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Nr. 263 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)


Bericht

des Sozial- und Gesundheitsausschusses zum dringlichen Antrag der Abg. Dr. Hochreiter, Dr. Burtscher und Dr. Meisl (Nr. 222 der Beilagen) betreffend das Pflegegeld-Taschengeld von Landespflegegeldbezieherinnen und Landespflegegeldbeziehern (Salzburger Sozial-
hilfegesetz § 8 Abs. 6)


Der Sozial- und Gesundheitsausschuss hat sich in der Sitzung vom 21. Jänner 1999 in Anwesenheit von Vertreterinnen und Vertretern des Amtes der Landesregierung (Abteilungen 3, 8 und 11) sowie des Städtebundes und der Wirtschaftskammer eingehend mit dem zitierten Initiativantrag befasst.

Der als dringlicher Antrag der BL in der Sitzung des Landtages vom 9. Dezember 1998 eingebrachte Antrag zielt darauf ab, die Landesregierung zu ersuchen, das Salzburger Sozialhilfegesetz in § 8 Abs. 6 durch Streichung dieser Bestimmung zu novellieren. In der dem dringlichen Antrag zugrundeliegende Präambel wird darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Oktober 1998, G 117/98-12, eine bestimmte Wortfolge in § 8 Abs. 6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes als verfassungswidrig aufgehoben hätte.

Auf die zitierte und dem dringlichen Antrag zugrundeliegende Präambel wird verwiesen. Der Antrag, dem die Dringlichkeit zuerkannt worden ist, wurde in einer Sitzungsunterbrechung am 9. Dezember 1998 erstmals in Beratung gezogen. Nach Diskussion wurde vom Sozial- und Gesundheitsausschuss an die Landesregierung das Ersuchen gerichtet, "bis zu den Ausschussberatungen im Jänner 1999 einen Bericht über die Folgen einer Aufhebung des § 8 Abs 6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes und gegebenenfalls Vorschläge für eine Neuregelung dieser Bestimmung vorzulegen".

Das Amt der Landesregierung hat daraufhin in einem schriftlichen Bericht die finanziellen Auswirkungen einer Aufhebung der Bestimmung dargestellt und zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der nach der teilweisen Aufhebung geltenden Rechtslage und einer allfälligen Neuregelung für die 1996 einstimmig beschlossene Bestimmung Stellung genommen.
Aufbauend auf den Zahlen zum Stichtag 5. November 1998 (2.371 Bezieher von Bundes- oder Landespflegegeld in Alten- und Pflegeheimen unter Kostenbeteiligung des Landes Salzburg als Sozialhilfeträger) errechnet sich bei einer gänzlichen Aufhebung des § 8 Abs 6 SHG durch den Wegfall von Eigenleistungsbeträgen ein Ausfallsbetrag von S 18,965.452,80 , also rund S 19 Mio, jährlich. Dieser Betrag teilt sich auf: S 16,955.289,60 bei Bundespflegegeldbeziehern und S 2,010.163,20 bei Landespflegegeldbeziehern.

Zur verfassungsrechtlichen Frage betreffend den verbliebenen § 8 Abs 6 SHG wurde auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1998, B 2858/97, hingewiesen, mit dem die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt worden ist, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz infolge Anwendung einer als verfassungswidrig erachteten Gesetzesbestimmung bei der Berücksichtigung von Landespflegetaschengeld im Rahmen der Sozialhilfe geltend gemacht worden ist. Der Gerichtshof entschied, dass die Beschwerde vor dem Hintergrund seiner ständigen Rechtsprechung zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum keine hinreichende Aussicht auf Erfolgt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der Verfassungsgerichtshof auch nach der Aufhebung der Worte "bundes- oder" im § 8 Abs 6 SHG, die er am 5. Oktober 1998 beschlossen hat, keine Gleichheitsbedenken gegen die verbliebene Bestimmung hat.

Außerdem wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass beim Verfassungsgerichtshof derzeit ein Beschwerdeverfahren anhängig ist, das die Rechtslage bei der Anrechnung von Pflegegeld bzw eines Teiles hievon auf das Sozialhilfetaschengeld in Oberösterreich betrifft. Die Entscheidung liegt jedoch noch nicht vor. Der Ausgang dieses Verfahrens ist, weil darin neuerlich grundsätzlich auf das Verhältnis Pflegegeld-Taschengeld - Sozialhilfe
(-Taschengeld) einzugehen ist, von Interesse für eine Neuregelung des § 8 Abs 6 SHG, von der auch der Ausschuss in seinem Ersuchen an die Landesregierung ausgegangen ist. Die oö Regelung führt jedenfalls nicht zu einer Reduzierung der Sozialhilfeleistungen zur Sicherung des (ausreichenden) Lebensbedarfes, sodass das Pflegegeld-Taschengeld nicht zur Deckung dieses, von der Pflegebedürftigkeit unabhängigen Lebensbedarfes aufzuwenden ist.

Vor diesem Hintergrund bestand im Ausschuss Einvernehmen unter allen Landtagsparteien, die im Sozialhilfegesetz nach der teilweisen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof verbliebene Regelung vorerst aufzuheben. Um nicht die Frage wieder entstehen zu lassen, ob das Taschengeld aus dem Landespflegegeld nicht doch als Einkommen anzusehen wäre - der Einkommensbegriff des Sozialhilfegesetzes ist ein sehr weiter -, wurde auf den bis zur Novelle LGBl Nr 9/1996 geltenden Text zurückgegriffen.
Nach dem Austausch der rechtspolitischen Gedanken kamen die Ausschussmitglieder einstimmig zur Auffassung, dem Landtag nachstehenden Gesetzestext auf der Basis eines von der SPÖ eingebrachten und von allen akzeptierten Abänderungsantrages zur Beschlussfassung zu empfehlen.

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss stellt sohin einstimmig den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Salzburger Landtages ermächtigt.


Salzburg, am 21. Jänner 1999

                                      Der Verhandlungsleiter:                                         Die Berichterstatterin:
                                            Roßmann eh.                                                      Dr. Hochreiter eh.
 
 
Gesetz

vom ........................................... , mit dem das Salzburger Sozialhilfegesetz geändert wird


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 19/1998 und die Kundmachung LGBl Nr 115/1998, wird geändert wie folgt:

§ 8 Abs 6 lautet:
"(6) Das Taschengeld, das auf Grund eines nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährten Pflegegeldes ausbezahlt wird, gilt nicht als Einkommen im Sinn dieses Gesetzes."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monat in Kraft.