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Nr. 233 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(2. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 173 der Beilagen) betreffend ein Gesetz zum Schutz von Personen in Pflegeeinrichtungen (Salzburger Pflegegesetz – PG) und zur Änderung des Salzburger Sozialhilfegesetzes


Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in seinen Sitzungen vom 17. November 1999 und 1. Dezember 1999 eingehend und geschäftsordnungsgemäß bei teilweiser Anwesenheit des für Sozialangelegenheiten ressortzuständigen Landeshauptmann-Stellvertreters Buchleitner mit der zitierten Vorlage der Landesregierung befasst. Seitens der Experten waren das Amt der Landesregierung (Abteilungen 3 – Soziales, 8 – Finanzen und 11 – Gemeinden), sowie weiters der Salzburger Gemeindeverband und der Österreichische Städtebund – Landesgruppe Salzburg, der Seniorenbeirat durch dessen Vorsitzenden HR Dr. Sprutzina und teilweise die Patientenanwaltschaft und der Verein Sachwalterschaft vertreten.

Das Gesetzesvorhaben basiert auf der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, kundgemacht unter LGBl. Nr. 14/1994. Aufgrund dieser Vereinbarung haben die Länder für die Bereitstellung sozialer Dienste für pflegebedürftige Personen entsprechende Sorge zu tragen. Dabei sind bestimmte Mindeststandards sicherzustellen.

Regelungsgegenstand des Pflegegesetzes sind ausschließlich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Leistungserbringer, seinen Kunden und der Landesregierung als Aufsichtsbehörde, nicht jedoch die sozialen Leistungen des Landes zur Finanzierung dieser Leistungen. Jedenfalls beabsichtigt das Pflegegesetz keinesfalls eine Verlagerung der pflegerischen und therapeutischen Aufgaben weg von den Krankenanstalten zu den Senioren- und Seniorenpflegeheimen. Deshalb soll das Pflegegesetz keine neuen Leistungsstandards schaffen, die für die Bezieher von Sozialleistungen nicht mehr oder nur mit erheblichen Mehrkosten zugänglich sind. Im Übrigen wird auf die sehr ausführlichen Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung und auf das darin enthaltene, insgesamt drei Artikel und 37 Paragraphe umfassende Gesetz selbst verwiesen.

Den Ausschussberatungen lagen neben der Vorlage der Landesregierung auch eine umfangreiche Stellungnahme des Vorsitzenden des Landesseniorenbeirates, HR Dr. Sprutzina, ein Protokoll über die zweite Sitzung des Landesseniorenbeirates vom 22. September 1998 sowie ein umfangreicher Abänderungsantrag der Landtagspartei der Grünen und ein Abänderungsantrag der FPÖ zum Salzburger Pflegegesetz vor.

In der Generaldebatte betonte Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Buchleitner, dass der Entwurf des Salzburger Pflegegesetzes nach seiner Meinung eines der wichtigsten Materien derzeit im Land Salzburg sei. Er sei darüber hinaus sehr froh, dass in dieser Gesetzesmaterie, zwar in einem langen, aber notwendigen Werdungsprozess das Einvernehmen von allen mit dieser Materie befassten Institutionen und Organisationen herbeigeführt werden konnte. Es sei dies ein Gesetz, das vom Landtag auch schon seit geraumer Zeit gefordert und eingemahnt worden sei.

Darüber hinaus habe das dafür ressortzuständige Regierungsmitglied schon bei verschiedenen Sitzungen zum Ausdruck bringen können, dass es diesem auch lieber gewesen wäre, wenn dieses Gesetz früher eingebracht worden wäre. Es sei aber nicht möglich gewesen, da man einen breit angelegten Mitwirkungsprozess eingeleitet habe. Dieser Mitwirkungsprozess ging auf den Bedarfs- und Entwicklungsplan für pflegebedürftige Personen aus dem Jahre 1997 zurück. Unter der Federführung der Abteilung 3 des Amtes der Landesregierung seien alle Organisationen und Heimträger eingebunden worden. Weiters lege dieses Gesetz nunmehr einen Mindeststandard in stationären wie in ambulanten Einrichtungen fest. Dies geschehe vor dem gesellschaftlichem Hintergrund der rasanten Zunahme an älteren und pflegebedürftigen Personen in den nächsten 10, 20, 30 Jahren. Alle Prognosen deuten darauf hin, dass sich die Zahl der Menschen mit einem Alter von über 65 Jahren im Land Salzburg in den nächsten 30 Jahren um rund 50 % erhöhen werde. Daher sei es wichtig, so Landeshauptmann-Stellvertreter Buchleitner, dass diese große Bevölkerungsgruppe durch qualifizierte soziale Dienste versorgt werde. Auch müsse dieses Gesetz Fragen regeln, wie Menschen in ambulanten Einrichtungen sowie durch die Hauskrankenpflege und Hilfen im Haushalt versorgt werden.

Wichtig sei auch die Verankerung der Konsumentenrechte im weiteren Sinne. Dieser Konsumentenschutz finde im Gesetz einen breiten Raum.

Neben anderen Zielen des Gesetzesvorhabens, wie diese auch in den Erläuterungen dargestellt werden, werde durch dieses Vorhaben die Aufsicht und Kontrolle im Land Salzburg geregelt. Landeshauptmann-Stellvertreter Buchleitner ersuchte, dieses Gesetz, welches auf eine jahrelange Fachdiskussion zurückgehe, als gemeinsames Werk verschiedenster Institutionen zu sehen. Dieses Gesetz bedeute, soferne es der Landtag beschließe, wirklich eine wichtige Materie für die älteren und pflegebedürftigen Menschen – so abschließend der hiefür ressortzuständige Landeshauptmann-Stellvertreter Buchleitner.
In der Generaldebatte nahmen Vertreter aller Landtagsparteien ausführlich zu verschiedensten damit zusammenhängenden Themen und zum Gesetz selbst Stellung.

Für die ÖVP erklärte Klubobmann Abg. Ing. Griessner, dass die ÖVP das Gesetzesvorhaben, welches in mehrjähriger Vorbereitung entwickelt wurde, grundsätzlich begrüßt werde. Erfreulich seien die klaren und einfachen Strukturen. Damit werden die Beziehungen zwischen den Menschen mit den verschiedenen Rechtsträgern im ambulanten und stationären Bereich geregelt. Die pflegebedürftigen Menschen werden als Kunden behandelt, welche sich eine Leistung einkaufen. Deshalb hätten sie auch Anspruch auf mindestens garantierte Standards in der Pflegeleistung.

Für die SPÖ erklärte Frau Dritte Präsidentin Bommer, dass mit dem Pflegegesetz auch die Einrichtungen der Hauskrankenpflege, der Heimhilfe, der Tageszentren und der Seniorenpflegeheime einen gesetzlichen Rückhalt bekämen. Dieses stärke darüber hinaus die konsumentenrechtlichen Bedingungen, die Mindeststandards und die Qualitätssicherung.

Die Freiheitlichen begrüßten dieses Gesetz, weil es den Schutz der Menschenwürde sowie der sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Bewohner von Pflegeeinrichtungen gewährleiste.

Hauptpunkt der von den Grünen artikulierten Kritik sei, dass der Gesetzesentwurf in vielen Bereichen zu unklar und unpräzise formuliert wurde. Entscheidende Prägung erhielte dieses Gesetzesvorhaben in erster Linie durch die Verordnungen. Letzten Endes sei auch ein Bekenntnis zur Weiterentwicklung einer humanen Gesellschaft unter sich stark ändernden Bedingungen notwendig. Bei der Begutachtung wäre teilweise der Sparstift zu spüren gewesen. Dies sei auch der Grund dafür, dass die Grünen eine Reihe von Abänderungsanträgen einbringen wolle.

Die Spezialdebatte über die einzelnen Bestimmungen wurde bei den Ausschussberatungen vom 1. Dezember 1999 im Detail in Anwesenheit der genannten Experten fortgesetzt.

Aus den Beratungen wird zum Verständnis einzelner Bestimmungen des Gesetzes kurz Folgendes festgehalten:

Zu § 2:
Soweit in den Senioren- und Seniorenpflegeheimen vorübergehend notwendige Kurzzeitpflege geleistet wird, fällt sie auch in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Besondere Einrichtungen dafür, die im Land Salzburg nicht bestehen und aus heutiger Sicht nicht entstehen werden, werden aber nicht erfasst.

Zu den §§ 5 und 6:
Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, die der Regelung der Verschwiegenheitspflicht nach § 5 vorgehen, sind zB jene, die nach § 6 GuKG für die Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und die Angehörigen der Pflegehilfe gelten. § 6 richtet sich an die Pflegeeinrichtungen bzw deren Träger, sodass für bestimmte Personengruppen, zB der gerade genannten Berufe, geltende Auskunftspflichten unberührt bleiben.

Zu § 18 bzw § 22:
Nähere Festlegungen zu den im § 18 Abs 1 formulierten Anforderungen (zB zur fachlichen Qualifikation des Pflegepersonals) können Gegenstand von Verordnungen gemäß § 22 als Regelung für den Betrieb von Pflegeeinrichtungen sein.

Zu § 19:
Der umgangssprachliche Begriff Medikamente wird durch den in der Rechtsordnung verwendeten Begriff der Arzneimittel ersetzt, inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu § 28:
Zur hier vorgenommenen Ergänzung wurde erklärt, dass viele Heimträger schon in dieser Weise vorgehen. In erster Linie ist an die Wahrnehmung durch Angehörige der betroffenen Personen zu denken. Der Heimträger soll in diese Richtung wirken oder, wenn dies nicht möglich ist, eine andere Lösung zur Wahrnehmung der Interessen und Mitwirkungsrechte anstreben.

Mit Ausnahme der §§ 20, 28 und 29 wurden die Bestimmungen in der zitierten Vorlage der Landesregierung unverändert dem Landtag zur Beschlussfassung empfohlen. Alle Bestimmungen des Gesetzes im einzelnen und das Gesetzesvorhaben im ganzen wurden einstimmig vom Ausschuss verabschiedet.

In § 37 und Art. III wurde jeweils das Datum für das Inkrafttreten des Gesetzes auf Empfehlung der Experten im Hinblick auf die Vorbereitung eines geordneten Gesetzesvollzuges mit 1. Mai 2000 festgelegt.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt sohin einstimmig den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.


Salzburg, am 1. Dezember 1999

Der Vorsitzende:
Roßmann eh.

Die Berichterstatterin:
Mosler-Törnström eh.


Beschluss des Salzburger Landtages vom 15. Dezember 1999:
Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.
Gesetz

vom ........................................... zum Schutz von Personen in Pflegeeinrichtungen
(Salzburger Pflegegesetz – PG) und zur Änderung des Salzburger Sozialhilfegesetzes


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Salzburger Pflegegesetz – PG

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich

2. Abschnitt

Allgemeine Mindeststandards

§ 3 Mindeststandards der Leistungen
§ 4 Pflegedokumentation
§ 5 Verschwiegenheitspflicht
§ 6 Auskunftspflicht
§ 7 Betriebsrichtlinien
§ 8 Mindeststandards für die Sicherheit der Leistungen

3. Abschnitt

Mindeststandards für die Hauskrankenpflege

§ 9 Leistungen
§ 10 Personalausstattung und Qualitätssicherung

4. Abschnitt

Mindeststandards für die Haushaltshilfe (Weiterführung des Haushalts)

§ 11 Leistungen
§ 12 Personalausstattung und Qualitätssicherung

5. Abschnitt

Mindeststandards für Tageszentren

§ 13 Bauliche und technische Mindeststandards für Neu-, Zu- und Umbauten
§ 14 Leistungen
§ 15 Personalausstattung und Qualitätssicherung

6. Abschnitt

Mindeststandards für Senioren- und Seniorenpflegeheime

§ 16 Bauliche und technische Mindeststandards für Neu-, Zu- und Umbauten
§ 17 Leistungen
§ 18 Personalausstattung und Qualitätssicherung
§ 19 Ärztliche Betreuung und Arzneimittel
§ 20 Verpflegung
§ 21 Hygiene

7. Abschnitt

Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Pflegeeinrichtungen

§ 22 Verordnungen

8. Abschnitt

Kundenschutz

§ 23 Informationspflichten
§ 24 Abgrenzung
§ 25 Schriftlichkeit; Allgemeine Vertragsbestimmungen
§ 26 Vertragsbestimmungen betreffend die Leistungsentgelte
§ 27 Vertragsbestimmungen betreffend die Rechte des Kunden

9. Abschnitt

Mitgestaltungsrechte in Senioren- und Seniorenpflegeheimen

§ 28 Wahrnehmung der Mitgestaltungsrechte
§ 29 Bewohnerversammlung
§ 30 Ständiges Organ zur Information und Beratung

10. Abschnitt

Aufsicht

§ 31 Anzeigepflicht betreffend die Errichtung, Betriebsaufnahme, wesentliche
Änderung und Einstellung von Pflegeeinrichtungen
§ 32 Sonstige Anzeigepflichten
§ 33 Aufsicht
§ 34 Information und Datenverarbeitung

11. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 35 Befreiung von Verwaltungsabgaben
§ 36 Strafbestimmungen
§ 37 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen für bestehende Einrichtungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel des Gesetzes

§ 1

Ziel dieses Gesetzes ist, Personen, die Leistungen von Pflegeeinrichtungen gemäß § 2 Abs 1 in Anspruch nehmen (Kunden), und Personen, die dies in unmittelbarer Zukunft beabsichtigen (Interessenten), zu schützen. Dieser Schutz umfasst insbesondere den Schutz der Menschenwürde und der sozialen, wirtschaftlichen und pflegebezogenen Interessen, die Wahrung der Individualität und einer möglichst weit gehenden Selbstständigkeit der Person und den Schutz vor Beeinträchtigungen und Gefährdungen im Pflegeverhältnis.

