Die Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes gelten mit folgenden Abweichungen:

1. An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung tritt jene der Gemeindevertretung.

2. § 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung als Aufsichtsbehörde die Nebengebührenwerte für alle Gemeindebeamten zentral laufend festhalten kann. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist mit Bescheid festzustellen.
3. Bei Beamten, die in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind, verringern sich die anzurechnenden Nebengebühren gemäß § 3 um jenen Betrag, um den die nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geltende Höchstbeitragsgrundlage die Bemessungsgrundlage gemäß § 27 Abs 2 dieses Gesetzes übersteigt.
4. § 10 Abs 3 bis 5 ist nicht anzuwenden. Anspruchsbegründende Nebengebühren nach § 10 Abs 1 sind für die letzten drei Jahre nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse und für weiter zurückliegende Jahre pauschal mit dem Durchschnittssatz, der sich pro Jahr aus den letzten drei Jahren ergibt, zu bestimmen.
5. § 11 Abs 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gutschrift von Nebengebührenwerten in der Höhe von 50 % der bei anderen Gebietskörperschaften festgehaltenen oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte zu erfolgen hat.

Teilpension


§ 74

Die Bestimmungen des Teilpensionsgesetzes sind mit folgenden Maßgaben auch auf Gemeindebeamte anzuwenden:
1. Pension im Sinn des § 1 Z 1 des Teilpensionsgesetzes bedeutet die den Gemeindebeamten des Ruhestandes auf Grund des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zustehenden wiederkehrenden Leistungen ohne Berücksichtigung einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (§ 72 Z 3).
2. § 5 des Teilpensionsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die im § 2 genannten Beträge entsprechend den für Ruhe- und Versorgungsbezüge geltenden Bestimmungen erhöhen (§ 72 Z 9).
3. Abweichend von § 6 Abs 4 des Teilpensionsgesetzes gilt die im § 9 Abs 3 in der Z 1 enthaltene Tabelle.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Bestimmungen über Mutterschutz und Karenzurlaube

aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft

§ 75
Auf Beamte finden die Bestimmungen des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG) sinngemäß Anwendung. Auf Beamte, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG 1979) sinngemäß Anwendung. Bei der Anwendung des § 40 Abs 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 tritt an die Stelle der Wortfolge ‚im Bundesbedienstetenschutzgesetz‘ die Wortfolge ‚in einem Landesgesetz über den Bedienstetenschutz von Gemeindebediensteten‘.

Arbeitsplatzsicherung

§ 76
Auf Beamte, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.

Ermächtigung zur automationsunterstützten

Datenverarbeitung

§ 77
Die Gemeindevertretung und die Landesregierung sind ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im § 1 genannten Beamten sowie von deren Angehörigen und Hinterbliebenen automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung keine Datenanwendungen im Sinn des § 17 Abs 2 und 3 des Datenschutzgesetzes 2000 sind, dürfen sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister vorgenommen werden.

Rückwirkung von Verordnungen

§ 78
Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf bei anderen als den auf § 36 gestützten Verordnungen drei Monate nicht übersteigen.


Verweisungen auf Bundesgesetze

§ 79
Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten die in diesem Gesetz mit Ausnahme der in der Anlage enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:

1. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGSNR 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 153/1993;

2. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 101/2000;

3. Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), BGBl Nr 683, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 30/1998;

4. Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr 169;

5. Bundesbezügegesetz (BBG), BGBl I Nr 64/1997;

6. Bundesgesetz über die Regelung der medizinisch-technischen Fachdienste und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl Nr 102/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 46/1999;

7. Datenschutzgesetz 2000 (DSG), BGBl I Nr 165/1999;

8. Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 106/1999;

9. Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl Nr 651/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 6/2000;

10. Entwicklungshelfergesetz, BGBl Nr 574/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 61/1997;

11. Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 136/1999;

12. Gehaltsgesetz 1956, BGBl Nr 54, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 95/2000;

13. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl I 116/1999;

14. Hebammengesetz (HebG), BGBl Nr 310/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 116/1999;

15. Heeresgebührengesetz 1992, BGBl Nr 422, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 122/1998;

16. Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG), BGBl Nr 827/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr147/1999;

17. Karenzurlaubsgeldgesetz (KUG), BGBl Nr 395/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 94/2000;

18. Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl I Nr 8/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 88/1999;

19. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl Nr 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 327/1996;

20. Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl Nr 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 153/1999;

21. Nebengebührenzulagengesetz, BGBl Nr 485/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 95/2000;

22. Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl Nr 340, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 95/2000;
23. Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl Nr 133, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 94/2000;
24. Teilpensionsgesetz, BGBl I Nr 138/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 95/2000;

25. Unterrichtspraktikumsgesetz (UPG), BGBl Nr 145/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 201/1996;

26. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr 53, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 472/1995;

27. Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl Nr 86, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 6/2000;

28. Wehrgesetz 1990, BGBl Nr 305, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 121/1998;

29. Wohnungseigentumsgesetz, BGBl Nr 149/1948, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 417/1975;

30. Wohnungseigentumsgesetz 1975 (WEG 1975), BGBl Nr 417, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 147/1999;

31. Zivildienstgesetz 1986, BGBl Nr 679, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 29/1998."

7. In der Anlage werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. In der Z 1 wird das Gesetzeszitat "Art 1 aus BGBl I Nr 6/2000" angefügt.

