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Nr. 134 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(1. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zum Antrag der Abg. Ing. Griessner, Mag. Thaler, Roßmann und Mayr (Nr. 13 der Beilagen) betreffend die Änderung des Landtags-Geschäftsordnungsgesetzes und zum Antrag der Abg. Dr. Schnell, Dr. Schöppl und Naderer (Nr. 49 der Beilagen) betreffend die Änderung des Landtags-Geschäftsordnungsgesetzes sowie zum Antrag der Abg. Schwaighofer, Dr. Reiter und Dr. Schöppl (Nr. 115 der Beilagen) betreffend die Novellierung des Salzburger Geschäftsordnungsgesetzes


Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in der Sitzung vom 7. Juli 1999 geschäftsordnungsgemäß mit den genannten drei Verhandlungsgegenständen eingehend während einer Unterbrechung der Sitzung des Salzburger Landtages befasst.

Bei den Verhandlungsgegenständen handelt es sich zum einen um einen Antrag der Abgeordneten Ing. Griessner, Mag. Thaler, Roßmann und Mayr betreffend die Änderung des Landtags-Geschäftsordnungsgesetzes (Nr. 13 der Beilagen). Dieser Initiativantrag wird von ÖVP und SPÖ getragen. Auf den umfangreichen Antrag und auf die mit erläuternden Bemerkungen versehene Präambel wird verwiesen. Der Ausgang der Landtagswahlen vom 7. März 1999 hatte für die Grünen den Verlust ihres bisherigen dritten Mandates zur Folge. Nicht nur, dass damit kein Klubstatus mehr im Landtag gegeben ist, können auch zwei für die parlamentarische Arbeit wichtigen Instrumente nicht mehr gehandhabt werden (zum einen das Antragsrecht, zum anderen die aktive Teilnahme an der Ausschussarbeit). Das Antragsrecht soll dem entgegen auch einer kleinen Landtagspartei, die über die "1-Personen-Partei" hinausgeht, künftig offen stehen. Außerdem muss eine aktive Mitarbeit in den Arbeitsgremien, also in den Ausschüssen, möglich sein. Daher soll das Rede- und das Antragsrecht einem Abgeordneten einer Kleinpartei, die mit keinem Mitglied in den Ausschüssen vertreten ist, zukommen. Ein Stimmrecht ist damit nicht verbunden.

Zum Eingang der Beratungen erzielten die Ausschussmitglieder auch Einigung dahingehend, dass weiters der ursprünglich von den beiden Abgeordneten der Grünen, Abg. Schwaighofer und Abg. Dr. Reiter, eingebrachte Antrag betreffend die Novellierung des Salzburger Geschäftsordnungsgesetzes (Nr. 115 der Beilagen), zusätzlich unterstützt durch den FPÖ-Abgeordneten Dr. Schöppl, in einem mit dem Zwei-Parteien-Antrag verhandelt wird. Das gleiche gilt für den von drei FPÖ-Abgeordneten eingebrachte Antrag betreffend die Änderung des Landtags-Geschäftsordnungsgesetzes (Nr. 49 der Beilagen).

Auf beide Anträge bzw. die diesen zugrundeliegenden Präambeln wird verwiesen. Der von den Grün-Abgeordneten und einem FPÖ-Abgeordneten eingebrachte Initiativantrag zielt darauf ab, dass einerseits bereits zwei Abgeordnete den Klubstatus erhalten. Andererseits soll dadurch auch die Entsendung eines gemeinsamen bevollmächtigten Vertreters von Abgeordneten, die keinem Landtagsklub angehören, entfallen. Dadurch würde auch eine Partei mit zwei Abgeordneten über ihren Klubvorsitzenden in der Präsidialkonferenz vertreten sein.

