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Nr. 215 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)


Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zum Antrag der Abg. Dr. Schreiner, Mag. Thaler, Haider, Ing. Griessner, Mag. Burgstaller, Dr. Schnell und Dr. Burtscher (Nr. 125 der Beilagen) betreffend die Schaffung einer Landtags-Untersuchungsausschüsse-Verfahrensordnung (UA-VO)


Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in der Sitzung vom 9. Dezember 1998 während einer Unterbrechung der Sitzung des Landtages mit der Landtags-Geschäftsordnungsreform und der Erlassung einer Verfahrensordnung für Landtags-Untersuchungsausschüsse eingehend befasst.

Verhandlungsgegenstand war der von allen vier Landtagsparteien getragene Antrag auf Schaffung einer Landtags-Untersuchungsausschüsse-Verfahrensordnung (UA-VO). Diese Verfahrensordnung wurde dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Hinblick auf die Dringlichkeit zur Erlassung dieser zur Begutachtung vorgelegt. Vorher hat sich bereits eine Arbeitsgruppe zur Erarbeitung der Reform der Geschäftsordnung eingehend in drei Sitzungen mit der Entwicklung der Geschäftsordnung, insbesondere auch in Hinblick auf die reformierte Landesverfassung mit der Thematik befasst. Grundlage für die Erarbeitung einer Geschäftsordnung des Salzburger Landtages auf der Basis eines Gesetzesbeschlusses war eine vom Legislativ- und Verfassungsdienst erstellte Arbeitsunterlage.

Im Wesentlichen kamen die Mitglieder der Präsidialkonferenz (Landtagspräsident Univ.-Prof. Dr. Schreiner, Zweiter Präsident des Landtages Mag. Thaler, Dritter Präsident des Landtages Haider, KO Abg. Griessner für die ÖVP, KV Abg. Mag. Burgstaller und fallweise Abg. Univ.-Prof. Dr. Firlei für die SPÖ, Abg. Dr. Lechenauer für die FPÖ und KO Abg. Dr. Burtscher für die BL) zu einem einvernehmlichen Ergebnis. Die von der Arbeitsgruppe an der Arbeitsunterlage vorgenommenen Änderungen wurden in diese eingearbeitet und während der Ausschussberatungen am 9. Dezember 1998 vorgelegt.

Lediglich die Bestimmungen der §§ 19, 20, 21, 28, 29, 46, 85 und 86 der neuen Geschäftsordnung wurden mehrstimmig - gegen die Stimme der BL - dem Landtag zur Beschlussfassung empfohlen. Alle übrigen Bestimmungen hinsichtlich der Geschäftsordnung wurden einstimmig verabschiedet.
Bei der Abstimmung über das gesamte Gesetzesvorhaben wurde die Geschäftsordnung des Landtages mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ, in der geringfügig vom Ausschuss modifizierten Weise zur Beschlussfassung empfohlen. Die Landtagsuntersuchungsausschüsse-Verfahrensordnung - LTUA-VO - wurde hingegen einstimmig hinsichtlich der einzelnen Bestimmungen und im Gesamten dem Landtag zur Beschlussfassung empfohlen.

Vom Ausschuss wurde es noch für notwendig erachtet, dass zu § 80 folgendes ausdrücklich festgehalten wird:

Abs. 2 bedeutet nicht, dass Verwaltungsakte aus den Dienststellen, die dem Büro eines Regierungsmitgliedes zugeleitet worden sind, der Akteneinsicht nicht unterlägen. Ebenso unterliegen jene Aktenstücke aus den Regierungsbüros, die an die Dienststellen ergehen, der Akteneinsicht. Das Verbot des Ablichtens von Akten oder Aktenteilen (Abs. 3) ist darauf ausgerichtet, dass keine Faksimile angefertigt werden. Ein bloßes Einlesen des Textes mit Hilfe moderner Technik fällt aber nicht unter das Verbot.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt sohin hinsichtlich der Geschäftsordnung des Salzburger Landtages (Landtags-Geschäftsordnungsgesetz - GO-LT) mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ gegen die Stimme der BL - sohin mehrstimmig - und hinsichtlich der Landtags-Untersuchungsausschüsse-Verfahrensordnung (LTUA-VO) einstimmig den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinn des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.


Salzburg, am 9. Dezember 1998

                                            Der Vorsitzende:                                              Der Berichterstatter:
                                               Roßmann eh.                                                   Ing. Griessner eh.

Gesetz

vom 10. Dezember 1998 über die Geschäftsordnung des Salzburger Landtages
(Landtags-Geschäftsordnungsgesetz – GO-LT)


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

§ 1 Gliederung der Gesetzgebungsperiode

2. Abschnitt

Mitglieder des Landtages

§ 2 Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verlust des Abgeordnetenmandates
§ 4 Teilnahme an Sitzungen
§ 5 Urlaub

3. Abschnitt

Eröffnung und Bildung des Landtages;
Organisationsvorschriften

§ 6 Einberufung und Eröffnung der ersten Sitzung des Landtages
§ 7 Angelobung der Mitglieder des Landtages
§ 8 Landtagsparteien; Landtagsklubs
§ 9 Wahl des Präsidenten
§ 10 Wahl des Zweiten und Dritten Präsidenten (Präsidenten-Stellvertreter)
§ 11 Wahl der Ordner und ihre Aufgaben
§ 12 Bestellung der Schriftführer und ihre Aufgaben
§ 13 Vorstand des Landtages
§ 14 Allgemeine Aufgaben des Präsidenten
§ 15 Besondere Aufgaben des Präsidenten
§ 16 Aufgaben des Zweiten und Dritten Präsidenten
§ 17 Präsidialkonferenz
§ 18 Landtagskanzlei
§ 19 Sitz und Ausstattung der Landtagsklubs
§ 20 Ausschüsse
§ 21 Unterausschüsse und Enquete-Kommissionen
§ 22 Untersuchungsausschüsse
§ 23 Organe der Gebarungskontrolle

4. Abschnitt

§ 24 Wahl der Landesregierung

5. Abschnitt

§ 25 Wahl der Mitglieder des Bundesrates

6. Abschnitt

§ 26 Verhandlungsgegenstände; Verhandlungssprache

7. Abschnitt

Sitzungen des Landtages

§ 27 Teilnehmer; Öffentlichkeit
§ 28 Einberufung der Sitzungen
§ 29 Tagesordnung
§ 30 Sitzungsverlauf
§ 31 Eröffnung der Debatte
§ 32 Redeordnung
§ 33 Redezeit
§ 34 Tatsächliche Berichtigungen
§ 35 Schluß der Debatte
§ 36 Anträge zur Geschäftsbehandlung
§ 37 Beschlußerfordernisse
§ 38 Ausübung des Stimmrechtes
§ 39 Reihung der Abstimmungen
§ 40 Namentliche Abstimmung
§ 41 Geheime Abstimmung
§ 42 Wahlen
§ 43 Unterbrechung der Sitzung
§ 44 Schließung der Sitzung

8. Abschnitt

Vorberatung von Verhandlungsgegenständen

§ 45 Allgemeines
§ 46 Teilnehmer
§ 47 Einberufung der Sitzungen; Tagesordnung
§ 48 Verhandlungsführung
§ 49 Berichterstatter
§ 50 Debatte
§ 51 Abstimmungen
§ 52 Berichte
§ 53 Wahlen
§ 54 Erhebungen

9. Abschnitt

Besondere Vorschriften über die Behandlung der
Verhandlungsgegenstände

1. Unterabschnitt

Vorlagen der Landesregierung

§ 55 Allgemeines
§ 56 Vorberatung im Ausschuß
§ 57 Behandlung im Landtag
§ 58 Ermächtigung zu Richtigstellungen
§ 59 Zurückziehung von Vorlagen

2. Unterabschnitt

Anträge von Mitgliedern des Landtages

§ 60 Allgemeines
§ 61 Prüfung der Anträge
§ 62 Zuweisung zur Vorberatung
§ 63 Dringliche Behandlung
§ 64 Vorberatung und Behandlung im Landtag
§ 65 Anträge auf vorzeitige Auflösung des Landtages und Mißtrauensanträge

3. Unterabschnitt

§ 66 Selbständige Anträge von Ausschüssen

4. Unterabschnitt

§ 67 Berichte der Landesregierung

5. Unterabschnitt

§ 68 Berichte des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes und der Volksanwaltschaft

6. Unterabschnitt

§ 69 Berichte von Untersuchungsausschüssen

7. Unterabschnitt

§ 70 Integrationsangelegenheiten

8. Unterabschnitt

§ 71 Immunitätsangelegenheiten
§ 72 Unvereinbarkeitsangelegenheiten

9. Unterabschnitt

Schriftliche Anfragen

§ 73 Anfragen an den Präsidenten
§ 74 Anfragen an die Landesregierung oder bestimmte ihrer Mitglieder
§ 75 Prüfung der Anfrage
§ 76 Zuweisung der Anfrage und Aufnahme in die Tagesordnung
§ 77 Beantwortung der Anfrage
§ 78 Dringliche Beantwortung von Anfragen
§ 79 Auskunftsbegehren an die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder
§ 80 Akteneinsicht
§ 81 Amtsverschwiegenheit und Datenschutz

10. Unterabschnitt

§ 82 Parlamentarische Enquete

11. Unterabschnitt

§ 83 Eingaben an den Landtag

10. Abschnitt

Ordnungsbestimmungen

§ 84 Unterbrechung einer Rede durch den Präsidenten
§ 85 "Ruf zur Sache" und "Ruf zur Ordnung"
§ 86 Rüge
§ 87 Anwendung der Ordnungsbestimmungen auf die Verhandlungen der Ausschüsse

11. Abschnitt

Protokolle

§ 88 Protokolle über Sitzungen des Landtages
§ 89 Niederschriften über Sitzungen der Ausschüsse

12. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 90 Geschlechtsneutrale Amtsbezeichnungen
§ 91 Verweisungen
§ 92 Strafbestimmungen
§ 93 In- und Außerkrafttreten

Anhang

Landtagsuntersuchungausschüsse-Verfahrensordnung – LTUA-VO

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1 Einsetzung von Untersuchungsausschüssen; Gegenstand der Untersuchung
§ 2 Bildung des Untersuchungsausschusses
§ 3 Subsidiär anzuwendende Bestimmungen
§ 4 Vertraulichkeit

2. Abschnitt

Beweisverfahren

§ 5 Beweisbeschlüsse
§ 6 Amtshilfe und Aktenvorlage
§ 7 Beweisaufnahme
§ 8 Öffentlichkeit der Beweisaufnahme
§ 9 Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen
§ 10 Als Auskunftsperson ausgeschlossene Personen
§ 11 Aussageverweigerungsgründe
§ 12 Aussageverweigerung
§ 13 Befragung und Wahrheitspflicht
§ 14 Vertrauensperson
§ 15 Beweis durch Sachverständige
§ 16 Zwangsmaßnahmen
§ 17 Protokollierung
§ 18 Ergebnis der Beweisaufnahme

3. Abschnitt

§ 19 Berichterstattung
 

1. Abschnitt
Gliederung der Gesetzgebungsperiode

§ 1

(1) Die Gesetzgebungsperiode des Landtages gliedert sich in jährliche Tagungen
(Sessionen).

(2) Den Beginn und das Ende jeder Session bestimmt der Landtag durch Beschluß. Der Landtag kann aus besonderem Anlaß auch eine innerhalb einer Session liegende Zeit als tagungsfreie Zeit erklären. Zur Beratung und Beschlußfassung über die Zustimmung zur Erlassung von Verordnungen gemäß Art 41 Abs 1 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999, von Anträgen auf Aufhebung der Verhaftung oder der Verfolgung eines Mitgliedes des Landtages oder des Bundesrates sowie von Stellungnahmen betreffend die Haltung des Landes in Angelegenheiten der europäischen Integration können die in Betracht kommenden Ausschüsse auch während der tagungsfreien Zeit zu Sitzungen einberufen werden. Bei Beendigung einer Session kann beschlossen werden, daß für die Ausschüsse die tagungsfreie Zeit zu einem früheren Zeitpunkt als für den Landtag endet oder daß einzelne Ausschüsse ihre Arbeiten zu bestimmten Verhandlungsgegenständen auch während der sonst tagungsfreien Zeit zu beginnen oder fortzusetzen haben.

(3) Der Beginn und das Ende der einzelnen Sessionen des Landtages sind durch den Präsidenten des Landtages – im folgenden kurz als Präsident bezeichnet – in der "Salzburger Landes-Zeitung" kundzumachen.

2. Abschnitt

Mitglieder des Landtages

Allgemeine Bestimmungen

§ 2

(1) Im Landtag hat jedes seiner Mitglieder, das von der Landeswahlbehörde den Wahlschein erhalten hat, solange Sitz und Stimme, als nicht seine Wahl für ungültig erklärt oder seine Zugehörigkeit zum Landtag aus einem anderen Grund erloschen ist.

(2) Jedes Mitglied des Landtages hat seinen Wahlschein vor Eintritt in den Landtag der Landtagskanzlei zu übergeben.

(3) Die Landtagskanzlei stellt jedem Mitglied des Landtages einen Lichtbildausweis aus.

Verlust des Abgeordnetenmandates

§ 3

(1) Ein Mitglied des Landtages verliert sein Mandat, wenn
a) seine Wahl für ungültig erklärt wird;
b) es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
c) es die Angelobung nicht in der im § 7 vorgeschriebenen Weise, überhaupt nicht oder unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten will; oder
d) es ununterbrochen durch drei Monate ungerechtfertigt den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, in die es gewählt ist, fernbleibt.

(2) Gelangt einer der im Abs 1 angegebenen Fälle dem Präsidenten zur Kenntnis, so hat ihn dieser dem Landtag zu berichten. Der Bericht ist im Immunitäts- und Disziplinarausschuß zu behandeln und dabei die Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 141 Abs 1 lit c B-VG vorzuberaten. Beschließt der Landtag den Antrag, so hat der Präsident den Antrag namens des Landtages beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.

(3) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages geht außerdem in den Fällen der §§ 9 und 10 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 verloren, wenn der Verfassungsgerichtshof auf Verlust des Mandates erkennt. Abs 2 findet sinngemäß Anwendung.

(4) Der Verlust des Mandates tritt mit dem Tag ein, der auf die Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes an den Präsidenten folgt. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes hat der Präsident die Person, deren Mandat für verlustig erklärt worden ist, hievon zu verständigen und aufzufordern, ab sofort alle Tätigkeiten als Mitglied des Landtages einzustellen. Der Präsident hat das Erkenntnis nach vorheriger Mitteilung an die Landtagsparteien in der nächsten Sitzung des Landtages im Einlauf bekanntzugeben.

(5) Abs 4 gilt auch im Fall der Aufhebung oder Erklärung der Nichtigkeit einer Wahl durch den Verfassungsgerichtshof gemäß § 70 Abs 2 und 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953.

(6) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages endet weiter durch Verzicht auf seine weitere Ausübung. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Mitteilung der Landeswahlbehörde hierüber beim Präsidenten rechtswirksam.

Teilnahme an Sitzungen

§ 4

Jedes Mitglied des Landtages ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, in die es gewählt ist, teilzunehmen.

Urlaub

§ 5

(1) Urlaub bis zu zwei Monaten erteilt der Präsident, für längere Zeit der Vorstand des Landtages.

(2) Außer dem Fall der Erteilung eines Urlaubes kann die Nichtteilnahme an Sitzungen des Landtages oder der Ausschüsse, in die das Mitglied gewählt ist, nur durch Krankheit, Notstandsfälle oder unabweisliche berufliche Inanspruchnahme gerechtfertigt werden.

3. Abschnitt

Eröffnung und Bildung des Landtages;
Organisationsvorschriften

Einberufung und Eröffnung der ersten Sitzung des Landtages

§ 6

(1) Der neugewählte Landtag wird von dem an Jahren ältesten Mitglied (Altersvorsitzender) längstens innerhalb von acht Wochen – im Fall des Art 100 B-VG innerhalb von vier Wochen – nach der Wahl des Landtages durch die Landtagskanzlei zur ersten Sitzung einberufen. Im Fall der Weigerung oder Verhinderung, welche die Landeswahlbehörde festzustellen hat, haben diese Aufgaben der Reihe nach die dem Alter nach nächstberufenen Mitglieder des Landtages zu übernehmen.

(2) Der Altersvorsitzende eröffnet die Sitzung und führt den Vorsitz bis zur vollzogenen Wahl des Präsidenten. Er leistet bei Übernahme des Vorsitzes vor dem versammelten Landtag das Gelöbnis.

(3) Der Altersvorsitzende beruft die beiden an Jahren jüngsten, verschiedenen Parteien angehörenden Mitglieder des Landtages zur vorläufigen Besorgung der Aufgaben der Schriftführer.

(4) Im übrigen gelten für den Altersvorsitzenden die Bestimmungen über die allgemeinen Aufgaben des Präsidenten sinngemäß.