Anwendungsbereich

§ 2

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Einrichtungen, in denen volljährigen Personen, die vorübergehend oder dauernd der Pflege bedürfen, Hilfe- und Betreuungsleistungen angeboten werden (Pflegeeinrichtungen):
1. Einrichtungen der Hauskrankenpflege;
2. Einrichtungen der Haushaltshilfe (Weiterführung des Haushalts);
3. Tageszentren;
4. Senioren- und Seniorenpflegeheime.

(2) Die Pflege im Sinn dieses Gesetzes umfasst sowohl die Betreuung als auch die Hilfe für pflegebedürftige Personen. Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Dienstleistungen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Hiezu zählen insbesondere solche Dienstleistungen beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn. Unter Hilfe sind aufschiebbare Dienstleistungen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung:
1. auf sonstige Einrichtungen der Sozialen Dienste gemäß § 22 des Salzburger Sozialhilfegesetzes;
2. auf Einrichtungen, die der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, dem Salzburger Behindertengesetz 1981, dem Salzburger Krankenanstaltengesetz 1975 oder dem Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 unterliegen;
3. auf Einrichtungen gemäß Abs 1, in denen an nicht mehr als fünf Personen Pflegeleistungen erbracht werden;
4. auf die Pflege in Familien durch Angehörige, die bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind, Lebensgefährten, Wahl- und Pflegekinder und deren Kinder und Enkel;
5. auf die Pflege im Rahmen einer Ordensgemeinschaft.

(4) Durch dieses Gesetz werden bundesrechtliche Bestimmungen, wie insbesondere das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), das Ärztegesetz 1998, das Psychologengesetz, das Psychotherapiegesetz, das MTD-Gesetz, das Hebammengesetz und das Arzneimittelgesetz nicht berührt.

2. Abschnitt

Allgemeine Mindeststandards

Mindeststandards der Leistungen

§ 3

Die Träger von Pflegeeinrichtungen haben eine angemessene, zielorientierte und planmäßige Pflege sicherzustellen, die an einer möglichst weit gehenden Erhaltung und Wiedererlangung von Fähigkeiten und der Selbstständigkeit des Kunden orientiert ist. Die sachlichen und personellen Ressourcen sind für den Kunden bestmöglich einzusetzen und sein soziales Umfeld so weit wie möglich einzubeziehen. Dazu ist im Rahmen des Pflegeverhältnisses mit anderen Pflegeeinrichtungen, mit den sonstigen Diensten für pflegebedürftige Personen, den niedergelassenen Ärzten und Krankenanstalten, Selbsthilfegruppen und informellen Diensten im Einvernehmen mit dem Kunden zusammenzuarbeiten und sind die Leistungen der Pflegeeinrichtungen aufeinander abzustimmen.

Pflegedokumentation

§ 4

(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen haben sicherzustellen, dass für jeden ihrer Kunden, die einer Pflege bedürfen, eine Dokumentation geführt wird. Darin sind jedenfalls darzustellen:
1. der festgestellte pflegerische Status;
2. die Pflegeplanung;
3. die erbrachten Pflegeleistungen.

(2) Pflegedokumentationen, die nicht den Kunden übergeben worden sind, sind so zu verwahren, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhalts zuverlässig ausgeschlossen werden kann. Bei einem Wechsel in eine andere Pflegeeinrichtung ist die Dokumentation mit Zustimmung des Kunden an diese zu übergeben, soweit dies für die Aufrechterhaltung der Pflege erforderlich ist.

(3) Verfügungen des Kunden, durch die dieser für den Fall des Verlustes seiner Handlungsfähigkeit das Unterbleiben bestimmter Behandlungsmethoden wünscht, sind bei der Pflegedokumentation aufzubewahren, um darauf bei allfälligen medizinischen Entscheidungen Bedacht nehmen zu können. Dem behandelnden Arzt ist in diese Verfügungen Einsicht zu gewähren.

Verschwiegenheitspflicht

§ 5

(1) Soweit sie nicht schon anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, sind alle in einer Pflegeeinrichtung tätigen und tätig gewesenen Personen zur Verschwiegenheit über alle den Gesundheitszustand, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Kunden betreffenden Umstände, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit in der Pflegeeinrichtung bekannt geworden sind, verpflichtet.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit gesetzliche Melde- und Anzeigepflichten bestehen oder die Offenlegung nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse insbesondere der öffentlichen Gesundheitspflege, der Rechtspflege oder der Entscheidung über Pflegegeld, Behindertenhilfe- oder Sozialhilfeleistungen gerechtfertigt ist.

Auskunftspflicht

§ 6

(1) Den Kunden, ihren gesetzlichen Vertretern und Personen, die von den Kunden als auskunftsberechtigt genannt wurden, sind alle Auskünfte über die sie betreffenden Pflegemaßnahmen zu erteilen und Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren.

(2) Personen, die einen Kunden in einer anderen Pflegeeinrichtung oder als Angehörige der Gesundheitsberufe behandeln oder pflegen, sind die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über die den Kunden betreffenden Pflegemaßnahmen zu erteilen.

Betriebsrichtlinien

§ 7

Zur Sicherung der Mindeststandards der Leistungen haben die Träger von Pflegeeinrichtungen verbindliche Betriebsrichtlinien schriftlich festzulegen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
1. Ziele und Grundsätze der Pflegeeinrichtung;
2. Zielgruppe der Pflegeeinrichtung;
3. Art und Umfang der angebotenen Leistungen;
4. Festlegung der wirtschaftlichen und der fachlichen Verantwortlichkeit.
Die Betriebsrichtlinien und deren Änderungen sind den Kunden zur Kenntnis zu bringen.

Mindeststandards für die Sicherheit der Leistungen

§ 8

(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen müssen in der Lage sein, ihre Leistungen auf Dauer zu erbringen.

(2) Als Träger von Pflegeeinrichtungen und von Leitungsaufgaben (§§ 10 Abs 2, 12 Abs 2, 18 Abs 2) sind Personen ausgeschlossen, auf die ein Ausschlussgrund des § 13 Abs 1 oder 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 116/1998, zutrifft. Der Ausschlussgrund des § 13 Abs 3 GewO 1994 gilt auch, wenn der Person auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, auf den die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes zutreffen, maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist.

3. Abschnitt

Mindeststandards für die Hauskrankenpflege

Leistungen

§ 9

(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen der Hauskrankenpflege haben sicherzustellen, dass ihren Kunden folgende Leistungen im privaten Haushalt regelmäßig und verlässlich zur Verfügung stehen:
1. allgemeine Pflege;
2. Behandlungspflege;
3. therapeutische Pflege;
4. Prophylaxe.

(2) Notwendige und nicht aufschiebbare Leistungen sind auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen zu erbringen.

Personalausstattung und Qualitätssicherung

§ 10

(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen der Hauskrankenpflege haben sicherzustellen, dass ihnen für die Leistungserbringung eine ausreichende Zahl an fachlich qualifiziertem Pflegepersonal entsprechend der Anzahl ihrer Kunden sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Pflegeleistungen zur Verfügung steht und dass die Pflegeleistungen durch entsprechend qualifiziertes Personal im Sinn des GuKG, BGBl I Nr 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 116/1999 erbracht werden.

(2) Jeder Träger einer Pflegeeinrichtung der Hauskrankenpflege hat zumindest eine Person mit Leitungsaufgaben, insbesondere der Einsatzplanung, zu betrauen und als Ansprechperson für die Kunden zu bestimmen.

(3) Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.

4. Abschnitt

Mindeststandards für die Haushaltshilfe (Weiterführung des Haushalts)

Leistungen

§ 11

(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen der Haushaltshilfe haben sicherzustellen, dass ihren Kunden folgende Leistungen im privaten Haushalt regelmäßig und verlässlich zur Verfügung stehen:
1. personenbezogene Hilfe;
2. haushaltsbezogene Hilfe;
3. organisatorische Hilfe.
Tätigkeiten, die Gesundheitsberufen vorbehalten sind, sind keine Leistungen der Haushaltshilfe.

(2) Notwendige und nicht aufschiebbare Leistungen sind auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen zu erbringen.

Personalausstattung und Qualitätssicherung

§ 12

(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen der Haushaltshilfe haben sicherzustellen, dass ihnen für die Leistungserbringung eine ausreichende Zahl an geeignetem Personal entsprechend der Anzahl ihrer Kunden sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht.

(2) Jeder Träger einer Pflegeeinrichtung der Haushaltshilfe hat zumindest eine Person mit Leitungsaufgaben, insbesondere zur Einsatzplanung, und als Ansprechperson für die Kunden zu betrauen.

(3) Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.

5. Abschnitt

Mindeststandards für Tageszentren

Bauliche und technische Mindeststandards für Neu-, Zu- und Umbauten

§ 13

(1) Der Standort eines Tageszentrums soll möglichst in die Gemeinde integriert und mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein, um den Kunden die Teilhabe am sozialen Leben der Gemeinde zu ermöglichen.

(2) Tageszentren, die neu errichtet, umgebaut oder erweitert werden, sind behindertengerecht und mit geeigneten Räumlichkeiten für Gruppenaktivitäten und Einzelbetreuungen auszustatten.

Leistungen

§ 14

(1) Die Träger von Tageszentren haben sicherzustellen, dass ihren Kunden folgende Leistungen zur Verfügung stehen:
1. Tagespflege: Diese umfasst die Verpflegung, die pflegerische Betreuung einschließlich therapeutischer und tagesstrukturierender Angebote, die Unterstützung in der Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen sowie allgemeine und spezielle Beratungsleistungen für ihre Kunden und deren pflegende Angehörige;
2. Fahrdienste von der Wohnung zum Tageszentrum und zurück.

(2) Zusätzliche Leistungen wie therapeutische Dienste oder spezielle pflegerische Hilfen können angeboten werden.

Personalausstattung und Qualitätssicherung

§ 15

(1) Die Träger von Tageszentren haben sicherzustellen, dass ihnen für die Leistungserbringung eine ausreichende Zahl an fachlich qualifiziertem Pflegepersonal und Hilfspersonal entsprechend der Anzahl ihrer Kunden sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht und dass die Pflegeleistungen durch entsprechend qualifiziertes Personal im Sinn des GuKG erbracht werden.

(2) Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.

6. Abschnitt

Mindeststandards für Senioren- und Seniorenpflegeheime

Bauliche und technische Mindeststandards für Neu-, Zu- und Umbauten

§ 16

(1) Der Standort von Senioren- und Seniorenpflegeheimen soll möglichst in die Gemeinde integriert und mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein, um den Bewohnern die Aufrechterhaltung der sozialen Beziehungen und die Teilhabe am sozialen Leben der Gemeinde zu ermöglichen. Auf eine ausreichende örtliche Infrastruktur ist Bedacht zu nehmen.

