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Nr. 180 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)


Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 107 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Landesbeamtengesetz 1987, das Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetz 1987, das Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz und das Gesetz LGBl. Nr. 90/1986 geändert werden


Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in der Sitzung vom 19. November 1998 mit der zitierten Vorlage der Landesregierung eingehend geschäftsordnungsgemäß befasst. Durch Experten waren die Personalabteilung des Amtes der Landesregierung, die Personalvertretung sowie die Abteilungen 8 (Finanzen) und 11 (Gemeindeaufsicht) vertreten. Das Gesetzesvorhaben zielt darauf ab, schrittweise vom System der pauschalen Übernahme des Bundesdienstrechtes abzugehen und ein eigenständiges Landesbeamtendienstrecht zu schaffen. Diese Dienstrechtskodifikation hat als erste Schritte das auf Landesbedienstete im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein politisches Mandat und dessen Ausübung anzuwendende Recht (§§ 28 bis 32 Landesbeamtengesetz) sowie das Disziplinarrecht (§§ 33 bis 70 Landesbeamtengesetz) umfasst. Nun soll als nächster Schritt ein weiterer Bereich des Gehaltsrechtes folgen. Die einstweilen nicht kodifizierten Bestimmungen werden weiter als Verweisungen aus dem Bundesrecht übernommen, wobei es sich aber um in Hinblick auf die Besoldungsreform "unproblematische" Bestimmungen handelt (§§ 90 bis 92 des Entwurfes). In weiteren Kodifizierungsschritten sollen auch diese Verweisungen aufgelöst werden.

Zum Hintergrund hiezu ist festzustellen, dass das Dienstrecht der Landesbeamten derzeit in weiten Bereichen nicht eigenständig geregelt ist, sondern auf die Dienstrechtsgesetze des Bundes verweist. Dies hatte lange Zeit den Vorteil, dass der Gesetzestext sehr kurz gehalten werden konnte, weil der umfangreiche Normenbestand des Bundes in wenigen Paragraphen des Landesrechtes übernommen werden konnte. Im Lauf der Zeit sind jedoch auch die Nachteile dieser pauschalen Übernahme des Bundesrechtes ohne eigenständige Landesregelung immer deutlicher geworden. Damit wurden die zahlreichen, von den Bundesgesetzen abweichenden Bestimmungen oft nur schwer erkennbar. Im übrigen wird auf die ausführlichen Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung, in denen die weiteren Beweggründe für das Gesetzesvorhaben dargestellt werden, verwiesen. Diesen Ausführungen war durch den Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes Hofrat Dr. Faber vor Eingang in die Beratungen weiter nichts hinzuzufügen.
Am Beginn der Generaldebatte gratulierte Abg. Dr. Firlei für die SPÖ-Fraktion dazu, dass das Land Salzburg bzw. die Landesregierung bemüht sei, ein eigenständiges Dienstrecht zu schaffen. Im Bereich der aktiven Bediensteten ist es richtig, die Anpassungen des Bundes zu übernehmen. Hingegen war es auch völlig richtig, die Beamtenpensionsreform des Bundes vorerst nicht zu übernehmen. Dies werde von der SPÖ grundsätzlich begrüßt. Auch spreche sich die SPÖ gegen das Homogenitätsprinzip aus; dafür gebe es auch viele Gründe, die aus dem Grundverständis des Föderalismus kommen. Es ist nähmlich klar ein Versäumnis des Bundes, dass dieser hinsichtlich der Pensionsreform mit den Ländern nicht verhandelt habe. Durch Abg. Oberndorfer wurde verlangt, dass der alte Begriff der Oberin durch den modernen und zeitgemäßen Begriff des Pflegedirektors ersetzt werde.

Die ÖVP begrüßte durch deren Klubobmann Abg. Ing. Griessner die Vorlage der Landesregierung und erklärte sich bereit, das Gesetzesvorhaben zu tragen.

Für die FPÖ wollte Frau Abg. Blattl verschiedene Fragen im Zusammenhang mit Frauen im Bundesheer, zu Z 6 und 9 der Vorlage der Landesregierung geklärt haben. Nach Auskunft durch die anwesenden Experten erklärte sich Frau Abg. Blattl mit dem Inhalt des Gesetzesvorhaben zur Personengruppe der Frauen im Bundesheer einverstanden.