Angelobung der Mitglieder des Landtages

§ 7

(1) Auf die Aufforderung des Altersvorsitzenden haben sämtliche Mitglieder des Landtages über Namensaufruf durch die Worte "Ich gelobe" unverbrüchliche Treue dem Land Salzburg, die Wahrung seiner Interessen auf der verfassungsrechtlichen Grundlage der demokratischen und bundesstaatlichen Ordnung der Republik Österreich und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten als Mitglieder des Salzburger Landtages zu geloben.

(2) Später eingetretene Mitglieder des Landtages leisten das Gelöbnis in der ersten auf den Eintritt folgenden Sitzung des Landtages.

(3) Nach Ablegung des Gelöbnisses hat jedes Mitglied des Landtages eine schriftliche Ausfertigung der Gelöbnisformel eigenhändig zu unterfertigen. Diese Ausfertigung bleibt bis zum Ablauf der Gesetzgebungsperiode in der Landtagskanzlei hinterlegt.

Landtagsparteien; Landtagsklubs

§ 8

(1) Mitglieder des Landtages, die diese Mitgliedschaft von der Zugehörigkeit zur selben nach der Landtagswahlordnung gebildeten Wahlpartei ableiten, bilden eine Landtagspartei (Partei). Gehören einer Landtagspartei mehr als zwei Mitglieder an, so führt diese Landtagspartei die Bezeichnung Landtagsklub (Klub).

(2) In der ersten Sitzung des Landtages haben die Landtagsklubs den Namen des Klubs, die Namen seiner Mitglieder sowie des Vorsitzenden und der Vorsitzenden-Stellvertreter dem Altersvorsitzenden schriftlich anzuzeigen. Der Altersvorsitzende veranlaßt die Verlesung der Anzeigen im Landtag.

(3) Die Anzeige gilt, solange nicht durch die Leitung des Klubs (Vorsitzender oder Vorsitzender-Stellvertreter) eine Änderung beim Präsidenten angezeigt wird. Abs 2 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Änderungsanzeige bewirkt nicht das Erlöschen bereits erworbener und ausgeübter Parteienrechte.

Wahl des Präsidenten

§ 9

(1) Der Landtag wählt nach der Verlesung der Anzeigen gemäß § 8 Abs 2 den Präsidenten. Vor der Wahl finden Parteienverhandlungen über die zu wählende Person statt.

(2) Die Wahl erfolgt aufgrund von Vorschlägen der Landtagsparteien, die in der Sitzung mündlich einzubringen sind.

(3) Wird beim ersten Wahlgang nicht die unbedingte Stimmenmehrheit erzielt, sind nochmals Parteienverhandlungen zu führen.

Wahl des Zweiten und Dritten Präsidenten
(Präsidenten Stellvertreter)

§ 10

(1) Nach der Wahl des Präsidenten werden nach Parteienverhandlungen über die zu wählenden Personen in einem gemeinsamen Wahlgang der Zweite und der Dritte Präsident (Präsidenten Stellvertreter) nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, wobei der Präsident seiner Partei in Anrechnung gebracht wird.

(2) Gehört der Präsident einer Landtagspartei an, der nach dem Grundsatz der Verhältniswahl ein Anspruch auf die Besetzung der Stellen des Präsidenten oder eines Präsidenten-Stellvertreters nicht zukommt und fallen die beiden Stellen der Präsidenten- Stellvertreter nicht derselben Landtagspartei zu, so entfällt,
a) wenn nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zwei Parteien auf die Besetzung der drei bezeichneten Stellen Anspruch hätten, auf jede dieser Parteien eine Präsidenten-Stellvertreterstelle;
b) wenn nach dem Grundsatz der Verhältniswahl mehr als zwei Parteien auf die Besetzung der drei bezeichneten Stellen Anspruch hätten, auf jede der beiden stärksten Parteien eine Präsidenten-Stellvertreterstelle.

(3) Der Anspruch auf Besetzung der Stelle eines Präsidenten-Stellvertreters kann nach Parteienverhandlungen auf eine andere Partei übertragen werden.

(4) Die Reihung der Präsidenten-Stellvertreter (Zweiter und Dritter Präsident) ergibt sich nach der Stärke der Landtagsparteien, denen sie angehören. Gehören diesen Landtagsparteien die gleiche Anzahl an Mitgliedern des Landtages an, gelten für die Reihung folgende Bestimmungen:
1. Die Stelle des Zweiten Präsidenten gebührt der Landtagspartei, welcher der Präsident nicht angehört.
2. Unter den Landtagsparteien, welchen der Präsident nicht angehört, gebührt die Stelle des Zweiten Präsidenten der Landtagspartei, die bei der letzten Landtagswahl die größere Zahl an Wählerstimmen auf sich vereinigt hat.

(5) Die Wahl erfolgt aufgrund von Vorschlägen der Landtagsparteien, die zwei Mitglieder des Landtages zu enthalten haben und ein Mitglied davon als Kandidat für das Amt des Zweiten Präsidenten und das andere Mitglied als Kandidat für das Amt des Dritten Präsidenten bezeichnen müssen.

(6) Wird beim ersten Wahlgang keine unbedingte Mehrheit für einen Wahlvorschlag erzielt, sind vor jedem weiteren Wahlgang Parteienverhandlungen zu führen.

Wahl der Ordner und ihre Aufgaben

§ 11

(1) Nach der Wahl der Präsidenten-Stellvertreter wählt der Landtag aus dem Kreis seiner Mitglieder mit Ausnahme des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter sowie der Mitglieder der Landesregierung mit einfacher Mehrheit drei Ordner.

(2) Den Ordnern obliegt unter der Leitung des Präsidenten die Sorge für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen des Landtages.

Bestellung der Schriftführer und ihre Aufgaben

§ 12

(1) Nach der Wahl der Ordner bestellt der Präsident aus dem Kreis der Mitglieder des Landtages mit Ausnahme der Präsidenten-Stellvertreter und der Mitglieder der Landesregierung die beiden an Jahren jüngsten, verschiedenen Parteien angehörigen Mitglieder des Landtages als Schriftführer.

(2) Die Schriftführer haben den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei Verlesungen im Landtag und bei der Ermittlung der Ergebnisse der Abstimmungen zu unterstützen. Sie besorgen auch die Stimmenzählung bei Wahlen im Landtag.

Vorstand des Landtages

§ 13

(1) Der Präsident sowie der Zweite und der Dritte Präsident bilden den Vorstand des Landtages.

(2) Der Vorstand des Landtages bleibt in allen Fällen im Amt, bis im neugewählten Landtag der Altersvorsitzende seine Funktion übernommen hat.

(3) Im Fall der Verhinderung des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter besorgt auf die Dauer der Verhinderung das an Jahren älteste, in dessen Verhinderung das nächstälteste der übrigen, der Landesregierung nicht angehörenden Mitglieder des Landtages die Geschäfte des Vorstandes.

(4) Der Vorstand des Landtages genehmigt auf Vorschlag des Präsidenten die Ausgaben für den Landtag innerhalb des festgesetzten Landesvoranschlages. Er kann auf Vorschlag des Präsidenten dem Leiter der Landtagskanzlei die Unterzeichnung von Zahlungsaufträgen in einem gleichzeitig zu bestimmenden Umfang übertragen.

Allgemeine Aufgaben des Präsidenten

§ 14

(1) Der Präsident hat außer den ihm sonst nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben mit Hilfe der Landtagskanzlei die Geschäfte des Vorstandes zu besorgen.

(2) Der Präsident vertritt den Landtag nach außen.

(3) Der Präsident hat das Recht der Eröffnung und Zuteilung aller an den Landtag gelangenden Geschäftsstücke. Er hat die Mitglieder des Landtages über deren Inhalt, soweit er für sie von allgemeinem Interesse ist, zu informieren. Die Information kann durch Zusendung einer Abschrift des Geschäftsstückes an die Landtagsklubs gegeben werden. Hiedurch werden sonstige Mitteilungsvorschriften dieses Gesetzes nicht berührt. Der Zweite und der Dritte Präsident haben das Recht auf Einsichtnahme in alle Geschäftsstücke des Landtages.

(4) Der Präsident wacht darüber, daß die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die diesem obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen unter Vermeidung jeder unnötigen Verzögerung durchgeführt werden.

(5) Der Präsident handhabt die Geschäftsordnung, achtet auf deren Beachtung und sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung.

(6) Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzungen des Landtages, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und spricht deren Ergebnis aus. Die Leitung der Verhandlungen des Landtages kann der Präsident einem Präsidenten-Stellvertreter übertragen.

(7) Schriftliche Ausfertigungen, die vom Landtag ausgehen, sind vom Präsidenten zu unterzeichnen. Der Präsident kann die Unterzeichnung von schriftlichen Ausfertigungen in einem von ihm zu bestimmendem Umfang dem Leiter der Landtagskanzlei übertragen.

(8) Der Präsident setzt nach Anhörung der Präsidialkonferenz unter Bedachtnahme auf das Arbeitsprogramm den Sitzungsplan des Landtages, der Ausschüsse und der Präsidialkonferenz fest.

Besondere Aufgaben des Präsidenten

§ 15

(1) Dem Präsidenten obliegt gemäß Art 22 Abs 1 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 die Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens eines Landesgesetzes unter Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann.

(2) Der Präsident enthebt gemäß Art 39 Abs 3 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 die Landesregierung oder einzelne Mitglieder der Landesregierung in den gesetzlich bestimmten Fällen oder auf deren Wunsch des Amtes.

Aufgaben des Zweiten und Dritten Präsidenten

§ 16

Der Zweite und der Dritte Präsident sind in dieser Reihenfolge bei Verhinderung des Präsidenten zu dessen Vertretung und im übrigen zur Unterstützung des Präsidenten in der Leitung der Verhandlung des Landtages berufen. Im Fall der Vertretung des Präsidenten tritt ein Präsidenten Stellvertreter vollkommen in die Rechte und Pflichten des Präsidenten ein. Das gleiche gilt auch in den Fällen, in denen ein Präsidenten-Stellvertreter den Vorsitz in den Verhandlungen des Landtages führt.

Präsidialkonferenz

§ 17

(1) Der Präsident, der Zweite und der Dritte Präsident, die Vorsitzenden der Landtagsklubs sowie ein Bevollmächtigter der sonstigen Landtagsparteien, wenn diese wenigstens zwei Mitglieder des Landtages umfassen und sie sich auf einen gemeinsamen Bevollmächtigten einigen, bilden unter dem Vorsitz des Präsidenten die Präsidialkonferenz. An den Beratungen der Präsidialkonferenz nehmen auch der Leiter der Landtagskanzlei sowie als Vertreter des Amtes der Landesregierung der Landesamtsdirektor und der Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes mit beratender Stimme teil. Der Präsident kann weiters nach Anhörung der Präsidialkonferenz die Mitglieder der Landesregierung und sonstige Bedienstete des Amtes der Landesregierung zu den Beratungen einladen.

(2) Die Klubvorsitzenden und der Bevollmächtigte der Landtagsparteien werden im Fall der Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten.

(3) Die Präsidialkonferenz wird vom Präsidenten nach Bedarf zu Sitzungen einberufen. Er hat die Präsidialkonferenz einzuberufen, wenn es ein Landtagsklub oder die Landesregierung verlangt.

(4) Aufgabe der Präsidialkonferenz ist es, den Präsidenten in grundsätzlichen Angelegenheiten des Landtages, insbesondere aber auch bei der Vorbereitung der Sitzungen des Landtages und der Leitung der Verhandlungen zu beraten.

(5) Soweit nach diesem Gesetz von der Präsidialkonferenz ein Beschluß zu fassen ist, ist hiefür die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder gemäß Abs 1 erster Satz und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(6) Die Einleitung von Verhandlungen und der Abschluß von Vereinbarungen zwischen den Landtagsparteien, die im Landes-Verfassungsgesetz 1999 oder in diesem Gesetz vorgesehen oder sonst im Interesse des gedeihlichen Verlaufes der Landtagsberatungen erforderlich sind, wird durch die Präsidialkonferenz bewirkt.

Landtagskanzlei

§ 18

(1) Die administrativen Belange der Aufgaben des Präsidenten, des Vorstandes des Landtages und der Präsidialkonferenz einschließlich der Vorsorge für den Stenographendienst werden durch die Landtagskanzlei besorgt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Bediensteten der Landtagskanzlei sind vom Amt der Landesregierung beizustellen. Die mit der Beistellung dieser Bediensteten verbundenen personellen Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Präsidenten.

Sitz und Ausstattung der Landtagsklubs

§ 19

(1) Die Landtagsklubs haben ihren Sitz im Bereich der dem Landtag zur Verfügung stehenden Räume. Die notwendigen Räume werden jedem Landtagsklub vom Präsidenten zugewiesen.

(2) Jeder Landtagsklub kann seine administrativen Angelegenheiten durch ein Klubsekretariat besorgen lassen. Die hiefür notwendigen Sachmittel sind den Landtagsklubs von der Landtagskanzlei zur Verfügung zu stellen.

(3) Die finanzielle Unterstützung der Landtagsparteien ergibt sich aus dem Parteienförderungsgesetz.

(4) Zur Bezahlung von Gutachten, Expertisen udgl auf rechtlichem Gebiet als Grundlage für die Landtagsarbeit kann jede nicht in der Landesregierung vertretene Landtagspartei beim Präsidenten Mittel bis zu einer Höhe von 200.000 S jährlich unter Vorlage der Honorarnote ansprechen. Das Gutachten usw ist von der Landtagspartei, die es eingeholt hat, dem Präsidenten zur Kenntnis zu geben, und zwar zeitgerecht vor der Behandlung des Verhandlungsgegenstandes, mit dem es in Zusammenhang steht, oder ein Jahr nach Inanspruchnahme der Mittel zur Bezahlung seiner Kosten. Der Präsident hat das Gutachten usw an die anderen Landtagsparteien weiterzuleiten und der Landesregierung zur Kenntnis zu geben.

Ausschüsse

§ 20

(1) Zur Vorberatung bestimmter Verhandlungsgegenstände (§ 45 Abs 1) werden Ausschüsse mit fünf bis zwölf Mitgliedern gewählt. Der Landtag beschließt, welche Ausschüsse und wieviele Mitglieder in jeden einzelnen Ausschuß zu wählen sind. Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgt unter Berücksichtigung der Stärke der Landtagsparteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl.

(2) Jedenfalls sind zu wählen:
a) für die Behandlung von Verfassungs- und allgemeinen Angelegenheiten, insbesondere zur Mitwirkung bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Art 41 Abs 1 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999, ein Verfassungs- und Verwaltungsausschuß;
b) für die Behandlung von Finanzangelegenheiten ein Finanzausschuß;
c) für die Angelegenheiten der Gebarungskontrolle einschließlich der Berichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes ein Finanzüberwachungsausschuß;
d) für die Behandlung von Angelegenheiten der europäischen Integration, insbesondere von Stellungnahmen betreffend die Haltung des Landes in solchen Angelegenheiten, ein Ausschuß für europäische Integration (Europa-Integrationsausschuß);
e) für die Wahrnehmung der dem Landtag oder einem seiner Ausschüsse nach dem Unvereinbarkeitsgesetz 1983 zukommenden Aufgaben ein Unvereinbarkeitsausschuß;
f) für die Behandlung von Immunitäts- und Disziplinarangelegenheiten der Mitglieder des Landtages ein Immunitäts- und Disziplinarausschuß.
Die Aufgaben der in den lit e und f genannten Ausschüsse können jeweils auch einem anderen Ausschuß zugewiesen werden.

(3) Nach erstmaliger Einberufung des Ausschusses durch den Präsidenten wählt jeder Ausschuß unter dem Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Mitgliedes einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Der Präsident oder die Mitglieder der Landesregierung können nicht Vorsitzender oder Vorsitzender-Stellvertreter eines Ausschusses sein. Kein Mitglied des Landtages soll Vorsitzender mehrerer Ausschüsse sein.

(4) Die Landtagskanzlei hat ein Verzeichnis der Ausschußmitglieder zu führen.

(5) Ein Ausschußmitglied kann in einer Ausschußsitzung durch ein anderes Mitglied des Landtages, das derselben Landtagspartei angehört, vertreten werden. Dieses Mitglied ist vor Übernahme der Vertretung von der jeweiligen Landtagspartei dem Vorsitzenden des Ausschusses bekanntzugeben.

Unterausschüsse und Enquete-Kommissionen

§ 21

(1) Jeder Ausschuß kann zur Vorbehandlung eines ihm zugewiesenen Gegenstandes und zur Berichterstattung hierüber an ihn einen Unterausschuß einsetzen. Ein Unterausschuß hat nur beratende Funktion.

(2) Von jedem Ausschuß kann ferner eine Enquete-Kommission zur Schaffung ausreichender Grundlagen für Entscheidungen über umfangreiche Angelegenheiten eingesetzt werden. Ein solcher Beschluß hat die Zusammensetzung der Kommission zu bestimmen und den Auftrag an diese möglichst genau zu beschreiben. Er kann eine Fristsetzung für den Bericht an den Ausschuß enthalten. Für die Kommission gilt § 54 sinngemäß; diese Befugnisse schließen die Einholung schriftlicher Äußerungen von in Betracht kommenden Einrichtungen und die Einladung von Vertretern derselben zur Anhörung jeweils durch den Präsidenten ein. Der Bericht der Kommission hat die Ergebnisse dieser Ermittlungen zusammenzufassen, wobei vereinzelt gebliebene Meinungen zumindest durch Verweisung zu erwähnen sind. Auf die Tätigkeit der Kommission finden im übrigen die §§ 46 bis 53 sinngemäß Anwendung.