7.2. Die Z 2 bis 11 entfallen.

Artikel II


Das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968, LGBl Nr 31, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 7/2000, wird geändert wie folgt:

1. Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Abs 2a lautet:
"(2a) Soweit nicht anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf die für Beamte maßgeblichen bundesgesetzlichen Regelungen in den in der Anlage genannten Gesetzen sinngemäß auf die für Gemeindebeamte geltenden Bestimmungen."

1.2. Nach Abs 7 wird angefügt:
"(8) § 36 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 gilt für Gemeindevertragsbedienstete sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der landesgesetzlich festgelegten Bezüge jene Bezüge treten, die sich aus der Anwendung landes- oder bundesgesetzlicher Bestimmungen ergeben."

2. Im § 4b lautet der zweite Satz: "Der darin zu regelnde Dienstgeberbeitrag darf 1 % der Bezüge gemäß § 8a Abs 1 VBG 1948 zuzüglich der allgemeinen Leistungszulage und der Sonderzahlung nicht überschreiten."

3. In der Anlage wird angefügt:

3.1. In der Z 1 das Gesetzeszitat "Art 3 Z 2 bis 16 und Z 36 aus BGBl I Nr 6/2000;"

3.2. In der Z 2 das Gesetzeszitat "Art 1 aus BGBl I Nr 153/1999;"

3.3. In der Z 3 das Gesetzeszitat "Art 2 aus BGBl I Nr 153/1999; Art 13 aus BGBl I Nr 6/2000;"

Artikel III

Das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981, LGBl Nr 46, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 7/2000, wird geändert wie folgt:

1. Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1.Abs 5 Z 1 lautet:
"1. Abweichend von § 15 Abs 1 kann der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet. Diese Erklärung kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. April 1941
720
2. April 1941 bis 1. Juli 1941
722
2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941
724
2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942
726
2. Jänner 1942 bis 1. April 1942
728
2. April 1942 bis 1. Juli 1942
730
2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942
732
2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1942
734
2. Jänner 1943 bis 1. April 1943
736

1.2. Abs 7 lautet:
"(7) Abweichend von § 6 Abs 4 des Teilpensionsgesetzes gilt die im Abs 5 Z 1 enthaltene Tabelle."

2. Im § 2a lautet der letzte Satz: "Soweit eine derartige Verarbeitung keine Datenanwendung im Sinn des § 17 Abs 2 und 3 des Datenschutzgesetzes 2000 ist, dürfen sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister vorgenommen werden."


3. Im § 4 entfallen die lit a und c sowie der Abs 4 in lit b.

4. Im § 14 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Im Abs 2 wird angefügt: "Ergänzend zu § 4 Abs 4 PG 1965 gilt, dass keine Kürzung des Ruhebezuges stattfindet, wenn der Ruhebezug einschließlich einer allfälligen Nebengebührenzulage bei nicht gekürzter Ruhegenussbemessungsgrundlage weniger als das jeweils für die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, festgelegte Gehalt beträgt. Beträgt der Ruhebezug einschließlich einer allfälligen Nebengebührenzulage erst bei gekürzter Ruhegenussbemessungsgrundlage weniger als das jeweils für die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, festgelegte Gehalt, ist die Kürzung nur so weit vorzunehmen, dass der Ruhebezug die Höhe dieses Gehalts erreicht."

4.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
"(4) Abweichend von § 41 Abs 3 PG 1965 erhöhen sich die Ruhe- und Versorgungsbezüge entsprechend den für Landesbeamte des Ruhestandes geltenden Bestimmungen."

5. § 17 Abs 4 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Bezüge der Magistratsbeamten, die sich aus der im § 2 Abs 1, 3 und 4 geregelten Anwendung des Gehaltsgesetzes 1956 ergeben, durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:

1. Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Gehaltes zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Bundesebene, kann die Erhöhung dementsprechend erfolgen.

2. Liegt eine Vereinbarung nach Z 1 nicht vor, kann die Erhöhung entsprechend einer Vereinbarung über die Höhe des Gehaltes zwischen der Personalvertretung der Magistratsbediensteten (Hauptausschuss) einerseits und der Landeshauptstadt Salzburg andererseits erfolgen.


(5) Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes können mit rückwirkender Kraft erlassen werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf bei anderen als den auf Abs 4 gestützten Verordnungen drei Monate nicht übersteigen."