(2) Senioren- und Seniorenpflegeheime sind überschaubar zu errichten und haben ausreichende Möglichkeiten für Therapie, Rehabilitation, soziale und tagesstrukturierende Aktivitäten aufzuweisen. Die Wohneinheiten sind überwiegend als Einzelzimmer zu gestalten sowie pflege- und behindertengerecht und mit Nasszellen auszustatten.

(3) Abweichungen von Abs 2 sind zulässig, soweit dies mit den Erfordernissen in sozialer und pflegerischer Hinsicht im Einklang steht, insbesondere dann, wenn es den Bedürfnissen spezifischer Gruppen pflegebedürftiger Personen entspricht.

Leistungen

§ 17

(1) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass den Bewohnern folgende Leistungen zur Verfügung stehen:
1. Grundleistung: Diese ist unabhängig von der Pflegebedürftigkeit des Bewohners zu erbringen und umfasst die allgemeinen Beratungsdienste, die Wohnraumüberlassung, die angemessene Reinigung der Wohneinheit samt Nasszelle, die Vollverpflegung, die Versorgung der Bettwäsche und der Leibwäsche des Bewohners, kulturelle, gesellige Angebote und Beschäftigungsangebote sowie die Pflege im Krankheitsfall.
2. Pflegeleistung: Diese umfasst die Krankenpflege, die besondere Pflege sowie die Haushaltsführung, insbesondere die Unterstützung der Mobilität und Lagerung, die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, Hilfen bei der Wohnraum- und der Wäscheversorgung, soweit diese auf Grund der Pflegebedürftigkeit des Bewohners über die Grundleistung hinaus erforderlich sind, die Unterstützung bei der Körperpflege und beim An- und Auskleiden, Hilfen beim Ausscheidungsprozess, Unterstützung bei ärztlich angeordneten und speziellen Maßnahmen, Unterstützung bei der Orientierung und Aktivierung und die Beratung und Unterstützung bei sozialen Problemen im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit.

(2) Zusätzliche Leistungen können angeboten werden.

(3) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben dafür Sorge zu tragen, dass den Bewohnern therapeutische und persönliche Dienstleistungen externer Leistungserbringer angeboten werden.

Personalausstattung und Qualitätssicherung

§ 18

(1) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass ihnen für die Leistungserbringung eine ausreichende Zahl an fachlich qualifiziertem Pflegepersonal und Hilfspersonal entsprechend der Anzahl der Bewohner sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht und dass die Pflegeleistungen durch entsprechend qualifiziertes Personal im Sinn des GuKG erbracht werden.

(2) Jeder Träger eines Senioren- und Seniorenpflegeheims hat zumindest eine Person mit Leitungsaufgaben zu betrauen und als Ansprechperson für die Bewohner zu bestimmen.

(3) Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.

Ärztliche Betreuung und Arzneimittel

§ 19

(1) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben die ärztliche Betreuung und Behandlung in ihrer Einrichtung durch freie Arztwahl sicherzustellen. Weiters ist sicherzustellen, dass ärztliche Hilfe oder erforderlichenfalls die Rettung sofort angefordert wird. Für die Leistung erster Hilfe muss in geeigneter Weise vorgesorgt sein.

(2) Ist eine verschreibungsgemäße Anwendung der einem Bewohner ärztlich verschriebenen Arzneimittel nicht gewährleistet, wenn diese Arzneimittel von ihm selbst verwahrt würden, hat der Träger eines Senioren- und Seniorenpflegeheims dafür zu sorgen, dass diese nicht durch den Bewohner, aber patientenbezogen aufbewahrt und verschreibungsgemäß angewendet werden.

Verpflegung

§ 20

Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass den Bewohnern den medizinischen Erkenntnissen über altersgerechte Ernährung entsprechende Normal- und Diätkost angeboten wird. Über ärztliche Anordnung ist auch eine für schwer kranke Personen geeignete Kosten anzubieten. Die Speisepläne sind den Bewohnern in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

Hygiene

§ 21

  1. Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben einen Hygieneplan für ihre Pflegeeinrichtungen festzulegen und deren Einhaltung sicherzustellen.

(2) Das Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 bleibt unberührt.

7. Abschnitt

Richtlinien über die Errichtung und den Betrieb
von Pflegeeinrichtungen

Verordnungen

§ 22

Die Landesregierung hat zur Gewährleistung der Mindeststandards dieses Gesetzes durch Verordnung Richtlinien über die Errichtung, Ausstattung und den Betrieb von Pflegeeinrichtungen, insbesondere nähere Regelungen über die Anforderungen an Senioren- und Seniorenpflegeheime, zu erlassen. Die Anforderungen bei Bau und Ausstattung von Senioren- und Seniorenpflegeheimen können für bestehende Einrichtungen und für Neu-, Zu- und Umbauten unterschiedlich geregelt werden.

8. Abschnitt

Kundenschutz

Informationspflichten

§ 23

Vor dem Vertragsabschluss hat der Träger der Pflegeeinrichtung den Interessenten nachweislich über die angebotenen Leistungen und ihre Entgelte, die Rechte und Pflichten des Kunden und des Leistungserbringers, bei Senioren- und Seniorenpflegeheimen auch über die Ausstattung und eine allfällige Hausordnung zu informieren.

Abgrenzung

§ 24

Die Bestimmungen der §§ 25 bis 27 regeln ausschließlich die Inhalte der Verpflichtungserklärung der Träger von Pflegeeinrichtungen über Vertragsbestimmungen, die gemäß § 31 Abs 3 Z 2 in der Anzeige der beabsichtigten Betriebsaufnahme oder Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Pflegeeinrichtung gemäß § 31 Abs 1 Z 1 und 2 enthalten sein muss und deren Fehlen zur Untersagung der beabsichtigten Betriebsaufnahme oder Errichtung oder wesentlichen Änderung gemäß § 31 Abs 4 führt.

Schriftlichkeit; Allgemeine Vertragsbestimmungen

§ 25

(1) Die Verträge zwischen den Trägern von Pflegeeinrichtungen und ihren Kunden sowie allfällige Zusatzvereinbarungen sind schriftlich abzuschließen, wenn dem nicht ein unüberwindliches Hindernis entgegen steht. Dem Kunden ist eine Vertragsausfertigung einschließlich der Tarife für alle verrechenbaren Leistungsangebote und allfälliger Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu übergeben.

(2) Die Verträge haben jedenfalls Regelungen über die Vertragsdauer und die Leistungen zu umfassen. Verträge über die Leistungen von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben die beiderseitige Verpflichtung zur Beachtung der Hausordnung zu enthalten.

(3) Die Verträge haben, ihre Kündigung betreffend, Folgendes vorzusehen:
1. das Recht des Kunden, den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich zu lösen, in Senioren- und Seniorenpflegeheimen verbunden mit dem Recht des Trägers der Pflegeeinrichtung, den Ersatz für die tatsächlichen Kosten einer Nichtbelegung im Höchstausmaß von 30 Tagen in dem Fall zu verlangen, dass der Bewohner eine Kündigungsfrist von einem Monat nicht einhält;
2. das Recht des Trägers der Pflegeeinrichtung, den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu kündigen, wenn der Betrieb seiner Einrichtung eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art grundlegend verändert wird; die Kündigungsfrist verkürzt sich auf ein Monat, wenn dem Kunden eine gleichwertige Pflegeeinrichtung angeboten wird;
3. das Recht des Trägers der Pflegeeinrichtung, den Vertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist und nur aus wichtigem Grund zu kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) wenn der Kunde mit der Bezahlung der Entgelte über zwei Monate im Rückstand und eine Mahnung mit vierwöchiger Nachfrist erfolglos geblieben ist. Die Kündigung ist gegenstandslos, wenn das Entgelt, von wem auch immer, bezahlt wird oder der Sozialhilfeträger die Entgeltleistung zusichert;
b) wenn sich der Gesundheitszustand des Kunden so verändert hat, dass eine fachgerechte Pflege in der Pflegeeinrichtung nicht nur vorübergehend nicht mehr möglich ist;
c) in Tageszentren und Senioren- und Seniorenpflegeheimen, wenn sich der Kunde, ohne dass dies durch eine Krankheit bedingt ist, fortgesetzt gemeinschaftswidrig verhält und dieses Verhalten den übrigen Kunden nicht mehr zumutbar ist;
4. die Schriftlichkeit der Kündigung des Vertrages durch den Träger der Pflegeeinrichtung unter Angabe des Grundes;
5. den Ausschluss der Kündigung zum Zweck einer über die Anpassung nach § 26 Abs 5 hinausgehenden Erhöhung des Leistungsentgelts.

(4) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben über die bei der Aufnahme eingebrachten Einrichtungs- und ihnen übergebenen Wertgegenstände ein Protokoll zu errichten. Übergebene Depotgelder sind von ihnen nach den Regelungen in den Verträgen ordnungsgemäß zu verwalten.

Vertragsbestimmungen betreffend die Leistungsentgelte

§ 26

(1) In den Verträgen über die Leistungen von Einrichtungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe (Weiterführung des Haushalts) haben sich die Träger der Einrichtungen zu verpflichten, die Entgelte leistungsbezogen zu gestalten und dem Kunden nur die tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen einschließlich der Wegeleistungen in Rechnung zu stellen. Für die Wegeleistungen kann auch eine pauschalierte Verrechnung vereinbart werden. Über die erbrachten Leistungen sind vom Träger der Einrichtung Aufzeichnungen zu führen.

(2) In den Verträgen über die Leistungen von Tageszentren haben sich die Träger der Einrichtungen zu verpflichten, die Entgelte leistungsbezogen für die Tagespflege, Fahrdienste und allfällige Zusatzleistungen gesondert auszuweisen und dem Kunden aufgegliedert in Rechnung zu stellen.

(3) Die Verträge über die Leistungen von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben folgende Verpflichtungen des Trägers der Einrichtung zu enthalten:
1. die Verpflichtung, die Entgelte leistungsbezogen für die Grundleistung, die Pflegeleistung, allfällige Zusatzleistungen und Abwesenheitszeiten gesondert auszuweisen und dem Kunden aufgegliedert in Rechnung zu stellen. Anmelde-, Einschreibe- oder Aufnahmegebühren dürfen nicht in Rechnung gestellt werden;
2. die Verpflichtung, das Entgelt für die Grundleistung nach der Größe, Ausstattung und Belegung der Wohneinheit zu bemessen;
3. die Verpflichtung, das Entgelt für die Pflegeleistung auf der Grundlage des Pflegebedarfes zu bemessen;
4. die Verpflichtung, das Entgelt für Abwesenheitszeiten jedenfalls abzüglich der nicht angefallenen Verpflegungskosten zu bemessen;
5. die Verpflichtung, dass eine allfällige Kaution zur Sicherstellung von Forderungen des Trägers der Pflegeeinrichtung mit höchstens dem 15-fachen täglichen Entgelt für die Grundleistung festgelegt werden darf. Dabei ist dem Kunden das Recht einzuräumen, die Kaution in Form eines Sparbuches oder in bar zu erlegen. Bargeld ist vom Träger der Einrichtung getrennt von dessen Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen sind dem Kunden ungeschmälert zukommen zu lassen. Über die Verwendung der Kaution und auf Grund Inanspruchnahme notwendige Ergänzungen hat der Träger der Einrichtung schriftliche Aufzeichnungen zu führen.

(4) Die Verträge haben Regelungen über die Fälligkeit des Leistungsentgelts zu enthalten.

(5) Vertragsbestimmungen über die Anpassung der Leistungsentgelte haben nähere Regelungen der Umstände, die zu einer Anpassung führen, sowie die Verpflichtung des Trägers zur Ankündigung und Begründung einer allfälligen Anpassung zu enthalten.

(6) Die Träger von Pflegeeinrichtungen dürfen sich von den Kunden weder in den Verträgen noch außerhalb derselben über das vereinbarte Leistungsentgelt hinaus Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lassen. Zulässig sind nur Zuwendungen geringen Wertes, Zuwendungen, die dem Träger der Pflegeeinrichtung unter Aufnahme eines Notariatsakts gewährt werden, sowie vertragliche Zuwendungen, wenn der Träger gemeinnützig ist.