Untersuchungsausschüsse

§ 22

Die Einsetzung, Bildung und die Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen ist in der Landtagsuntersuchungsausschüsse-Verfahrensordnung, die in der Anlage zu diesem Gesetz enthalten ist, geregelt.

Organe der Gebarungskontrolle

§ 23

(1) Als Organ der Überprüfung der Gebarung des Landes, der Gemeindeverbände und der Gemeinden ist der Rechnungshof tätig (Art 122 Abs 1 B-VG).

(2) Als Organ der Überprüfung der Gebarung des Landes ist überdies der Landesrechnungshof eingerichtet (Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993).

(3) Der Direktor des Landesrechnungshofes wird vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Landtages mit einfacher Stimmenmehrheit bestellt. Vor der Bestellung hat eine öffentliche Ausschreibung durch den Präsidenten und eine Anhörung durch den Finanzüberwachungsausschuß zu erfolgen. Bei dieser Anhörung sind alle Mitglieder des Landtages teilnahme- und frageberechtigt. Für die Abstimmung im Landtag kann jedes Mitglied des Landtages einen namentlichen Vorschlag aus dem Kreis der Bewerber, die an der Anhörung teilgenommen haben, erstatten. Die Abstimmung ist mit Stimmzetteln vorzunehmen. Auf die Abstimmung finden die Bestimmungen des § 42 Abs 3 bis 6 und 8 Anwendung.

4. Abschnitt

Wahl der Landesregierung

§ 24

(1) Der Landtag wählt nach der Wahl des Präsidenten, der Präsidenten-Stellvertreter und der Ordner sowie nach der Bestellung der Schriftführer die Landesregierung. Vor der Wahl finden Parteienverhandlungen über die Bildung der neuen Landesregierung statt. Zur ersten Verhandlung lädt der an erster Stelle des Landeswahlvorschlages jener Wahlpartei genannte Kandidat, die bei der letzten Wahl des Landtages die größte Zahl an Stimmen erhalten hat, die anderen Wahlparteien ein, die Mandate für den Landtag erhalten haben.

(2) Die Wahl sämtlicher Mitglieder der neuen Landesregierung erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang. Sie erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen der Landtagsparteien, die soviele Personen zu enthalten haben, wie die Landesregierung Mitglieder hat, und hievon eine Person als Kandidat für das Amt des Landeshauptmannes und je eine Person als Kandidaten für die Ämter des Ersten und des Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreters bezeichnen müssen. Sie sind in der Sitzung mündlich einzubringen.

(3) Wird beim ersten Wahlgang keine unbedingte Mehrheit für einen Wahlvorschlag erzielt, sind vor jedem weiteren Wahlgang Parteienverhandlungen zu führen.

(4) Die Mitglieder der Landesregierung werden vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten vor dem versammelten Landtag auf die Landesverfassung angelobt. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. § 7 Abs 1 und 3 findet Anwendung.

(5) Bei Wahlen zur Ergänzung der Landesregierung finden Abs 1 vorletzter Satz, Abs 3 und 4 Anwendung. Die Wahlvorschläge haben nur so viele Personen zu enthalten, wie Mitglieder zur Ergänzung der Landesregierung zu wählen sind. Ist der Landeshauptmann oder der Erste oder der Zweite Landeshauptmann-Stellvertreter zu wählen, sind die Personen als Kandidat für das jeweilige Amt zu bezeichnen.

5. Abschnitt

Wahl der Mitglieder des Bundesrates

§ 25

(1) Die vom Land gemäß Art 34 B-VG zu entsendenden Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmitglieder werden vom Landtag für die Dauer der Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, jedoch muß wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl an Mitgliedern im Landtag oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl an Mitgliedern im Landtag haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Wahl des Landtages aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.

(2) Das Ergebnis der Wahl ist vom Präsidenten unverzüglich dem Präsidenten des Bundesrates bekanntzugeben.

6. Abschnitt

Verhandlungsgegenstände; Verhandlungssprache

§ 26

(1) Gegenstände der Verhandlungen des Landtages sind außer den im 3. bis 5. Abschnitt behandelten Wahlen und der Bestellung des Direktors des Landesrechnungshofes:
1. Vorlagen der Landesregierung einschließlich solcher auf Grund eines Volksbegehrens;
2. Anträge von Mitgliedern des Landtages;
3. Selbständige Anträge von Ausschüssen;
4. Berichte der Landesregierung;
5. Berichte des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes und der Volksanwaltschaft;
6. Informationen des Landeshauptmannes oder der Landesregierung über Angelegenheiten der europäischen Integration;
7. Anfragen von Mitgliedern des Landtages und deren Beantwortungen;
8. Eingaben an den Landtag;
9. die Vorschau über die personellen und sachlichen Erfordernisse des Landesrechnungshofes gemäß § 2 Abs 3 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993;
10. Anträge von Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie von Mitgliedern des Landtages oder des Bundesrates in Immunitätsangelegenheiten sowie Anträge der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung in Angelegenheiten der wirtschaftlichen Unvereinbarkeit;
11. Berichte und Anträge der Ausschüsse einschließlich Untersuchungsausschüsse.

(2) Die Verhandlungsgegenstände - mit Ausnahme der im Abs 1 Z 5, 8, 9 und 10 angeführten sowie jener Vorlagen der Landesregierung, die auf Grund eines Volksbegehrens einen Gesetzesvorschlag enthalten - sind vom Landtag bis zum Ablauf der Gesetzgebungsperiode einer abschließenden Erledigung zuzuführen. Ist dies nicht möglich, so verlieren sie mit Ablauf der Gesetzgebungsperiode ihre Eigenschaft als Gegenstände der Verhandlungen des Landtages.

(3) Verhandlungssprache ist ausschließlich die deutsche Sprache.

7. Abschnitt

Sitzungen des Landtages

Teilnehmer; Öffentlichkeit

§ 27

(1) An einer Sitzung des Landtages nehmen außer den Mitgliedern des Landtages die Mitglieder der Landesregierung, die vom Land entsendeten Mitglieder des Bundesrates, der Leiter der Landtagskanzlei und der Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes des Amtes der Landesregierung teil, weiter der Direktor des Landesrechnungshofes bei den Verhandlungen über den Landesvoranschlag, den Rechnungsabschluß und die Berichte des Landesrechnungshofes.

(2) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.

(3) Den Vertretern von Presse, Rundfunk und Fernsehen werden vom Präsidenten zur Teilnahme an den Sitzungen entsprechende Plätze zugewiesen.

(4) Die Zuhörer nehmen im allgemeinen Zuhörerraum Platz. Finden wegen voller Besetzung des Zuhörerraumes weitere Zuhörer keinen Platz mehr, so wird hiedurch die Öffentlichkeit der Sitzung des Landtages nicht beeinträchtigt.

(5) Ist aus besonderem Anlaß mit einem außergewöhnlichen Andrang von Zuhörern zu rechnen, so kann der Einlaß in den Zuhörerraum durch den Präsidenten von der Vorweisung besonderer von der Landtagskanzlei ausgegebener Einlaßkarten abhängig gemacht werden. Auch durch eine solche Maßnahme wird die Öffentlichkeit der Sitzung des Landtages nicht berührt.

(6) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten oder wenigstens von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder des Landtages verlangt und vom Landtag nach Anhörung der Präsidialkonferenz ohne Debatte beschlossen wird. Vor diesem Beschluß haben über Aufforderung des Präsidenten die Zuhörer den Sitzungssaal zu verlassen. Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so dürfen an der weiteren Verhandlung des Landtages nur mehr die im Abs 1 angeführten Personen und der Landesamtsdirektor teilnehmen.

(7) Beifalls- oder Mißfallenskundgebungen oder sonstige Kundgebungen, Aktionen und Äußerungen der Zuhörer gelten als Ruhestörung; dies gilt auch für vom Präsidenten nicht zugelassene Film- und sonstige Aufnahmen. Die Öffentlichkeit der Sitzung des Landtages wird nicht beeinträchtigt, wenn der Präsident wegen Ruhestörung einzelne Zuhörer aus dem Zuhörerraum entfernen oder diesen überhaupt räumen läßt.

Einberufung der Sitzungen

§ 28

(1) Der Präsident beruft die Sitzungen des Landtages ein, ausgenommen die erste Sitzung des Landtages nach dessen Wahl.

(2) Der Präsident hat den Landtag unverzüglich einzuberufen, wenn dies von wenigstens sechs Mitgliedern des Landtages oder von der Landesregierung schriftlich unter Bekanntgabe eines Verhandlungsgegenstandes (§ 26 Abs 1) verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch schriftliche Einladung der im § 27 Abs 1 genannten Teilnehmer spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin oder durch Verkündung von Tag und Stunde der nächsten Sitzung am Schluß einer Sitzung des Landtages. Im zweiten Fall entscheidet über Tag und Stunde der nächsten Sitzung der Landtag ohne Debatte, wenn gegen die Einberufung von einem Mitglied des Landtages ein Einwand erhoben wird.

(4) Die Vertreter von Presse, Rundfunk und Fernsehen werden von der Einberufung einer Sitzung des Landtages unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände, soweit diese bereits feststehen, in Kenntnis gesetzt.

(5) Tag und Stunde einer einberufenen Sitzung des Landtages können vom Präsidenten nur mit Zustimmung der Präsidialkonferenz vorverlegt oder hinausgeschoben werden.

Tagesordnung

§ 29

(1) Der Präsident setzt die Tagesordnung jeder Sitzung des Landtages fest. Hiebei ist nach Tunlichkeit folgende Reihung vorzunehmen: Personalangelegenheiten des Landtages und Wahlen; Berichte und Anträge der Ausschüsse, beginnend mit jenen für Gesetzesbeschlüsse und vorrangig solchen von landespolitischer Bedeutung; dringliche Anfragen; sonstiger Einlauf; Beantwortung schriftlicher Anfragen.

(2) Die festgesetzte Tagesordnung ist spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin den im § 27 Abs 1 genannten Teilnehmern schriftlich bekanntzugeben. Ist dies aus zeitlichen Gründen nicht möglich, hat der Präsident die Tagesordnung nach Anhörung der Präsidialkonferenz festzusetzen.

(3) Nach Bekanntgabe der Tagesordnung kann der Präsident eine Änderung daran nur mit Zustimmung der Präsidialkonferenz vornehmen.

(4) Nach Eröffnung der Landtagssitzung kann der Präsident eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen. Wird hiegegen von einem Mitglied des Landtages ein Einwand erhoben, entscheidet der Landtag ohne Debatte.

(5) Jedem Mitglied des Landtages steht das Recht zu, eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung zu beantragen. Über diesen Antrag entscheidet der Landtag ohne Debatte.

(6) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Mitgliedes des Landtages kann der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschließen, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder daß ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen wird.

(7) Der Präsident kann Berichte und Anträge von Ausschüssen, die in der Tagesordnung aufeinanderfolgen, zusammengefaßt zur Abstimmung bringen, wenn festgestellt ist, daß hiezu keine Wortmeldungen der Mitglieder des Landtages erfolgen.

Sitzungsverlauf

§ 30

(1) Der Präsident eröffnet die Sitzung des Landtages zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Landtages.

(2) Nach Feststellung der Tagesordnung (§ 29) und Erledigung allfälliger Personalangelegenheiten des Landtages und Wahlen kommen die Berichte und Anträge von Ausschüssen, beginnend mit jenen für Gesetzesbeschlüsse und vorrangig solchen von landespolitischer Bedeutung, zur Behandlung.

(3) Nach Behandlung der Berichte und Anträge von Ausschüssen macht der Präsident selbst oder durch einen Schriftführer von den im Einlauf befindlichen Geschäftsstücken Mitteilung. Für schriftliche Anfragen, deren dringliche Beantwortung begehrt worden ist, gilt Abs 5. Der Präsident kann von der Bekanntgabe der eingelaufenen Geschäftsstücke absehen und auf diese verweisen, soweit hierauf von den Landtagsparteien verzichtet wird. Eine solche Vorgangsweise kommt bei den im § 26 Abs 1 Z 1, 4, 5 und 11 genannten Verhandlungsgegenständen sowie bei Anträgen von Mitgliedern des Landtages, die Gesetzesbeschlüsse zum Inhalt haben, nicht in Betracht.

(4) Hierauf werden die Beantwortungen schriftlicher Anfragen in Behandlung genommen.

(5) Schriftliche Anfragen, deren dringliche Beantwortung begehrt worden ist, sind um 14:30 Uhr des Tages, an dem die Sitzung begonnen hat, in Behandlung zu nehmen, auch wenn andere Verhandlungsgegenstände noch nicht erledigt sind. Im Anschluß daran sind die Anträge, für welche die dringliche Behandlung begehrt worden ist, und weiters die Beantwortungen schriftlicher Anfragen zu behandeln, wenn dies nicht schon früher geschehen ist.

(6) Ab der Behandlung des Tagesordnungspunktes "Einlauf" hat die Landtagskanzlei jeder Person während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Einsicht in jene eingelaufenen Geschäftsstücke zu geben, die Gesetzesvorschläge betreffen oder von deren Bekanntgabe im Landtag gemäß Abs 3 zweiter Satz abgesehen worden ist.

Eröffnung der Debatte

§ 31

(1) Nach Bekanntgabe des zur Behandlung gelangenden Punktes der Tagesordnung eröffnet der Präsident über den Verhandlungsgegenstand die Debatte durch Aufforderung zur Wortmeldung.

(2) Handelt es sich bei dem Verhandlungsgegenstand um einen solchen, der der Vorberatung durch den Ausschuß bedurfte, ist die Debatte durch einen Bericht des Berichterstatters einzuleiten. Unmittelbar darauf folgend ist ein Minderheitsbericht zu erstatten, wenn ein solcher vorliegt. Bei der zusammengefaßten Behandlung von Berichten gemäß § 29 Abs 7 entfällt eine Berichterstattung.

Redeordnung

§ 32

(1) In den Verhandlungen des Landtages haben nur die Mitglieder des Landtages und der Landesregierung das Recht, das Wort zu ergreifen.

(2) Jene Mitglieder des Landtages und der Landesregierung, die zu einem auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand zu reden wünschen, haben sich beim Präsidenten zu melden. In besonderen Fällen kann der Präsident den Verhandlungsgegenstand nach sachlichen Bereichen gliedern. Ist das der Fall, dann bezieht sich die Wortmeldung jeweils auf einen der sachlichen Bereiche. Der Präsident hat eine Rednerliste zu führen.

(3) Die Redner erhalten das Wort in der Reihenfolge ihrer Anmeldungen vom Präsidenten erteilt. Den Mitgliedern der Landesregierung ist das Wort jedoch jederzeit ohne Unterbrechung eines Redners zu erteilen, wenn sie es zur sachlichen Aufklärung aus dem ihnen nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zukommenden Aufgabenbereich verlangen.

(4) Ein zu Wort gemeldeter Redner ist berechtigt, auf seine Wortmeldung zu verzichten.

(5) Jedem Mitglied des Landtages und der Landesregierung steht es frei, einem anderen Mitglied des Landtages bzw der Landesregierung sein Rederecht in der Reihenfolge seiner Anmeldung abzutreten.

(6) Zu Wort gemeldete Redner, die bei Worterteilung nicht anwesend sind, verlieren ihr Rederecht aufgrund ihrer Anmeldung.

(7) Die Redner sprechen von einem Rednerpult aus. Handelt es sich nur um kurze mündliche Ausführungen, kann auch vom Platz aus gesprochen werden. Will der Präsident als Redner das Wort nehmen, so verläßt er den Präsidentensitz und nimmt ihn in der Regel erst nach gänzlicher Erledigung des Gegenstandes wieder ein. Den Mitgliedern der Landesregierung ist gestattet, auch vom Platz aus zu sprechen.

(8) Die Redner haben ihre Ausführungen in freier Rede vorzutragen, wobei Konzepte verwendet werden dürfen. Zitierungen aus Publikationen und statistische Unterlagen dürfen jedoch verlesen werden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist gestattet, auch schriftlich abgefaßte Vorträge vorzulesen.

Redezeit

§ 33

(1) Den Rednern ist bei Bedachtnahme auf einen möglichst ökonomischen Verhandlungsverlauf eine Beschränkung der Redezeit nicht auferlegt.

(2) Nach Anhörung der Präsidialkonferenz kann jedoch der Landtag auf Vorschlag des Präsidenten ohne Debatte für einzelne Verhandlungsgegenstände beschließen, daß die Redezeit jedes Redners ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. Auf weniger als zehn Minuten kann die Redezeit nicht herabgesetzt werden.

(3) Besondere Bestimmungen dieses Gesetzes über die Redezeit bleiben unberührt.