6. In der Anlage wird in der Z 3 der Ausdruck "Art VIII" durch den Ausdruck "Art XIII" ersetzt und wird angefügt:

6.1. In der Z 1 das Gesetzeszitat "Art 1 aus BGBl I Nr 6/2000;"

6.2. In der Z 2 das Gesetzeszitat "Art 2 Z 3 und 10 aus BGBl I Nr 94/2000; Art 2 Z 2 bis 4 aus BGBl I Nr 95/2000;"

6.3. In der Z 3 das Gesetzeszitat "Art 9 aus BGBl I Nr 95/2000;"

6.4. In der Z 4 das Gesetzeszitat "Art 6 aus BGBl I Nr 6/2000; Art 6 aus BGBl I Nr 94/2000;

6.5. In der Z 5 das Gesetzeszitat "Art 5 aus BGBl I Nr 6/2000; Art 5 aus BGBl I Nr 95/2000;"

6.6. In der Z 6 das Gesetzeszitat "Art 8 aus BGBl I Nr 94/2000;"

6.7. In der Z 7 das Gesetzeszitat "Art 4 aus BGBl I Nr 6/2000; Art 4 Z 1, 2, 3 und 6 aus BGBl I Nr 94/2000; Art 3 aus BGBl I Nr 95/2000;"

6.8. In der Z 8 das Gesetzeszitat "Art 1 aus BGBl I Nr 153/1999;"

6.9. In der Z 9 das Gesetzeszitat "Art 2 aus BGBl I Nr 153/1999; Art 13 aus BGBl I Nr 6/2000;"

"Artikel IIIa

Besondere Übergangsbestimmung zu § 2 Abs 5 Z 1 des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981 und zu § 9 Abs 3 Z 1 des Salzburger Gemeindebeamten-
gesetzes 1968

(1) Auf Magistrats- oder Gemeindebeamte, die vor dem 1. April 1946 geboren worden sind, bleibt die vor dem 1. April 2001 geltende Rechtslage mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass der Beamte seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bereits mit Ablauf des Monats bewirken kann, in dem er sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs 1 zählen:
1. die ruhegenussfähige Magistrats- oder Gemeindedienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind;
2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG, oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7 % der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs 6 ASVG, § 172 Abs 6 GSVG bzw § 164 Abs 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat;
3. bei Gemeindebeamten weiters Zeiten, die gemäß § 72 Z 11 oder 12 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 angerechnet worden sind;
4. Zeiten des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten;
5. Zeiten der Kindererziehung im Sinn der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MschG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze.

(3) Der Beamte kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs 2 lit h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs 3 beträgt
1. für Zeiten nach § 53 Abs 2 lit h des Pensionsgesetzes 1965 25 000 S und
2. für Zeiten nach § 53 Abs 2 lit i des Pensionsgesetzes 1965 50 000 S.
Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 27 dieses Gesetzes bzw aus § 22 Abs 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Magistratsbeamte anwendbaren Fassung ergibt.

(6) Beamte können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat."

Artikel IV

Das Gemeinde-Haushaltsstrukturgesetz, LGBl Nr 60/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 7/2000, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 Abs 1 entfällt die Wortfolge "und der anderen Gemeinden".

2. Im § 2 entfällt im ersten und vorletzten Satz jeweils die Wortfolge "und der anderen Gemeinden", im zweiten Satz die Wortfolge ", des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968" und der letzte Satz.

3. Im § 3 entfällt die Wortfolge "und des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968".

Artikel V

(1) Art I, III, IIIa und IV treten mit dem auf die Kundmachung dieser Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Die im Art I Z 6 §§ 16 ff für die Bezüge der Gemeindebeamten der Höhe nach festgelegten Beträge gelten rückwirkend für den Zeitraum ab dem 1. Jänner 2000. Auch die Übernahme der Besoldungs-Novelle 2000, BGBl I Nr 6, in Art I Z 6 § 79 und Z 7.1 und in Art III Z 6 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Art II tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Ein allfälliger Wertausgleich für das Jahr 2001 ist zu entrichten, auch wenn der Zahlungstermin gemäß § 299a Abs 3 ASVG vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt.

(2) Anstelle der Rundung gemäß Art I Z 6 §§ 39 Abs 3, 58 Abs 4 und 63 Abs 4 sind der Monatsbezug, die Einzelbeträge, der Auszahlungsbetrag des Fahrtkostenzuschusses und die Grundvergütung bis einschließlich 31. Dezember 2001 auf zehn Groschen auf- oder abzurunden; dabei werden Beträge ab einschließlich fünf Groschen aufgerundet und Beträge unter fünf Groschen abgerundet.

(3) Auf Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Dienstzeit (Art I Z 6 § 59 Abs 2) von 35 Jahren aufweisen, findet an Stelle von Art I Z 6 § 59 Abs 1 und 3 § 20 c Abs 1 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Gemeindebeamte zuletzt gültig gewesenen Fassung weiterhin Anwendung.

(4) In bestehende Bescheide wird durch dieses Gesetz nicht eingegriffen.