Der von der FPÖ eingebrachte Antrag (Nr. 49 der Beilagen) ist wesentlich umfangreicher und zielt auf eine Reihe von Punkten ab. So sollte zB der Vorsitzende eines Landtagsklubs an der Präsidialkonferenz in Begleitung eines Klubsekretärs zum Zweck der Unterstützung begleitet werden können. Weiters sollten die vom Landtag entsandten Mitglieder des Bundesrates im Plenum und in den Ausschüssen berechtigt sein, sich zu Wort zu melden. Das Änderungsvorhaben zielt auch auf § 77 Abs. 3 der Geschäftsordnung ab, in der künftig eine Abstimmung über die Kenntnisnahme der Beantwortung eingeführt werden solle. Im Übrigen wird auf den FPÖ-Initiativantrag und die diesem Antrag zugrundeliegende Präambel im Detail verwiesen.

Die Generaldebatte umfasste alle drei zitierten Verhandlungsgegenstände. Zum ÖVP-SPÖ-Initiativantrag (Nr. 13 der Beilagen) wurde ein umfangreicher ÖVP-SPÖ-Ab-änderungsantrag, welcher sich in insgesamt elf Ziffern gliederte, eingebracht. Dieser wurde gemeinsam mit dem ursprünglichen Zwei-Parteien-Antrag verhandelt und inhaltlich berücksichtigt.

Für die ÖVP brachte zu Beginn der Ausschussberatungen Klubobmann Abg. Ing. Griess-ner klar zum Ausdruck, dass über die im ursprünglichen Antrag enthaltene Absicht nunmehr auch wieder die mündlichen Anfragen in Form der Fragestunde eingeführt werden solle. Dies entspricht einer Umsetzung der Landesverfassung, wonach ein Fragerecht einem einzelnen Abgeordneten zustehe. Das Instrument solle aber entsprechend präzise ausformuliert sein. Darüber hinaus sollte die mündliche Anfrage mit der Präsidialkonferenz oder aber bis spätestens 16:00 Uhr des zweiten Tages vor der Sitzung des Landtages eingebracht werden. Dies würde auch dem Befragten eine faire Chance zur sachlichen Beantwortung der mündlichen Anfrage eröffnen. Im Übrigen sollte die grundsätzliche Struktur des Sitzungsablaufes im Plenum des Landtages - wie in der letzten Geschäftsordnungsreform 1998 beschlossen - erhalten bleiben; das heißt, dass der Schwerpunkt der Verhandlungen im Plenum am Vormittag bei den inhaltlichen Themen der Ausschussberichte liegen solle. Die dringlichen Anfragen sollten weiterhin wie bisher am Nachmittag um 14:30 Uhr zur Beantwortung aufgerufen werden.

Auch die SPÖ sprach sich in diesem Sinne für den Zwei-Parteien-Antrag aus. Klubvorsitzender Abg. Mag. Thaler erläuterte im Detail auch die neue Regelung hinsichtlich der schriftlichen Anfragen bzw. deren Beantwortung durch die Landesregierung, den Landeshauptmann oder andere Mitglieder der Landesregierung. Auf den Regelungsinhalt des künftigen § 74 Abs. 1 Landtags-Geschäftsordnungsgesetz wird verwiesen. Bei einer an die Landesregierung gerichteten Anfrage, die zur Gänze oder zum Teil Angelegenheiten betrifft, die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung in den sachlichen Wirkungsbereich anderer Mitglieder der Landesregierung fallen, kann der Landeshauptmann die Beantwortung zur Gänze oder teilweise den betreffenden Mitgliedern der Landesregierung übertragen. Diese Mitglieder der Landesregierung haben sodann die Beantwortung für die Landesregierung vorzunehmen. Durch die SPÖ wurde die Protokollanmerkung verlangt, dass künftighin bei Vorliegen der Kompetenz eines anderen Regierungsmitgliedes als die des Landeshauptmannes, dieser jedenfalls das zuständige Regierungsmitglied mit der Beantwortung aus dem anderen Ressortbereich zu beauftragen hat. Sollte der Landeshauptmann dennoch eine Beantwortung selbst vornehmen wollen, so hätte dieser das Einvernehmen mit dem betroffenen Regierungsmitglied herzustellen. Dies wird auch als Protokollanmerkung in das Ausschussprotokoll aufgenommen.