Tatsächliche Berichtigungen

§ 34

(1) Wenn sich im Lauf einer Debatte ein Mitglied des Landtages zur tatsächlichen Berichtigung zu Wort meldet, hat ihm der Präsident vor dem nächsten Redner hiezu das Wort zu erteilen. Die Ausführungen dürfen sich nur auf die tatsächlichen Berichtigungen beschränken und in der Dauer fünf Minuten nicht überschreiten.

(2) Eine Erwiderung ist nur dann zulässig, wenn es sich beim Gegenstand der Berichtigung um eine persönliche Angelegenheit handelt. Für diese Erwiderung gilt Abs 1 sinngemäß.

(3) Ausnahmsweise kann der Präsident nach eigenem Ermessen einem Redner auf dessen Ersuchen die für eine tatsächliche Berichtigung oder für die Erwiderung darauf eingeräumte Redezeit verlängern.

Schluß der Debatte

§ 35

(1) Liegt zu einem Verhandlungsgegenstand eine Wortmeldung nicht oder nicht mehr vor, so erklärt der Präsident die Debatte für geschlossen.

(2) Haben in der Debatte zu einem Verhandlungsgegenstand bereits fünf Redner gesprochen, so kann von jedem Mitglied des Landtages der Antrag auf Schluß der Debatte gestellt werden. Ein am Wort befindlicher Redner darf nicht unterbrochen werden. Der Antrag ist vom Präsidenten ohne Debatte sofort zur Abstimmung zu bringen.

(3) Beschließt der Landtag den Schluß der Debatte, so gelten die auf der Rednerliste noch vorgemerkten Wortmeldungen als erloschen. Von jeder Landtagspartei steht es noch
einem Mitglied des Landtages frei, zum Verhandlungsgegenstand das Wort zu ergreifen. Darüber hinaus sind der Berichterstatter und die Mitglieder der Landesregierung berechtigt, noch zum Verhandlungsgegenstand zu sprechen.

Anträge zur Geschäftsbehandlung

§ 36

Anträge zur Geschäftsbehandlung, die von jedem Mitglied des Landtages gestellt werden können, müssen nicht schriftlich überreicht werden. Sie bedürfen keiner Unterstützung und können, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, vom Präsidenten nach seinem Ermessen auch ohne Debatte sogleich zur Abstimmung gebracht werden. Im Fall einer Debatte kann der Präsident die Redezeit für jeden Redner mit fünf Minuten begrenzen und, wenn er den Antrag als ausreichend erörtert erachtet, die Debatte hierüber für geschlossen erklären.

Beschlußerfordernisse

§ 37

(1) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Anwesenheit der zu einem Beschluß notwendigen Anzahl von Mitgliedern des Landtages ist nur bei den Abstimmungen erforderlich.

(3) Das Vorliegen der Beschlußfähigkeit hat der Präsident wahrzunehmen.

(4) Kann eine Abstimmung wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so unterbricht der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit oder schließt sie.

(5) Der Landtag beschließt mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) Ein Verfassungsgesetz oder in einem einfachen Gesetz enthaltene Verfassungsbestimmungen sowie dieses Gesetz und dessen Änderung können nur bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(7) Die in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen besonderen Beschlußerfordernisse werden hiedurch nicht berührt.

(8) Bei Stimmengleichheit gilt die gestellte Frage (§ 38 Abs 2) als verneint.

(9) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Landtages hat der Präsident die Zahl der für und der gegen die gestellte Frage abgegebenen Stimmen bekanntzugeben.

Ausübung des Stimmrechtes

§ 38

(1) Alle Mitglieder des Landtages haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.

(2) Die Abgabe der Stimme darf nur durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung erfolgen.

(3) Die Abstimmung findet im allgemeinen in der Weise statt, daß die Zustimmung durch Handerheben oder Aufstehen von den Sitzen kundgetan wird.

(4) Keinem bei der Abstimmung anwesenden Mitglied des Landtages ist es gestattet, sich der Stimme zu enthalten.

(5) Wer bei einer Abstimmung, bei Abstimmungen gemäß den §§ 40 und 41 bei Aufruf seines Namens, nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.

Reihung der Abstimmungen

§ 39

(1) Die Abstimmungen über verschiedene Anträge sind derart zu reihen, daß die Meinung der Mehrheit des Landtages zum Ausdruck gelangt.

(2) Es werden daher in der Regel die Abänderungs- und Minderheitsanträge vor dem Hauptantrag, und zwar die weitergehenden vor den übrigen, zur Abstimmung gebracht.

(3) Nach geschlossener Debatte verkündet der Präsident, in welcher Reihenfolge er die Fragen zur Abstimmung bringen will. Es steht dem Präsidenten frei, wenn er es zur Vereinfachung oder Klarstellung der Abstimmung oder zur Vermeidung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlußfassung zu stellen.

(4) Jedes Mitglied des Landtages kann die Berichtigung der vom Präsidenten ausgesprochenen Fassung und Reihenfolge der Fragen beantragen, worüber nach Debatte abzustimmen ist, wenn der Präsident einem solchen Antrag nicht beitritt. Mit Unterstützung von drei Mitgliedern kann ein Mitglied des Landtages verlangen, daß über bestimmte Teile einer Frage getrennt abgestimmt wird.

Namentliche Abstimmung

§ 40

(1) Der Präsident kann nach eigenem Ermessen von vornherein oder dann, wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, die namentliche Abstimmung anordnen. Er hat eine namentliche Abstimmung anzuordnen, wenn es von wenigstens vier anwesenden Mitgliedern des Landtages begehrt wird.

(2) Bei einer namentlichen Abstimmung ist folgender Vorgang einzuhalten: Sobald die Abstimmung vom Präsidenten angeordnet ist, haben die Mitglieder des Landtages ihre Plätze einzunehmen. Ein Schriftführer verliest in alphabetischer Reihenfolge die Namen der Mitglieder des Landtages, die ihre Stimme mündlich mit "Ja" oder "Nein" abgeben. Der Präsident läßt durch die Schriftführer die Stimmzählung vornehmen und verkündet das Ergebnis der Abstimmung. Die Namen der Mitglieder des Landtages sind, je nachdem sie mit "Ja" oder "Nein" gestimmt haben, in das stenographische Protokoll über die Sitzung aufzunehmen.

Geheime Abstimmung

§ 41

(1) Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Landtages ist eine geheime Abstimmung durchzuführen. Wenn zu einem Verhandlungsgegenstand eine namentliche und eine geheime Abstimmung verlangt werden, findet nur die geheime Abstimmung statt.

(2) Bei einer geheimen Abstimmung ist durch geeignete Vorkehrungen die Wahrung des Stimmgeheimnisses sicherzustellen und folgender Vorgang einzuhalten: Sobald die Abstimmung vom Präsidenten angeordnet ist, haben die Mitglieder des Landtages ihre Plätze einzunehmen. Ein Schriftführer verliest in alphabetischer Reihenfolge die Namen der Mitglieder des Landtages, die ihre Stimme mit Stimmzettel abgeben und diesen in die Urne einlegen. Der Präsident läßt durch die Schriftführer die Stimmzählung vornehmen und verkündet das Ergebnis der Stimmzählung. Stimmt die Zahl der Stimmzettel mit jener der Mitglieder des Landtages, die ihre Stimme abgegeben haben, nicht überein, ist die Abstimmung zu wiederholen. Leere Stimmzettel sind ungültig.

Wahlen

§ 42

(1) Mit der Einbringung der Wahlvorschläge sind, wenn es nicht schon früher geschehen ist, die schriftlichen Zustimmungen der vorgeschlagenen Personen zur Aufnahme in den jeweiligen Wahlvorschlag dem Präsidenten zu übergeben. Diese Zustimmung kann für eine Wahl nur einmal erklärt werden.

(2) Wahlen werden, soweit nicht besondere Vereinbarungen aller Landtagsparteien bestehen, mit Stimmzettel vorgenommen.

(3) Erfolgt die Wahl mittels Stimmzettel, ist durch geeignete Vorkehrungen die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherzustellen und folgender Vorgang einzuhalten: Sobald die Wahl angeordnet ist, haben die Mitglieder des Landtages ihre Plätze einzunehmen. Ein Schriftführer verliest in alphabetischer Reihenfolge die Namen der Mitglieder des Landtages, die ihren Stimmzettel in die Urne einlegen. Der Präsident läßt durch die Schriftführer die Stimmzählung vornehmen und verkündet das Ergebnis der Stimmzählung. Stimmt die Zahl der Stimmzettel mit jener der Mitglieder des Landtages, die ihre Stimme abgegeben haben, nicht überein, ist die Wahl zu wiederholen. Leere Stimmzettel sind ungültig.

(4) Die Wahlen werden bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Landtages durch die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Die §§ 37 Abs 2 bis 4 und 8 sowie 38 Abs 1, 2, 4 und 5 finden sinngemäß Anwendung.

(5) Wird keine unbedingte Stimmenmehrheit erzielt, so wird ein zweiter Wahlgang in gleicher Weise durchgeführt.

(6) Wird auch beim zweiten Wahlgang keine unbedingte Stimmenmehrheit für einen Wahlvorschlag erzielt, so findet, ausgenommen bei der Wahl des Zweiten und des Dritten Präsidenten des Landtages und der Landesregierung, eine engere Wahl statt. In die engere Wahl kommen jene zwei Kandidaten, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Haben beim zweiten Wahlgang mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten, so entscheidet das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied des Landtages zu ziehende Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los.

(7) Bei Wahlen, die nach dem Grundsatz der Verhältniswahl vorzunehmen sind, findet auf der Grundlage der Mandatsstärke der Landtagsparteien das nach der Landtagswahlordnung für das zweite Ermittlungsverfahren geltende Verfahren sinngemäß Anwendung (§ 93 Abs 4 bis 6 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998). Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch auf das letzte oder die letzten Mandate haben, entscheidet die Größe des Quotienten, der sich durch Teilung der Gesamtsumme der bei der letzten Landtagswahl für die Partei abgegebenen Stimmen durch die von ihr erlangte Zahl an Mandaten ergibt. Ergibt sich auch daraus kein Unterschied, so entscheidet das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied des Landtages zu ziehende Los.

(8) Nach Auszählung der Stimmzettel durch die Schriftführer hat der Präsident das Ergebnis der Wahl zu verkünden.

(9) Besondere Bestimmungen in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften über das bei der Durchführung von Wahlen durch den Landtag zu beachtende Verfahren bleiben unberührt.

Unterbrechung der Sitzung

§ 43

(1) Der Präsident kann eine Sitzung des Landtages unterbrechen:
1. zur dringenden Abhaltung einer gleichzeitig einzuberufenden Präsidialkonferenz;
2. wenn es zur Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal, insbesondere im Zuhörerraum, erforderlich erscheint;
3. nach Anhörung der Präsidialkonferenz zur Durchführung von Ausschußberatungen;
4. nach Zustimmung der Präsidialkonferenz aus Gründen der Zeiteinteilung (Mittagspause, Vermeidung von Verhandlungen während der Nachtstunden udgl); oder
5. im Fall des § 37 Abs 4.

(2) Eine Unterbrechung der Sitzung des Landtages darf nicht länger als vierundzwanzig Stunden dauern. Wird die unterbrochene Sitzung nicht innerhalb dieser Frist fortgesetzt, gilt die Sitzung als geschlossen.

Schließung der Sitzung

§ 44

(1) Der Präsident schließt die Sitzung, wenn die auf der Tagesordnung befindlichen Verhandlungsgegenstände abschließend behandelt sind.

(2) Vor Erledigung der Tagesordnung kann der Präsident die Sitzung des Landtages, abgesehen vom Fall des § 37 Abs 4, schließen, wenn ein Fall des § 43 Abs 1 Z 2 vorliegt, jedoch nicht erwartet werden kann, daß innerhalb einer Frist von vierundzwanzig Stunden die Fortsetzung der Verhandlung möglich ist.

(3) Die nach Schließung der Sitzung des Landtages unerledigt gebliebenen Gegenstände der Tagesordnung sind jedenfalls auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Landtages zu setzen.

8. Abschnitt

Vorberatung von Verhandlungsgegenständen

Allgemeines

§ 45

(1) Vor der abschließenden Behandlung der im § 26 Abs 1 Z 1, 2, 4, 5 und 10 angeführten Verhandlungsgegenstände durch den Landtag sind diese – vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs 2 und des § 66 – der Vorberatung zu unterziehen.

(2) Von der Landesregierung im Landtag mündlich erstattete Berichte sind, wenn der Landtag nicht anderes beschließt, keiner Vorberatung zu unterziehen.

(3) Die Vorberatung der Verhandlungsgegenstände obliegt den Ausschüssen nach Maßgabe der Zuweisung.

(4) Soweit nach den folgenden Bestimmungen die Bestimmungen des 7. Abschnittes auch auf Sitzungen der Ausschüsse anzuwenden sind, finden diese mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Präsidenten der Vorsitzende und an die Stelle der Mitglieder des Landtages die Mitglieder des Ausschusses treten.

Teilnehmer

§ 46

(1) An den Sitzungen des Ausschusses haben die Mitglieder des Ausschusses, der Leiter der Landtagskanzlei sowie nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung Vertreter des Amtes der Landesregierung teilzunehmen. An den Verhandlungen über den Landesvoranschlag und den Rechnungsabschluß sowie an den Sitzungen des Finanzüberwachungsausschusses hat weiter der Direktor des Landesrechnungshofes teilzunehmen.

(2) Der Präsident, die sonstigen Mitglieder des Landtages und die Mitglieder der Landesregierung oder die von ihnen entsendeten Bediensteten des Amtes der Landesregierung, der Landesamtsdirektor und der Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes des Amtes der Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Ein solches Recht kommt auch den vom Direktor des Landesrechnungshofes entsendeten Bediensteten bei den Verhandlungen über Berichte des Landesrechnungshofes zu.

(3) Die Vertretung des Amtes der Landesregierung ist, wenn sie nicht durch den Landeshauptmann oder den Landesamtsdirektor erfolgt, durch den Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes des Amtes der Landesregierung wahrzunehmen.

(4) Die Mitglieder des Ausschusses können vom Sekretär des Landtagsklubs oder von
einem dem Präsidenten bekanntgegebenen Mitarbeiter der Landtagspartei, dem bzw der sie angehören, ausschließlich zum Zweck ihrer ständigen internen Unterstützung begleitet sein.

(5) Ist ein Mitglied des Ausschusses verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, ist dies zu Beginn der Sitzung oder einer späteren Verhinderung unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Ersatzmitgliedes von der betreffenden Landtagspartei dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen.

(6) Nach Maßgabe besonderer Einladungen, die nach Tunlichkeit im Zusammenhang mit der Einberufung zu ergehen haben, nehmen an der Sitzung des Ausschusses zur Beratung auch Auskunftspersonen und Sachverständige teil. Jede Landtagspartei ist berechtigt, eine solche Person namhaft zu machen. Diese ist einzuladen, wenn ihr Name zwei Wochen vor der Sitzung des Ausschusses der Landtagskanzlei, spätestens aber am Tag nach der Zustellung der Einladung, bekanntgegeben worden ist. Bedienstete des Amtes der Landesregierung haben, wenn es der Ausschuß verlangt, an den Sitzungen als Auskunftspersonen und Sachverständige teilzunehmen. In Ausübung ihrer beratenden Funktion haben sich diese Personen über Befragen auf die erforderliche sachliche Darstellung zu beschränken.

(7) Von den Teilnehmern an den Sitzungen des Ausschusses kommt ausschließlich den Mitgliedern des Ausschusses oder dem gemäß Abs 5 bekanntgegebenen Ersatzmitglied ein Stimmrecht zu.

(8) Die Sitzungen des Ausschusses sind öffentlich. Anderen Personen als den in den Abs 1 bis 4 und 6 genannten Teilnehmern ist die zeitgleiche Beobachtung des Verlaufes der Sitzungen durch Übertragung in Bild und Ton zu ermöglichen, es sei denn, daß der Ausschuß über Verlangen des Vorsitzenden oder eines Fünftels der anwesenden Mitglieder im Einzelfall anderes beschließt. Auch in diesem Fall sind Mitteilungen über den Verlauf der Sitzungen und die Ergebnisse der Beratungen an Presse, Rundfunk und Fernsehen durch den Präsidenten nicht ausgeschlossen. Der Präsident kann sich hiebei des Landespressebüros bedienen.

Einberufung der Sitzungen; Tagesordnung

§ 47

(1) Der Ausschuß wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden durch die Landtagskanzlei einberufen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden kann diese Einberufung auch der Präsident vornehmen.

(2) Tagen verschiedene Ausschüsse in gemeinsamer Sitzung, so hat der Präsident zu bestimmen, welcher Ausschußvorsitzende die Funktion des Vorsitzenden ausübt, es sei denn, daß hierüber eine besondere Vereinbarung der Landtagsparteien besteht.

(3) Die Tagesordnung für eine Sitzung des Ausschusses ist Bestandteil der Einberufung (Abs 1).