(7) Die Träger von Pflegeeinrichtungen haben in den Verträgen mit den in der Einrichtung beschäftigten Bediensteten oder sonst tätigen Personen sicherzustellen, dass auch diese Personen die Verpflichtung nach Abs 6 einhalten, und zwar unabhängig davon, um welche Art von Träger es sich handelt.

Vertragsbestimmungen betreffend die Rechte der Kunden

§ 27

(1) In den Verträgen haben die Träger von Pflegeeinrichtungen dem Kunden folgende Rechte einzuräumen:
1. das Recht auf Information über Pflegemaßnahmen;
  1. das Recht auf Einsicht in alle Unterlagen, die den Kunden betreffen;
  2. das Recht auf eigene Möblierung der Wohneinheit;
  3. das Recht auf Essens- und Ruhezeiten, die den üblichen Lebensgewohnheiten entsprechen;
  4. das Recht auf Wahrnehmung der Mitgestaltungsrechte;
  5. das Recht auf Einsicht in die Kostenübersicht bei geplanten Tariferhöhungen.

(2) In den Verträgen über Leistungen der Senioren- und Seniorenpflegeheime dürfen folgende Rechte nicht eingeschränkt werden:
1. das Recht auf höflichen Umgang, Anerkennung der Würde und Persönlichkeit und Achtung der Privat- und Intimsphäre;
2. das Recht auf persönliche Kleidung;
3. das Recht auf ungestörte Gespräche mit Dritten;
4. das Recht auf unbeschränkte Kontakte mit der Außenwelt. Dazu gehören insbesondere der Zugang zu einem Telefon, die Wahrung des Briefgeheimnisses, den unbeschränkten Zutritt und Ausgang sowie die unbeschränkte Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte, sozialer, kultureller und religiöser Interessen und der persönlichen Finanzgebarung;
5. das Besuchsrecht, das nur in der Zeit zwischen 21.00 und 08.00 Uhr Einschränkungen unterworfen werden darf;
6. das Recht der Namhaftmachung einer Vertrauensperson, an die Auskünfte erteilt werden dürfen und die in wichtigen Belangen zu verständigen ist;
7. das Recht auf freie Arztwahl und freie Wahl therapeutischer Dienste.

9. Abschnitt

Mitgestaltungsrechte in Senioren- und Seniorenpflegeheimen

Wahrnehmung der Mitgestaltungsrechte

§ 28

(1) Die Mitgestaltungsrechte in Senioren- und Seniorenpflegeheimen sind grundsätzlich vom Bewohner selbst wahrzunehmen. Der Bewohner kann jedoch die Ausübung seiner Mitgestaltungsrechte an einen Dritten übertragen.

(2) Für die Wahrung der Interessen und Mitgestaltungsrechte von dementen, desorientierten und bettlägerigen Bewohnern ist entsprechend deren spezieller Bedürfnisse Sorge zu tragen.

Bewohnerversammlung

§ 29

(1) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben mindestens einmal jährlich sowie dann, wenn es drei Berechtigte im Sinn des § 28 verlangen, eine Versammlung der Bewohner der Pflegeeinrichtung einzuberufen.

(2) Zweck der Bewohnerversammlung ist die Information und die Beratung mit dem Träger der Pflegeeinrichtung in allen bewohnerbezogenen Angelegenheiten des Betriebs, insbesondere in Angelegenheiten des Leistungsangebots und der Leistungsentgelte, des Betriebsablaufs, der Hausordnung und sonstiger Fragen des Zusammenlebens, der Einbindung der Bewohner in das soziale Umfeld, der Durchführung geselliger und kultureller Aktivitäten, Sicherheitsangelegenheiten der Bewohner sowie bauliche Änderungen und Änderungen der Ausstattung des Senioren- und Seniorenpflegeheimes.

(3) Die Bewohnerversammlung entscheidet, ob ein ständiges Organ zur Information und Beratung eingerichtet wird, aus wie vielen Mitgliedern es besteht und welche Kompetenzen diesem übertragen werden. Die Bewohnerversammlung wählt die Mitglieder aus ihrem Kreis. Gleichermaßen entscheidet die Bewohnerversammlung über die Veränderung oder Auflösung des ständigen Organs und über die Abwahl der Mitglieder. Die Ergebnisse dieser Versammlungen sind zu protokollieren.

(4) Die Organe der Landesregierung sind befugt, an den Bewohnerversammlungen teilzunehmen.

Ständiges Organ zur Information und Beratung

§ 30

Aufgabe des ständigen Organs zur Information und Beratung ist die Wahrnehmung der Interessen der Bewohner, die Information und die Beratung mit dem Träger der Pflegeeinrichtung im Umfang der von der Bewohnerversammlung übertragenen Kompetenzen. Der Träger ist zur Information, Anhörung und zur technischen Hilfe im angemessenen Umfang verpflichtet.

10. Abschnitt

Aufsicht

Anzeigepflicht betreffend die Errichtung, Betriebsaufnahme, wesentliche
Änderung und Einstellung von Pflegeeinrichtungen

§ 31

(1) Der Landesregierung sind anzuzeigen:
1. die beabsichtigte Betriebsaufnahme oder wesentliche Änderung von Einrichtungen der Hauskrankenpflege oder der Haushaltshilfe (Weiterführung des Haushalts);
2. die beabsichtigte Errichtung oder wesentliche Änderung von Tageszentren, Senioren- und Seniorenpflegeheimen;
3. die Betriebsaufnahme von Tageszentren, Senioren- und Seniorenpflegeheimen;
4. die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs einer Pflegeeinrichtung.

  1. Wesentliche Änderungen gemäß Abs 1 Z 1 und 2 stellen insbesonders dar:
1. die beabsichtigte Veränderung der Zielgruppe der Pflegeeinrichtung;
2. die beabsichtigte Veränderung des Trägers der Pflegeeinrichtung;
3. bei Pflegeeinrichtungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe die beabsichtigte Veränderung des räumlichen Tätigkeitsbereiches im Umfang von mehr als fünf Gemeinden oder über die Grenze der politischen Bezirke des bisherigen räumlichen Tätigkeitsbereiches;
4. bei Tageszentren, Senioren- und Seniorenpflegeheimen die beabsichtigte Ausweitung der Betreuungsplätze im Ausmaß von mehr als 20 % der bestehenden Betreuungsplätze.

(3) Die Anzeigen gemäß Abs 1 Z 1 und 2 haben zu enthalten:
1. den Nachweis der Übereinstimmung des Vorhabens mit den allgemeinen und den besonderen Mindeststandards für die jeweiligen Pflegeeinrichtungen nach diesem Gesetz und den durch Verordnung gemäß § 22 erlassenen Richtlinien;
2. eine Erklärung des Trägers der Pflegeeinrichtung, in der sich dieser verpflichtet, ausschließlich schriftliche Verträge abzuschließen, deren Vertragsinhalte den Bestimmungen der §§ 25 bis 27 entsprechen, die Rechte der Kunden sicherzustellen und diesbezügliche Verzichtserklärungen der Kunden nicht anzunehmen.

(4) Die Landesregierung hat eine beabsichtigte Betriebsaufnahme, Errichtung oder wesentliche Änderung im Sinn des Abs 1 Z 1 oder 2 binnen zwei Monaten ab vollständiger Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht erfüllt sind. Wird die beabsichtigte Betriebsaufnahme, Errichtung oder deren wesentliche Änderung nicht untersagt, so ist diese unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen zulässig.

(5) Die Anzeige der beabsichtigten Betriebseinstellung (Abs 1 Z 4) ist sechs Monate vorher zu erstatten. Während dieser Frist ist die Pflegeeinrichtung uneingeschränkt weiterzubetreiben. Die Landesregierung hat einer vorherigen Betriebseinstellung zuzustimmen, wenn eine gleichwertige Pflege der Kunden in einer anderen Einrichtung gesichert ist.

Sonstige Anzeigepflichten

§ 32

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vertragsformulare und standardisierte Vertragstexte für Verträge mit Kunden sowie Hausordnungen von Senioren- und Seniorenpflegeheimen sind der Landesregierung spätestens bei ihrer erstmaligen Verwendung ober bei ihrer Änderung anzuzeigen. Die Landesregierung hat deren Verwendung binnen zwei Monaten zu untersagen, wenn sie diesem Gesetz widersprechen.

(2) Der Landesregierung sind weiters anzuzeigen:
1. die Betriebsrichtlinien (§ 7) und deren wesentliche Änderungen;
2. den oder die Leiter der Pflegeeinrichtung gemäß §§ 10 Abs 2, 12 Abs 2 oder 18 Abs 2 und deren Änderungen;
3. eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Trägers der Pflegeeinrichtung;
4. sonstige Umstände, die die rechtliche Existenz des Trägers oder die Aufrechterhaltung des Betriebs der Pflegeeinrichtung gefährden;
5. außerordentliche Erhöhungen der Leistungsentgelte einschließlich deren Begründung;
6. gerichtliche Strafverfahren und streitige Zivilverfahren, die mit der Leistungserbringung an Kunden in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Aufsicht

§ 33

(1) Der Betrieb von Pflegeeinrichtungen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Ziel der Aufsicht sind die Gewährleistung der Mindeststandards nach diesem Gesetz und der durch Verordnung gemäß § 22 erlassenen Verordnung sowie die Beachtung der in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen für die mit den Kunden abzuschließenden Verträge. Die Aufsicht ist zielgerichtet und mit zweckentsprechenden Maßnahmen durchzuführen. Die Landesregierung hat den Träger der Pflegeeinrichtung über den Grund einer Aufsichtsmaßnahme und über deren wesentliche Ergebnisse zu informieren, soweit dem nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht oder dadurch nicht die Wahrnehmung der Aufsicht vereitelt werden würde.

(2) Der Betrieb von Pflegeeinrichtungen ist zumindest einmal jährlich zu überprüfen.

(3) Zur Ausübung der Aufsicht sind den damit betrauten Organen der Zutritt zu den Liegenschaften und Räumlichkeiten samt dem erforderlichen Einblick, und die Einsicht in die Verträge mit den Kunden zu gestatten sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Landesregierung hat die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel zu treffen. Kommt eine Vereinbarung über die Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung und der Landesregierung binnen angemessener Frist nicht zu Stande oder wird eine solche Vereinbarung nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat die Landesregierung die entsprechenden Aufträge zu erteilen. Bei der Festlegung von Fristen ist auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit Bedacht zu nehmen, soweit dies möglich erscheint, ohne die Kunden zu gefährden.

(5) Die Landesregierung hat den Betrieb einer Pflegeeinrichtung zur Gänze oder teilweise zu untersagen, soweit eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Kunden oder eine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen durch dieses Gesetz geschützten Interessen des Kunden festgestellt worden ist und Aufträge zur Mängelbehebung nicht möglich sind oder diesen nicht in der gesetzten Frist entsprochen worden ist.

Information und Datenverarbeitung

§ 34

(1) Die Landesregierung kann von den Trägern der Pflegeeinrichtungen die Bekanntgabe von Daten über ihre Leistungen verlangen, insbesondere über:
1. die angebotene Leistungen und deren Entgelte;
2. die Anzahl der Leistungsbezieher nach Alter und erbrachten Leistungen;
3. die Anzahl der erbrachten Leistungseinheiten;
4. die Anzahl der Mitarbeiter nach abgeschlossener Berufsausbildung, Tätigkeitsbereichen und Beschäftigungsausmaß;
5. die leistungsbezogene Jahresbetriebsabrechnung unter Ausweis der Kostenarten;
6. in Senioren- und Seniorenpflegeheimen die Anzahl der Wohneinheiten, der angebotenen Plätze und die Ausstattung.

(2) Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind zur Bekanntgabe der von der Landesregierung verlangten Daten verpflichtet.

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu erfassen und die Daten über die angebotenen Leistungen und deren Entgelte, in Senioren- und Seniorenpflegeheimen auch über die Anzahl der Wohneinheiten, die Anzahl der angebotenen Plätze und die Ausstattung, zu veröffentlichen.

11. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Befreiung von Verwaltungsabgaben

§ 35

Alle Amtshandlungen in Vollziehung dieses Gesetzes sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

Strafbestimmungen

§ 36

Soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht ist , begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 zu bestrafen, wer
1. die Anzeige der (beabsichtigten) Betriebsaufnahme, Errichtung, wesentlichen Änderung oder Einstellung einer Pflegeeinrichtung gemäß § 31 Abs 1 unterlässt;
2. Verträge abschließt, deren Vertragsinhalte entgegen der Verpflichtungserklärung gemäß § 31 Abs 3 Z 2 den §§ 25 bis 27 nicht entsprechen oder Rechte der Kunden nicht sicherstellen;
3. eine Pflegeeinrichtung nicht gemäß § 31 Abs 5 weiterbetreibt;
4. die Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Vertragsformularen, standardisierten Vertragstexten für Verträge mit Kunden oder Hausordnungen von Senioren- und Seniorenpflegeheimen unterlässt (§ 32 Abs 1);
5. gegen § 33 Abs 3 verstößt;
6. gemäß § 33 Abs 4 erteilten Aufträgen nicht nachkommt;
7. eine Pflegeeinrichtung trotz Untersagung (§ 33 Abs 5) betreibt.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen für bestehende Einrichtungen

§ 37

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft.

(2) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Einrichtungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe (Weiterführung des Haushalts), die bereits soziale Dienste im Sinn des § 22 Abs 2 Z 1 und 3 des Salzburger Sozialhilfegesetzes erbringen, bereits in Betrieb stehende Tageszentren und in Betrieb stehende Senioren- und Seniorenpflegeheime, deren Errichtung und Betrieb nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz angezeigt und nicht untersagt wurde, sind von den Trägern binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Verpflichtungserklärungen gemäß § 31 Abs 3 Z 2 abzugeben und innerhalb dieser Frist den Kunden nachweislich Vertragsänderungen anzubieten, soweit die bestehenden Verträge mit der Verpflichtungserklärung nicht übereinstimmen.

(3) Für bestehende Pflegeeinrichtungen (Abs 2) sind von den Trägern binnen drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Betriebsrichtlinien (§ 7) anzuzeigen. Ebenso ist die Festlegung eines Hygieneplans (§ 21 Abs 1) nachzuweisen.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Pflegeeinrichtungen haben den Mindeststandards dieses Gesetzes zu entsprechen. Der Weiterbetrieb von Pflegeeinrichtungen, die den baulichen und technischen Mindeststandards nicht entsprechen, ist jedoch zulässig, wenn damit keine Gefahr für Leben und Gesundheit und keine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen durch dieses Gesetz geschützten Interessen der Kunden verbunden ist.

Artikel II

Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 50/1999, wird geändert wie folgt:

Die §§ 24 bis 26 entfallen.

Artikel III

Art II tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft.
Erläuterungen

1. Allgemeines:
Den Ländern kommt bei der Sicherstellung zweckmäßiger und ausreichender sozialer Dienste für pflegebedürftige Personen eine zentrale Stellung zu. Gemäß Art 3 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, kundgemacht unter LGBl Nr 14/1994, im Folgenden kurz Pflegevorsorge-Vereinbarung genannt, haben die Länder für das Zurverfügungstehen solcher Dienste Sorge zu tragen, wobei diese Dienste bestimmten Mindeststandards zu entsprechen haben (Art 5). Die Anlage A der Vereinbarung nennt im Leistungskatalog ua unter Betreuungsdiensten die Weiterführung des Haushalts und die Hauskrankenpflege inkl Grundpflege, Dienste und Einrichtungen zur Aufrechterhaltung sozialer Dienste, Beratungsdienste und unter den Sonderwohnformen ua Altenheime und Pflegeheime. Weiter werden Qualitätskriterien sowohl für den offenen Bereich wie auch für Heime festgelegt. Die zunehmende Bedeutung dieser Dienste, insbesondere in umfänglicher Hinsicht, lässt auch gesetzliche Regelungen notwendiger werden. In diese Richtung geht auch die Verpflichtung der Länder aus der Anlage 2 der Vereinbarung, Pkt 2.2 letzter Teilpunkt, Regelungen für die Aufsicht von Alten- und Pflegeheimen zu erlassen, die insbesondere den rechtlichen Schutz der Bewohner gewährleisten. Auch die in der Praxis festgestellten Problemlagen und Schutzbedürfnisse der Bewohner von Alten- und Pflegeheimen geben Grund für die Schaffung eines Salzburger Pflegegesetzes. Vor dem Hintergrund, dass pflegebedürftige Personen, die im offenen Bereich von sozialen Diensten oder Tageszentren betreut werden, in vielerlei Hinsicht gleich schutzbedürftig sind wie Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, werden auch die ambulanten und teilstationären Pflegedienste in das Pflegegesetz miteinbezogen. Sein Anwendungsbereich soll alle Pflegeeinrichtungen unabhängig von einer Finanzierung durch den Sozialhilfeträger umfassen.
Regelungsgegenstand des Pflegegesetzes sind ausschließlich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Leistungserbringer, seinen Kunden und der Landesregierung als Aufsichtsbehörde, nicht jedoch die sozialen Leistungen des Landes zur Finanzierung dieser Leistungen.

Das Pflegegesetz beabsichtigt keinesfalls eine Verlagerung der pflegerischen und therapeutischen Aufgaben weg von den Krankenanstalten zu den Senioren- und Seniorenpflegeheimen. Deshalb soll das Pflegegesetz keine neuen Leistungsstandards schaffen, die für Bezieher von Sozialhilfeleistungen nicht mehr oder nur mit erheblichen Mehrkosten zugänglich sind. Ebenso orientieren sich die allgemeinen und spezifischen Mindeststandards an den für Senioren- und Seniorenpflegeheime bestehenden und für ambulante Leistungen gerade in Ausarbeitung begriffenen Leistungsbeschreibungen. Zielorientiert werden primär jene Mindeststandards normiert, die der Leistungserbringer seinen Kunden jedenfalls anzubieten und sicherzustellen hat. Wie diese Standards erreicht werden bzw welche Leistungen darüberhinausgehend angeboten werden, liegt in der autonomen Verantwortung des Leistungserbringers. Verbindliche Personalschlüssel oder spezifische, über die bundesrechtlichen Vorschriften des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) hinausgehende Qualifikationsanforderungen oder Berufsbilder sind im Gesetzentwurf nicht vorgesehen.

Die behördliche Tätigkeit im Rahmen des neuen Gesetzes orientiert sich mit einigen Ergänzungen an der bisherigen Lösung des Sozialhilfegesetzes (Anzeigepflicht, Aufsicht). Neben den Mindeststandards sollen die vom Gesetz verlangten Betriebsrichtlinien und die Vorgaben für die abzuschließenden Verträge die Rechtsposition der Kunden verbessern. Auch die Mitbestimmung in den Heimen soll dazu beitragen, dass gerade individuelle oder einrichtungsspezifische Probleme ohne Zutun der Aufsichtsbehörde gelöst werden können.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:
Gemäß dem Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis VfSlg 13.237 fällt die Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes von Heimen für Personen, die wohl ständiger Pflege, aber bloß fallweise ärztlicher Betreuung bedürfen (Pflegeheime), gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in die Kompetenz der Länder. Gleiches ist auch für den ambulanten und teilstationären Bereich anzunehmen.

3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:
Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen zum Gegenstand des Gesetzentwurfes bestehen nicht.

4. Kosten:
Vollziehungskosten für das Land sind aus der Erlassung von Verordnungen gemäß § 22 und besonders aus der Aufsicht der Landesregierung über die Pflegeeinrichtungen (§§ 31 ff, s insbes § 33 Abs 2) zu erwarten. Die für das Sozial- und Wohlfahrtswesen zuständige Abteilung 3 des Amtes der Landesregierung geht dabei von einem Mehrbedarf von zwei Arbeitskräften der Verwendungsgruppe B/b sowie einer zusätzlichen diplomierten Pflegekraft aus und beziffert den personellen Aufwand mit 2,313.797 S jährlich. Gleichzeitig kann jedoch durch die Heranziehung von Mitarbeitern der Verwendungsgruppe B/b eine Entlastung der Aufsichtsagenden bei Mitarbeitern der Verwendungsgruppe A/a im Ausmaß von 820 Stunden und Jahreskosten von 549.951 S erzielt werden. Daneben werden die Kosten in den Bezirksverwaltungsbehörden für Einzelfallverfahren nach Heimschließungen (Beschaffung von Ersatzbetreuungen und Abänderung/Einstellung von Sozialhilfebescheiden) unter Annahme der Behandlung von 14 Fällen pro Jahr und einem Aufwand von je acht Stunden mit 56.224 S geschätzt.

5. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:
Zunächst ist festzuhalten, dass das gegenständliche Vorhaben von den im durchgeführten Begutachtungsverfahren eingeladenen Stellen begrüßt wurde. In weiterer Folge vorgebrachte Anregungen für konkrete Änderungen finden in der Gesetzesvorlage so weit als möglich Berücksichtigung.
Der Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft verwies in seiner Stellungnahme mehrfach auf die dem offiziellen Gesetzentwurf vorausgegangenen Vorentwürfe. Nach Ansicht der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg hätten bereits längst vor der Erlassung eines Pflegegesetzes zwischen den leistungsanbietenden Vereinen und dem Land Verträge bzw Vertragsschablonen abgeschlossen werden sollen. Unter Berufung auf den Gleichheitssatz äußerte das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der gänzlichen Ausnahme von Einrichtungen, die an nicht mehr als fünf Personen Pflegeleistungen erbringen, aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes. Diese Bestimmung ist jedoch dem Kärntner Heimgesetz nachgebildet. Die Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes kritisierte auf Grund der zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe eine mangelnde Klarheit und Orientierung des Gesetzentwurfes sowie die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen. Auch die Personalabteilung, die Stabsstelle der Landesamtsdirektion und die Finanzabteilung des Amtes der Landesregierung mahnten zur Einhaltung der Bestimmungen des Landeshaushaltsgesetzes und der Einsparungsvorgaben und verwiesen darauf, dass die Ausweisung zusätzlicher Dienstposten im Stellenplan nicht möglich sei. Ebenso aus finanzieller Sicht forderten der Salzburger Gemeindeverband und die für Gemeindeangelegenheiten zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung, dass es keinesfalls zu einer Verlagerung der Krankenpflegeaufgaben weg von den Krankenanstalten hin zu den Seniorenpflegeheimen kommen dürfe. Eine solche Verlagerung ist durch das Pflegegesetz keinesfalls beabsichtigt. Die für das Sozial- und Wohlfahrtswesen zuständige Abteilung 3 des Amtes der Landesregierung beschränkte sich in ihrer Stellungnahme auf Detailanregungen, zumal der Gesetzesentwurf der von do Seite erarbeiteten Grundlage weitestgehend folgte. Das Büro für Frauenfragen und Gleichbehandlung des Amtes der Landesregierung forderte, eine männliche und weibliche Nomenklatur der einzelne Berufsgruppen bzw Personen gleichermaßen zu verwenden und dass in das Organ der Bewohnerversammlung Frauen und Männer entsprechend dem Geschlechteranteil in der jeweiligen Pflegeeinrichtung entsandt werden sollen.

6. Zu den einzelnen Bestimmungen wird ausgeführt:

Zu § 1:
Die Zielsetzung des Gesetzes ergibt sich aus der besonderen Schutzbedürftigkeit von Personen, die Pflegeleistungen in Anspruch nehmen, weil sie in hohem Maß von diesen Leistungen abhängig sind. Pflegeleistungen greifen sehr weitgehend in die persönlichen Lebensverhältnisse bzw in die persönliche Integrität ein und sind für den Betroffenen mit hohem wirtschaftlichen Aufwand verbunden. Dies führt in vielen Fällen auch zu Hilfsbedürftigkeit im Sinn des Sozialhilfegesetzes. Aus dieser Schutzbedürftigkeit folgt einerseits die Definition der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und andererseits der Auftrag zur Abwehr von Gefährdungen und Beeinträchtigungen, die sich in einem Pflegeverhältnis typischerweise ergeben können. Der geschützte Personenkreis umfasst nicht nur Personen, die Pflegeleistungen bereits in Anspruch nehmen (Kunden), sondern auch Interessenten, da auch diese in verschiedener Hinsicht schutzbedürftig sind (Informationspflichten, Vertragsgestaltung).