In einer sehr detailreichen Diskussion hat sich die FPÖ grundsätzlich gegen den Punkt 7. des Abänderungsantrages von ÖVP und SPÖ ausgesprochen, weil sie darin eine Begrenzung des Fragerechtes sieht. Hinsichtlich der Neuregelung des § 78a leg. cit. (mündliche Anfragen – Fragestunde), welche in Z. 8 des ÖVP-SPÖ-Abänderungsantrages geregelt ist, spricht sich die FPÖ ebenfalls gegen eine Limitierung dieser mündlichen Anfrage auf einen Abgeordneten aus und meint, dass dies eine Einschränkung der Landesverfassung wäre. Dem widerspricht der Legist insoferne, als dieser ausführt, dass jede Spezifizierung von Verfassungsbestimmungen durch eine Geschäftsordnung dem Grunde und dem Sinne nach eine Einschränkung, Spezifizierung bzw. Limitierung darstelle.

Zu einzelnen Punkten wird ergänzend noch dargestellt:

Zu den Z 2, 8 und 13:
Gemäß Art. 28 Abs. 2 L-VG ist jedes Mitglied des Landtages befugt, in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung zu richten. Nähere Regelungen dazu enthält das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz nicht – am Ende der 11. Gesetzgebungsperiode bestand Einvernehmen über die Abschaffung der sogenannten Fragestunde –, was aber am Bestand dieses Individualrechtes jedes einzelnen Abgeordneten aus der Landesverfassung nichts ändert. Da diesem besonderen Fragerecht gerade im neuen Regierungssystem des klaren Gegenüber von Regierung und Opposition im Landtag weiterhin Bedeutung zukommt, sollen wieder nähere Regelungen in die Geschäftsordnung aufgenommen werden. Entsprechend der neuen Abfolge der Landtagssitzungen wird die Abwicklung der mündlichen Anfragen (Fragestunde) dem sog Interpellationsblock zugeordnet (§ 30 Abs. 5). Inhaltlich folgt die Regelung der Fragestunde (§ 78a) dem § 76 der alten Geschäftsordnung mit folgenden, im Sinn der Konzeption des Art. 28 Abs. 2 L-VG gelegenen Änderungen: Verteilung der Anfragen, die tatsächlich zur Behandlung kommen, auf mehrere Abgeordnete durch Beschränkung der mündlichen Anfragen eines Abgeordneten auf eine einzige pro Sitzung und Verhinderung der Konzentration der Anfragen der Abgeordneten einer Landtagspartei auf nur ein Regierungsmitglied (Abs. 1); mündliche Anfragen sollen nur mündlich und in Anwesenheit des Anfragestellers beantwortet werden (Abs. 6 und 8); Beschränkung der Zusatzfragen auf den Anfragesteller sowie zahlenmäßig (Abs. 7); keine allgemeine Debatte im Anschluss an die Anfragebeantwortung.

Zu Z 4:
Das vom Ausschuss auf den Präsidenten und die Klubvorsitzenden erweiterte Rederecht in den Ausschüssen sollen deren meist langjährige Erfahrungen nutzbar machen.

Zu Z 9 und 10:
In der Vergangenheit wurde durch die Stellung von Fragen, die die Ressorts verschiedener Regierungsmitglieder betreffen, bewusst darauf abgezielt, dass die Anfragebeantwortung durch den Landeshauptmann zu erfolgen hat, auch wenn dieser für die angesprochenen Bereiche gar nicht oder nur zum Teil ressortzuständig war. Diese Vorgangsweise wird den politischen Verantwortlichkeiten nicht gerecht. Im § 74 Abs. 1 wird daher für solche Fälle für den Landeshauptmann die Grundlage dafür geschaffen, dass der Landeshauptmann in solchen Fällen die Anfrage an das zuständige Regierungsmitglied bzw., wenn mehrere Mitglieder zuständig sind, an diese zur Beantwortung weitergeben kann. Ihnen obliegt dann die Anfragebeantwortung für die Landesregierung. Eine Verkürzung der ohnehin kurz bemessenen Frist zur Beantwortung soll durch einen solchen Vorgang nicht bewirkt werden, daher die Fristverlängerung von sechs auf sieben Wochen (§ 77 Abs. 1 zweiter Satz). Zur neuen Befugnis des Landeshauptmannes wurde in Ausschussberatungen davon ausgegangen, dass der Landeshauptmann die Beantwortung in diesen Fällen an die ressortzuständigen Regierungsmitglieder übertragen soll. Bei ausnahmsweiser anderer Vorgehensweise wird er das Einvernehmen mit den Ressortzuständigen vorausgehend herstellen.
Zu Z 10, 12, 13 und 14:
Als weitere Gründe für die Ablehnung einer Anfragebeantwortung, einer Auskunftserteilung oder der Akteneinsicht sollen die Verletzung der Amtsverschwiegenheit oder des Grundrechtes auf Datenschutz ausdrücklich genannt werden. Siehe dazu auch § 81.