Verhandlungsführung

§ 48

(1) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und spricht deren Ergebnis aus, handhabt die Geschäftsordnung, achtet auf deren Beachtung und sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. Insbesondere hat der Vorsitzende auch auf die Einhaltung der in der Tagesordnung vorgesehenen Verhandlungszeiten zu achten. Er schließt die Sitzungen und ist berechtigt, die Sitzungen auch zu unterbrechen.

(2) Dem Vorsitzenden kommen bei der Verhandlungsführung in den Sitzungen des Ausschusses dieselben Rechte und Pflichten wie dem Präsidenten in den Sitzungen des Landtages zu.

Berichterstatter

§ 49

(1) Für jeden Verhandlungsgegenstand ist, wenn hierüber keine besondere Vereinbarung der Landtagsparteien besteht, von der Präsidialkonferenz aufgrund von Vorschlägen der Landtagsklubs aus dem Kreis der Mitglieder des Ausschusses ein Berichterstatter zu berufen, der diese Funktion während der gesamten Verhandlungen im Ausschuß und im Landtag auszuüben hat. Kann auf diese Weise ein Berichterstatter nicht bestimmt werden, so ist der Berichterstatter durch den Ausschuß zu wählen und, wenn keine Wahl zustande kommt, durch den Präsidenten zu bestimmen. Bei Verhinderung des Berichterstatters hat die Landtagspartei, welcher der Berichterstatter angehört, einen Ersatzberichterstatter zu bestimmen.

(2) Der Berichterstatter hat die Inhalte des Verhandlungsgegenstandes grundsätzlich zu vertreten. Ergibt sich bei den Vorberatungen, daß die Mehrheit des Ausschusses mit der Auffassung des Berichterstatters nicht übereinstimmt und führt die Abstimmung über den Verhandlungsgegenstand zu einem mit dem Antrag des Berichterstatters nicht mehr übereinstimmenden Ergebnis, so hat der Berichterstatter seine Funktion zurückzulegen. An seiner Stelle haben die Mitglieder des Ausschusses, die die Auffassung der Mehrheit des Ausschusses vertreten, aus ihrer Mitte einen neuen Berichterstatter zu bestimmen. Wird ein Minderheitsbericht (§ 52 Abs 2) erstattet, so haben die Mitglieder des Landtages, die diesen unterfertigt haben, aus ihrer Mitte einen Berichterstatter hiefür (Minderheitsberichterstatter) namhaft zu machen.

Debatte

§ 50

(1) Auf die Debatte in den Ausschüssen sind die Bestimmungen der §§ 31 Abs 1, 34, 35 und 36 anzuwenden.

(2) Das Recht, sich zu Wort zu melden, steht den Teilnehmern des Ausschusses gemäß § 47 Abs 1 bis 3, von den Mitgliedern des Landtages aber nur den Mitgliedern des Ausschusses oder den gemäß § 46 Abs 5 bekanntgegebenen Ersatzmitgliedern und nur über Befragen den von Mitgliedern der Landesregierung entsendeten Bediensteten des Amtes der Landesregierung und den vom Direktor des Landesrechnungshofes entsendeten Bediensteten zu. Bei den Vorberatungen des Landesvoranschlages und des Rechnungsabschlusses des Landes haben jedoch alle Mitglieder des Landtages das Rederecht.

(3) Auf die Redeordnung und die Redezeit in den Ausschüssen sind im übrigen die §§ 32 Abs 2 bis 6, 7 zweiter Satz und 33 Abs 1 anzuwenden.

Abstimmungen

§ 51

(1) Für die Abstimmungen in den Ausschüssen sind die Bestimmungen der §§ 37 Abs 1 bis 5, 8 und 9, 38, 39 Abs 1 bis 3 und 40 Abs 2 anzuwenden. Eine namentliche Abstimmung ist auf Anordnung des Vorsitzenden oder über Verlangen von wenigstens einem Drittel der gemäß § 20 Abs 1 festgesetzten Anzahl der Mitglieder des Ausschusses vorzunehmen.

(2) Anträge, einen im Ausschuß gegebenen Bericht zur Kenntnis zu nehmen, dürfen vor dem Hauptantrag nur abgestimmt werden, wenn ihn einer der Hauptantragsteller selbst gestellt oder einem solchen Antrag eines anderen Mitgliedes des Ausschusses ausdrücklich zugestimmt hat.

Berichte

§ 52

(1) Soweit es sich nicht nur um das Verfahren betreffende Beschlüsse handelt, hat der Ausschuß seine Beschlüsse durch den Berichterstatter zum Gegenstand eines schriftlichen Berichtes und Antrages an den Landtag zu machen. Dieser Bericht und Antrag ist vom Vorsitzenden des Ausschusses und vom Berichterstatter zu unterfertigen.

(2) Ist ein den Verhandlungsgegenstand erledigender Beschluß des Ausschusses nicht mit Stimmeneinhelligkeit zustande gekommen, so ist es den Mitgliedern des Ausschusses, die dem Beschluß nicht beigetreten sind, freigestellt, ihre Auffassung zum Verhandlungsgegenstand in einem abgesonderten schriftlichen Bericht und Antrag (Minderheitsbericht) an den Landtag darzulegen. Der Minderheitsbericht ist von vier Mitgliedern des Landtages zu unterfertigen.

(3) Der Ausschuß kann, solange sein Bericht und Antrag an den Landtag nicht erstattet ist, einen Beschluß jederzeit abändern.

(4) Sobald der Ausschuß einen Bericht und Antrag an den Landtag erstattet hat, kann dieser nur mehr mit Zustimmung des Landtages zurückgenommen werden.

(5) Die Berichte und Anträge des Ausschusses einschließlich allfälliger Minderheitsberichte werden als Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Landtages zu deren Bestandteil gemacht.

Wahlen

§ 53

Für die von einem Ausschuß vorzunehmenden Wahlen gelten die Bestimmungen des § 42 sinngemäß.

Erhebungen

§ 54

Soweit dies für die Beratung eines Verhandlungsgegenstandes zweckmäßig erscheint, kann der Ausschuß
a) durch den Präsidenten die Landesregierung um die Einleitung von Erhebungen und den Beischluß von Vorakten ersuchen;
b) durch den Präsidenten Sachverständige zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens oder Zeugnisses oder zur mündlichen Aussage auffordern lassen; und
c) durch Vornahme eines Augenscheines selbst Erhebungen pflegen.

9. Abschnitt

Besondere Vorschriften über die Behandlung der
Verhandlungsgegenstände

1. Unterabschnitt

Vorlagen der Landesregierung

Allgemeines

§ 55

(1) Vorlagen der Landesregierung können den Vorschlag für einen Gesetzesbeschluß, für bestimmte Akte der Vollziehung, soweit dies landesverfassungsrechtlich vorgesehen ist, oder für sonstige Beschlüsse des Landtages zum Gegenstand haben.

(2) Jeder von wenigstens 10.000 Stimmberechtigten gestellte und in einer Volksabstimmung angenommene Gesetzesantrag (Volksbegehren) ist von der Landesregierung dem Landtag in Form einer Gesetzesvorlage zur Behandlung zuzuleiten.

(3) Vorlagen der Landesregierung über Gesetzesvorschläge müssen den Wortlaut des Gesetzes und Erläuterungen hiezu enthalten.

(4) Der in der Vorlage gestellte Antrag hat die Formel "Der Salzburger Landtag wolle beschließen:", den Wortlaut des Beschlusses sowie die Bezeichnung des Ausschusses, in dem die Vorberatung erfolgen soll, zu enthalten.

(5) Vorlagen der Landesregierung sind von dieser durch den Landeshauptmann dem Präsidenten zuzuleiten. Die Einbringung hat, wenn eine die Sitzung des Landtages vorbereitende Sitzung der Präsidialkonferenz stattfindet, in dieser, anderenfalls aber bis spätestens 16:00 Uhr des 2. Tages vor der Sitzung des Landtages zu erfolgen.

(6) Der Präsident hat die Vorlage der Landesregierung in der nächststattfindenden Sitzung des Landtages entsprechend dem Antrag über die Vorberatung (Abs 4) dem zuständigen Ausschuß zuzuweisen. Vor der Zuweisung können der Landeshauptmann oder das auf Grund des Gegenstandes der Vorlage nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung sowie von jeder Landtagspartei ein Mitglied des Landtages das Wort ergreifen. Eine weitere Debatte über die Zuweisung findet nur statt, wenn es der Landtag beschließt. Wird gegen die beantragte Zuweisung ein Einwand mit abweichendem Antrag erhoben, entscheidet hierüber der Landtag. Ist einem solchen Einwand keine Debatte vorangegangen, so ist darüber eine Debatte zu eröffnen.

(7) Gesetzentwürfe, die von der Landesregierung zur Begutachtung ausgesandt werden, sind gleichzeitig mit der Aussendung jeder Landtagspartei über den Präsidenten zur Verfügung zu stellen. Die im Begutachtungsverfahren eingelangten Stellungnahmen sind über Verlangen jeder Landtagspartei in gleicher Weise zu übermitteln.

Vorberatung im Ausschuß

§ 56

(1) Die Vorberatung über eine Vorlage der Landesregierung wird durch einen kurzen Bericht des Berichterstatters, in dem er den Inhalt der Vorlage erläutert, eingeleitet.

(2) Hierauf findet über Antrag des Berichterstatters eine Debatte statt.

(3) Handelt es sich bei der Vorlage der Landesregierung um einen Gesetzesvorschlag, so gliedert sich die Debatte in eine General- und Spezialdebatte.

(4) Gegenstand der Generaldebatte ist lediglich die allgemeine Beratung über die Vorlage der Landesregierung als Ganzes. Nach ihrem Abschluß kann über Antrag eines Mitgliedes des Ausschusses beschlossen werden:
a) die Vertagung des Verhandlungsgegenstandes,
b) die Zuweisung an einen anderen Ausschuß oder an einen Unterausschuß oder
c) der Antrag an den Landtag auf Ablehnung des Vorschlages der Landesregierung.

(5) In der Spezialdebatte werden die einzelnen Bestimmungen des Gesetzesvorschlages der Beratung unterzogen. Im Fall des Abs 4 lit c findet keine Spezialdebatte statt.

(6) Der Vorsitzende des Ausschusses hat den Schluß der Debatte, im Fall des Abs 3 sowohl den Schluß der General- als auch den Schluß der Spezialdebatte, ausdrücklich festzustellen.

(7) Nach Schluß der Debatte ist der vom Berichterstatter zu stellende Antrag zur Abstimmung zu bringen. Findet eine Spezialdebatte statt, ist über jeden Abschnitt der Spezialdebatte besonders abzustimmen. Über Antrag eines Mitgliedes des Ausschusses kann beschlossen werden, daß die Abstimmung auf einen bestimmten späteren Zeitpunkt verschoben wird.

Behandlung im Landtag

§ 57

(1) Nach erfolgter Vorberatung der Vorlage der Landesregierung bildet den Gegenstand der Beratung des Landtages nur der Bericht und Antrag des Ausschusses einschließlich eines allenfalls vorliegenden Minderheitsberichtes.

(2) Nach dem Bericht des Berichterstatters und der Verlesung des Antrages des Ausschusses und gegebenenfalls nach dem sodann erstatteten Minderheitsbericht findet, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, hierüber nach Maßgabe und unter sinngemäßer Anwendung des § 56 die Debatte statt. Eine Spezialdebatte findet bei der Behandlung von Gesetzesbeschlüssen jedoch nur statt, wenn mit dem Bericht oder gegebenenfalls Minderheitsbericht oder unmittelbar nach dem Bericht des Berichterstatters und gegebenenfalls dem Minderheitsbericht die Einbringung von Abänderungs- oder Zusatzanträgen angekündigt wird oder wenn es der Landtag auf Antrag eines Mitgliedes, das der Unterstützung von drei weiteren Mitgliedern des Landtages bedarf, beschließt.

(3) In der Debatte kann von jedem Mitglied des Landtages, das der Unterstützung von drei weiteren Mitgliedern des Landtages bedarf, beantragt werden:
a) die Vertagung des Verhandlungsgegenstandes,
b) die Rückverweisung an den Ausschuß,
c) die Zuweisung an einen Ausschuß, der an der bisherigen Vorberatung des Verhandlungsgegenstandes nicht beteiligt war.
Bei Gesetzesbeschlüssen können solche Anträge sowohl in der General- wie auch in der Spezialdebatte gestellt werden, in der Generaldebatte weiters auch die Ablehnung des Antrages des Ausschusses.

(4) Der Präsident bestimmt, welche Teile eines zu behandelnden Gesetzesbeschlusses bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und Beschlußfassung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beachten, daß die Vereinigung von Teilen nur in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolgt. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte.

(5) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Mitglied des Landtages zu jedem Verhandlungsgegenstand und bei zu behandelnden Gesetzesbeschlüssen zu jedem Teil, sobald die Debatte über ihn eröffnet ist, gestellt werden und sind in die Verhandlung einzubeziehen. Diese Anträge müssen dem Präsidenten schriftlich überreicht werden. Dem Landtag steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuß zu verweisen und bis zur Vorlage eines weiteren Berichtes die Verhandlung zu vertagen.

(6) Wird am Schluß der General- oder in der Spezialdebatte die Rückverweisung des Verhandlungsgegenstandes an den Ausschuß beschlossen, so kann der Landtag auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Mitgliedes des Landtages dem Ausschuß zur neuerlichen Berichterstattung eine Frist stellen, nach deren Ablauf die Verhandlung im Landtag fortgesetzt wird, auch wenn ein Ausschußbericht nicht vorliegen sollte.

(7) Für die Abstimmung über den Antrag des Ausschusses gilt § 56 Abs 7 sinngemäß. Hat bei der Behandlung eines Gesetzesbeschlusses eine Spezialdebatte stattgefunden, hat hierauf eine Abstimmung über die Annahme oder Ablehnung des Gesetzes in der sich aufgrund der Abstimmungen in der Spezialdebatte ergebenden Fassung zu erfolgen.

Ermächtigung zu Richtigstellungen

§ 58

In Verbindung mit einem Gesetzesbeschluß kann der Landtag die Landesregierung mit Beschluß ermächtigen, am Wortlaut des Gesetzesbeschlusses nach Abschluß des im Art 98 B-VG geregelten Verfahrens Richtigstellungen von Schreib-, Sprach- und Druckfehlern sowie von Zitierungen und von anderen formellen Mängeln vorzunehmen. Durch eine solche Richtigstellung darf jedoch der materielle Inhalt des Gesetzesbeschlusses nicht beeinflußt werden.

Zurückziehung von Vorlagen

§ 59

Die Landesregierung kann ihre Vorlagen bis zur Abstimmung des Landtages hierüber jederzeit zurückziehen. Die Zurückziehung ist zu begründen.

2. Unterabschnitt

Anträge von Mitgliedern des Landtages

Allgemeines

§ 60

(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, selbständige Anträge zu stellen. Diese können den Vorschlag für einen Gesetzesbeschluß, für eine Entschließung oder für sonstige Beschlüsse des Landtages zum Gegenstand haben.

(2) Der Antrag hat die Formel "Der Salzburger Landtag wolle beschließen:" und den Wortlaut des Beschlusses sowie die Bezeichnung des Ausschusses, in dem die Vorberatung erfolgen soll, zu enthalten.

(3) Selbständige Anträge, nach welchen eine über den Landesvoranschlag hinausgehende finanzielle Belastung des Landes eintreten würde, haben außerdem Vorschläge darüber zu enthalten, wie der Mehraufwand zu decken ist.

(4) Von jedem Landtagsklub kann die Dringlichkeit der Behandlung eines Antrages, der von ihm angehörenden Mitgliedern des Landtages gestellt wird, je Sitzung begehrt werden. Ein solches Begehren ist im Antrag kurz zu begründen. Der Antrag hat in diesem Fall jedenfalls die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden des Landtagsklubs zu enthalten. Darüber hinaus kann die Dringlichkeit der Behandlungen von Anträgen nur von allen Landtagsklubs gemeinsam begehrt werden.

(5) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und hat die eigenhändigen Unterschriften des Antragstellers und zweier weiterer Mitglieder des Landtages zu enthalten. Er ist beim Präsidenten einzubringen, und zwar wenn eine die Sitzung des Landtages vorbereitende Sitzung der Präsidialkonferenz stattfindet, in dieser, anderenfalls aber bis spätestens 16:00 Uhr des 2. Tages vor der Sitzung des Landtages.

Prüfung der Anträge

§ 61

Der Präsident hat die rechtzeitig eingebrachten Anträge unverzüglich daraufhin zu prüfen, ob sie den formellen Erfordernissen entsprechen. Stellt er fest, daß dies nicht zutrifft, hat er dem Antragsteller den Antrag zurückzustellen. Vor einer solchen Entscheidung hat der Präsident die Präsidialkonferenz anzuhören.

