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Nr. 19 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(1. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Antrag

der Abg. Naderer, Dr. Schnell und Dr. Schöppl betreffend die Änderung des § 3 Salzburger Gemeindeordnung 1994


In letzter Zeit haben einige Gemeinden den Wunsch nach einer Erhebung zur Stadt geäußert. Die Argumente hiefür sind vielfältig. Im wesentlichen soll durch eine Erhebung zur Stadt die Bedeutung der Marktgemeinden erreicht werden und ihre wirtschaftliche und regionale Bedeutung verstärkt betont werden.

Da die letzte Stadterhebung im Lande Salzburg 1928 erfolgte und somit über 70 Jahre zurückliegt, verfügen weder die Landesregierung noch die betroffenen Gemeinden über entsprechende Erfahrungswerte. Die relativ unpräzisen Formulierungen der in § 3 Salzburger Gemeindeordnung wie "besondere Bedeutung" oder "überragende Bedeutung" sind ebenfalls nicht dazu angetan, eine notwendige Entscheidungshilfe zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grunde erscheint es geboten, verbindliche Richtlinien für die Markt- beziehungsweise Stadterhebung festzulegen.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 des Landtags-Geschäftsordnungsgesetzes ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.


Salzburg, am 17. Mai 1999

Naderer eh.
Dr. Schnell eh.
Dr. Schöppl eh.

G e s e t z

vom.................., mit dem die Salzburger Gemeindeordnung 1994 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl. Nr. 107/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 8/1998 wird wie folgt geändert:

§ 3 lautet:

Bezeichnung

§ 3

(1) Gemeinden, denen überragende Bedeutung zukommt, können nach ihrer Anhörung durch Landesgesetz zur Stadt erhoben werden.

(2) Gemeinden, denen besondere Bedeutung zukommt, können nach ihrer Anhörung durch Beschluss der Landesregierung zum Markt erklärt werden. Dieser Beschluss der Landesregierung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Gemeinden, die schon bisher die Bezeichnung "Stadt" oder "Markt" geführt haben, behalten diese bei.

(4) Die Landesregierung legt die Kriterien für die Erklärung zum Markt sowie die Ernennung zur Stadt durch Verordnung fest.

(5) Anträge gemäß Abs. 1 und 2 sind vor ihrer Einreichung bei der Landesregierung einer Bürgerabstimmung gemäß § 67 GdO 1994 zu unterziehen.

(6) Als Träger von privaten Rechten und Pflichten hat jede Gemeinde die Bezeichnung "Gemeinde" unter Beisetzung ihres Namens zu führen.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monat in Kraft.