Zu Z 11:
Die Stellung einer Unzahl von Unterfragen nach teils nur faktischen Details im Rahmen einer dringlichen Anfrage, wie es in der Vergangenheit nicht selten der Fall war, entspricht nicht dem Wesen dieses parlamentarischen Instrumentes. Die Redezeitbeschränkung für das befragte Mitglied der Landesregierung auf zehn Minuten für die Beantwortung und einen Debattenbeitrag weisen deutlich in die Richtung, dass solche Anfragen schriftlich behandelt werden sollen. Bei den dringlichen Anfragen geht es mehr darum, sehr rasch vor allem politische, aber teils auch tatsächliche Informationen zu aktuellen Themen zu erhalten und darüber eine politische Diskussion auf Landtagsebene durchzuführen. Die Zahl der einzelnen Fragen, die gestellt werden können und miteinander in Zusammenhang zu stehen haben, wird daher auf fünf beschränkt.

Zu Z 15:
Art. 20 Abs. 3 letzter Satz B-VG sieht eine Auskunftserteilung trotz Amtsverschwiegenheit nur vor, wenn der allgemeine Vertretungskörper als solcher, hier also der Landtag, dies verlangt. § 81 Abs. 1 wird daran angepasst. Gleichzeitig soll näher geregelt werden, wie es zu einem solchen besonderen Verlangen kommt.

Am Ende der Spezialdebatte erklären sich grundsätzlich die Abgeordneten von ÖVP, SPÖ und FPÖ mit dem ursprünglichen Zwei-Parteien-Antrag einverstanden, dass heißt, in der Detailabstimmung wurden die ursprünglichen Ziffern 1. bis 9. einstimmig zur Beschlussfassung empfohlen. Hinsichtlich des dazu vorliegenden ÖVP-SPÖ-Abänderungsantrages wurden die Ziffern 1. bis 6. sowie 8. bis 11. einstimmig zur Beschlussfassung empfohlen. Lediglich Ziffer 7. des Abänderungsantrages wurde gegen die FPÖ zur Beschlussfassung empfohlen.

Der Antrag, welcher von den Abgeordneten der Landtagspartei der Grünen und einem FPÖ-Abgeordneten (Nr. 115 der Beilagen) getragen wird, ergab sich eine Ablehnung durch alle drei im Ausschuss stimmberechtigten Landtagsparteien, nämlich durch die ÖVP, SPÖ und FPÖ. Hinsichtlich des FPÖ-Antrages (Nr. 49 der Beilagen) ergab sich eine Ablehnung durch die ÖVP und SPÖ in allen Punkten, lediglich die diesen Antrag tragenden Freiheitlichen stimmten für eine Beschlussfassung.
Im Gesamten ergab sich für das beiliegende Gesetzesvorhaben jedoch ein Abstimmungsverhalten in der Weise, dass die Ausschussmitglieder von ÖVP und SPÖ für die Beschlussfassung und die Ausschussmitglieder der FPÖ gegen die Beschlussfassung stimmten.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt mit den Stimmen von ÖVP und SPÖ gegen die der FPÖ – sohin mehrstimmig – den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinn des § 58 des Landtags-Geschäftsordnungsgesetzes ermächtigt.


Salzburg, am 7. Juli 1999

Der Vorsitzende-Stellvertreter:
Mayr eh.