Zuweisung zur Vorberatung

§ 62

Ein den formellen Erfordernissen entsprechender Antrag wird in den Tagesordnungspunkt "Einlauf" aufgenommen. Nach der Bekanntgabe des Antrages (§ 30 Abs 3) weist ihn der Präsident zur Vorberatung dem nach § 60 Abs 2 bezeichneten Ausschuß zu. Wird gegen die beantragte Zuweisung ein Einwand mit abweichendem Antrag erhoben, entscheidet hierüber der Landtag. In diesem Fall findet eine Debatte über die Zuweisung statt. Soweit von der Bekanntgabe gemäß § 30 Abs 3 dritter Satz abgesehen wird, gilt die Zuweisung zur Vorberatung an den im Antrag bezeichneten Ausschuß als genehmigt.

Dringliche Behandlung

§ 63

(1) Wurde in einem selbständigen Antrag die Dringlichkeit seiner Behandlung begehrt (§ 60 Abs 4), so hat der Präsident nach Bekanntgabe des Antrages dieses Begehren im Landtag zur Abstimmung zu stellen. Vorher findet über dieses Begehren eine Debatte statt, an der sich nach kurzer Begründung des Begehrens durch den Antragsteller jede Landtagspartei durch einen Redner beteiligen kann. Jeder Redner darf nicht länger als fünf Minuten sprechen.

(2) Beschließt der Landtag die Dringlichkeit der Behandlung des Antrages, so hat die Beschlußfassung über den Antrag, ausgenommen einen solchen, der einen Vorschlag für einen Gesetzesbeschluß oder für eine Entschließung zur Ausarbeitung und Vorlage eines Gesetzesvorschlages durch die Landesregierung zum Gegenstand hat, spätestens am 5. Tag, der dem Tag der Landtagssitzung folgt, stattzufinden. Zu diesem Zweck hat der Präsident nach Anhörung der Präsidialkonferenz eine Sitzung des Landtages zeitgerecht einzuberufen. Für die Vorberatung durch den Ausschuß, dem der Antrag zugewiesen worden ist, vor dieser Sitzung des Landtages ist Sorge zu tragen.

(3) Bei Zuerkennung der Dringlichkeit für einen Antrag, der einen Vorschlag für einen Gesetzesbeschluß oder für eine Entschließung zur Ausarbeitung und Vorlage eines Gesetzesvorschlages durch die Landesregierung zum Gegenstand hat, hat die Vorberatung durch den Ausschuß, dem der Antrag zugewiesen worden ist, in der auf die Sitzung des Landtages nächstfolgenden Sitzung des Ausschusses bis längstens zur nächsten Sitzung des Landtages zu erfolgen.

Vorberatung und Behandlung im Landtag

§ 64

(1) Im Übrigen gelten für die Vorberatung der selbständigen Anträge und deren Behandlung im Landtag die §§ 56 und 57 sinngemäß.

(2) Innerhalb von vier Wochen nach Zuweisung eines selbständigen Antrages kann jede Landtagspartei beim Präsidenten schriftlich begehren, daß dieser einer kurzen Beurteilung auf seine Verwirklichbarkeit und die damit schätzungsweise verbundenen Kosten durch das Amt der Landesregierung unterzogen wird. Die Beurteilung soll innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Begehrens beim Amt der Landesregierung erfolgen. Eine solche Beurteilung kann vom Amt der Landesregierung abgelehnt werden, wenn hiezu umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich wären oder wenn durch eine Vielzahl und Umfänglichkeit solcher Begehren die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung wesentlich beeinträchtigt werden würde. Im Fall einer Ablehnung ist eine solche Beurteilung nur vorzunehmen, wenn es der Ausschuß, dem der Antrag zugewiesen worden ist, beschließt. Auf Beschluß des Ausschusses hat das Amt der Landesregierung über einen Antrag ein Stellungnahmeverfahren mit den in Betracht kommenden Stellen auch außerhalb des Amtes der Landesregierung durchzuführen und die eingelangten Stellungnahmen dem Landtag mitzuteilen.

Anträge auf vorzeitige Auflösung des Landtages
und Mißtrauensanträge

§ 65

Für Anträge auf vorzeitige Auflösung des Landtages oder auf Versagung des Vertrauens gegenüber der Landesregierung oder einem ihrer Mitglieder gelten die §§ 60 bis 64 mit folgenden Sonderbestimmungen:
1. Für die Vorberatung ist die Zuweisung an den mit Verfassungsangelegenheiten befaßten Ausschuß zu beantragen.
2. Anträge auf Versagung des Vertrauens gegenüber der Landesregierung oder einem ihrer Mitglieder können über den sich aus § 60 Abs 5 ergebenden Zeitpunkt hinaus noch unmittelbar nach Beendigung des Tagesordnungspunktes, unter dem eine Anfrage beantwortet worden ist, gestellt werden.
3. Auf die Bekanntgabe des Antrages folgt eine Debatte und, wenn über Beschluß des Landtages keine Vorberatung stattfindet, nach allfälliger Fortsetzung der Debatte die Abstimmung.
4. Anträge auf Versagung des Vertrauens gegenüber der Landesregierung oder einem ihrer Mitglieder sind als solche zur Abstimmung zu bringen. Eine Beschlußfassung und Antragstellung des Ausschusses entfällt. Die Abstimmung über solche Anträge ist, wenn es sechs anwesende Mitglieder verlangen, auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen.

3. Unterabschnitt

Selbständige Anträge von Ausschüssen

§ 66

(1) Selbständige Anträge von Ausschüssen können den Vorschlag für einen Gesetzesbeschluß, für eine Entschließung oder für einen sonstigen Beschluß des Landtages zum Gegenstand haben.

(2) Selbständige Anträge können von einem Ausschuß nur gestellt werden, wenn der Gegenstand des Antrages mit einem im Ausschuß in Vorberatung befindlichen Verhandlungsgegenstand in direktem sachlichen Zusammenhang steht. Solche Anträge haben die Formel "Der Salzburger Landtag wolle beschließen:" und den Wortlaut des Beschlusses zu enthalten.

(3) Für die Behandlung solcher Anträge im Landtag, für die keine weitere Vorberatung erforderlich ist, gilt § 57 sinngemäß.

4. Unterabschnitt

Berichte der Landesregierung

§ 67

(1) Berichte der Landesregierung sind alle von ihr im Landtag selbständig abgegebenen Erklärungen, die nicht eine Beantwortung einer Anfrage oder eine Vorlage zum Gegenstand haben.

(2) Die Landesregierung soll dem Landtag über wichtige, von ihr getroffene Maßnahmen laufend Bericht erstatten.

(3) Berichte der Landesregierung können schriftlich oder mündlich erstattet werden.

(4) Schriftliche Berichte sind von der Landesregierung durch den Landeshauptmann dem Präsidenten zuzuleiten. Sie haben einen Antrag zu enthalten, in welchem Ausschuß der Bericht vorberaten werden soll. Mündliche Berichte der Landesregierung werden im Landtag vom Landeshauptmann oder, wenn es sich beim Inhalt des Berichtes um eine Angelegenheit aus dem Geschäftsbereich nur eines einzelnen Mitgliedes der Landesregierung handelt, von diesem Mitglied der Landesregierung vorgetragen.

(5) Für die Behandlung schriftlicher Berichte im Ausschuß und im Landtag gelten die §§ 56 und 57 sinngemäß.

(6) Über mündliche Berichte der Landesregierung findet im Landtag oder, wenn der Landtag eine Behandlung in einem zugleich zu bestimmenden Ausschuß beschließt, in diesem eine Debatte, jedoch keine Abstimmung statt.

5. Unterabschnitt

Berichte des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes
und der Volksanwaltschaft

§ 68

(1) Für die dem Landtag zu erstattenden Berichte des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes und der Volksanwaltschaft gelten die hiefür bestehenden Vorschriften.

(2) Für die Vorberatung und Behandlung im Landtag gelten die §§ 56 und 57 sinngemäß. Zu den Vorberatungen im Ausschuß ist der Rechnungshof, der Landesrechnungshof bzw die Volksanwaltschaft zur Entsendung von Vertretern einzuladen.

(3) Soweit ein Bericht des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes oder der Volksanwaltschaft eine Angelegenheit betrifft, die zugleich den Gegenstand eines anhängigen strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens bildet, ist die Behandlung des Berichtes bis zum rechtskräftigen Abschluß des strafgerichtlichen bzw des Disziplinarverfahrens auszusetzen.

6. Unterabschnitt

Berichte von Untersuchungsausschüssen

§ 69

Für die Berichte von Untersuchungsausschüssen gelten die §§ 57 und 66 Abs 2 zweiter Satz sinngemäß.

7. Unterabschnitt

Integrationsangelegenheiten

§ 70

(1) Die Verhandlungsgegenstände des Europa-Integrationsausschusses gelangen an diesen als Vorlagen oder Berichte der Landesregierung, als Anträge von Mitgliedern des Landtages oder als Informationen des Landeshauptmannes oder der Landesregierung über Angelegenheiten der europäischen Integration. Diese Informationen sind vom Präsidenten ohne Befassung des Landtages an die Mitglieder des Europa-Integrationsausschusses und die Landtagsparteien weiterzuleiten.

(2) Die Beratung und Beschlußfassung über Stellungnahmen betreffend die Haltung des Landes in Angelegenheiten der europäischen Integration obliegt dem Europa-Integrationsausschuß, es sei denn, daß dieser die Befassung des Landtages beschließt oder der Landtag sich oder der Präsident dem Landtag die endgültige Erledigung in bestimmten Angelegenheiten vorbehält. Die Stellungnahmen des Europa-Integrationsausschusses sind vom Präsidenten dem Landeshauptmann bekanntzugeben.

8. Unterabschnitt

Immunitätsangelegenheiten

§ 71

(1) Ersuchen von Behörden um Zustimmung zur Verhaftung oder sonstigen behördlichen Verfolgung eines Mitgliedes des Landtages oder zur Vornahme einer Hausdurchsuchung bei einem solchen, weiters Ersuchen von Behörden um Entscheidung, ob eine strafbare Handlung eines Mitgliedes des Landtages offensichtlich in keinem Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit steht, ferner behördliche Mitteilungen einer geschehenen Verhaftung eines Mitgliedes des Landtages und schließlich Ersuchen von Behörden um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Landtages sind beim Präsidenten schriftlich zu stellen. Dabei ist der zugrunde liegende Sachverhalt genau darzustellen und sind nach Möglichkeit die über den Gegenstand bei der Behörde geführten Akten beizuschließen.

(2) Der Präsident weist solche Geschäftsstücke unmittelbar nach Einlangen dem Immunitäts- und Disziplinarausschuß zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zu.

(3) Der Immunitäts- und Disziplinarausschuß hat dem Landtag über Auslieferungsbegehren so rechtzeitig Bericht zu erstatten, daß dieser spätestens am vorletzten Tag der Frist gemäß Art 31 Abs 4 L-VG hierüber abstimmen kann. Für den Fall, daß der Immunitäts- und Disziplinarausschuß nicht rechtzeitig Bericht erstattet, hat der Präsident das Auslieferungsbegehren spätestens am vorletzten Tag der Frist zur Abstimmung zu stellen.

(4) Die Abs 1 bis 3 gelten sinngemäß für Angelegenheiten, die die Immunität eines vom Landtag entsendeten Mitgliedes des Bundesrates betreffen.

(5) Für die Vorberatung von behördlichen Ersuchen und Mitteilungen gelten im Übrigen die §§ 56 und 57 sinngemäß.

Unvereinbarkeitsangelegenheiten

§ 72

Die Mitwirkung des Landtages im Zusammenhang mit der Ausübung bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten durch Mitglieder des Landtages und der Landesregierung, den Direktor des Landesrechnungshofes und den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates ist im Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 1998 geregelt.

9. Unterabschnitt

Schriftliche Anfragen

Anfragen an den Präsidenten

§ 73

(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, an den Präsidenten schriftliche Anfragen über Angelegenheiten des Landtages, insbesondere seiner Geschäftsordnung, zu richten.

(2) Die Anfrage muß mit der eigenhändigen Unterschrift des Anfragestellers versehen sein. Sie ist beim Präsidenten einzubringen.

Anfragen an die Landesregierung
oder bestimmte ihrer Mitglieder

§ 74

(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, an die Landesregierung oder bestimmte Mitglieder der Landesregierung schriftliche Anfragen über Angelegenheiten zu richten, die in den Vollziehungsbereich von Landesorganen fallen oder von allgemeiner landespolitischer Bedeutung sind. An ein bestimmtes Mitglied der Landesregierung darf eine Anfrage nur über eine Angelegenheit gerichtet werden, die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung in seinen sachlichen Wirkungsbereich fällt.

(2) Die Anfrage muß begründet und mit der eigenhändigen Unterschrift des Anfragestellers sowie mit der eigenhändigen Unterschrift eines weiteren Mitgliedes des Landtages versehen sein. Sie ist beim Präsidenten einzubringen.

Prüfung der Anfrage

§ 75

Der Präsident hat die bei ihm eingebrachten Anfragen unverzüglich zu prüfen, ob sie den formellen Erfordernissen entsprechen. Stellt er fest, daß dies nicht zutrifft, hat er dem Anfragesteller die Anfrage zurückzustellen. Vor einer solchen Entscheidung hat der Präsident die Präsidialkonferenz anzuhören.

Zuweisung der Anfrage und Aufnahme
in die Tagesordnung

§ 76

Eine den formellen Erfordernissen entsprechende Anfrage wird vom Präsidenten, wenn sie nicht an ihn selbst gerichtet ist, als Anfrage an die Landesregierung dem Landeshauptmann und sonst dem befragten Mitglied der Landesregierung zur Beantwortung zugeleitet. Sie wird außerdem für die nächste Landtagssitzung in den Tagesordnungspunkt "Einlauf" aufgenommen.

Beantwortung der Anfrage

§ 77

(1) Der Befragte hat längstens binnen sechs Wochen vom Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Anfrage an gerechnet im Landtag Antwort zu geben oder die Anfrage dem Landtag schriftlich zu beantworten oder aber auf die gleiche Weise die Beantwortung mit Angabe der Gründe (zB wegen Unzuständigkeit) abzulehnen. Auch bei einer mündlichen Antwort ist eine schriftliche Ausfertigung der Anfragebeantwortung dem Präsidenten vor der Sitzung, in der die Beantwortung vorgenommen werden soll, zu übermitteln. Dieser hat Ausfertigungen der Anfragebeantwortung unverzüglich an die Landtagsparteien und eine Ausfertigung an den Anfragesteller weiterzuleiten. Der Anfragesteller kann bis spätestens 12:00 Uhr des Tages vor der Sitzung verlangen, daß die Antwort mündlich gegeben wird.

(2) Ist der Befragte verhindert, an der Sitzung des Landtages teilzunehmen, in der er die Beantwortung der Anfrage vorzunehmen hätte, so kann er die Beantwortung durch ein anderes Mitglied der Landesregierung als seinen Vertreter vornehmen lassen. Will jedoch der Befragte die Beantwortung der Anfrage persönlich vornehmen oder wird dies vom Anfragesteller verlangt, so hat der Befragte die Beantwortung in der nächsten Sitzung des Landtages, an der er teilnimmt, nachzuholen.

(3) Über die Beantwortung der Anfrage findet keine Abstimmung und eine Debatte nur statt, wenn die Anfrage mündlich beantwortet worden ist oder dies bis spätestens 12:00 Uhr des Tages vor der Sitzung von einer Landtagspartei begehrt wird.

Dringliche Beantwortung von Anfragen

§ 78

(1) Für jeden Landtagsklub kann die dringliche Beantwortung einer Anfrage je Sitzung des Landtages begehrt werden. In der Anfrage ist die Dringlichkeit kurz zu begründen. Die Anfrage hat jedenfalls die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden des Landtagsklubs zu enthalten. Sie ist beim Präsidenten, wenn eine die Sitzung des Landtages vorbereitende Sitzung der Präsidialkonferenz stattfindet, in dieser, anderenfalls aber bis spätestens 16:00 Uhr des 2. Tages vor der Sitzung des Landtages einzubringen.

(2) Der Befragte hat die Beantwortung in der gleichen Sitzung des Landtages, nach Möglichkeit unmittelbar nach der Verlesung der Anfragen oder spätestens am 5. Tag, der dem Tag der Landtagssitzung folgt, vorzunehmen. Zu diesem Zweck hat der Präsident nach Anhörung der Präsidialkonferenz eine Sitzung des Landtages zeitgerecht einzuberufen. Wenn der Befragte verhindert ist, an der Sitzung des Landtages teilzunehmen, in der er die Beantwortung der Anfrage vorzunehmen hätte, hat er die Beantwortung der Anfrage durch ein anderes Mitglied der Landesregierung als seinen Vertreter vornehmen zu lassen.

(3) Ist in mehreren Anfragen von Mitgliedern verschiedener Landtagsklubs jeweils deren dringliche Beantwortung begehrt, so hat der Präsident die Reihenfolge ihrer Verlesung von Sitzung zu Sitzung entsprechend der Größe des Landtagsklubs in der Weise zu wechseln, daß jeweils die Anfrage von Mitgliedern eines anderen Landtagsklubs als erste, zweite usw behandelt wird.