Hofrat Dr. Berghammer führte als Leiter der Personalverwaltung aus, dass nicht immer das Homogenitätsprinzip zum Tragen kommen würde. Weiters sei es richtig, dass der Begriff der Pflegedirektorin anstelle der Oberin einzuführen sei. Insbesondere habe sich der Titel der Oberin erübrigt, seit die Schwesternschaften nicht mehr mit Werkvertrag an die Krankenanstalten gebunden seien, sondern die Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger direkt beim Land angestellt wären. Nichtzuletzt gehe es auch um Fragen der Anrechenbarkeit von Karenzurlaub.

Im Zuge der Debatte brachte der Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes, Hofrat Dr. Faber, Änderungsvorschläge zu Art. I Z 13 (§ 83 Abs 4) und zu Art II (Ergänzungen zu § 2 Abs 3 und zu § 29b) ein.

Zur Erläuterung hielt dieser fest, dass ab dem 1. Juli 1998 bei neu in den Landesdienst eintretenden Mitarbeitern alle Vordienstzeiten zu 60 % angerechnet werden. Mitarbeiter, die einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen, erhalten diesen aber (mit Ausnahme bei Karenzurlauben nach dem Mutterschutzgesetz bzw. dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz) höchstens zu 50 % angerechnet. Dies führe zu einem unsachlichen Ergebnis, sodass der Legist im Einvernehmen mit der Landesverwaltung den zitierten Abänderungsantrag von sich aus eingebracht hat.
Sodann signalisieren die Ausschussmitglieder aller Landtagsparteien, dass sie die Regierungsvorlage in der modifizierten Weise dem Landtag zur Beschlussfassung empfehlen wollen.

Im besonderen ist zu den vom Ausschuss vorgenommenen Modifikationen folgendes festzuhalten:

Der Ausschuss hat Änderungen im Art I Z 13 (§ 93 Abs 4) und im Art II (Z 1a) vorgenommen. Ziel ist die Anrechnung von 60 % der Karenzurlaubszeit für die Vorrückung. Ab dem 1. Juli 1998 werden bei neu in den Landesdienst eintretenden Mitarbeitern alle Vordienstzeiten zu 60 % angerechnet. Mitarbeiter, die einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen, erhalten diesen aber (mit Ausnahme bei Karenzurlauben nach dem Mutterschutzgesetz bzw. dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz) nur zu 50 % angerechnet. Dies führt zu dem unsachlichen Ergebnis, dass Karenzurlaubszeiten bei anderen Dienstgebern zu 60 % angerechnet werden, Karenzurlaubszeiten beim Land jedoch nur zu 50 %. Die vom Ausschuss vorgenommenen Änderungen bewirken, dass ab dem 1. Juli 1998 (= Inkrafttreten der Vordienstzeitenregelung) alle Karenzurlaubszeiten zu 60 % für die Vorrückung wirksam werden. Die Mehrkosten werden voraussichtlich ca. S 216.000 jährlich betragen.

Die Änderung im Art I Z 13 hinsichtlich § 78 Abs 2 bezweckt lediglich eine sprachliche Verbesserung, da die Ausdrücke "Pflegevorsteher und Oberinnen" als veraltet angesehen werden.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt sohin einstimmig den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das in der Nr. 107 der Beilagen enthaltene Gesetz wird mit der Maßgabe zum Beschluss erhoben, dass

1.1 im Art I Z 13 § 78 Abs 2 Z 3 lautet:

"3. für Pflegedirektoren und Pflegedirektorinnen S 3.453,--.";

1.2 im Art I Z 13 § 83 Abs 4 lautet:

"(4) Der im Abs 1 Z 3 angeführte Hemmungszeitraum wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zu 60 % für die Vorrückung wirksam.";

1.3 im Art II die Z 2 die Bezeichnung "3." erhält und nach der Z 1 eingefügt wird:

"2. Im § 2 Abs 3 erhält die Z 5 die Bezeichnung '4d' und wird vor der Z 5a eingefügt:

'5. Abweichend von § 29b Abs 6 wird bei allen Karenzurlauben die Zeit des Karenzurlaubes mit dem Tag des Wiederantrittes zu 60 % für die Vorrückung wirksam.'";

1.4 im Art V die Abs 2 bis 6 die Absatzbezeichnungen "(3)" bis "(7)" erhalten und nach dem Abs 1 eingefügt wird:

"(2) § 83 Abs 4 im Art I Z 13 und Art II Z 2 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft."

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinn des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.

Salzburg, am 19. November 1998

Der Vorsitzende-Stellvertreter: Der Berichterstatter:

Mag. Thaler eh. Mag. Neureiter eh.