Bericht
des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zum Antrag der Abg. Naderer, Dr. Schöppl und Dr. Schnell (Nr. 10 der Beilagen) betreffend die Veranstaltungsgesetz-Novelle 1997
Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 17. November 1999 eingehend geschäftsordnungsgemäß mit dem zitierten Initiativantrag der FPÖ befasst. Das beantragte Gesetzesvorhaben zielt darauf ab, dass am Karfreitag und am 24. Dezember die Abhaltung von Veranstaltungen verboten sein soll, die den Charakter dieser Tage stören oder die religiösen Gefühle der Bevölkerung zu verletzen geeignet seien. Im Übrigen wird auf die ausführliche Präambel zum Antrag Nr. 10 der Beilagen verwiesen.
Nach kurzer Debatte kamen die Ausschussmitglieder von ÖVP und FPÖ überein, dem Landtag inhaltlich unverändert, aber formell nach Vorschlag des Leiters des Legislativ- und Verfassungsdienstes modifiziert, die Beschlussfassung zu empfehlen. Die SPÖ sprach sich gegen die Beschlussfassung aus.
Der Verfassung- und Verwaltungsausschuss stellt mit den Stimmen von ÖVP und FPÖ gegen die der SPÖ – sohin mehrstimmig – den
Antrag,
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.
Salzburg, am 17. November 1999
Der Vorsitzende:
Roßmann eh.
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| Der Berichterstatter:
Dr. Schöppl eh.
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Beschluss des Salzburger Landtages vom 16. Dezember 1999:
Der Antrag wurde mit den Stimmen von ÖVP und FPÖ gegen die der SPÖ und Grünen - sohin mehrstimmig - zum Beschluss erhoben.
Gesetz
vom .................................................... , mit dem das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl Nr 100, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 43/1998 wird geändert wie folgt:
1. Im § 22, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(2)" erhält, wird eingefügt:
"(1) Am Karfreitag und am 24. Dezember ist die Abhaltung von Veranstaltungen verboten, die den Charakter dieser Tage stören oder die religiösen Gefühle der Bevölkerung zu verletzen geeignet sind."
2. § 34 lautet:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen dazu
§ 34
§ 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../..... tritt mit 1. März 2000 in Kraft."