(4) Die Dauer der Behandlung einer Anfrage einschließlich einer allfälligen Debatte ist auf 45 Minuten begrenzt. Dem Anfragesteller und dem befragten Mitglied der Landesregierung stehen jeweils zehn Minuten Redezeit zur Verfügung. Die anderen Mitglieder des Landtages und der Landesregierung dürfen nicht länger als jeweils fünf Minuten sprechen. Von jeder Landtagspartei hat zumindest ein Redner zu Wort zu kommen. Als letzter Redner ist ein zu Wort gemeldetes Mitglied jener Landtagspartei zu reihen, dem der Anfragesteller angehört.

Auskunftsbegehren an die Landesregierung oder
einzelne ihrer Mitglieder

§ 79

(1) Jede Landtagspartei ist berechtigt, an die Landesregierung oder die einzelnen Mitglieder der Landesregierung unmittelbar Begehren um Auskunft über die im § 74 Abs 1 genannten Angelegenheiten zu richten. Das Begehren muß die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden des Landtagsklubs oder bei anderen Landtagsparteien die eigenhändigen Unterschriften aller Mitglieder des Landtages, die dieser Landtagspartei angehören, enthalten. Es ist beim Präsidenten einzubringen, der es gleichzeitig mit der Zuleitung als Auskunftsbegehren an die Landesregierung oder an das befragte Mitglied der Landesregierung (§ 74 Abs 1) den anderen Landtagsparteien bekanntzugeben hat.

(2) Der Befragte hat dem Auskunftsbegehren längstens binnen sechs Wochen ab Zustellung zu entsprechen oder aber die Erledigung unter Angabe der Gründe (zB wegen Unzuständigkeit) abzulehnen. Die Auskunft ist an den Präsidenten zu übermitteln, der je eine Ausfertigung hievon an die Landtagsparteien weiterzuleiten hat. Dies gilt auch für die Ablehnung der Erledigung des Auskunftsbegehrens.

(3) Soweit in den Abs 1 und 2 nicht anderes bestimmt ist, finden die §§ 74, 75 und 76 mit Ausnahme des zweiten Satzes sinngemäß Anwendung.

Akteneinsicht

§ 80

(1) Bei der Einholung von Auskünften von den Mitgliedern der Landesregierung zu Angelegenheiten, die Gegenstand von Verhandlungen des Landtages gemäß § 26 Abs 1 Z 1, 2, 4 bis 8 sind, kann die Landtagspartei die Gewährung der erforderlichen Akteneinsicht begehren. Das Begehren muß die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden des Landtagsklubs oder bei anderen Landtagsparteien die eigenhändigen Unterschriften aller Mitglieder des Landtages, die dieser Landtagspartei angehören, enthalten und ein Mitglied der Landtagspartei benennen, das zur Akteneinsicht ermächtigt ist. Es ist beim Präsidenten einzubringen, der es dem nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständigen Mitglied der Landesregierung zuleitet.

(2) Die Akten in den Büros der Mitglieder der Landesregierung sind von der Akteneinsicht ausgenommen.

(3) Durch die Akteneinsicht darf der Dienstbetrieb nicht gestört werden. Das Ablichten und die Mitnahme von Akten oder Aktenteilen sind unzulässig.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht ist innerhalb von längstens drei Wochen gegenüber der Landtagspartei, die das Begehren gestellt hat, schriftlich zu begründen. Die Landtagspartei kann im Weiteren verlangen, daß über die Verweigerung im Landtag eine Debatte stattfindet. Ein solches Verlangen ist spätestens eine Woche vor der Sitzung des Landtages, in der die Debatte erfolgen soll, beim Präsidenten einzubringen; auf die Unterfertigung des Ansuchens findet Abs 1 zweiter Satz Anwendung. Die Debatte findet nach Erledigung der Tagesordnung ohne Beschlußfassung statt. Zu Beginn der Debatte hat das nach der Geschäftsordnung der Landesregierung für die Angelegenheit zuständige Mitglied der Landesregierung die Verweigerung der Akteneinsicht zu begründen. § 77 Abs 2 findet sinngemäß Anwendung.

Amtsverschwiegenheit und Datenschutz

§ 81

(1) Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art 20 Abs 3 B-VG) besteht nicht für die Landesregierung und die einzelnen ihrer Mitglieder gegenüber dem Landtag, wenn dieser oder einzelne Mitglieder des Landtages derartige Auskünfte ausdrücklich verlangen.

(2) Das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 des Datenschutzgesetzes) ist auch gegenüber dem Landtag und auch im Rahmen der Tätigkeit des Landtages, und zwar selbst dann, wenn Informationen in Beratungen in nicht öffentlicher Sitzung bekannt werden, zu wahren.

10. Unterabschnitt

Parlamentarische Enquete

§ 82

(1) Auf Antrag eines Mitgliedes der Präsidialkonferenz und mit deren Zustimmung kann der Präsident die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Veranstaltung des Landtages zur Anhörung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen sowie zur Meinungsbildung hiezu) über Angelegenheiten veranlassen, die in der Gesetzgebung in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallen oder von allgemeiner landespolitischer Bedeutung sind. Die parlamentarische Enquete dient zur Information der Mitglieder des Landtages. Es werden keine Beschlüsse gefaßt.

(2) Der Antrag auf Abhaltung einer parlamentarischen Enquete ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat jedenfalls den Gegenstand und Vorstellungen betreffend den Teilnehmerkreis zu enthalten.

(3) Mit der Durchführung der parlamentarischen Enquete kann durch den Präsidenten nach Anhörung der Präsidialkonferenz auch der Vorsitzende eines sachlich in Betracht kommenden Ausschusses betraut werden. Zur Vorbereitung der Enquete können auch schriftliche Äußerungen von Sachverständigen eingeholt werden.

(4) Teilnahmeberechtigt an einer parlamentarischen Enquete sind alle Mitglieder des Landtages sowie der Personenkreis, der bei Ausschußberatungen des Landtages teilzunehmen berechtigt ist (§ 46 Abs 1 bis 4).

11. Unterabschnitt

Eingaben an den Landtag

§ 83

(1) Eingaben an den Landtag sind beim Präsidenten einzubringen. Sie sind als Verhandlungsgegenstand des Landtages nur zu behandeln, wenn sie eine Angelegenheit betreffen, die in der Gesetzgebung in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fällt, und wenigstens von einem Mitglied des Landtages oder der Landesregierung unterstützt werden. Trifft eine dieser Voraussetzungen nicht zu, ist der Einbringer vom Präsidenten hievon zu verständigen.

(2) Namenlose und solche Eingaben, die lediglich Kritik an Landtagsbeschlüssen oder Ausführungen von Rednern in den Verhandlungen des Landtages enthalten, sind nicht zu behandeln.

(3) Eingaben, die zu behandeln sind, hat der Präsident dem zur Behandlung von solchen Eingaben eingerichteten Petitionsausschuß zuzuweisen. Der Ausschuß hat dem Landtag über die Ergebnisse seiner Beratungen zu berichten und einen bestimmten Beschluß des Landtages zu beantragen. Beschlüsse, die auf die Erlassung oder Änderung von Landesgesetzen gerichtet sind, können vom Petitionsausschuß nicht beantragt werden. Die Beschlußfassung im Landtag hat innerhalb von drei Monaten nach Einbringung der Petition zu erfolgen. Von der Erledigung hat der Präsident den Einbringer der Petition zu verständigen.

(4) Eingaben, deren Behandlung vom Landtag bis zum Ende der Gesetzgebungsperiode nicht zum Abschluß gebracht werden konnte, sind vom Präsidenten an die Landesregierung zur Erledigung weiterzuleiten.

10. Abschnitt

Ordnungsbestimmungen

Unterbrechung einer Rede durch den Präsidenten

§ 84

Wenn der Präsident den Redner unterbricht, so hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm sofort das Wort entzogen werden kann.

"Ruf zur Sache" und "Ruf zur Ordnung"

§ 85

(1) Weicht ein Redner in den Verhandlungen des Landtages vom Gegenstand der Verhandlung ab, so hat ihm der Präsident den "Ruf zur Sache" zu erteilen.

(2) Nach dem dritten "Ruf zur Sache" kann der Präsident dem Redner das Wort entziehen. Weicht ein Redner aufgrund einer späteren Wortmeldung neuerlich vom Verhandlungsgegenstand ab, kann ihm der Präsident das Wort sofort mit der Wirkung entziehen, daß weitere Wortmeldungen dieses Redners zum selben Verhandlungsgegenstand nicht mehr anzunehmen sind.

(3) Wenn ein Mitglied des Landtages oder ein sonstiger Teilnehmer bei den Verhandlungen des Landtages den Anstand oder die Sitte verletzt oder beleidigende Äußerungen gebraucht, spricht der Präsident die Mißbilligung darüber durch den "Ruf zur Ordnung" aus.

(4) Der Präsident kann in diesem Fall (Abs 3) dem Redner auch das Wort entziehen. Wenn sich derselbe Redner aufgrund einer späteren Wortmeldung neuerlich derart verhält, kann ihm der Präsident das Wort mit der Wirkung entziehen, daß weitere Wortmeldungen dieses Redners zu allen weiteren Verhandlungsgegenständen der Sitzung des Landtages nicht mehr anzunehmen sind.

(5) Jedes Mitglied des Landtages oder der Landesregierung, das an der Verhandlung teilnimmt, kann vom Präsidenten den "Ruf zur Sache" oder den "Ruf zur Ordnung" verlangen. Diesem Verlangen zu entsprechen, liegt im Ermessen des Präsidenten.

(6) Falls ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung durch seine Rede Anlaß für einen Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser vom Präsidenten auch am Ende derselben Sitzung des Landtages oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen werden.

Rüge

§ 86

(1) Wenn ein Mitglied des Landtages bei den Verhandlungen des Landtages eine der im § 85 angeführten Handlungen in einer solchen Weise setzt, daß der "Ruf zur Ordnung" keine ausreichende Zurechtweisung bedeuten würde, hat der Präsident den Fall dem Immunitäts- und Disziplinarausschuß zur Entscheidung zu überweisen. Ebenso kann in diesem Fall jedes Mitglied des Landtages oder der Landesregierung, das sich durch die Handlungsweise eines anderen Mitgliedes des Landtages verletzt fühlt oder dem eine solche Handlungsweise vorgeworfen wird, den Immunitäts- und Disziplinarausschuß zur Entscheidung anrufen.

(2) Nach Beratung des Immunitäts- und Disziplinarausschusses kann dieser erkennen:
a) dem Mitglied des Landtages wird eine Rüge erteilt;
b) dem Mitglied des Landtages ist vom Präsidenten der "Ruf zur Ordnung" zu erteilen; oder
c) zu einer Zurechtweisung besteht kein Anlaß.

(3) Der Beschluß des Immunitäts- und Disziplinarausschusses ist außer dem Präsidenten jenen Mitgliedern des Landtages oder der Landesregierung bekanntzugeben, die die Entscheidung des Immunitäts- und Disziplinarausschusses begehrt haben oder von dieser Entscheidung betroffen sind.

(4) Jedes der im Abs 3 genannten Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung kann gegen die Entscheidung des Immunitäts- und Disziplinarausschusses innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung beim Präsidenten schriftlich Berufung erheben, über die der Landtag ohne Debatte entscheidet.

Anwendung der Ordnungsbestimmungen auf die
Verhandlungen der Ausschüsse

§ 87

Die §§ 84 bis 86 finden sinngemäß auch hinsichtlich der Verhandlungen der Ausschüsse mit der Maßgabe Anwendung, daß beim "Ruf zur Sache" und beim "Ruf zur Ordnung" an die Stelle des Präsidenten der Vorsitzende des Ausschusses tritt und daß im Fall des § 86 Abs 1 der Vorsitzende des Ausschusses dem Präsidenten vom Sachverhalt unverzüglich Mitteilung zu machen hat.

11. Abschnitt

Protokolle

Protokolle über Sitzungen des Landtages

§ 88

(1) Über jede Sitzung des Landtages ist eine wörtliche Niederschrift (stenographisches Protokoll) aufzunehmen.

(2) Die Aufnahme des Protokolls obliegt der Landtagskanzlei durch den Stenographendienst.

(3) Die Protokolle bedürfen der Genehmigung durch den Landtag.

(4) Vor der Genehmigung ist der vom Stenographendienst hergestellte Entwurf des Protokolls den Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung zur Durchsicht ihrer Ausführungen durch die Landtagskanzlei zuzuleiten. Diese Durchsicht ist mit der Berechtigung verbunden, Richtigstellungen hinsichtlich sprachlicher Mängel sowie von Schreib- und Zitierfehlern vorzunehmen, wobei jedoch der materielle Inhalt der Rede nicht beeinflußt werden darf. Der Protokollentwurf ist ehestens, spätestens aber innerhalb einer Woche nach der Zuleitung durch die Landtagskanzlei, wieder zurückzustellen. Die Landtagskanzlei hat den gesamten durchgesehenen Protokollentwurf in Reinschrift zu übertragen und den Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung spätestens eine Woche vor der Sitzung des Landtages, in der die Genehmigung erfolgen soll, zuzuleiten.

(5) Die erfolgte Genehmigung des Protokolls ist auf diesem durch den Präsidenten mit Gegenzeichnung durch einen Schriftführer zu beurkunden.

(6) Die genehmigten Protokolle sind von der Landtagskanzlei nach Tagungen (Sessionen) geordnet zusammenzufassen und in entsprechender Auflage zu vervielfältigen.

(7) Den Protokollen sind in einer weiteren Zusammenfassung als Bestandteil die im § 26 Abs 1 Z 1, 2, 3 und 6 angeführten Verhandlungsgegenstände sowie die Berichte der Landesregierung und Anfragebeantwortungen, die schriftlich erstattet werden, beizulegen.

(8) Die wörtliche Niederschrift über eine Sitzung des Landtages oder über Teile hievon, für die bzw den die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, sind gesondert aufzunehmen. Die Genehmigung eines solchen Protokolls erfolgt unter Ausschluß der Öffentlichkeit. Solche Protokolle sind nicht Bestandteil der vervielfältigten Protokolle (Abs 6); sie sind von der Landtagskanzlei gesondert aufzubewahren.

(9) Ab der Genehmigung des Protokolls hat die Landtagskanzlei jeder Person darin während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Einsicht zu geben. Dies gilt nicht in bezug auf Protokolle über nicht öffentliche Sitzungen des Landtages oder über solche Teile von Sitzungen. Ebenso kann unbeschadet der Bestimmung des § 30 Abs 6 in die Beilagen zum Protokoll gemäß Abs 7 Einsicht genommen werden. Nach Abgabe der Protokolle und Beilagen an das Landesarchiv gelten für die Einsichtgewährung die dort geltenden Regelungen.

Niederschriften über Sitzungen der Ausschüsse

§ 89

(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Tagesordnung, die Namen der Teilnehmer sowie gesondert die entschuldigt oder nicht entschuldigt abwesenden Mitglieder des Ausschusses anzuführen sind. Weiters ist in den Niederschriften der wesentliche Verhandlungsverlauf festzuhalten, insbesondere jedoch wörtlich die abschließend gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung und die gefaßten Beschlüsse.

(2) Die Aufnahme der Niederschrift obliegt der Landtagskanzlei.

(3) Die Genehmigung erfolgt in einer Weise, daß sie vom Vorsitzenden des Ausschusses und von je einem Ausschußmitglied der einzelnen im Ausschuß vertretenen Landtagsparteien unterschrieben wird. Kommt eine Genehmigung auf diese Weise nicht zustande, hat der Ausschuß über die Genehmigung der Niederschrift zu entscheiden. Jeder der im Ausschuß vertretenen Landtagsparteien ist eine Ausfertigung der genehmigten Niederschrift zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Niederschriften sind von der Landtagskanzlei nach Tagungen (Sessionen) geordnet zusammenzufassen und aufzubewahren. Sie werden nicht vervielfältigt.

(5) Ab der Genehmigung der Niederschrift kann in die Niederschriften nur von den Mitgliedern des Landtages oder der Landesregierung oder den von diesen beauftragten Bediensteten Einsicht genommen werden.

12. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Geschlechtsneutrale Amtsbezeichnungen

§ 90

Amtsbezeichnungen nach diesem Gesetz können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Anstelle der Bezeichnung "Vorsitzender" kann auch die Bezeichnung "Obmann" bzw "Obfrau" gewählt werden.

Verweisungen

§ 91

Die in diesem Gesetz einschließlich der Anlage enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderung bis zu der im folgenden letztzitierten erhalten haben:
1. Verfassungsgerichtshofgesetz – VerfGG 1953, BGBl Nr 85/1953, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 88/1997;
2. Strafgesetzbuch – StGB, BGBl Nr 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 131/1997;
3. Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl Nr 631, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 153/1998;
4. Gebührenanspruchsgesetz 1975 – GebAG 1975, BGBl Nr 136, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 407/1997 und das Gesetz BGBl I Nr 140/1997;
5. Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl Nr 330, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 64/1997.

Strafbestimmungen

§ 92

Nach § 310 Abs 1 StGB ist zu bestrafen, wer als Mitglied eines Untersuchungsausschusses oder als zur Anwesenheit bei dessen Verhandlungen Berechtigter ein ihm in vertraulicher Sitzung zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.