Der Berichterstatter:
Mag. Neureiter eh.


Beschluss des Salzburger Landtages vom 7. Juli 1999:
Der Antrag wurde bei Anwesenheit von 35 Abgeordneten mit den Stimmen der ÖVP, SPÖ und Grünen gegen die der FPÖ im Verhältnis von 28 Ja- : 7 Nein-Stimmen – sohin mehrstimmig – und hinsichtlich der Verfassungsbestimmungen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und der hiefür erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit zum Beschluss erhoben.
Gesetz

vom ................................................... , mit dem das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz geändert wird


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz, LGBl Nr 26/1999, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 44/1999 wird geändert wie folgt:

1. Im § 19, dessen Überschrift "Sitz und Ausstattung der Landtagsparteien" lautet, lautet der Abs 1:
"(1) Die Landtagsparteien haben ihren Sitz im Bereich der dem Landtag zur Verfügung stehenden Räume. Die notwendigen Räume werden jeder Landtagspartei vom Präsidenten zugewiesen."

2. Im § 29 Abs 1 wird nach den Worten "dringliche Anfragen," die Wortfolge "mündliche Anfragen (Fragestunde)," eingefügt.

3. Im § 30 Abs 5 lautet der zweite Satz: "Im Anschluss daran sind Anträge, für welche die dringliche Behandlung begehrt worden ist, zu behandeln, die Fragestunde durchzuführen und weiters die Beantwortungen schriftlicher Anfragen zu behandeln, wenn dies nicht schon früher geschehen ist."

4. § 50 Abs 2 lautet:
"(2) Das Recht, sich zu Wort zu melden, steht den Teilnehmern an den Sitzungen des Ausschusses gemäß § 46 Abs 1 bis 3, von den Mitgliedern des Landtages aber nur den Mitgliedern des Ausschusses oder den gemäß § 46 Abs 5 bekannt gegebenen Ersatzmitgliedern sowie dem Präsidenten und den Vorsitzenden der Landtagsklubs zu. Von den Landtagsparteien, die nicht durch ein Mitglied im Ausschuss vertreten sind, hat ein Mitglied des Landtages das Recht, sich zu Wort zu melden. Dieses Mitglied ist dem Präsidenten schriftlich bekannt zu geben. Kann es an einer Sitzung nicht teilnehmen, ist dies zu Beginn der Sitzung oder einer späteren Verhinderung unter Bekanntgabe eines anderen Mitgliedes derselben Landtagspartei dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen, dem dann das Rederecht zusteht. Bei den Vorberatungen des Landesvoranschlages und des Rechnungsabschlusses des Landes haben alle Mitglieder des Landtages das Rederecht. Den von den Mitgliedern der Landesregierung entsendeten Bediensteten des Amtes der Landesregierung und den vom Direktor des Landesrechnungshofes entsendeten Bediensteten kommt ein Rederecht nur über Befragen zu."

5. Im § 51 erhält der bisherige Abs 2 die Absatzbezeichnung "(3)" und wird nach Abs 1 eingefügt:
"(2) Das Antrags- und Stimmrecht kommt im Ausschuss nur den Mitgliedern des Ausschusses oder den gemäß § 46 Abs 5 bekannt gegebenen Ersatzmitgliedern zu. Die gemäß § 50 Abs 2 dritter und vierter Satz bekannt gegebenen Mitglieder des Landtages haben nur ein Antragsrecht."

6. § 58 lautet:

"Ermächtigung zu Änderungen

§ 58
(Verfassungsbestimmung)

(1) Der Landeshauptmann ist ermächtigt, am Wortlaut des Gesetzesbeschlusses bei der Kundmachung Richtigstellungen von Schreib- oder Rechenfehlern, von Zitiermängeln und von anderen formellen Mängeln vorzunehmen. Durch solche Richtigstellungen darf der materielle Inhalt des Gesetzesbeschlusses aber nicht beeinflusst werden.