Zu § 2:
Der Anwendungsbereich des Gesetzes soll jene Einrichtungen umfassen, die für pflegebedürftige Personen existenziell notwendige ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen erbringen. Behinderteneinrichtungen sollen nicht vom Pflegegesetz, sondern vom geplanten Eingliederungshilfegesetz erfasst werden.
Die Senioren- und die Seniorenpflegeheime (Abs 1 Z 4) werden im Gesetz einheitlich geregelt. Auch die Anlage A der Pflegevorsorge-Vereinbarung differenziert nicht und spricht ganz allgemein von "Heimen". Außerdem sind die Schutzbedürfnisse der Bewohner in allen stationären Pflegeeinrichtungen im Grunde gleich: Sowohl aus persönlichen (Verbleib in der gewohnten Umgebung) als auch aus finanziellen Gründen wird von Personen mit geringerer Pflegebedürftigkeit der ambulanten Pflege der Vorrang eingeräumt; dazu trägt auch der flächendeckende Ausbau der Sozialen Dienste bei. Der klare Schwerpunkt bei den Heimbewohnern liegt daher bei den höhergradig Pflegebedürftigen. Nur eine kleine Gruppe von (noch) nicht pflegebedürftigen Personen lebt aus sozialen oder familiären Gründen in einem Heim. Letztendlich erscheint es auch deshalb zweckmäßig, die Regelungen für Heime einheitlich zu gestalten, um Missverständnisse, die sich insbesondere durch die derzeitigen sehr unterschiedlichen Benennungen von Heimen ergeben, zu vermeiden und um die Produktbezeichnungen der Bedarfs- und Entwicklungsplanung zu verwenden.

Nicht in den Anwendungsbereich des Pflegegesetzes sollen die im Bedarfs- und Entwicklungsplan enthaltenen ergänzenden Dienste (zB die Rufhilfe) fallen, da für diese kein derart ausgeprägter Regelungsbedarf besteht. Dies gilt zB für
• die Kurzzeitpflege, da sie lediglich eine zeitlich befristete Leistung der Senioren- und Seniorenpflegeheime darstellt;
• die sonstigen, nicht spezifisch für die Zielgruppe der pflegebedürftigen Personen vorgesehenen sozialen Dienste (zB Beratungsdienste), sowie jene Einrichtungen mit spezifischen Aufgaben oder Zielgruppen, für die bereits eigene landesrechtliche Regelungen bestehen;
• sehr kleine Pflegeeinrichtungen mit höchstens fünf betreuten Personen, da viele Bestimmungen für diese Einrichtungen im Verhältnis zu ihrem Nutzen zu aufwändig sind (zB die Mitwirkung der Heimbewohner);
• die Pflege im Familienkreis und die Pflege im Rahmen einer Ordensgemeinschaft, da in diesen Fällen völlig andere Gegebenheiten vorliegen wie bei professioneller Pflege im Rahmen einer Einrichtung.

Da das Pflegegesetz mit der Pflegevorsorge-Vereinbarung, den darin verankerten Pflegegeldgesetzen (Art 2) und dem Bedarfs- und Entwicklungsplan für pflegebedürftige Personen (Art 6) in engem Zusammenhang steht, ist im Sinn einer einheitlichen Gesetzessprache der Begriff Pflege verwendet und sind darunter sowohl die Betreuung und als auch die Hilfe von bzw für pflegebedürftige Personen (§§ 1 und 2 der Einstufungsverordnung zum Salzburger Pflegegeldgesetz) zu verstehen. Diese Begriffsbeschreibung (Abs 2) ist, abgesehen vom Austausch des Wortes "Verrichtungen" durch "Dienstleistungen" mit der entsprechenden bundesrechtlichen Regelung (§§ 1 und 2 Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz) ident. Sie ist weiter als der Pflegebegriff des GuKG: Auch haushaltsbezogene Leistungen wie die Zubereitung von Mahlzeiten oder die Reinigung der Wohnung oder die Besorgung von Medikamenten (als Hilfe-Leistung) sind umfasst.
Abs 4 enthält eine Abgrenzung zu bundesrechtlichen Bestimmungen entsprechend der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, insbesondere zu berufsrechtlichen Bestimmungen. Diese Abgrenzung ist auch unter dem Aspekt von Bedeutung, dass sich die Regelungen des Pflegegesetzes auf die Pflegeeinrichtungen beziehen und daher die
Normadressaten die Träger dieser Einrichtungen sind, nicht aber unmittelbar die Beschäftigen dieser Einrichtungen mit ihren Berufsverpflichtungen.

Zu § 3:
Die allgemeinen Mindeststandards gelten für die Leistungen aller Pflegeeinrichtungen in gleicher Weise und folgen den Leistungsdefinitionen (Produktbeschreibungen) des Bedarfs- und Entwicklungsplans für pflegebedürftige Personen auf der Grundlage moderner fachlicher Standards. Von besonderer fachlicher Bedeutung ist die Zielorientierung der Pflege, die eine möglichst weit gehende Erhaltung und Wiedererlangung von Fähigkeiten und der Selbstständigkeit des Kunden anstreben soll. Dies dient nicht nur der Verbesserung der Lebensqualität des Kunden, sondern auch der Verringerung der Abhängigkeit von Pflegeleistungen und damit auch den wirtschaftlichen Kundeninteressen. Pflegeleistungen sind mit einem effektiven und effizienten Ressourceneinsatz zu erbringen, sodass der Kunde aus den eingesetzten Mitteln ein Höchstmaß an persönlicher Leistung bei geringem Verwaltungsaufwand erhält. Voraussetzung hiefür ist auch ein zweckmäßiger Personaleinsatz, ebenso die Zusammenarbeit mit anderen Erbringern von Leistungen an pflegebedürftige Personen und die Abstimmung der Leistungen auf das individuelle Pflegeverhältnis. Ineffiziente Doppelbetreuungen, Betreuungslücken oder Pflegemängel auf Grund unzureichender Information und Absprache sind zu vermeiden. Generelle Kooperationslösungen sind Planungsziel der Bedarfs- und Entwicklungsplanung für pflegebedürftige Personen, aber nicht Gegenstand des Pflegegesetzes. Die Verpflichtung der Pflegeeinrichtungen zur Zusammenarbeit und Abstimmung von Leistungen bedeutet aber keine Verpflichtung dazu, dass die Pflegeeinrichtungen ihren Kunden die Teilnahme an von anderer Seite angebotenen Leistungen durch eigene Leistungen erst zu ermöglichen hätten. Soweit es erforderlich ist, übernimmt bei mehreren Leistungserbringern der Träger der Pflegeeinrichtung, in dem der Kunde untergebracht ist, die Koordination.

Zu § 4:
Die Pflegedokumentation (Abs 1) ist fachlich geboten und für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe berufsrechtlich vorgeschrieben (§ 5 GuKG). Unter dem Aspekt der Qualitätssicherung und der Nachvollziehbarkeit der erbrachten Leistungen wird im Bedarfs- und Entwicklungsplan für pflegebedürftige Personen die Dokumentation auch in der Produktbeschreibung für die Haushaltshilfe (Weiterführung des Haushalts) verankert. Diese Dokumentation wird aber unter dem Gesichtspunkt der zu erbringenden Leistungen einen wesentlich geringeren Umfang haben als die Pflegedokumentation im Bereich jener Leistungen, die durch qualifiziertes Personal erbracht werden müssen.
Die Verpflichtung zur sorgfältigen Verwahrung (Abs 2) ist mit der besonderen Sensibilität der in der Dokumentation enthaltenen Daten begründet, die Verpflichtung zur Weitergabe mit Zustimmung des Kunden dient der Kontinuität der Pflege und soll Pflegefehler durch Informationslücken vermeiden.
Die Regelung des Abs 3 betreffend die sog "Patientenverfügungen" wird insbesondere in Senioren- und Seniorenpflegeheimen von Bedeutung sein und ist § 14 Abs 2 Z 8 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes nachgebildet.

Zu § 5:
Die Regelung der Verschwiegenheitspflicht ist deshalb erforderlich, da für die Beschäftigten freier Träger im Gegensatz zu den öffentlich Bediensteten (zB MitarbeiterInnen eines Gemeindeheimes) derzeit keine allgemeine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht, ohne dass eine sachliche Rechtfertigung für diesen Unterschied vorliegen würde.
Die Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht beziehen sich neben anderen wichtigen öffentlichen Interessen auf die der Entscheidungsträger für das Pflegegeld, die Behindertenhilfe- und die Sozialhilfeleistungen, und zwar im Zusammenhang sowohl mit der Zuerkennung wie auch mit der Aberkennung von Leistungen sowie allfälligen Rückersätzen.

Zu § 6:
Die Auskunftspflicht an den Kunden und seine Vertrauenspersonen entspricht modernen Standards der Kundenorientierung und ist für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe als Berufspflicht im § 9 GuKG verankert.
Die Auskunftspflicht gegenüber anderen Gesundheitsberufen und den Mitarbeitern anderer Pflegeeinrichtungen, die den Kunden pflegen, dient der Kontinuität der Pflege und der Vermeidung von Pflegefehlern durch Informationsmängel.

Zu § 7:
Auf Grund der zielorientierten Gestaltung des Pflegegesetzes, das detaillierte Verhaltensvorschriften nicht enthält, ist es erforderlich, dass die Träger einer Pflegeeinrichtung selbst definieren, welche Leistungen sie jeweils erbringen und wie die Leistungserbringung erfolgt, insbesondere um auch die Mindeststandards einzuhalten. Dies soll in Betriebsrichtlinien des jeweiligen Trägers geschehen. Damit ist es dem Kunden und der Aufsichtsbehörde möglich, neben der Einhaltung der Mindeststandards die Träger der Pflegeeinrichtungen an ihren eigenen Vorgaben zu messen. Im Interesse der Sicherung der Mindeststandards und der Qualität der Leistungen werden in den Betriebsrichtlinien auch modernen Erfordernissen entsprechende Kontrollmaßnahmen vorzusehen sein. Die Betriebsrichtlinien bilden mit ihren grundlegenden Inhalten einen wesentlichen Bestandteil für das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung und den Kunden.

Zu § 8:
Auf Grund der besonderen Abhängigkeit des Kunden von den Pflegeleistungen ist es erforderlich, dass die Träger von Pflegeeinrichtungen die Zuverlässigkeit ihrer Leistungserbringung gewährleisten können. Da unzuverlässige und unsichere Leistungserbringer die Versorgungssicherheit gefährden, ist auch die Verankerung von Ausschlussgründen gleich jenen des § 13 Abs 1 oder 3 GewO 1994 geboten. Dies betrifft insbesondere die Zuverlässigkeit des Trägers hinsichtlich seiner Rechtsform und wirtschaftlichen Gestion.

Zu § 9:
Die Träger von Hauskranken-Pflegeeinrichtungen sind für die Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit ihrer Leistungen verantwortlich, einschließlich jener notwendigen und nicht aufschiebbaren Leistungen, die für die Kunden auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen erbracht werden müssen. Die allgemeine Pflege umfasst Körperpflege, Ernährung, Ausscheidung sowie Bewegung und Lagerung. Die Behandlungspflege beinhaltet ärztlich verordnete Pflegeleistungen. Zu den Leistungen der Hauskrankenpflege gehören auch die therapeutische Pflege wie zB Kontinenztraining und die Prophylaxe gegen gesundheitliche Folgeschäden der Pflegebedürftigkeit wie zB Dekubitus, Thrombose, Pneumonie oder Spitzfüße.