In- und Außerkrafttreten

§ 93

(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn der 12. Gesetzgebungsperiode am Tag des ersten Zusammentrittes des neugewählten Landtages in Kraft, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) § 6 tritt mit 1. März 1999 in Kraft, ebenso die §§ 9, 10 und 25 hinsichtlich der vor den darin geregelten Wahlen zu führenden Parteienverhandlungen.

(3) Gleichzeitig verlieren die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages vom 11. Juli 1974 in der Fassung der Beschlüsse des Landtages vom 21. Dezember 1988, 15. Dezember 1992, 25. Mai 1994, 6. Juli 1994 und 4. Juli 1996 ihre Geltung.
Anhang

Landtagsuntersuchungsausschüsse-Verfahrensordnung – LTUA-VO


1. Abschnitt

Allgemeines

Einsetzung von Untersuchungsausschüssen;
Gegenstand der Untersuchung

§ 1

(1) Zur Untersuchung bestimmter Gegenstände des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes kann ein Viertel der Mitglieder des Landtages fallweise die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen. Aufgrund eines solchen Verlangens sind alle Landtagsparteien berechtigt, je ein Mitglied oder aufgrund eines Beschlusses des Landtages auch mehrere, jeweils aber gleich viele Mitglieder in den Untersuchungsausschuß zu entsenden.

(2) Gleichzeitig mit dem Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist ein Antrag zur Festlegung des Gegenstandes der Untersuchung im Landtag einzubringen. Der Gegenstand der Untersuchung wird durch Beschluß des Landtages festgelegt. Dabei kann der im Antrag deutlich zu beschreibende Untersuchungsgegenstand gegen den Willen der Antragsteller nur konkretisiert oder erweitert werden, wenn dadurch der Kern des Untersuchungsgegenstandes unberührt bleibt und keine wesentliche Verzögerung des Untersuchungsverfahrens zu erwarten ist.

(3) Zu den Beratungen und Verhandlungen zur Festlegung des Untersuchungsgegenstandes ist auch der gemäß § 7 Abs 1 zuständige Richter zum Zweck seiner Information einzuladen.

(4) Bis zur abschließenden Behandlung des Berichtes des Untersuchungsausschusses gemäß § 19 kann ein Verlangen auf Einsetzung eines anderen Untersuchungsausschusses nicht gestellt werden.

Bildung des Untersuchungsausschusses

§ 2

(1) Spätestens nach Festlegung des Untersuchungsgegenstandes hat der Präsident zur Bildung des Untersuchungsausschusses eine Sitzung anzuberaumen, zu der die Landtagsparteien ihre Mitglieder entsenden können. Unter dem Vorsitz des Präsidenten wählt der Ausschuß aus seinen Mitgliedern seinen Vorsitzenden und für den Fall dessen Verhinderung einen Vorsitzenden-Stellvertreter.

(2) Für jedes Mitglied kann für den Fall dessen Verhinderung ein Ersatzmitglied bekanntgegeben werden. Die Ersatzmitglieder können an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teilnehmen.

(3) Bis zur Vorlage der Zusammenfassung der Ergebnisse der Beweisaufnahme ist zu den Sitzungen des Untersuchungsausschusses auch der gemäß § 7 Abs 1 zuständige Richter zum Zweck seiner Information und zur Beratung aus der Sicht der Abwicklung des Beweisverfahrens einzuladen.

Subsidiär anzuwendende Bestimmungen

§ 3

Soweit nicht anderes bestimmt ist, kommen für Untersuchungsausschüsse die für Ausschüsse geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind jedoch nicht öffentlich.

Vertraulichkeit

§ 4

(1) Der Inhalt der Beratungen des Untersuchungsausschusses und die Inhalte der Aussagen von Auskunftspersonen in nichtöffentlicher Sitzung sind vertraulich. Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses sind vom Präsidenten auf die Wahrung der Vertraulichkeit von Aussagen der Auskunftspersonen in nichtöffentlicher Sitzung zu vereidigen.

(2) Die über vertrauliche Inhalte angefertigten Protokolle dürfen nur den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses übermittelt werden. Der Präsident hat für eine entsprechende Verwahrung dieser Teile des Protokolls Sorge zu tragen.

(3) Die von den öffentlichen Ämtern vorgelegten Akten (§ 6) dürfen nicht veröffentlicht werden. Der Präsident kann vor Verteilung an die Mitglieder des Untersuchungsausschusses durch entsprechende Kennzeichnung der einzelnen Exemplare dafür Sorge tragen, daß diese Vertraulichkeit gewahrt bleibt.

2. Abschnitt

Beweisverfahren

Beweisbeschlüsse

§ 5

(1) (Verfassungsbestimmung) Im Rahmen des vom Landtag festgelegten Untersuchungsgegenstandes hat der Untersuchungsausschuß die zur Erfüllung des Untersuchungsauftrages erforderlichen Beweisbeschlüsse zu fassen und darin die Tatsachen, über welche Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel genau zu bezeichnen. Insbesondere obliegt dem Untersuchungsausschuß auch die Bestellung von einem oder mehreren Sachverständigen, soweit eine Beweisaufnahme durch Sachverständige notwendig ist.

(2) Als Beweismittel kann alles verwendet werden, was geeignet ist, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsauftrages zu dienen. Ausgeschlossen sind jedoch solche Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung zustande gekommen sind oder die durch die Umgehung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen erlangt worden sind.

(3) Beweisbeschlüsse können vom Untersuchungsausschuß ergänzt und abgeändert werden, solange dem Landtag nicht Bericht erstattet worden ist.

(4) Der Untersuchungsausschuß legt im Einvernehmen mit dem gemäß § 7 Abs 1 zuständigen Richter unter Bedachtnahme auf die beschlossenen Beweise einen Zeitplan für deren Aufnahme fest. Von diesem Zeitplan soll nur aus schwerwiegenden Gründen abgegangen werden.

Amtshilfe und Aktenvorlage

§ 6

(1) Die Gerichte und alle anderen Behörden haben auf Ersuchen des Untersuchungsausschusses Amtshilfe zu leisten.

(2) Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.

Beweisaufnahme

§ 7

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Beweisaufnahme für Untersuchungsausschüsse des Landtages erfolgt durch das Landesgericht Salzburg. Der nach dessen Geschäftsverteilung zuständige Richter ist vom Präsidenten des Landesgerichtes dem Präsidenten des Landtages bekanntzugeben.

(2) Die Beweisaufnahme erfolgt, ausgenommen durch Vornahme eines Augenscheins, am Sitz des Landtages.

(3) An der Beweisaufnahme nehmen die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und der Präsident sowie der Leiter der Landtagskanzlei und der Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes des Amtes der Landesregierung teil. Die Ersatzmitglieder können an der Beweisaufnahme teilnehmen.

Öffentlichkeit der Beweisaufnahme

§ 8

(1) Die Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen erfolgt öffentlich. § 46 Abs 8 des Landtags-Geschäftsordnungsgesetzes findet Anwendung. Medienvertretern wird vom Präsidenten nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt. Fernseh- sowie Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen sind unzulässig.

(2) Auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit dies gebieten. Der Richter hat die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Einzelnen es erfordern, es zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen notwendig ist oder der Ausschluß der Öffentlichkeit im Interesse der Erlangung einer wahrheitsmäßigen Aussage erforderlich erscheint.

(3) Die Befragung von öffentlich Bediensteten, die gemäß § 11 Abs 4 zur Aussage verhalten wurden, findet immer unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt.

Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen

§ 9

(1) Die Ladung von Auskunftspersonen oder Sachverständigen ist vom Richter zu verfügen und durch die Landtagskanzlei auszufertigen. Die Ladung hat neben der Benennung der geladenen Person und der Bezeichnung des Gegenstandes der Untersuchung bzw im Rahmen dieses Gegenstandes die Themen der Befragung, Ort und Zeit derselben sowie einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über allfällige Folgen des Ausbleibens (Abs 2) und den Kostenersatz (Abs 5) sowie bei Auskunftspersonen auf deren Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson (§ 14) zu enthalten.

(2) Wenn eine geladene Person der ihr zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, so kann der Richter eine Ordnungsstrafe verhängen und die Auskunftsperson unter Androhung der Vorführung neuerlich laden. Leistet die Auskunftsperson auch dieser Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann sie der Richter durch die zuständige Behörde vorführen lassen.

(3) Bei der Ladung von öffentlich Bediensteten ist die vorgesetzte Dienstbehörde unter Bekanntgabe des Beweisthemas, zu dem die Auskunftsperson vernommen werden soll, zu benachrichtigen.

(4) Auskunftspersonen und Sachverständige können auch zur schriftlichen Äußerung eingeladen werden, wenn ein Erscheinen vor dem Ausschuß nicht zugemutet werden kann oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.

(5) Auskunftspersonen, die zur mündlichen Äußerung geladen sind und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw Dienstort an den Sitz des Landtages anreisen müssen, gebührt eine Reisekostenvergütung nach den für Salzburger Landesbeamte geltenden Vorschriften. Gegen entsprechenden Nachweis ist ihnen auch der entgangene Verdienst zu ersetzen. Sachverständige haben Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 im strafgerichtlichen Verfahren.

Als Auskunftspersonen ausgeschlossene Personen

§ 10

Als Auskunftspersonen dürfen nicht angehört werden:
1. Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmung unfähig sind oder zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
2. Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.

Aussageverweigerungsgründe

§ 11

(1) Die Aussage darf von einer Auskunftsperson verweigert werden:
1. über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch) betrifft oder für sie oder für einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde;
2. über Fragen, deren Beantwortung für die Auskunftsperson oder eine der in Z 1 bezeichneten Personen einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil nach sich ziehen würde;
3. in bezug auf Tatsachen, über welche sie nicht würde aussagen können, ohne eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, als Beamter die Amtsverschwiegenheit, zu verletzen, soweit sie von der Pflicht zur Geheimhaltung nicht gültig entbunden wurde;
4. in Ansehung desjenigen, was ihr in ihrer Eigenschaft als Verteidiger oder Rechtsanwalt bekannt geworden ist;
5. über Fragen, welche die Auskunftsperson nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;
6. über die Frage, wie die Auskunftsperson ihr Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist.

(2) Die Aussage kann in den unter Z 1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn das eheliche Verhältnis, welches die Angehörigeneigenschaft begründet, nicht mehr besteht.

(3) Über Errichtung und Inhalt von Rechtsgeschäften, bei welchen die Auskunftsperson als Urkundsperson beigezogen worden ist, darf die Aussage wegen eines zu besorgenden vermögensrechtlichen Nachteiles nicht verweigert werden.

Aussageverweigerung

§ 12

(1) Den Auskunftspersonen ist vor ihrer Anhörung bzw bei ihrer Einladung zur schriftlichen Äußerung bekanntzugeben, aus welchen Gründen die Aussage verweigert werden darf (§ 11). Sie sind weiters unter Hinweis auf die Folgen einer falschen Beweisaussage an ihre Wahrheitspflicht zu erinnern. Wenn sich eine Auskunftsperson einer Vertrauensperson bedient, ist auch diese über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage als Beteiligter zu erinnern.

(2) Eine Auskunftsperson, welche die Aussage verweigern will, hat die Gründe der Weigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung (§ 9 Abs 4) anzugeben und auf Verlangen des Richters glaubhaft zu machen.

(3) Der Richter entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Weigerung. Bei ungerechtfertigter Aussageverweigerung kann der Richter eine Beugestrafe verhängen.

Befragung und Wahrheitspflicht

§ 13

(1) Die Auskunftspersonen sind einzeln in Abwesenheit der später zu hörenden Auskunftspersonen zu befragen. Die Reihenfolge, in welcher die Anhörung stattzufinden hat, bestimmt der Richter unter Bedachtnahme auf das Beweisthema, den Zeitplan für die Befragung und den in der Ladung der Auskunftsperson für die Anhörung angegebenen Zeitpunkt.

(2) Über Verlangen der Auskunftsperson ist dieser vor Eingang in die Befragung Gelegenheit zu einer zusammenhängenden Erzählung der den Gegenstand des Zeugnisses bildenden Tatsachen zu geben.

(3) Die Auskunftspersonen werden zunächst durch den Richter befragt, und zwar beginnend mit den Personalien und sodann zur Sache. Anschließend erteilt der Richter den Ausschußmitgliedern in der Reihenfolge der Anmeldungen das Wort, bei gleichzeitigen Anmeldungen abwechselnd zwischen den Landtagsparteien. Der Richter kann aber aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn dies der Verhandlungsökonomie oder der Wahrheitsfindung dient oder wenn Widersprüche klarzustellen sind, von der Reihenfolge der Wortmeldungen und -erteilungen abweichen.

(4) Die an die Auskunftsperson zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, dunkel, mehrdeutig, verfänglich, beleidigend oder unterstellend sein. Es sind daher insbesondere solche Fragen unzulässig, in denen eine von der Auskunftsperson nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird.

(5) Fragen, durch die einer Auskunftsperson Umstände vorgehalten werden, die erst durch ihre Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur gestellt werden, wenn die Auskunft nicht in anderer Weise erlangt werden kann.

(6) Auf Verlangen der Auskunftsperson oder eines Mitgliedes des Untersuchungsausschusses oder dann, wenn er es selbst für erforderlich hält, entscheidet der Richter, ob eine Frage durch das im Beweisbeschluß festgelegte Beweisthema gedeckt oder gemäß Abs 4 oder 5 unzulässig ist.

(7) Auskunftspersonen, deren Aussagen voneinander abweichen, können einander gegenübergestellt werden. Dabei können unter Hinweis auf Widersprüche zwischen den Aussagen weitere Fragen zur Aufklärung dieser Widersprüche gestellt werden.

Vertrauenspersonen

§ 14

(1) Jede Auskunftsperson kann sich bei ihrer Einvernahme vor dem Untersuchungsausschuß durch eine Vertrauensperson begleiten lassen. Dies gilt auch, wenn die Öffentlichkeit gemäß § 8 Abs 2 ausgeschlossen ist. Aufgabe der Vertrauensperson ist die Beratung der Auskunftsperson. Die Vertrauensperson hat nicht das Recht, Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuß abzugeben oder an Stelle der Auskunftsperson zu antworten.

(2) Als Vertrauensperson kann vom Richter ausgeschlossen werden:
a) wer voraussichtlich als Auskunftsperson im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuß geladen wird;
b) wer die Auskunftsperson bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte; oder
c) wer gegen die Bestimmungen des Abs 1 verstößt.

Beweis durch Sachverständige

§ 15

(1) Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.

(2) Aus den Gründen, die Auskunftspersonen zur Verweigerung der Aussage berechtigen, ist ein Sachverständiger auf sein Verlangen von der Bestellung zu entbinden. § 12 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Sachverständige können von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses abgelehnt werden, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, welche die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Solche Ablehnungsanträge können nur vor der Anhörung des Sachverständigen gestellt werden. Hierüber entscheidet der Richter.

(4) Ergeben sich Fragen, deren Beantwortung für das Gutachten von Bedeutung sind, kann der Sachverständige vom Richter die Klärung dieser Fragen oder von Widersprüchen allenfalls auch durch Auskünfte von Auskunftspersonen verlangen.

Zwangsmaßnahmen

§ 16

(1) Abgesehen von der Verhängung einer Ordnungsstrafe und der Vorführung einer Auskunftsperson für den Fall ihres Nichterscheinens (§ 9 Abs 2) sowie der Verhängung von Ordnungs- oder Beugestrafen wegen ungerechtfertigter Verweigerung einer Aussage (§ 12 Abs 3) stehen keine Zwangsmittel zur Verfügung. Insbesondere ist die Durchführung von Hausdurchsuchungen und die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig.

(2) Auf die Verhängung von Ordnungs- und Beugestrafen sowie die Vorführung finden die Bestimmungen der Strafprozeßordnung (§§ 159 ff) Anwendung.

Protokollierung

§ 17

(1) Die Beweisaufnahmen werden von der Landtagskanzlei wörtlich protokolliert. Zu diesem Zweck darf die Beweisaufnahme auf Tonträger aufgenommen werden.

(2) Das übertragene Protokoll ist der Auskunftsperson bzw dem Sachverständigen auf deren bzw dessen Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Diese können binnen drei Tagen nach Einsichtnahme gegen Fehler der Übertragung Einwendungen erheben. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet darüber der Richter.

(3) Je eine Ausfertigung des verifizierten Protokolls ist den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Untersuchungsausschusses zur Verfügung zu stellen.

Ergebnis der Beweisaufnahme

§ 18

Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweisaufnahme zusammenzufassen. Diese Sachverhaltsdarstellung ist dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses zu übermitteln.

3. Abschnitt

Berichterstattung

§ 19

(1) Der Untersuchungsausschuß erstattet auf Grundlage der Zusammenfassung der Ergebnisse des Beweisverfahrens durch das Gericht einen Bericht an den Landtag.

(2) Soweit über die Bewertungen und Anträge an den Landtag im Untersuchungsausschuß kein Einvernehmen zustande kommt, kann jedes Mitglied die Aufnahme seiner eigenen Bewertungen und Anträge in den Bericht verlangen.