(2) Der Landtag kann den Landeshauptmann weiters in Verbindung mit einem Gesetzesbeschluss durch Beschluss für den Fall, dass die Bundesregierung die gemäß Art 97 Abs 2 B-VG zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung erforderliche Zustimmung nicht erteilt, ermächtigen, den Gesetzesbeschluss ohne die betreffende Bestimmung kundzumachen."

7. Im § 60 Abs 5 wird die Wortfolge "und zweier weiterer Mitglieder des Landtages" durch die Wortfolge "und eines weiteren Mitgliedes des Landtages" ersetzt.

8. Die Überschrift zum 9. Unterabschnitt lautet "Anfragen und sonstige Informationsrechte". In den Überschriften zu den §§ 73, 74 und 78 wird vor dem Wort "Anfragen" jeweils das Wort "schriftliche" bzw "schriftlichen" eingefügt. In den Überschriften zu den §§ 75, 76 und 77 werden die Worte "der Anfrage" durch die Worte "von schriftlichen Anfragen" ersetzt.

9. Im § 74 Abs 1 wird angefügt: "Bei einer an die Landesregierung gerichteten Anfrage, die zur Gänze oder zum Teil Angelegenheiten betrifft, die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung in den sachlichen Wirkungsbereich anderer Mitglieder der Landesregierung fallen, kann der Landeshauptmann die Beantwortung zur Gänze oder teilweise den betreffenden Mitgliedern der Landesregierung übertragen. Diese Mitglieder der Landesregierung haben sodann die Beantwortung für die Landesregierung vorzunehmen."

10. Im § 77 Abs 1 lautet im ersten Satz der Klammerausdruck "(zB wegen Unzuständigkeit, Verletzung der Amtsverschwiegenheit oder des Grundrechtes auf Datenschutz)" und wird nach dem ersten Satz eingefügt: "Im Fall einer Beauftragung gemäß § 74 Abs 1 vorletzter Satz verlängert sich die Frist um eine Woche."

11. Im § 78 Abs 1 wird nach dem ersten Satz eingefügt: "Die Anfrage darf bis zu fünf Unterfragen, die in Zusammenhang zu stehen haben, enthalten."

12. Nach § 78 wird eingefügt:

"Mündliche Anfragen (Fragestunde)

§ 78a

(1) In jeder Sitzung des Landtages wird eine Fragestunde durchgeführt. Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, für die Fragestunde eine Anfrage über Angelegenheiten, die in den Vollziehungsbereich von Landesorganen fallen oder von allgemeiner landespolitischer Bedeutung sind, zur mündlichen Beantwortung an jenes Mitglied der Landesregierung zu richten, in dessen sachlichen Wirkungsbereich die Angelegenheit nach der Geschäftsordnung der Landesregierung fällt. Von den derselben Landtagspartei zugehörigen Mitgliedern des Landtages dürfen in einer Sitzung des Landtages nicht mehrere Anfragen an dasselbe Mitglied der Landesregierung gestellt werden.

(2) Die Anfragen dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Die gestellte Frage muss kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sie darf in zwei Unterfragen unterteilt sein.

(3) Die Anfragen sind beim Präsidenten, wenn eine die Sitzung des Landtages vorbereitende Sitzung der Präsidialkonferenz stattfindet, in dieser, andernfalls aber bis spätestens 16:00 Uhr des 2. Tages vor der Sitzung des Landtages einzubringen.

(4) Anfragen, die den formellen Erfordernissen nicht entsprechen, sind vom Präsidenten dem Anfragesteller zurückzustellen. Anfragen von offenbar lokaler Bedeutung werden vom Präsidenten dem befragten Mitglied der Landesregierung zur schriftlichen Beantwortung zugewiesen.

(5) Die Anfragen für die nächste Sitzung des Landtages werden vom Präsidenten nach Anhörung der Präsidialkonferenz so gereiht, dass zunächst je Landtagspartei eine Anfrage, die von einem ihr zugehörigen Mitglied gestellt worden ist, zum Aufruf gelangt. Die Reihenfolge dieser Anfragen ist von Sitzung zu Sitzung entsprechend der Größe der Landtagsparteien in der Weise zu wechseln, dass jeweils die Anfrage eines Mitgliedes einer anderen Landtagspartei als erste, zweite usw behandelt wird. Im Übrigen richtet sich die Reihenfolge der Anfragen nach dem jeweiligen Zeitpunkt ihrer Einbringung. Fragen, die eine Angelegenheit eines anderen Tagesordnungspunktes derselben Sitzung berühren, können zum Aufruf bei diesem vorgesehen werden.

