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Nr. 146 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(2. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 58 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 geändert wird


Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 6. Oktober 1999 geschäftsordnungsgemäß mit der zitierten Vorlage der Landesregierung befasst. Seitens der Experten waren die Personalverwaltung des Landes durch deren Leiter (Hofrat Dr. Berghammer), die Finanzabteilung (Dr. Grünbart), die Abteilung 11 – Gemeindeaufsicht (Dr. Hauthaler) sowie die Personalvertretung der Landesbediensteten durch deren Vorsitzenden des Zentralausschusses (Mag. Mooslechner) und der Vorsitzenden-Stellvertreterin (Frau Regierungsrätin Harant) vertreten.

Die Ausschussberatungen wurden gemeinsam mit diesen über die Vorlage der Landesregierung betreffend ein Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Landes (Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 - L-VBG), Nr. 59 der Beilagen, sowie über die Vorlage der Landesregierung betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Magistrats-Beamtengesetz 1981, das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, das Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1968, das Gemeinde-Haushaltsstruktur-gesetz und das Gesetz LGBl. Nr. 29/1999 geändert werden (Nr. 60 der Beilagen), abgehalten.

Der Vorschlag zur neuerlichen Änderung des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 enthält als weiteren Schritt zur Kodifizierung des Landesdienstrechtes die bisher noch fehlenden Teile des Gehaltsrechtes (Art. I Z 18 und 21) sowie des allgemeinen Dienstrechtes (Art. I Z 1). Damit werden für den bisher durch eine pauschale Übernahme des Bundesrechtes geltenden Rechtsbestand des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956 eigenständige Landesregelungen bestehen. Für Landesbeamte gelten daher in Hinkunft lediglich im Pensions- und Reisegebührenrecht sowie in verschiedenen dienstrechtlichen Nebenbereichen (zB Mutterschutzgesetz 1979, Karenzurlaubsgeldgesetz, Elternkarenzurlaubsgesetz) Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften. Die Kodifizierung des dienstrechtlichen Kernbereiches findet damit einen Abschluss. Um die Lesbarkeit des Gesamttextes zu erleichtern, ist nach der Beschlussfassung über diese Novelle–eine Wiederverlautbarung des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 vorgesehen, bei der ua. ein Inhaltsverzeichnis eingefügt und die Paragraphenbezeichnung durchlaufend gestaltet werden soll.

Die kodifizierten Rechtsbereiche bilden weitgehend den geltenden Rechtsbestand ab. Die vorgenommenen inhaltlichen Änderungen sind geringfügig und bezwecken überwiegend eine leichtere Verständlichkeit des Textes oder Vereinfachungen, die sich aus der einfacheren Struktur des Landesdienstes im Vergleich zum Bundesdienst ergeben. Im Übrigen wird auf die ausführlichen Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung verwiesen.

Nach einer kurzen Debatte über das Gesetzesvorhaben kamen die Ausschussmitglieder abschließend zur übereinstimmenden Auffassung, dem Landtag dieses in einer gegenüber der Vorlage der Landesregierung geringfügig modifizierten Weise zur Beschlussfassung zu empfehlen. Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen bezwecken lediglich die Anpassung an die mittlerweile geänderte Bundesrechtslage.


Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt sohin einstimmig den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das in der Vorlage der Landesregierung Nr. 58 der Beilagen enthaltene Gesetz wird mit folgenden Änderungen zum Beschluss erhoben:

1.1 In der Z 21 lautet im § 128 Abs. 2 der letzte Satz: "Soweit derartige Verarbeitungen keine Datenanwendungen im Sinn der § 17 Abs. 2 und 3 des Datenschutzgesetzes 2000 sind, dürfen sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister vorgenommen werden."

1.2 Z 22 lautet:

"22. Im § 130 (neu) werden folgende Änderungen vorgenommen:

22.1 Im Einleitungssatz entfällt die Wortfolge 'mit Ausnahme der Anlage A'

22.2 Vor der Z 1, die die Bezeichnung '1a' erhält, wird eingefügt:
'1. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 153/1999;'

22.2a Nach der Z 3 wird eingefügt:
'3a Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), BGBl. Nr. 683, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/1998;
3b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/1999;
3c Behinderteneinstellungsgesetz (BEinStG), BGBl. Nr. 20/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 17/1999;'

22.3 Nach der Z 8 wird eingefügt:
'8a Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999;'

22.4 In den Z 11 und 24 wird jeweils das Gesetzeszitat 'BGBl. I Nr. 70/1998' durch das Gesetzeszitat 'BGBl. I Nr. 153/1999' ersetzt.

22.5 Nach der Z 19 wird eingefügt:
'19a Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/1999;
19b Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG), BGBl. Nr. 827/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 61/1997;'

22.6 In der Z 20 wird das Gesetzeszitat 'BGBl. I Nr. 138/1997' durch das Gesetzeszitat 'BGBl. I Nr. 153/1999' ersetzt.

22.7 Nach der Z 21 wird eingefügt:
'21a Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/1999;
21b Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 127/1999;
21c Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl.
Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 127/1999;'

22.8 Nach der Z 23 wird eingefügt:
'23a Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 197/1999;'

22.9 Nach der Z 24 wird eingefügt:
'24a Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 61/1997;
24b Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/1999;
24c Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 61/1997;
24d Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 61/1997;
24e Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 134/1998;'

22.10 Nach der Z 30 wird eingefügt:
'30a Wohnungseigentumsgesetz, BGBl. Nr. 149/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 417/1975;
30b Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 147/1997;'"


Salzburg, am 6. Oktober 1999

Der Vorsitzende:
Roßmann eh.

Der Berichterstatter:
Mag. Neureiter eh.


Beschluss des Salzburger Landtages vom 10. November 1999:
Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.