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Nr. 11 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(1. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Dringlicher Antrag

der Abg. Mag. Thaler, Mayr und Schröcker betreffend die Änderung der Salzburger Gemeindeordnung 1998


Bereits zu Ende der 11. Gesetzgebungsperiode hat sich der Salzburger Landtag aufgrund von Petitionen verschiedener Bürgermeister bzw. Gemeindevertretungen (zB von Neumarkt am Wallersee, St. Johann im Pongau, Zell am See) mit dem Themenkomplex der verpflichtenden Einrichtung von Gemeindevertretungsausschüssen, der proporzmäßigen Verteilung der Vorsitzführungen in den Ausschüssen der Gemeindevertretungen und der verpflichtenden Übertragung bestimmter Aufgaben des Bürgermeisters an Mitglieder der Gemeindevorstehung zur Besorgung im Namen des Bürgermeisters auseinandergesetzt. Dabei wurde Übereinstimmung darüber erzielt, "die 1994 vom Landesgesetzgeber eingeführten Proporzbestimmungen so zu reformieren, dass diese Bestimmungen möglichst praxisnahe, bürgernahe und transparent sind und Reibungsverluste innerhalb der Gemeindeverwaltung ausschalten. Gelöst werden soll auch das Problem der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bürgermeister, Gemeindevorstehung und Gemeindevertretung im Anwendungsbereich des § 40 Abs. 1 lit. d GdO 1994. Hier ist die jährliche Obergrenze so anzusetzen, dass ein rasches und unbürokratisches Handeln der Gemeinde ermöglicht wird." Die Landesregierung wurde ersucht, dazu eine Regierungsvorlage zur Änderung der Salzburger Gemeindeordnung 1994 bis zur ersten Arbeitssitzung des neuen Landtages vorzulegen.

Aus terminlichen Gründen – für Gesetzesvorlagen der Regierung müssen bestimmte Fristen eingehalten werden – kann ein solcher Gesetzesvorschlag in der Sitzung am 19. Mai 1999 nicht im Landtag eingebracht werden. Da die Änderungen teilweise dringlich sind und möglichst zu Beginn der neuen Amtsperiode der Gemeindeorgane nach den Wahlen am 7. März 1999 wirksam werden sollen, wird der Weg eines Initiativantrages beschritten. Darin sind vorgesehen:

1. Die Zurücknahme der verpflichtenden Einrichtung eines eigenen Fremdenverkehrsausschusses für bestimmte Fremdenverkehrsgemeinden und eines eigenen Ausschusses für Umweltangelegenheiten in Gemeinden mit über 5.000 Einwohnern (Z. 1). Die Umweltangelegenheiten sollen im Ausschuss für Bau- und Raumordnungsangelegenheiten mit behandelt werden, wenn nicht durch freie politische Entscheidung auf Gemeindeebene doch ein eigener Ausschuss dafür eingerichtet wird.

2. Der Wegfall der jährlichen Obergrenze für die unter § 40 Abs. 1 lit. d GdO 1994 fallenden Rechtsgeschäfte (Z. 3). Die betragliche Grenze für die Zuständigkeit des Bürgermeisters zum Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte, nämlich über bewegliche Sachen und bei Auftragsvergaben, wird auf den Einzelfall bezogen – die Zusammenrechnung mehrerer Rechtsgeschäfte im Haushaltsjahr entfällt –, dafür aber auf S 300.000,-- reduziert. Trotz einer solchen Herabsetzung erfährt die Zuständigkeit des Bürgermeisters dadurch aber eine Erweiterung, sodass in jedem Fall rasch und ohne größeren Verwaltungsaufwand agiert werden kann.

3. Schließlich wird die Unzulässigkeit, dass nahe Angehörige Mitglieder der Gemeindevorstehung sind, auf den Fall beschränkt, dass diese derselben in der Gemeindevertretung vertretenen Partei angehören (Z. 2). Bei verschiedener Parteizugehörigkeit sollte es im Allgemeinen keine Probleme wegen Befangenheit geben.

Die Dringlichkeit des Antrages ergibt sich aus den Darlegungen zu Beginn der vorstehenden Ausführungen.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen sohin den

dringlichen Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Der Antrag wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.

3. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 des Landtags-Geschäftsordnungsgesetzes ermächtigt.

4. Für die Behandlung des Antrages wird die Dringlichkeit gemäß § 63 des Landtags-Geschäftsordnungsgesetzes beantragt.


Salzburg, am 17. Mai 1999

Mag. Thaler eh.
Mayr eh.
Schröcker eh.

Gesetz

vom ............................................ , mit dem die Salzburger Gemeindeordnung 1994
geändert wird


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Die Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr. 8/1998, wird geändert wie folgt:

1. Im § 33 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 1 werden der zweite und dritte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: "In Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern oder mit einem ordentlichen Voranschlag von über 100 Mio S sind jedenfalls ein Ausschuss für die Bau-, die Raumplanungs- und die Umweltangelegenheiten und ein Ausschuss für die Vergabeangelegenheiten im Sozial- und Wohnungswesen einzurichten."

1.2. Im Abs 3 wird die Verweisung "gemäß Abs 1 zweiter und dritter Satz" durch die Verweisung "gemäß Abs 1 zweiter Satz" ersetzt.

2. Im § 34 Abs 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und eingefügt: "es sei denn, dass sie verschiedenen Parteien angehören."

3. Im § 40 Abs 1 lautet die lit d:
"d. der Abschluss von Rechtsgeschäften über bewegliche Sachen und die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen jeweils im Einzelfall bis zu einem Betrag in der Höhe von 0,2 % der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Haushaltsjahres, höchstens aber 300.000 S;"

4. Im § 97 wird nach Abs 4 eingefügt:
"(5) Die §§ 33 Abs 1 und 3, 34 Abs 4 und 40 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../..... treten mit 1. September 1999 in Kraft."