(6) Die Anfragen sind vom Präsidenten entsprechend ihrer Reihung aufzurufen. Der Aufruf darf aber nur erfolgen, wenn der Anfragesteller anwesend ist.

(7) Nach Aufruf der Anfrage hat der Anfragesteller die Anfrage vorzutragen, worauf das befragte Mitglied der Landesregierung oder ein anderes Mitglied als sein Vertreter die Antwort zu geben oder die Gründe für die Verweigerung der Beantwortung (zB wegen Unzuständigkeit, Verletzung der Amtsverschwiegenheit oder des Grundrechtes auf Datenschutz) darzulegen hat. Dem befragten Mitglied der Landesregierung stehen fünf Minuten Redezeit zur Verfügung. Nach der mündlichen Beantwortung der Anfrage kann der Anfragesteller zwei Zusatzfragen stellen. Die Zusatzfragen müssen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anfrage stehen und den Erfordernissen des Abs 2 entsprechen.

(8) Die für den Aufruf der mündlichen Anfragen und für ihre Beantwortung in Anspruch genommene Zeit darf grundsätzlich in einer Sitzung des Landtages nicht länger als eine Stunde dauern. Die Behandlung jeder Anfrage darf nur die Zeit in Anspruch nehmen, die eine gleich lange Behandlung der nach Abs 5 erster Satz besonders gereihten Anfragen in der Fragestunde ermöglicht. Ist die festgelegte Zeit abgelaufen, hat der Präsident nach vollständiger Behandlung der aufgerufenen Anfrage auf die übrigen Punkte der Tagesordnung überzugehen."

13. Im § 79 Abs 2 lautet im ersten Satz der Klammerausdruck "(zB wegen Unzuständigkeit, Verletzung der Amtsverschwiegenheit oder des Grundrechtes auf Datenschutz)".

14. Im § 80 Abs 4 wird nach den Worten "Die Verweigerung der Akteneinsicht" der Klammerausdruck "(zB wegen Verletzung der Amtsverschwiegenheit oder des Grundrechtes auf Datenschutz)" eingefügt.

15. § 81 Abs 1 lautet:
"(1) Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art 20 Abs 3 B-VG) besteht nicht für die Landesregierung und die einzelnen ihrer Mitglieder gegenüber dem Landtag, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Ein darauf gerichteter Antrag (§ 60) kann vom Anfragesteller bis zur nächsten auf die Ablehnung der Anfragebeantwortung udgl folgenden Sitzung des Landtages gestellt werden."

16. Im § 88 Abs 7 wird die Verweisung "im § 26 Abs 1 Z 1, 2, 3 und 6" durch die Verweisung "im § 26 Abs 1 Z 1, 2, 3 und 7" ersetzt.

17. Nach § 93 wird angefügt:

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen

§ 94

Die §§ 19 Abs 1, 29 Abs 1, 30 Abs 5, 50 Abs 2, 51 Abs 2 und 3, 58, 60 Abs 5, 74 Abs 1, 77 Abs 1, 78 Abs 1, 78a, 79 Abs 2, 80 Abs 4 und 81 Abs 1 der Landtags-Geschäftsordnung sowie § 8 Abs 3 der Landtagsuntersuchungsausschüsse-Verfahrensordnung in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../1999 treten mit 15. September 1999 in Kraft. § 88 Abs 7 der Landtags-Geschäftsordnung in der Fassung derselben Novelle tritt mit 27. April 1999 in Kraft."

18. Im Anhang lautet § 8 Abs 3:
"(3) Die Befragung eines öffentlich Bediensteten hat unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen, wenn die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit zur Wahrung der Vertraulichkeit der Aussagen nur unter dieser Bedingung erfolgt ist."