Meldung anzeigen


Nr. 144 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(2. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 61 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 geändert wird


Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 6. Oktober 1999 in Anwesenheit des Leiters der Abteilung 2, Hofrat Dr. Paulus, sowie von Landesschulinspektor Dr. Bürger, Landesschulrat für Salzburg, eingehend mit der zitierten Vorlage der Landesregierung befasst.

Das Gesetzesvorhaben dient der Ausführung von im Vorjahr erlassenen Grundsatzregelungen im Schulorganisationsrecht. Durch die Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 132/1998, ergeben sich vor allem Veränderungen für Schulpflichtige, aber für die erste Schulstufe noch nicht schulreife Kinder. Es ist nunmehr vorgesehen, dass diese Kinder ohne Ausnahme in eine Vorschulstufe aufzunehmen sind. Die Vorschulstufe kann entweder integrativ oder als eigene Vorschulklasse geführt werden. Die Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 135/1998, beinhaltet in Zusammenhang mit der Änderung des Schulorganisationsgesetzes neue Regeln für die Sprengeln der Vorschulstufe. Die Festlegung von Berechtigungssprengeln kommt nicht mehr in Betracht. Für die Bewilligungsverfahren über die Verwendung von Gebäuden (Gebäudeteilen) für Schulzwecke werden Vereinfachungen vorgenommen. Im Übrigen wird auf die ausführlichen Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung verwiesen.

Sowohl Klubobmann Ing. Griessner (ÖVP) als auch Klubvorsitzender Mag. Thaler (SPÖ) äußerten sich positiv zum Gesetzesvorhaben.

Hingegen bedauerte Abg. Essl (FPÖ), dass durch diese Schulorganisations-Ausführungs-gesetz-Novelle Mehrkosten für die Gemeinden zu erwarten sein werden. Der Genannte wollte wissen, ob es Schwierigkeiten bei der räumlichen Vorsorge durch die Gemeinden gebe und ob die Kosten durch GAF-Mittel abgedeckt werden würden.

Hiezu meinte Klubvorsitzender Mag. Thaler (SPÖ), dass die Bedenken nicht gerechtfertigt seien. Die Zahl von nicht schulreifen Kindern sei zahlenmäßig sehr begrenzt. Viele werden integrativ ausgebildet, lediglich in größeren Gemeinden wie zB Hallein und Saalfelden könnte es vielleicht zu eigenen Vorschulklassen kommen. Angesichts der rückläufigen Schülerzahlen wegen der demographischen Situation, die allgemein bekannt sei, seien Mehrkosten aus den Gründen der räumlichen Vorsorge nicht zu befürchten.

Auch der Leiter der Abteilung 2, Hofrat Dr. Paulus, sah keine Probleme.

Abg. Fletschberger (ÖVP) betonte, dass es am Anfang sicher Probleme bei der Information der Eltern geben werde. Man sollte sich der Elterninformation besonders zuwenden, ansonsten beurteile auch sie selbst das Gesetzesvorhaben sehr positiv.

Abg. Schwaighofer (die Grünen) ging besonders auf Fragen im Zusammenhang mit polytechnischen Schulen und den diesbezüglichen Sprengelregelungen sowie auf die Frage der Mehrkosten für behinderte Kinder ein.

Abg. Mag. Strebl (SPÖ) und Klubvorsitzender Mag. Thaler (SPÖ) richteten an die anwesenden Experten verschiedene Fragen in Verbindung mit der künftigen Regelung in § 22 und 28a leg. cit.

Hingegen befasste sich Abg. Dr. Schöppl (FPÖ) mit Z 15, sohin der künftigen Regelung in § 30 Abs. 5 leg. cit. über die Schulsprengelfestlegung.

Die Äußerung von Landesschulinspektor Dr. Bürger, Landesschulrat für Salzburg, zu § 22 Abs. 1 und zur Frage von Frau Abg. Mag. Strebl, ob es nicht zielführender wäre, eine genauere Festlegung zu treffen, lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Eine ähnliche Bestimmung sei in diesem Absatz auch für den gemeinsamen Unterricht behinderter Kinder mit nicht behinderten Kindern enthalten. Die Erfahrung und Praxis in diesem Bereich habe gezeigt, dass mit der Sollbestimmung eine sehr flexible und den pädagogischen Erfordernissen entsprechende Handhabung möglich sei. Das Amt der Landesregierung bzw. die Bezirksverwaltungsbehörden hätten sich bisher immer bemüht, für den gemeinsamen Unterricht behinderter Kinder mit nicht behinderten Kindern entsprechend gute Rahmenbedingungen zu schaffen. Es ist daher davon auszugehen, dass bezüglich des Einsatzes entsprechend ausgebildeter Lehrer bei gemeinsamer Führung nicht schulreifer Kinder in der Grundstufe 1 auch bei einer Kannbestimmung mit einer entsprechenden Vorsorge des Amtes der Landesregierung bzw. Bezirksverwaltungsbehörden gerechnet werden kann.

Zu § 29 Abs. 4 stellte Abg. Mag. Strebl (SPÖ) die Frage, ob hinsichtlich der Sprengelangehörigkeit nicht generell eine flexiblere Handhabung angestrebt werden solle.
Dazu meint Landesschulinspektor Dr. Bürger, Landesschulrat für Salzburg, dass es zutreffend sei, wonach die Frage der Zustimmung zu einem Wechsel eines Kindes in eine Wahlschule die Gemeinde als Schulerhalter oft vor eine schwierige Entscheidung stelle. Die Fragen der Beitragsleistung für den Sachaufwand an den Schulerhalter der Wahlschule, der Erhaltung der Organisationsform bzw. der Verminderung der Klassenzahl sowie der Sorge für die bestmögliche Bildungslaufbahn eines Kindes, müssen dabei entsprechend geprüft werden. Bezüglich der Festlegung von Berechtigungssprengeln für Schwerpunktschulen und Schwerpunktklassen ist ein gewisses Interesse der Gemeinden wie auch der Schulen gegeben. Dabei wären auch die Vorstellungen der Gemeinden besonders zu berücksichtigen.

Abschließend hält Abg. Essl (FPÖ) als Protokollanmerkung fest, dass die Hilfe des Landes bei Mehrkosten für Gemeinden aus dem Titel dieses Gesetzesvorhabens erwartet werde.

Nach Austausch aller Argumente und der Beantwortung der von den durch die Abgeordneten aufgeworfenen Fragen kamen die Ausschussmitglieder zur übereinstimmenden Auffassung, dem Landtag die unveränderte Beschlussfassung des Gesetzesvorhabens zu empfehlen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt sohin einstimmig den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das in der Vorlage der Landesregierung Nr. 61 der Beilagen enthaltene Gesetz wird zum Beschluss erhoben.


Salzburg, am 6. Oktober 1999

Der Vorsitzende:
Roßmann eh.

Die Berichterstatterin:
Fletschberger eh.


Beschluss des Salzburger Landtages vom 10. November 1999:
Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.