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Nr. 157 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 786 der Beilagen der 2. Session der 12. Gesetzgebungsperiode) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz geändert wird


Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in der Sitzung vom 20. September 2000 geschäftsordnungsgemäß eingehend in Anwesenheit von Experten mit der zitierten Vorlage der Landesregierung befasst. Als Experten waren die Herren Dr. Haberl von der Wirtschaftskammer, Sektion Tourismus, und Schmidhuber von der Sektion B des Schilehrerverbandes sowie Frau Mag. Felber vom Amt der Landesregierung, Referat 15/04, vertreten.

Auf die Vorlage der Landesregierung und die äußerst ausführlichen Erläuterungen hiezu wird verwiesen.

Nach einer grundsätzlichen Debatte kamen die Ausschussmitglieder sehr rasch zur übereinstimmenden Auffassung, dem Landtag die Beschlussfassung des vorliegenden Gesetzentwurfes zu empfehlen. Geändert wurde lediglich ein Datum in der neuen Übergangsbestimmung des § 36 Abs. 4a (erster Satz).

In den Beratungen wurde vom Legislativ- und Verfassungsdienst ausgeführt, dass die Europäische Kommission unter dem Datum des 25. Juli 2000 über den Antrag Österreichs auf unbefristete Abweichung gemäß Art. 14 der Richtlinie 92/51/EWG positiv entschieden hat. Da sich der Antrag Österreichs auf Schneesportlehrer und Bergsportlehrer bezogen hat, erfasst die Entscheidung der Kommission auch die Unterscheidung in Snowboarden und kann daher auch dafür die Ablegung einer Ergänzungsprüfung von Personen, die die sonst im Gesetz vorgesehene Ausbildung nicht aufweisen, EU-rechtlich verlangt werden.

Die in der neuen Übergangsbestimmung des § 36 Abs. 4a (erster Satz) vorgenommene Änderung zielt darauf ab, dass Personen, die gegebenenfalls auch noch in der Zeit bis zum 1. Dezember 2000 die Ausbildung zum Snowboardlehrer und die Unternehmerprüfung bestanden haben, eine befristete Bewilligung erhalten können und auf deren Grundlage Snowboardunterricht bis 1. Dezember 2002 legal erteilen dürfen.
Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt sohin einstimmig den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Das in der Vorlage der Landesregierung Nr. 786 der Beilagen der 2. Session der 12. Gesetzgebungsperiode enthaltene Gesetz wird mit der Maßgabe zum Beschluss erhoben, dass im § 36 Abs. 4a das Datum "1. Dezember 1999" durch das Datum "1. Dezember 2000" ersetzt wird.


Salzburg, am 20. September 2000

Der Vorsitzende:
Roßmann eh.

Der Berichterstatter:
Lindenthaler eh.


Beschluss des Salzburger Landtages vom 27. September 2000:
Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.