Zu § 10:
Bei der Regelung der Standards für die Personalausstattung wurde generell davon ausgegangen, dass die Anzahl der Mitarbeiter und ihre Qualifikation von der Anzahl der betreuten Personen und der ihnen zu erbringenden Leistungen abhängig ist. Fixe Personalschlüssel sind daher zur Festlegung des Personalbedarfs ungeeignet, da sie auf die spezifische Kundenstruktur eines Leistungserbringers nicht eingehen. Als Mindeststandard für die Personalausstattung wird daher in quantitativer Hinsicht festgelegt, dass der Träger der Pflegeeinrichtung sicherzustellen hat, dass der Personalstand so bemessen ist, dass die Pflegeleistungen, die von den Kunden in Anspruch genommen werden, zuverlässig erbracht werden. In qualitativer Hinsicht wird der Träger dazu verpflichtet, die Zusammensetzung seines Personals so zu gestalten, dass alle von ihm zu erbringenden Pflegeleistungen von Mitarbeitern erbracht werden, die für die jeweiligen Tätigkeiten auch die erforderliche Qualifikation im Sinn des GuKG aufweisen. Dadurch soll insbesondere vermieden werden, dass auf Grund eines nicht ausreichenden Qualifikationsstandards des Personals Pflegeleistungen von Mitarbeitern erbracht werden müssen, die nicht über die erforderliche berufsrechtliche Befugnis für diese Tätigkeiten verfügen.
In welchem Ausmaß die Person, die mit Leitungsaufgaben betraut und als Ansprechperson für die Kunden bestimmt worden ist (Abs 2), zu beschäftigen ist, hängt von der Anzahl der Kunden, der Anzahl der Mitarbeiter, aber auch den örtlichen Gegebenheiten ab.
Eine berufsbegleitende Fortbildung (Abs 3) entspricht nicht nur modernen Personalführungsstandards. Sie dient der dauerhaften Sicherung der zu erbringenden Leistungen und wurde daher auch in der Bedarfs- und Entwicklungsplanung als wesentliches Qualitätssicherungsinstrument verankert. Unter berufsbegleitende Fortbildung fällt auch die fachliche Superversion.

Zu § 11:
Die Leistungen der Haushaltshilfe (Weiterführung des Haushalts) beinhalten personenbezogene Hilfen wie zB Unterstützung bei der Körperpflege, An- und Auskleiden, Unterstützung bei der Einhaltung ärztlicher Anordnungen, Begleitung zur Toilette udgl, haushaltsbezogene Hilfen wie zB die Reinigung der Wohnung, sonstige funktionserhaltende Maßnahmen (Beheizung, Wäschepflege), notwendige Besorgungen, Mobilitätshilfen oder die Planung und Zubereitung von Mahlzeiten, wenn kein Essensdienst in Anspruch genommen wird, und organisatorische Hilfen wie die Unterstützung bei notwendigen Erledigungen (zB Behördenangelegenheiten). Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Qualifikationsanforderungen wird klargestellt, dass Tätigkeiten, die Gesundheitsberufen vorbehalten sind, nicht zur Haushaltshilfe (Weiterführung des Haushalts) gehören. Leistungen der Haushaltshilfe sind ganzheitlich zu betrachten. Eine Trennung in einen reinen Reinigungsdienst udgl erfolgt nicht.

Zu § 12:
S die Erläuterungen zu § 10.

Zu § 13:
Tageszentren sollen einen angemessenen baulichen und technischen Rahmen aufweisen, sodass ihre Leistungen in einer den Bedürfnissen der Kunden entsprechenden Weise erbracht werden können. Bauliche Hindernisse, die die Kundenbedürfnisse oder die Qualität der Leistungen beeinträchtigen oder die Mitarbeiter eines Tageszentrums mit zusätzlichen, überflüssigen Tätigkeiten belasten, sollen vermieden werden. Das Gesetz selbst beschränkt sich an dieser Stelle aber auf Aussagen zum Standort und zu zwei wesentlichen Ausstattungsaspekten. Sie sind bei jeder Neuerrichtung eines Tageszentrums zu beachten, die des Abs 2 außerdem bei Zu- und Umbauten. S dazu auch § 22.

Zu § 14:
Zum Leistungsangebot eines Tageszentrums hat jedenfalls die Tagespflege und der Fahrtendienst von der Wohnung in das Tageszentrum und retour zu gehören. Im Rahmen der Tagespflege ist das Angebot tagesstrukturierender Aktivitäten wegen des hohen Anteils von dementen Personen unter den Kunden von besonderer Bedeutung. Die Beratungsleistungen für pflegende Angehörige dienen deren Unterstützung bei den besonderen Belastungen und damit der Aufrechterhaltung der Pflegebereitschaft in den Familien.
Zusätzliche Leistungen wie zB das Angebot von Physiotherapie im Rahmen von Krankenversicherungsleistungen oder Pflegebäder entsprechen dem derzeitigen Standard.

Zu § 15:
S die Erläuterungen zu § 10.

Zu § 16:
Vgl die Ausführungen zu § 13. Abs 2 enthält Aussagen zu wesentlichen Punkten der Gestaltung von Senioren- und Seniorenpflegeheimen.
Abweichungen von den Mindeststandards (Abs 3) können aus sozialen und pflegerischen Gründen für besondere Gruppen von pflegebedürftigen Personen erforderlich sein wie zB ein erhöhter Anteil von Mehrbettzimmern, wenn dies den Kommunikationsbedürfnissen bettlägeriger Schwerstpflegebedürftiger entspricht.

Zu § 17:
Die in Senioren- und Seniorenpflegeheimen jedenfalls anzubietenden Leistungen sind entsprechend den Leistungsbeschreibungen der Obergrenzenverordnung auf Grund § 17 Abs 4 SSHG, LGBl Nr 37/1998, für die Leistungen des Grundtarifs (§ 2 Abs 3) und die Leistungen des Pflegetarifs (§ 4) festgelegt. Damit soll sichergestellt werden, dass der Mindeststandard der Leistungen unabhängig von der Finanzierung dieser Leistungen für alle Bewohner gleich ist. Bewohnern, die die Leistungen des Heims selbst finanzieren, können zusätzliche, über die Mindeststandards hinausgehende Leistungen angeboten werden (Abs 2).
Die Grundleistungen sind den Bewohnern unabhängig von ihrer Pflegebedürftigkeit zu erbringen. Im Zusammenhang mit der Gewährung von Pflegegeld ist aber zu beachten, dass die Grundleistung auch Leistungsbestandteile enthält, die von den Einstufungsverordnungen zu den Pflegegeldgesetzen umfasst und daher bei der Pflegegeldeinstufung zu berücksichtigen sind.
Im Rahmen der kulturellen und geselligen Unterhaltungs- sowie Beschäftigungsangebote werden auf Grund der Zunahme von dementen Personen in den Heimen tagesstrukturierende Aktivitäten eine besondere Bedeutung erlangen.
Krankenpflege, besondere Pflege, Haushaltsführung umfassen im Rahmen des Berufsbildes des GuKG auch die Pflege und Betreuung Sterbender im Sinn des 11 Abs 2 GuKG sowie die Beratung und Sorge für die Betreuung während und nach einer physischen oder psychischen Erkrankung im Sinn des § 16 Abs 3 Z 4 GuKG.
Angebote externer Dienstleistungserbringer im Bereich therapeutischer bzw persönlicher Dienstleistungen (Physiotherapie, Friseur etc) stehen in verschiedenen Heimen bereits zur Verfügung (s auch die Anlage A der Pflegevorsorge-Vereinbarung).

Zu § 18:
S die Erläuterungen zu den §§ 10 und 15.

Zu § 19:
Die freie Arztwahl und die subsidiäre Sicherstellungspflicht für medizinische Belange (Abs 1) ist Ausfluss der Anlage A der Pflegevorsorge-Vereinbarung.
Die patientenbezogene Medikamentenverwahrung soll gewährleisten, dass Medikamente nur entsprechend der ärztlichen Verschreibung angewendet und Verwendungen ohne entsprechende Verschreibung für andere Bewohner oder Verwechslungen vermieden werden.

Zu § 20:
Eine den Bedürfnissen der Bewohner entsprechende Ernährung nach modernen fachlichen Erkenntnissen bzw den ärztlichen Diätvorschriften ist für das gesundheitliche Wohlergehen pflegebedürftiger Personen von eminenter Bedeutung.

Zu § 21:
Im Sinn einer zielorientierten und flexiblen Regelung hat jede Einrichtung nach ihren spezifischen Erfordernissen die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung hygienischer Verhältnisse zu planen und einzuhalten. Damit ist der Hygieneplan auch ein geeignetes Instrument für eine effektive und effiziente Aufsicht durch die Landesregierung (§ 33). Das Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 und die darin festgelegten Aufsichtsbefugnisse werden dadurch nicht berührt.

Zu § 22:
Nach Aufhebung der §§ 24 und 25 des Sozialhilfegesetzes wird diese Bestimmung die gesetzliche Grundlage für die Richtlinienverordnung über die Anforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb von Pflegeeinrichtungen. In dieser soll es auch möglich sein, Standards für bestehende Einrichtungen im Sinn einer an die tatsächlichen Möglichkeiten angepassten Entwicklung anders zu regeln als für neue Einrichtungen.

Zu § 23:
Die Verpflichtung des Trägers zur umfassenden Information von Interessenten ist geboten, da die Entscheidung für eine bestimmte Einrichtung für diesen von erheblicher Tragweite ist, insbesondere dann, wenn es sich um die Aufnahme in ein Heim handelt. Dem Interessenten soll daher die Möglichkeit gegeben werden, verschiedene Einrichtungen miteinander zu vergleichen und seine Entscheidung auf einer soliden Informationsbasis zu treffen.

Zu § 24:
Diese Bestimmung ist in der komplexen kompetenzrechtlichen Situation bei der Regelung der Kundenschutzbestimmungen begründet: Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs sind Alten- und Pflegeheime Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung, gleiches ist mangels Anknüpfungspunkt für eine bundesgesetzliche Kompetenz auch für die ambulanten und teilstationären Dienste anzunehmen. Auch in der Bund-Länder-Vereinbarung zur Pflegevorsorge ist die Verantwortung für die Pflegedienstleistungen den Ländern zugeordnet. Von ihnen sollen Aufsichtsregelungen für Alten- und Pflegeheime getroffen werden, "die insbesondere auch den rechtlichen Schutz der Bewohner gewährleisten". Davon unabhängig ist es den Ländern aber verwehrt, zweckmäßig erscheinende Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechtes zu schaffen, für die die Voraussetzungen des Art 15 Abs 9 B-VG nicht vorliegen.
In Anlehnung an das Kärntner Heimgesetz wird hier jener Weg eingeschlagen, wonach die Leistungserbringer gegenüber der Aufsichtsbehörde eine Verpflichtungserklärung abgeben müssen, die notwendige Voraussetzung für die Betriebserlaubnis ist. Darin hat sich der Träger der Pflegeeinrichtung zu verpflichten, nur solche Verträge mit seinen Kunden abzuschließen, die den Kundenschutzbestimmungen der §§ 25 bis 27 entsprechen. Demgemäß werden die Kundenschutzbestimmungen Inhalt seines Vertrages mit dem Kunden. Anderenfalls ist der den Kundenschutzbestimmungen zuwiderlaufende Vertrag zwar zivilrechtlich gültig, doch setzt sich der Träger der Gefahr eines Verwaltungsstrafverfahrens aus.

Zu § 25:
Die Verpflichtung zum Abschluss schriftlicher Verträge und zur Übergabe einer Vertragsausfertigung samt Tarifen und allfälligen allgemeinen Geschäftsbedingungen hat mehrere Funktionen: Zum einen soll zwischen dem Träger und seinem Kunden klargestellt werden, dass es sich um eine vertragliche Beziehung gleichberechtigter Parteien handelt und nicht um irgend ein Über- und Unterordnungsverhältnis. Die Schriftlichkeit dient Beweiszwecken über die Vertragsinhalte. Der Kunde soll alle Vertragsunterlagen in seinen Händen haben, um sich jederzeit Klarheit über die Vertragsinhalte verschaffen und allenfalls auch seine Rechte aus dem Vertrag geltend machen zu können. Von der Ausnahme, keine schriftlichen Verträge abschließen zu müssen (Abs 1 erster Satz, Nebensatz) werden alle Fälle, in denen ein schriftlicher Vertragsabschluss nicht in Frage kommt (zB auch jene Fälle der Unfähigkeit des Kunden zu schreiben), erfasst. Sie bedeutet auch, dass der Träger der Pflegeeinrichtung nicht schon auf Grund des Pflegegesetzes verpflichtet ist, sich im Einzelnen mit der Geschäftsfähigkeit seines Kunden auseinander zu setzen. Diese Problematik ist auch weiterhin ausschließlich nach den zivilrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.
Die Bestimmungen über die Kündigung des Vertrages (Abs 3) entsprechen der besonderen Schutzbedürftigkeit des Kunden.
Zur Z 3 wird festgehalten, dass eine Kündigung wegen Nicht-Zahlung des Leistungsentgelts eines Heimbewohners, der wegen eines nicht ausgeschöpften Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen oder Pflegegeld über keine ausreichenden Mittel verfügt, bei einer korrekten Leistungserbringung nicht auftreten dürfte, da die "Beratung und Unterstützung bei sozialen Problemen im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit" ein Bestandteil der Pflegeleistung ist.
Die Verpflichtung zur Errichtung eines Protokolls über beim Einzug eingebrachte Einrichtungs- und über übergebene Wertgegenstände bezweckt die klare Dokumentation der Eigentumsverhältnisse über die Sachen des Bewohners. Die Verwaltung übergebener Depotgelder sind im Vertrag zwischen Träger und Heimbewohner näher zu regeln.

Zu § 26:
Mit den Regelungen über die Leistungsentgelte wird eine leistungsbezogene, einheitliche und damit für den Kunden vergleichbare Tarifsystematik angestrebt, die mit den bestehenden leistungsorientierten Regelungen für die Sozialhilfe im Einklang steht. Weiters soll der Kunde eine nach den Leistungen aufgegliederte Rechnung erhalten, um deren Korrektheit selbst nachprüfen zu können.
Die Regelung betreffend die Anpassung von Leistungsentgelten (Abs 5) ist in der besonderen wirtschaftlichen Problematik von Tariferhöhungen begründet, denen keine entsprechende Erhöhung des Einkommens des Kunden entgegensteht. Besonders problematisch erscheint in diesem Zusammenhang, dass Pflegeleistungen im Vertrauen auf ihre langfristige Finanzierbarkeit aus dem Einkommen in Anspruch genommen werden, zufolge von Tariferhöhungen dann aber Hilfsbedürftigkeit im Sinn des Sozialhilfegesetzes entsteht. Daher sind die Umstände, die zu einer Erhöhung der vereinbarten Leistungsentgelte führen, im Vertrag näher zu regeln. Die rechtzeitige Ankündigung und Begründung einer allfälligen Erhöhung soll dem Kunden die Möglichkeit zur Überprüfung ihrer Vertragskonformität und Angemessenheit eröffnen.
Die Annahme von Zuwendungen über das vereinbarte Leistungsentgelt hinaus durch den Träger einer Pflegeeinrichtung ist unter dem Gesichtspunkt der Abhängigkeit des Kunden äußerst problematisch. Daher sollen sich die Träger schon im Voraus zur Nichtannahme derartiger Zuwendungen verpflichten (Abs 6). Ausnahmen von dieser Verpflichtung sollen nur bei Zuwendungen von geringem Wert oder bei Zuwendungen in Form eines Notariatsaktes gelten, da diese Formvorschrift in Verbindung mit den Berufspflichten des Notarstandes zur Vermeidung unüberlegter Zuwendungen geeignet erscheint. Die Sonderregelungen für gemeinnützige Träger trägt dem Umstand Rechnung, dass letztwillige Verfügungen an diese ein nicht unbeträchtliches Finanzierungspotenzial für ihre Aufgaben darstellen.
Die Bestimmung des Abs 7 über die Sicherstellung des Geschenkannahmeverbots für Bedienstete dient der Gleichstellung von Mitarbeitern von privatrechtlichen Trägern mit den Angehörigen des öffentlichen Dienstes, für die eine derartige Verpflichtung im Dienstrecht besteht.

Zu § 27:
Mit den Kundenrechten wird auf das besondere Schutzbedürfnis von Heimbewohnern eingegangen. Es wird zwischen Rechten, die explizit eingeräumt werden müssen, und jenen, die an sich schon zustehen und nicht eingeschränkt werden dürfen, unterschieden. Verstöße daraus begründen eine Zuständigkeit der Gerichte, da von einer Vertragsverletzung zwischen dem Kunden und dem Träger der Einrichtung auszugehen ist.
Bei den Pflegemaßnahmen iSd Abs 1 Z 1 handelt es sich ausschließlich um medizinisch anerkannte Pflegeleistungen.

Zu § 28:
Die Mitgestaltungsrechte soll der Bewohner grundsätzlich selbst wahrnehmen. Er hat aber trotzdem die Möglichkeit, diese Rechte von einer Vertrauensperson ausüben zu lassen.

Zu § 29:
Grundsätzlich sind Mitgestaltungsrechte von Heimbewohnern ein geeignetes Instrument der Problem- und Konfliktlösung vor Ort und unmittelbar zwischen den Beteiligten. Dies ist einerseits für ein positives Klima förderlich, andererseits können damit Probleme auf direktem Weg und ohne Einschaltung von Dritten (zB auch der Aufsichtsbehörde) gelöst werden. Bei der Gestaltung der Mitgestaltungsrechte ist aber darauf Bedacht zu nehmen, dass komplizierte Lösungen mit erheblichem formalem Aufwand den Bedürfnissen der Heimbewohner nicht entsprechen. Daher wurde bei der Regelung der Mitbestimmung in Heimen eine sehr flexible Lösung gewählt, die als Mindeststandard wenigstens eine von der Heimleitung einberufene Bewohnerversammlung jährlich enthält. Drei Bewohner können die Einberufung der Bewohnerversammlung verlangen (Abs 1). Die Stellung der Aufsichtsbehörde ist darauf beschränkt, als Beobachter an der Bewohnerversammlung teilzunehmen (Abs 4). Besondere Verpflichtungen sind damit nicht verbunden.
Alle weiter gehenden Regelungen über ein ständiges Organ soll die Bewohnerversammlung selbst festlegen (Abs 3) und damit heimspezifische Lösungen entsprechend den Bewohnerbedürfnissen ermöglichen.

Zu § 30:
Falls die Bewohnerversammlung ein ständiges Organ der Information und Beratung (zB Bewohnersprecher, Bewohnerbeirat) einrichtet, ist es dessen Aufgabe, die Interessen der Bewohner im Rahmen der Information und Beratung mit dem Rechtsträger wahrzunehmen. In welchem Umfang diesem Organ konkrete Kompetenzen übertragen werden, bestimmt die Bewohnerversammlung. So wäre es auch möglich, dass die Bewohnerversammlung ein solches Organ nur für eine bestimmte Angelegenheit bestellt (zB eine Arbeitsgruppe zur Neugestaltung des Aufenthaltsraums).

Zu § 31:
Die Bestimmungen über die Anzeigepflicht entsprechen grundsätzlich § 25 Abs 1, 3, 4 und 5 SSHG, im Sinn der Zielsetzungen des Gesetzes sind aber auch die Tageszentren und die ambulanten Dienste Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe (Weiterführung des Haushalts) einbezogen. Bei den ambulanten Diensten wird als maßgeblicher Zeitpunkt für die Anzeigepflicht die beabsichtigte Betriebsaufnahme herangezogen, da sich bauliche Erfordernisse bei diesen nicht ergeben. Die wesentlichste Ergänzung zur bisherigen Regelung ist das Erfordernis einer Verpflichtungserklärung des Trägers zur Sicherstellung der Kundenrechte der §§ 25 bis 27 Abs 1. Wird eine derartige Verpflichtungserklärung nicht abgegeben, hat die Landesregierung die beabsichtigte Betriebsaufnahme, Errichtung oder wesentliche Änderung zu untersagen. Wesentliche Änderungen sind zB eine erhebliche Ausdehnung der Betreuungsplätze, bei ambulanten Diensten die Ausweitung des Versorgungsgebietes, aber auch eine Veränderung in der Trägerschaft einer Pflegeeinrichtung, insbesondere eine Veränderung der Rechtsform (zB von einem Verein in eine gemeinnützige GmbH) oder grundlegende Veränderungen der Zielgruppe (zB Spezialisierung auf eine bestimmte Gruppe von Pflegebedürftigen wie Demente, Apalliker oä).
Die Anzeige der beabsichtigten Betriebsaufnahme von Tageszentren, Senioren- und Seniorenpflegeheimen dient der Information der Behörde in Bezug auf ihre weitere Aufsichtsfunktion.
Bei der Regelung der Weiterbetriebspflicht (Abs 5) ist darauf Bedacht genommen, dass ein Weiterbetrieb einer Pflegeeinrichtung nicht erforderlich ist, wenn den Kunden eine gleichwertige Pflege in einer anderen Einrichtung sichergestellt ist.

Zu § 32:
Ergänzende Anzeigepflichten an die Aufsichtsbehörde betreffen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Vertragsformulare und Standardverträge betreffend das Rechtsverhältnis mit den Kunden, die Hausordnung von Senioren- und Seniorenpflegeheimen (Abs 1) sowie die Umstände, die die Sicherheit des Rechtsträgers bzw der Leistungserbringung gefährden (Abs 2). Sie dienen der rechtzeitigen Information der Aufsichtsbehörde zur Sicherung des Kundenschutzes und der Versorgungssicherheit.
Unter die Strafverfahren gemäß Abs 2 Z 6 fallen nur solche, die mit der Leistungserbringung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht aber andere Strafverfahren in anderen Zusammenhängen (zB Kollegendiebstahl, fahrlässige Körperverletzung eines Unbeteiligten in einem Verkehrsunfall bei einer Einsatzfahrt in den sozialen Diensten uä). Von den streitigen Zivilverfahren sind solche zu melden, bei denen sich der Kunde (gesetzlicher Vertreter, allenfalls Rechtsnachfolger) und der Leistungserbringer als Kläger und Beklagter vor einem Gericht gegenüberstehen; nicht umfasst sind die sog außerstreitigen Verfahren (normale Verlassenschaftsabhandlungen, Sachwalterbestellungen).

Zu § 33:
Die Regelungen über die Aufsicht der Landesregierung entsprechen grundsätzlich § 26 Abs 1 und 3 SSHG. Sie sind dahingehend ergänzt, dass die Aufsicht zielgerichtet, effektiv und effizient erfolgt. Überflüssiger Verwaltungsaufwand bei Leistungserbringern und bei der Behörde durch unsinnige Aufsichtsmaßnahmen soll vermieden werden, Kooperation soll Vorrang vor behördlichen Maßnahmen haben. Dem dient insbesondere die Informationspflicht der Behörde über die Gründe für eine zu setzende Aufsichtsmaßnahme.

Zu § 34:
Die Bestimmung über Information und Datenschutz soll einerseits der Aufsichtsbehörde eine komprimierte Information über relevante Daten ermöglichen. Eine gesonderte, für die Leistungserbringer mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbundene Datensammlung soll dabei aber andererseits vermieden werden. Ein besonderer Zweck ist die umfassende Information der Bevölkerung über die im Land Salzburg angebotenen Pflegeleistungen. Im Streitfall hat das Verlangen nach Datenbekanntgabe in Bescheidform zu ergehen.

Zu § 35:
Vgl § 52 SSHG. Damit wird der Status Quo aufrechterhalten.

Zu § 36:
Die Strafbestimmungen sollen besonders schwere Verstöße gegen dieses Gesetz sanktionieren und so dessen Einhaltung gewährleisten.

Zu § 37:
Aus Gründen der Verwaltungsökonomie soll für alle bestehenden Einrichtungen kein neues Anzeigeverfahren nach diesem Gesetz erforderlich sein. Allerdings haben auch die bestehenden Einrichtungen binnen zwei Jahren Verpflichtungserklärungen abzugeben und ihren Kunden bei Widerspruch mit den §§ 25 bis 27 eine Änderung der Verträge anzubieten.
Wie bereits zu § 16 erläutert, sind in bestehenden Einrichtungen auf Grund dieses Gesetzes keine baulichen Änderungen vorzunehmen. Hinsichtlich der übrigen Mindeststandards besteht auf der Basis der derzeitigen Leistungs- und Tarifstruktur kein Anlass, bestehende Einrichtungen auszunehmen.

Zu Art II und III:
Das Salzburger Pflegegesetz ersetzt die bisherigen Regelungen der §§ 24 bis 26 SSHG, sodass diese Bestimmungen formell aufzuheben sind.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.